Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte versorgt Kunden in der Stadt A. im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas. In ihrem Formular zu sogenannten Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern zur Verhinderung von Liefersperren (§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV) 10/11 e-Akte) findet sich u.a. folgende Bemerkung:
3Der Kläger, ein in das Verzeichnis gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, hat die Beklagte wegen dieser sowie weiterer Klauseln abgemahnt. Während sich die Beklagte wegen weiterer Klauseln unterworfen hat, hat sie dies wegen der vorgenannten Klausel abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, die Vereinbarung sei als unentgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB, die Klausel verstoße daher gegen das Erfordernis einer vorherigen Kündigung nach einem hinreichenden Rückstand gemäß § 498 Abs. 1 BGB (vgl. § 514 BGB). Dies könne er nach § 2 UKlaG und § 8 UWG beanstanden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er stütze seinen Anspruch nur noch auf das UKlaG. Er beantragt daher,
5es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,
6die nachstehend aufgeführte Klausel sowie inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Abwendungsvereinbarungen, die mit Verbrauchern zur Abwendung von Energiesperren getroffen werden, zu verwenden, sofern nicht der jeweilige Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die hierbei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
7Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie meint, bei dem von ihr angebotenen Zahlungsaufschub handele es sich nicht um einen Kreditvertrag oder um einen Zahlungsaufschub iSd § 515 BGB und der Richtlinie 2008/48/EG bzw. der Nachfolgerichtlinie 2023/2225. Dies werde bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte keine Kreditwürdigkeitsprüfung vornehmen könne, wozu sie nach § 515 BGB und den in Bezug genommenen Vorschriften jedoch verpflichtet sei. Es handele sich auch nicht um eine vom Gesetz abweichende Klausel. Sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht sähen „alternative Zahlungspläne“ zugunsten der Verbraucher vor. Die Vorschriften der § 19 StromGVV/GasGVV, des § 41b Abs. 2 EnWG und des – zeitweilig geltenden - § 118b EnWG zu „alternativen Zahlungsplänen“ seien abschließend. Durch § 515 BGB solle der Verbraucher vor den Gefahren eines übereilten Vertragsschlusses und der Gefahr der Überschuldung geschützt werden, die bestehe, wenn er die Leistung des Unternehmers sofort erhalte, er als Verbraucher aber erst später bezahlen müsse. Diese Gefahren bestünden im Falle des § 19 StromGVV/GasGVV nicht. Eine Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung sei mit den letztgenannten Vorschriften nicht vereinbar.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage hat keinen Erfolg.
141.
15a) Gegenstand der Klage sind, wie der Kläger im Schriftsatz vom 16. September 2024 klargestellt hat, nur Abwendungsverträge bei Grundverträgen über die Lieferung von Strom und Gas, demgegenüber nicht Abwendungsverträge im Zusammenhang mit Sonderverträgen oder mit Verträgen über andere Energieformen oder Wasser.
16b) Gegenstand der Klage ist nur der 2. Satz der angegriffenen Klausel. Gegen Satz 1 als solche erhebt der Kläger keine Einwände, solche sind auch nicht ersichtlich. Satz 1 ist nur wegen der besseren Verständlichkeit des nachfolgenden Satzes und seiner Folgen eingefügt worden, wie der Kläger im Termin ausgeführt hat. Aus diesem Grunde hat er erklärt, Satz 1 sei „in Klammern zu setzen“ (vgl. BGH NJW 2014, 630 Rn. 17; Köhler/Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 2; Micklitz/Rott, Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 3).
172.
18Die Klage des klagebefugten Verbandes (§ 4 UKlaG) ist nicht begründet. Zwar handelt es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (dazu a)), die vom Gesetz abweicht (dazu b)), sie ist jedoch nicht zu beanstanden, weil sie weder von der gemäß § 512 BGB zwingenden Vorschrift des (§ 515 i.V.m. § 514 Abs. 1 i.V.m.) § 498 Abs. 1 BGB abweicht (dazu c)) noch sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (dazu d)).
19a) Allerdings handelt es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 BGB.
20Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (zum Ganzen BGH NJW 2024, 669 Rn. 14 m.w.N.).
