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§§ 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO
Im Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Daten an einen Dritten wird das Aktivvermögen des Schuldners nur dann verkürzt, wenn die Verfügungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit über den zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstand Teil des Aktivvermögens ist.
Fehlt es an einer geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners oder sind die Gegenstände nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners bzw. seinem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen, kann allein daraus, dass der Schuldner diese einem Dritten unentgeltlich überlässt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Erforderlich ist in diesem Fall die Feststellung, dass der Schuldner aus der Eigennutzung der Sache tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hätte.
Dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Hierbei sind die gesamten Umstände anhand der vorhandenen Indizien festzustellen. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, wie der Schuldner sich üblicherweise verhalten hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 (13 O 446/21) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
2Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 16.09.2020 mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.11.2020 (502 IN 96/20) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung, hilfsweise der Vorsatzanfechtung verlangt er von der Beklagten Wertersatz in Höhe von 1.104.864,10 € für die Weitergabe von Wirtschaftsdaten aus Rezepten, die die Schuldnerin den Kunden der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 2019 und 2020 zur Verwertung zur Verfügung stellte.
3Die Schuldnerin betrieb ein Abrechenzentrum für Apothekenrezepte; sie vereinnahmte als Factoring-Unternehmen Gelder von Kostenträgern wie Krankenhäusern zur Weiterleitung an die Apotheken, die die entsprechenden Leistungen erbracht hatten. Sie war deshalb Inhaberin der ihr übermittelten Rezept- und Abrechnungsdaten. Im Handelsregister eingetragener Gegenstand ihres Unternehmens war die Abrechnung von Rezepten jeder Art gegenüber Kostenträgern. Vielen ihrer Kunden war es wichtig, dass die Schuldnerin die ihr überlassenen Daten nicht verkaufte. Daher legte die Schuldnerin selbst auch Wert darauf, dass ihr im Handelsregister eingetragener Zweck nur die Abrechnungstätigkeit erfasste. Es war nie beabsichtigt, dass sie selbst aus der Verwertung der Daten Erlöse erzielen sollte.
4Die Schuldnerin nahm jedoch im Hinblick auf die gleichwohl beabsichtigte Veräußerung der Daten die vor einer Nutzung der Daten erforderliche Trennung der zu anonymisierenden Sozialdaten von den Wirtschaftsdaten sowie die Anonymisierung und Verschlüsselung der Daten vor. Danach stellte sie diese Daten ihrer Schwestergesellschaft, der Q-GmbH bzw. nach deren Umwandlung der N-GmbH & Co. KG, die zum Zweck des Vertriebs dieser Daten im Jahr 1997 gegründet worden war, zur Vermarktung zur Verfügung. Diese schloss mit zwei Auswertungs-/ Marktforschungsinstituten, nämlich seit 1997 mit der J-GmbH & Co. oHG (nachfolgend: J) und seit 2010 mit der K-GmbH & Co. KG (nachfolgend: K) entgeltliche Verträge, nach denen sie sich verpflichtete, diesen die von der Schuldnerin aufbereiteten Daten zur Vermarktung in datenschutzrechtlich unbedenklicher Form zur Verfügung zu stellen. Die Schuldnerin übermittelte ihre Daten jeweils direkt an die beiden Marktforschungsinstitute. Einen Vertrag schlossen die Schuldnerin und ihre Schwestergesellschaft nicht. Eine Gegenleistung für die Datenüberlassung war nicht vereinbart.
