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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 17/23

Datum:
01.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 17/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0201.15U17.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 93/21
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

a)

Austraganordnungen aufweisend: ein Zubehörteil mit mindestens zwei Einlässen; eine Kartusche für mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente, die am Zubehörteil angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt;

und/oder

b)

Zubehörteile mit mindestens zwei Einlässen

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die geeignet sind, mit einer Kartusche für mindestens zwei Komponenten zu einer Austraganordnung verbunden zu werden,

wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente die am Zubehörteil angeordnet ist und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist; wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt;2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a)) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b)) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)       der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)       der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)       der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei die Beklagten Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,

wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;3.                              

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a)) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b)) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)       der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)       der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)       der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;4.                                                 

die vorstehend zu Ziffer I 1.a) bezeichneten, seit dem 18.07.2019 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 485 XXA erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;5.                                                 

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre – der Beklagten – Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Beklagten haben die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

 
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