21Danach handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Auch wenn der fragliche Absatz mit „Wichtiger Hinweis:“ überschrieben ist, kann die angegriffene Klausel nur so verstanden werden, dass sich der Kunde mit ihrem Inhalt einverstanden erklären soll. Sie ist – als Teil der Abwendungsvereinbarung – vom Kunden zu unterschreiben. Er geht damit über einen bloßen Hinweis auf eine sowieso geltende gesetzliche Regelung hinaus.
22b) Die Vorschrift weicht vom Gesetz ab, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Ratenzahlungsvereinbarung bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung einer Rate für hinfällig erklärt. § 19 Abs. 5 S. 11 StromGVV/GasGVV beinhaltet nur das Recht des Versorgers, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung die Versorgung zu unterbrechen, jedoch nicht - auch nicht implizit - die sofortige Fälligkeit des gestundeten Restbetrages. Das Recht des Versorgers, die Energieversorgung bei nicht vollständiger und rechtzeitiger Zahlung auch nur einer Rate – nach Ankündigung – zu unterbrechen, ist auch bei ohne eine Gesamtfälligkeit des gestundeten Betrages erklärbar; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in einer derartigen Fallgestaltung der Verzug mit auch nur einer Rate ausreicht. Für eine weitergehende Folge ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich (zu § 118b EnWG s. BT-Drs. 20/4685 S. 125; vgl. Assmann/Pfeiffer, in BeckOK EnWG, § 118b Rn. 44).
23c) Die Klausel verstößt jedoch nicht gegen die – im Hinblick auf § 512 BGB unabdingbare – Vorschrift des § 498 Abs. 1 (i.V.m. § 515, § 514 Abs. 1) BGB, denn es handelt sich bei einer Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV weder um einen Kreditvertrag (dazu aa) noch um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB (dazu bb).
24aa) Um einen Kreditvertrag handelt es sich bereits deshalb nicht, weil die Abwendungsvereinbarung unentgeltlich ist (§ 19 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 StromGVV/GasGVV). Unentgeltliche Stundungsvereinbarungen sind jedenfalls dann keine Kreditverträge, wenn – wie hier – der vorherige Vertrag selbst kein Kreditvertrag ist; auch die Verbraucherkreditrichtlinie, deren Auslegung durch den EuGH die Beklagte begehrt, gilt nicht (vgl. Schürnbrand/Weber, in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl., § 514 Rn. 3).
25bb) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt sich bei einer Abwendungsvereinbarung auch nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB.
26Zwar wird in der Literatur zu § 506 BGB vertreten, dass unter „Zahlungsaufschub“ nicht nur ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, sondern auch ein nachträglich vereinbarter Zahlungsaufschub zu verstehen sei (Schürnbrand/Weber, in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 4 m.w.N., Rn. 13). Diese Auffassung betrifft jedoch entgeltliche Zahlungsaufschübe. Das ist nachvollziehbar, da dann der Verbraucher über die Kosten des Zahlungsaufschubs informiert werden muss. Darum geht es bei einem nachträglich gewährten unentgeltlichen Zahlungsaufschub jedoch nicht. Der Sinn des § 514 BGB besteht in dem Schutz des Verbrauchers davor, dass er die Leistung sofort erhält, während er seine Gegenleistung erst später erbringen muss, und dadurch zu einem unüberlegten Vertragsschluss verlockt wird (vgl. Weber, a.a.O., § 514 Rn. 1). Soweit der Kläger im Termin angeführt hat, der Verbraucher solle auch vor einer Überschuldung geschützt werden, trifft dies nur für Schulden zu, die auf den durch die Anlockwirkung einer späteren Zahlung eingegangenen Zahlungsverpflichtung beruhen. Diese Gefahr besteht jedoch bei nachträglichen Zahlungserleichterungen nicht. Der Verbraucher hat sich bereits zu Zahlungen verpflichtet und kann nicht dazu verlockt werden, durch den Aufschub mit der Zahlungsverpflichtung einen Vertrag einzugehen.
27Hinzu kommen die Besonderheiten der Zahlungsverpflichtung aus einem Grundversorgungsvertrag.
