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I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 11.01.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 4.000 €.
G r ü n d e :
2I.
3Das zulässige Rechtsmittel des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Umgangsregelung ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht davon aus, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht (§§ 1684, 1697a BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist es aus Kindeswohlgründen nicht angezeigt, den Umgang des Kindesvaters mit A. und B. in einem weitergehenden Umfang festzulegen, als es das Amtsgericht getan hat.
41.
5Soweit das Begehren des Kindesvaters auf die Einrichtung eines Wechselmodells mit gleichmäßiger Aufteilung der Betreuung zwischen beiden Elternteilen zielt, ist es unbegründet, weil eine solche Regelung schon mangels hinreichender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern dem Kindeswohl nicht am besten entspricht.
6a.
7Voraussetzung für die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Fähigkeit der Kindeseltern zu Kooperation und Kommunikation (BGH, FamRZ 2017, 532). Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte (BGH, a.a.O. Rn. 31). Schon aus rein praktischen Gründen erfordert die paritätische Aufteilung der Betreuung eine hohe Absprachefähigkeit der Eltern. Weil beide während ihrer jeweiligen Betreuungsphase Entscheidungen für das Kind zu treffen haben, müssen sie sich, um eine Stringenz und Kontinuität der Erziehung über den regelmäßigen Obhutswechsel hinaus zu gewährleisten, engmaschig und zeitnah über die Kindesbelange abstimmen. Gelingt dies nicht, droht die Gefahr, dass das Kind in seinem Alltag immer wieder die Uneinigkeit der Eltern zu spüren bekommt, keine nachhaltige Orientierung finden kann und darunter zu leiden hat.
8b.
9An einer hinreichenden Kooperation und Kommunikation fehlt es hier. Es bestehen zwischen den Kindeseltern massive Spannungen und eine gestörte Kommunikation. Bei C., der am 00.00.2010 geborenen gemeinsamen Tochter der Beteiligten, deren Umgang mit dem Kindesvater nicht (mehr) verfahrensgegenständlich ist, haben diese Spannungen in der Vergangeheit bereits zu einem Loyalitätskonflikt geführt, der zeitweise einen Kontaktabbruch zum Kindesvater zur Folge hatte. Die Kindesmutter wirft dem Kindesvater vor, dass dieser gegen sie agiere, die Kinder beeinflusse, ihr gegenüber eine abwertende Haltung habe und sich nicht an Absprachen mit ihr halte (Schriftsätze vom 21.03.2024 und vom 03.04.2024). Der Kindesvater unterstellt der Kindesmutter, dass diese ihre persönlichen Befindlichkeiten in den Vordergrund stelle (Schriftsatz vom 28.03.2024). Vor diesem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren fortbestehenden Streitigkeiten der Kindeseltern ist die fachliche Einschätzung des Jugendamtes nachvollziehbar und überzeugend, wonach die Umsetzung des Wechselmodells zum Wohl der Kinder aktuell unmöglich erscheint, weil es den Kindeseltern an hinreichendem Vertrauen und an ausreichender Lösungsbereitschaft auf der Elternebene fehlt (Bericht desJugendamtes vom 15.04.2024). Daher steht auch für den Senat außer Zweifel, dass die Elternkommunikation gestört ist und es somit an einer Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende paritätische Kinderbetreuung fehlt.
10Unerheblich ist, ob ein Elternteil die Eskalation (überwiegend) zu verantworten hat. Denn die am Kindeswohl auszurichtende Umgangsregelung ist kein geeignetes Instrument, pflichtwidriges Verhalten eines nicht kooperierenden Elternteils zu sanktionieren. Vielmehr haben sich die Elterninteressen in jedem Fall dem Kindeswohl unterzuordnen, das bei einer paritätischen Betreuung durch Eltern, die – gleich aus welchem Grund – nicht vernünftig miteinander kommunizieren, beeinträchtigt ist (vgl. zur tragfähigen sozialen Beziehung im Rahmen von § 1671 BGB: BGH, FamRZ 2008, 592).
11Im Übrigen hat das neuerliche Gespräch des Verfahrensbeistandes mit den Kindern klar ergeben, dass sich die Jungen – mag es auch am 04.01.2024 bei der Anhörung durch das Amtsgericht noch anders gewesen sein – abweichend voneinander zu ihren jeweiligen Vorstellungen zum Umfang des Umgangs geäußert haben (Bericht des Verfahrensbeistandes vom 25.03.2024). Mit Blick auf die von dem Verfahrensbeistand anschaulich und ausführlich beschriebene enge Verbundenheit der beiden Brüder kommt aber eine den Umgang betreffende Trennung dieser Kinder nicht in Betracht, begründete eine solche doch eine eigenständige Gefahr für das Kindeswohl, wie das Jugendamt in seinem Bericht vom 15.04.2024 nachvollziehbar ausgeführt hat.
12c.
13Angesichts dieser Kindeswohleinschätzung wäre auch dann keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt, wenn beide Jungen (oder auch nur einer von ihnen) im Falle einer erneuten richterlichen Anhörung den Wunsch äußerten, von Vater und Mutter im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells betreut zu werden. Ein entsprechender Kindeswille ist bei intakten Bindungen zu beiden Elternteilen durchaus plausibel, vermag aber die objektiv nachteiligen – und entscheidenden – Auswirkungen eines Wechselmodells bei unzureichender Kommunikation der Eltern, wie sie im Einzelnen dargestellt worden sind, nicht zu beseitigen. Hinzukommt, dass auch der engen Geschwisterbindung von A. und B. zu ihrer älteren Schwester C. Beachtung zu schenken ist. Hierauf verweist zu Recht das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2024, wonach es auch unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität erforderlich erscheint, dass alle drei Kinder zusammen ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter behalten. Im Übrigen wäre ein (neuerlicher) Sinneswandel bei einem der beiden Jungen ein Indiz dafür, dass ihre eigene Meinungsbildung von Unsicherheit geprägt ist, worauf konkret diese auch zurückzuführen wäre.
142.
15Der Umgang des beschwerdeführenden Kindesvaters ist auch sonst nicht über den vom Amtsgericht zuerkannten Umfang hinaus zu erweitern (wenn auch unterhalb der Schwelle eines paritätischen Wechselmodells). Besteht eine gute Beziehung zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil, dann entspricht ein vierzehntägiger Umgang am Wochenende mit zwei Übernachtungen regelmäßig dem Wohl des Kindes. Dagegen sollte bei Zerstrittenheit der Eltern von sehr weitreichenden Umgangskontakten abgesehen werden, um dem Kind Stress zu ersparen (vgl. Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1684 BGB, Rn. 34 f.). Vor diesem Hintergrund ist der vom Amtsgericht zuerkannte Umgang mit Blick auf die dargestellten Spannungen im Elternverhältnis keinesfalls zu knapp bemessen. Andererseits besteht derzeit unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und der guten Bindungen der beiden Jungen zum Kindesvater kein Anlass, die periodischen Umgangskontakte kürzer zu bemessen oder den Umgang im Übrigen abweichend vom Amtsgericht zu regeln.
16II.
17Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
18III.
19Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 84 FamFG.
20Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
21Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
22… … …