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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 UKI 1/24

Datum:
25.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
20 UKI 1/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0425.20UKI1.24.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagten wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,

in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden:

a)                   „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www….).“,

b)                   „Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.“,

zu a), wenn dies geschieht wie in Anlage K 5, zu b), wenn dies geschieht wie in Anlagen K 9-11.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Verbots zu 1.a) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Vollstreckung kann hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners in Höhe von 110 %  des beitreibbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu 1.a) verurteilt worden ist.

 
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