28Der Gesetzgeber hat, wie sich aus den Schutzvorschriften des § 19 StromGVV/GasGVV ergibt, den Bezug von Strom und Gas als lebensnotwendig angesehen. Er ist nicht davon ausgegangen, dass der Kunde „einfach so“ auf den Bezug von Strom und/oder Gas verzichten kann, ihm soll vielmehr der Weiterbezug trotz angedrohter Unterbrechung ermöglicht werden. Es geht bei § 515 BGB damit genau um das Gegenteil dessen, was § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV bezwecken will: Während § 515 BGB den Verbraucher vor einem unüberlegten – zu Zahlungsverpflichtungen führenden - Vertragsschluss schützen will, sollen § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV die unterbrechungsfreie Fortsetzung eines bereits geschlossenen Vertrages erleichtern.
29Des Weiteren bietet der Versorger dem Kunden den Zahlungsaufschub nicht aus freien Stücken an, vielmehr ist er nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV dazu verpflichtet. Dem Verbraucher steht es frei, ob und in welchem Umfange er davon Gebrauch machen will. Ihm steht es – in gewissem Umfange – frei, welche und wie viele Raten er leisten will. Ein Zahlungsaufschub zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass der Unternehmer eine Abweichung von der gesetzlichen Leistungszeit anbietet (vgl. Weber, a.a.O., § 506 Rn. 5/6); das ist bei einem Zahlungaufschub, auf dessen Einräumung der Verbraucher ein Recht hat, gerade nicht der Fall.
30Zutreffend weist die Beklagte zudem darauf hin, dass auch die durch § 515, § 514 Abs. 1 BGB in Bezug genommene Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB) hier nicht passt. Aber auch die Vorschriften über die Widerrufsbelehrung (§ 515 i.V.m. § 514 Abs. 2 BGB, Art. 246 Abs. 3 EGBGB; s. dazu Weber, a.a.O., § 514 Rn. 15/16) können auf einen nachträglichen Zahlungsaufschub jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht angewendet werden; der Widerruf des Energielieferungsvertrages als solches kommt nicht in Betracht, der Widerruf des Zahlungsaufschubs ist sinnlos, da nach Sinn und Zweck von § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV (vgl. auch § 271 Abs. 2 BGB) der Kunde die gestundeten Beträge auch vorzeitig erbringen kann.
31d) Die angegriffene Klausel ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
32Sie beeinträchtigt nicht das Recht des Kunden, nach § 19 Abs. 5 S. 9 StromGVV/GasGVV eine Aussetzung seiner Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung in Höhe von bis zu 3 Monatsraten zu verlangen. Dieses Recht kann nach § 19 Abs. 5 S. 10 StromGVV/GasGVV nämlich nur bis zur Fälligkeit der betreffenden Rate ausgeübt werden.
33Sie benachteiligt auch nicht aus sonstigen Gründen den Kunden unangemessen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass das ihm eingeräumte Stundungsrecht nur bei vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt wird. Nach § 19 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 StromGVV/GasGVV hat er einen Anspruch auf Stundung nur dann, wenn er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen (sprich: die weiterhin fälligen Abschlagszahlungen) erfüllt. Gleiches gilt für das weitere Aufschubrecht des § 19 Abs. 5 S. 9 StromGVV/GasGVV). Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, kann der Grundversorger nach § 19 Abs. 5 S. 11 StromGVV/GasGVV sofort (ohne Rücksicht auf die Höhe des Rückstandes) die Unterbrechung der Versorgung – nach Ankündigung – vornehmen. Diese Vorschriften dienen lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben.
343.
35Der Kläger hat seine Klage ursprünglich auch auf das UWG gestützt. Im Hinblick auf die sich daraus im Termin vom 01. Oktober 2024 erörterten prozessualen Probleme hat der Kläger im Termin erklärt, der Senat solle sich auf die UKlaG-Ansprüche „konzentrieren“, was der Senat im Termin – ohne Widerspruch des Klägers – dahingehend ausgelegt hat, dass er sich nur mit UKlaG-Ansprüchen befassen werde, zumal das Ergebnis nicht divergieren könne.
36Der Senat weist nur auf Folgendes hin:
37Materiellrechtlich können nach der Rechtsprechung gleichgerichtete Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG materiellrechtlich nebeneinander bestehen (vgl. Köhler/Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., vor § 1 UKlaG Rn. 8; Köhler/Odörfer, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.43 jedenfalls bei der Kontrolle unwirksamer AGB; vgl. auch § 8 Abs. 5 S. 2 UWG).