5Die Schuldnerin war Teil einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft die inzwischen ebenfalls insolvente B-AG war. Diese war Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Vorstandsvorsitzender und Halter des gesamten Grundkapitals der B-AG war seit dem Jahr 2000 der seit 2021 u.a. wegen Steuerhinterziehung inhaftierte und inzwischen selbst insolvente O. Für die Gesellschaften der B-Gruppe übernahm die B-AG konzerninterne Dienstleistungen wie etwa die Lohnbuchhaltung. Zwischen der Schuldnerin und der B-AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie eine umsatz- und ertragsteuerliche Organschaft. Zu der Unternehmensgruppe gehörte u.a. auch die im Jahr 1997 gegründete C-GmbH, die gleichermaßen von der Muttergesellschaft beherrscht wurde. Sie wurde – neben mehreren anderen Gesellschaften, die wie die Beklagte Apothekenabrechenzentren betrieben – im Jahr 2016 auf die Schuldnerin, die seitdem unter B-GmbH firmierte, verschmolzen. Weiterer Teil der Unternehmensgruppe war die bereits erwähnte Q-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter O war. Diese wurde – nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2012, bei der das Finanzamt die bisherige Vorgehensweise moniert hatte – am 24.08.2012 im Wege des Formwechsels in die N-GmbH & Co. KG umgewandelt. O war deren Kommanditist. Ihre Komplementär-GmbH war die neu gegründete Beklagte, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls O war. Unternehmensgegenstand der N-GmbH & Co. KG war – wie auch schon der Q-GmbH jedenfalls seit dem Jahr 2001 – der Vertrieb, die Beratung und Vermarktung von Programmierleistungen, die Datenaufbereitung von Programmen und Daten jeglicher Art, der Vertrieb geeigneter EDV-Systeme sowie die Vercharterung von Flugzeugen. Die N-GmbH & Co. KG war Eigentümerin eines Flugzeugs, das O zu betrieblichen und persönlichen Zwecken nutzte.
6Anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 2012 verlangte das Finanzamt, dass die Erträge aus der Datenverwertung zumindest auch von der Schuldnerin zu erfassen seien. Aus diesem Grund wurde in der Buchhaltung der Schuldnerin eine „Provision“ gegen die N-GmbH & Co. KG in Höhe von 5 % der Erlöse eingebucht.
7Seit September 2020 wurde die Schuldnerin durch einen von der BaFin gemäß § 45c KWG bestellten Sonderbeauftragten vertreten. Dieser stellte am 16.09.2020 den Eigeninsolvenzantrag. Am selben Tag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Buchhaltung der Schuldnerin zum 31.12.2019 eine Buchposition über 425.906,14 € nebst Zinsen gegenüber der N-GmbH & Co. KG. Diesen von dem Sonderbeauftragten mit Schreiben vom 19.10.2020 angemahnten Betrag zahlte die N-GmbH & Co. KG am 16.11.2020 auf das Konto des Klägers.
8Mit Gesellschafterbeschluss vom 13.07.2021 wurde die Beklagte aufgelöst und U als Liquidator bestellt. Die Auflösung der Beklagten wurde am 04.08.2021 in das Handelsregister eingetragen. Ferner übertrug O seine Kommanditanteile auf die Beklagte und schied aus der N-GmbH & Co. KG aus. Damit war das gesamte Vermögen der N-GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beklagte) im Wege der Anwachsung auf die Beklagte übergegangen. Die Auflösung der beendeten KG wurde am 19.10.2021 in das Handelsregister eingetragen.
9In der Zeit von September 2016 bis 2020 hatte die Beklagte als Gegenleistung für die Datenüberlassung von der J einen Betrag in Höhe von 3.376.862,67 € netto und von der K einen solchen in Höhe von 3.307.087,43 € netto erhalten.
10Mit Schreiben vom 08.12.2021 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Anfechtung der in dieser Zeit erfolgten unentgeltlichen Datenüberlassungen erklären, wobei er von einem Wert in Höhe von 6.683.950,10 € netto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 5 % und einem berechtigten Eigenanteil in Höhe von 15 % ausging. Mit diesem Schreiben forderte er sie vergeblich zur Zahlung von 5.347.160,40 € bis zum 20.12.2021 auf.
11Hinsichtlich der an die K gelieferten Daten stützt der Kläger seine Klage in Höhe von 688.000,03 € auf die sich aus Seite 20 der Klageschrift (Bl. 22 GA-LG) ergebenden Rechnungsbeträge aus der Zeit vom 27.09.2019 bis zum 02.09.2020. Hilfsweise, für den Fall, dass daraus einzelne Zahlungen entfallen sollten, hat er in erster Instanz seinen Anspruch der Reihe nach auf die weiteren sich aus Seite 21 oben der Klageschrift (Bl. 23 GA-LG) ergebenden Rechnungsbeträge aus der Zeit vom 17.01.2019 bis zum 28.08.2019 über zusammen 459.333,36 € gestützt. Hinsichtlich der an die J gelieferten Daten stützt er die Klage in Höhe von 416.864,13 € auf die sich aus Seite 21 unten der Klageschrift (Bl. 23 GA-LG) ergebenden Rechnungsbeträge aus der Zeit vom 02.03.2020 bis zum 02.09.2020. Hilfsweise, für den Fall, dass daraus einzelne Zahlungen entfallen sollten, hat er seinen Anspruch in erster Instanz der Reihe nach auf die weiteren sich aus Seite 22 der Klageschrift (Bl. 24 GA-LG) ergebenden Rechnungsbeträge aus der Zeit vom 24.04.2019 bis zum 29.01.2020 in Höhe von zusammen 508.682,49 € gestützt. Bei allen geltend gemachten Beträgen hat er zugunsten der Beklagten 5 % im Hinblick auf die Zahlung vom 16.11.2020 und 15 % als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit der N-GmbH & Co. KG in Abzug gebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.05.2024 hat der Kläger die Klage über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche zurückgenommen.
12Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Überlassung der Daten durch die Schuldnerin an die Kunden der Beklagten handele es sich um eine Teilschenkung, so dass er die Rückgewähr des Wertes des unentgeltlich geleisteten Teils beanspruchen könne. Der Wert der Daten bemesse sich nach dem Entgelt, das die Marktforschungsinstitute gezahlt hätten. Der Wert der Leistung der Schuldnerin wiederum liege bei mindestens 85 % der von den Marktforschungsunternehmen geleisteten Entgelte. Das folge daraus, dass eine Betriebsprüfung im Jahr 2011 durch das Finanzamt E ergeben habe, dass ein angemessenes Entgelt für die Vertragsbeschaffungstätigkeit der Beklagten bei einem 15 %igen Anteil von dem Datenwert liege. Ferner lasse er sich im Hinblick auf die Zahlung in Höhe von 425.906,14 € weitere 5 % der Erlöse als Erfüllung seines Anspruchs anrechnen. Da die Schuldnerin die Daten den Kunden der Beklagten ohne eine adäquate Gegenleistung überlassen habe, sei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Hierdurch sei die Aktivmasse verringert worden. Hierbei seien auch die Verarbeitung und Anonymisierung der Daten durch die Schuldnerin zu berücksichtigen. Hilfsweise hat der Kläger seine Klage auf eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gestützt. Er ist dem Einwand der Entreicherung entgegengetreten.
13Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, weil die Daten für die Schuldnerin selbst nicht verwertbar gewesen seien, da dies ihr eigentliches Geschäft geschädigt hätte. Jedenfalls aber seien mit dem Ausgleich der 425.906,14 € etwaige Ansprüche der Schuldnerin aus dem Datenverwertungsgeschäft abgegolten worden. Daraus, dass die Finanzverwaltung eine Berücksichtigung der Erlöse in Höhe von 5 % bei der Schuldnerin nicht beanstandet habe, folge, dass der Betrag eine angemessene Gegenleistung darstelle. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, anlässlich der Umwandlung der Q-GmbH in die N-GmbH & Co. KG sei das Recht zur Nutzung aller ursprünglich von der Q-GmbH abgeschlossenen Verwertungsverträge auf O übertragen worden. Parallel zu der Umwandlung habe O zusammen mit der C-GmbH am 27.08.2012 eine stille Gesellschaft gegründet, deren Geschäftsgegenstand gleichfalls der Vertrieb, die Beratung und die Vermarktung u.a. von Daten gewesen sei. O habe sich verpflichtet, die ihm überlassenen Vertragsbeziehungen in die stille Gesellschaft einzubringen. Die C-GmbH habe als Geschäftsherrin eine jährliche Vergütung in Höhe von 5 % des Jahresüberschusses der stillen Gesellschaft vor Steuern vom Einkommen und Ertrag erhalten sollen. Mit den restlichen 95 % habe der erhebliche Beitrag von O zur Entwicklung und Vermarktung des Datengeschäftes abgegolten werden sollen. Bei den 5 % handele es sich deshalb um den Ertragsanteil, den die Schuldnerin nach Auffassung der Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Datenlieferungen mindestens habe beanspruchen können. Dies sei der Hintergrund der auf dem Verrechnungskonto der Schuldnerin verbuchten 425.906,14 €. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf Entreicherung berufen.
14Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.104.864,16 € folge aus §§ 134 Abs. 1, 143 InsO, 818 BGB. Die Aufbereitung und Übermittlung der Daten durch die Schuldnerin an die Vertragspartner der Beklagten stellten Leistungen iSv § 134 Abs. 1 InsO dar, da auf diese Weise eine Schuld der Beklagten gemäß § 267 BGB beglichen worden sei. Die Leistungen seien teilweise unentgeltlich erfolgt. Bei der Schuldnerin sei im Zusammenhang mit der von ihr für die Beklagte vorgenommenen Datenaufbereitung und -bereitstellung sowie der diesbezüglichen steuerrechtlichen Abreden ein Betrag in Höhe von 5 % der seitens der Beklagten erhaltenen Erträge aus dem Datenverwertungsgeschäft eingebucht worden. Dieser Betrag sei im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingefordert und bezahlt worden. Die Zahlung stehe zumindest in einem Zusammenhang mit den von der Schuldnerin erbrachten Leistungen, sodass insofern von einer Gegenleistung auszugehen sei. Zwischen dieser Gegenleistung und dem Wert der Leistung bestehe ein – objektiv erkennbares – deutliches Missverhältnis, das den Beurteilungsspielraum der Beteiligten überschreite und nicht mehr als objektiv angemessen angesehen werden könne. Die Schuldnerin habe die aufgrund der Verträge mit Dritten von der Beklagten geschuldete Leistung insgesamt erbracht. Hierdurch sei die Beklagte von ihrer vertraglichen Verpflichtung befreit worden und habe die vertraglich vereinbarten Erlöse erhalten. Von diesen habe sie 5 % an die Schuldnerin ausgekehrt. Gründe, warum die Schuldnerin als Leistungserbringerin einen derart geringen Anteil erhalten und dies eine angemessene Gegenleistung darstellen sollte, seien weder dargetan noch ersichtlich. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, welchen objektiven Wert die verkauften Daten am Markt gehabt hätten, da sie in diesem Wirtschaftsfeld tätig gewesen sei und die Erlöse vereinnahmt hätte. Die Leistungen hätten eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da sie vermögensmindernde Auswirkungen bei der Schuldnerin in Gestalt eines Verzichts auf einen gleichwertigen Ausgleich gehabt hätten. Durch diesen Verzicht sei dem Gläubigervermögen ein erheblicher Teil an Masse vorenthalten worden, der durch die Zahlung eines (angemessenen) Entgelts an die Schuldnerin hätte erzielt werden können. Auf die Frage, ob durch die Weggabe der Daten auch das Gesellschaftsvermögen verringert worden sei, komme es nicht an. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die Daten hätten für die Schuldnerin aufgrund ihres Geschäftsmodells und Gesellschaftszwecks keinen eigenen Vermögenswert gehabt. In der Rechtsfolge habe die Beklagte dem Kläger Wertersatz zu leisten, da die Herausgabe der Daten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. Der Wertersatzanspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe. Der objektive Wert der Leistungen der Schuldnerin ergebe sich aus den seitens der Vertragspartner der Beklagten geleisteten Zahlungen. Dieser sei nicht aufgrund von Vermittlungstätigkeiten der Beklagten reduziert, da eine solche etwaig werthaltige Leistung der Beklagten nicht Gegenstand der Kooperationsverträge und der gezahlten Vergütung gewesen sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte aus den im einzelnen aufgeführten Gründen auf eine Entreicherung.
15Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht verkenne, dass die Schuldnerin durch die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber deren Kunden nicht entreichert worden sei. Es fehle vorliegend an einer Gläubigerbenachteiligung. Zum einen habe die Schuldnerin nichts aufgegeben, weil ihr die Daten – was unstreitig ist – auch nach der Übermittlung noch zur Verfügung gestanden hätten und sie diese also weiter hätte nutzen oder anderweitig verwerten können. Zum anderen führe ein Verzicht auf eine Vermögensmehrung nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung. Das Landgericht argumentiere widersprüchlich und vermenge verschiedene Gesichtspunkte. Teilweise solle die anfechtbare Handlung die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit sein. In diesem Fall könne jedoch nur insoweit Wertersatz für diese Leistung verlangt werden, als dadurch eine Masseminderung eingetreten sei. Dies sei jedenfalls nicht die von der Beklagten vereinnahmte Vergütung ihrer Kunden, sondern allenfalls die Kosten, die bei der Schuldnerin durch die Aufbereitung und Übermittlung der Daten angefallen seien. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Soweit an anderer Stelle des Urteils von einem Verzicht auf eine angemessene Vergütung als für die Anfechtung maßgebend die Rede sei, käme als anfechtbare Handlung nur das Unterlassen des Einforderns einer angemessenen Vergütung in Betracht. In diesem Fall käme es entscheidend darauf an, ob die Daten aufgrund ihres Geschäftsmodells einen eigenen Wert für die Schuldnerin gehabt hätten, da nur in diesem Fall eine Gläubigerbenachteiligung in Betracht käme. Zwar stellten Nutzungsmöglichkeiten des Schuldnervermögens einen eigenen wirtschaftlichen Wert dar, allerdings sei allen vom Bundesgerichtshof insoweit entschiedenen Fällen gemeinsam, dass der einem Dritten überlassene Vermögenswert dem Schuldner zumindest zeitweilig nicht zur Verfügung gestanden hätte. Das sei hier anders. Die wirtschaftliche Nutzung der Daten zum Vorteil der Gläubiger sei für die Schuldnerin selbst nicht möglich gewesen; dies habe dem Unternehmenszweck widersprochen. Diese unternehmerische Entscheidung sei zu respektieren, zumal sie auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen beruhe. Die Zahlung der 5 % der erzielten Erlöse sei nur aufgrund der Betriebsprüfung im Jahr 2012 erfolgt, hierbei habe es sich nicht um eine Vergütung gehandelt. Es fehle an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der möglichen Gläubigerbenachteiligung, weil nicht feststehe, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin besser dargestellt hätte, wenn sie die Daten selbst verwertet hätte. Ferner setze das Landgericht bei der Frage der Unentgeltlichkeit die falschen Werte in Relation. Der Kläger hätte darlegen müssen, was die Schuldnerin bei eigener Verwertung der Daten tatsächlich an Vergütung hätte erzielen können, wobei dann auch die wirtschaftlichen Nachteile wie die verringerten Margen in die Betrachtung einzubeziehen seien. Fehlerhaft sei die Entscheidung des Landgerichts auch im Hinblick auf die verneinte Entreicherung.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 (13 O 446/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumente und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts entgegen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22B.
23Die zulässige Berufung hat aus den in der Senatssitzung ausführlich erörterten Gründen in der Sache Erfolg.
24I.
25Die Klage ist zulässig. Entgegen der Annahme Landgerichts kommt es allerdings nicht auf die Frage an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (offenen) Teilklage gegeben sind, weil der Kläger nicht einen Teil eines Gesamtanspruchs, sondern eine Vielzahl von einzelnen selbständigen Rückgewähransprüchen geltend macht. Insoweit liegt eine nach § 260 ZPO zulässige Anspruchshäufung vor. Jede an einem bestimmten Tag durch die Schuldnerin vorgenommene Datenlieferung, auf die sich jeweils eine der zum Klagegegenstand gemachten Rechnungen bezieht, stellt eine eigene, selbständige Rechtshandlung dar. Da jede Rechtshandlung im Hinblick auf ihre rechtlichen Wirkungen nach § 140 Abs. 1 InsO für sich zu betrachten ist, kann also jede Rechtshandlung für sich die aus der Gläubigerbenachteiligung resultierende Anfechtung tragen (BGH, Urt. v. 19.07.2018 – IX ZR 307/16, Rn. 12). Dementsprechend begründet jede selbstständig anfechtbare Rechtshandlung ein eigenes, selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Urt. v. 12.07.2007 – IX ZR 235/03, Rn. 11; Urt. v. 07.02.2002 – IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1575; K. Schmidt InsO/K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 42; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 55).
26II.
27Die Klage ist nicht begründet.
281. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.104.864,10 € gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO iVm § 818 Abs. 2 BGB wegen der in der Zeit vom 27.09.2019 bis zum 02.09.2020 der K und in der Zeit vom 02.03.2020 bis zum 02.09.2020 der J jeweils überlassenen Daten.
29Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Als Leistung iSd § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urt. v. 15.09.2016 – IX ZR 250/15, Rn. 11). Voraussetzung ist wie bei jeder insolvenzrechtlichen Anfechtung, dass diese Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat.
30Das lässt sich nicht feststellen.
