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Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 322/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
2I.
3Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
4Zur Begründung wird auf den mit Beschluss des Senats vom 16.02.2024 erteilten Hinweis verwiesen. Der Senat bleibt auch in der teilweise geänderten Besetzung bei der dortigen Auffassung.
5Die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 11.04.2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
6Auch in dem vorgenannten Schriftsatz fehlt es an hinreichendem Vortrag zu den Tätigkeiten, die der Kläger vor dem Unfall verrichtet und danach unfallbedingt nicht hat ausüben können.
7Der Kläger verweist im Wesentlichen lediglich auf die Existenz von Tabellenwerken und macht geltend, insoweit sei davon auszugehen, dass in seinem Fall der Haushaltstyp 2 vorliege.
8Damit genügt er den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.
9Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2024 darauf hingewiesen, dass die existierenden Tabellenwerke einen detaillierten Sachvortrag zu den konkreten Verhältnissen nicht entbehrlich machen. Da es an einem solchen nach wie vor fehlt, ist die Berufung zurückzuweisen.
10II.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 11.754,50 € (12.569,00 € – 814,50 €).
13Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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