38Die prozessuale Situation ist komplexer. Für UWG-Ansprüche ist die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts (§ 14 Abs. 1 UWG), für UKlaG-Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 6 Abs. 1 UKlaG) vorgesehen. Dazu werden die folgenden Auffassungen vertreten:
39- Es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände (so bereits zur früheren Fassung des UKlaG Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 743a unter Berufung auf eine nicht veröffentlichte Senatsentscheidung vom 11.06.2018 – I-20 W 16/18).
40- Es handelt sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, wobei der Gerichtsstand des UKlaG Vorrang hat (OLG Hamm GRUR-RS 2019, 39184 zur früheren Fassung des UKlaG).
41- Es handelt sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, kein Gerichtsstand hat Vorrang, der Kläger kann entsprechend § 35 ZPO wählen, das gewählte Gericht ist für beide Ansprüche zuständig (Büscher WRP 2024, 1 Rn. 70).
42Jedenfalls für das nunmehr geltende Recht ist von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen. Die unterschiedliche prozessuale Behandlung von UWG-Ansprüchen (1. Instanz: LG - § 14 Abs. 1 UWG) einerseits und UKlaG-Ansprüchen andererseits (1. Instanz: OLG - § 6 Abs. 1 UKlaG) sowie die unterschiedliche Streitwertbemessung lassen sich nur so erklären. Mit der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bereits in 1. Instanz wollte der Gesetzgeber gerade eine spezialisierte Sonderzuständigkeit schaffen, die zudem infolge des „Auslassens“ einer Instanz eine schnelle rechtskräftige Entscheidung ermöglicht. Damit wäre die Möglichkeit der Einschaltung des Landgerichts in UKlaG-Verfahren, die wegen der vollständigen Überschneidung des Anwendungsbereichs beider Vorschriften immer gegeben wäre, nicht zu vereinbaren. Eine gemeinsame Verhandlung vor einem Gericht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen; das Problem hat der Gesetzgeber gesehen, wie die Anregung einiger Bundesratsausschüsse, eine gemeinsame Verfolgung gleichgerichteter UWG- und UKlaG-Ansprüche zu ermöglichen (BR-Drs. 145/1/23 S. 17/18), zeigt. Diese Anregung ist nicht weiterverfolgt worden. Der Bundestag hat sich ersichtlich die Auffassung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 20/6878 S. 11) angeschlossen, wonach eine gemeinsame Verfolgung von UKlaG- und UWG-Ansprüchen prozessual komplexe Fragen aufwerfe, die gegenwärtig nicht gelöst werden könnten; es müsse vermieden werden, dass schwerpunktmäßig UWG-rechtliche Ansprüche beim OLG geltend gemacht werden können. Die Bemerkung ist zwar inhaltlich wenig verständlich (s. sogleich). Damit ist aber klargestellt, dass eine parallele Verfolgung gegenwärtig nicht möglich ist. Auch die Lösung des OLG Hamm hat er – auch ohne sie zu erwähnen - damit gerade abgelehnt. Der Kläger muss vielmehr wählen, ob er in 1. Instanz das Landgericht (dann nur UWG-Ansprüche) oder das Oberlandesgericht (dann nur UKlaG-Ansprüche) anruft
43Für eine gemeinsame Verfolgung gleichgerichteter UKlaG-Ansprüchen und UWG-Ansprüchen besteht auch kein Bedürfnis. Alles, was ein Verband nach dem UWG erreichen kann, kann sich auch mit dem UKlaG erreichen. Nicht in dem Katalog des § 2 Abs. 1 UKlaG ausdrücklich aufgeführte verbraucherschützende Vorschriften des UWG können aber dennoch im Rahmen des UKlaG verfolgt werden, da der Katalog nicht abschließend ist (Köhler/Alexander, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 71 ff.). Schuldner kann nicht nur der Unternehmer im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL (EU) 2020/1828 sein, vielmehr gelten die Grundsätze des UWG zum Schuldner entsprechend (Köhler/Alexander, a.a.O., § 2a UKlaG Rn. 91 ff.).
44In der Sache ist die Verfolgung von UWG-Ansprüchen aber auch aus den oben genannten Gründen erfolglos.
454.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 709 S. 2 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anzuwenden, weil es sich nicht um ein Berufungsurteil handelt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 UKlaG).
47Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dem Senat bekannt ist und im Termin erörtert worden ist, verwenden viele Energielieferanten diese oder eine ähnliche Klausel.
48Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (s. Senat NJW 2024, 2676 Rn. 17).
49… … …