31Die nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbaren maßgeblichen Rechtshandlungen der Schuldnerin liegen in der jeweiligen (Nutzungs-) Überlassung der von ihr bearbeiteten Daten an die Kunden der Beklagten, wodurch diese von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden gemäß §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB befreit wurde, ohne dass sie selbst im Gegenzug ein Entgelt an die Schuldnerin leistete.
32Es lässt sich nicht feststellen, dass durch diese Rechtshandlungen eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung liegt beim Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muss (BGH, Urt. v. 15.11.2018 – IX ZR 229/17, Rn. 18, 20; Urt. v. 02.06.2005 – IX ZR 181/03, NZI 2005, 622; K. Schmidt InsO/K. Schmidt, aaO, § 129 Rn. 72; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 129 Rn. 228).
33a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 11; Urt. v. 19.07.2018, aaO, Rn. 15; Urt. v. 25.01.2018 – IX ZR 299/16, Rn. 9, jeweils mwN). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 11; Urt. v. 19.07.2018, aaO, Rn. 15; Urt. v. 02.04.2009 – IX ZR 236/07, Rn. 15; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, aaO, § 129 Rn. 26).
34Für die Frage des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung ist somit zu vergleichen, wie sich das schuldnerische Vermögen mit und ohne die angefochtene Rechtshandlung darstellt. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass die angefochtene Rechtshandlung – hier die zu Nutzungs-/ Verwertungszwecken vorgenommene Überlassung der aufbereiteten Daten an die Kunden der Beklagten – das Aktivvermögen der Schuldnerin um den wirtschaftlichen Wert verkürzt oder das Passivvermögen entsprechend erhöht hat (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 12, 17, 19). Dies hat der Tatrichter anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen.
35Entscheidend ist hierfür, ob die Verfügungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit über den zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstand Teil des Aktivvermögens des Schuldners ist. Insoweit ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Gegenstandes an einen Dritten nicht notwendig und in jedem Fall das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt wird. Sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten kein Teil des Aktivvermögens, spielt es anfechtungsrechtlich keine Rolle, ob der Schuldner den Vermögenserwerb dadurch unterlässt, dass er den Vermögensgegenstand selbst ungenutzt lässt oder dass er die Nutzungsmöglichkeit einem Dritten überlässt (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 19). Zwar sind Nutzungsvorteile regelmäßig als Teil des Aktivvermögens anzusehen, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist und die Gegenstände dieser geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen sind. So ist im Allgemeinen anzunehmen, dass ein geschäftlich tätiger Schuldner mögliche Nutzungen ziehen wird; die Nutzungsvorteile der dem Geschäftsvermögen zuzuordnenden Gegenstände sind daher in der Regel anfechtungsrechtlich Teil seines Aktivvermögens. In diesem Fall kann es für eine Gläubigerbenachteiligung genügen, dass der Gegenstand im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird und es dem geschäftlich tätigen Schuldner rechtlich und tatsächlich möglich war, Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung zu erzielen (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 14; Urt. v. 19.07.2018, aaO, Rn. 18; Urt. v. 26.06. 2008 – IX ZR 144/05, Rn. 30; Urt. v. 21.04.1988 – IX ZR 71/87, NJW 1989, 1037; Gehrlein, DZWIR 2022, 73 ff. (IV. 5. b) aa)).
36Fehlt es jedoch an einer geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners oder sind die Gegenstände nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners bzw. seinem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen, kann allein daraus, dass der Schuldner diese einem Dritten unentgeltlich überlässt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. In diesem Fall reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer Eigennutzung nicht. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Schuldner aus der Eigennutzung der Sache tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hätte. Auch dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 20, 22, 31).
37b) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Aktivmasse des Vermögens der Schuldnerin durch die Überlassung der Daten an die Kunden der Beklagten geschmälert worden wäre. Die Daten gehörten nicht zu ihrem geschäftlich genutzten Vermögen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Schuldnerin ohne die Überlassung der Daten an die Beklagte tatsächlich anderweitig Vorteile aus diesen gezogen hätte.
38aa) Die Daten gehörten nicht zu dem geschäftlich genutzten Vermögen der Schuldnerin und waren nicht Gegenstand ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
39Das folgt aus dem Unternehmensgegenstand und dem Gesellschaftszweck der Schuldnerin sowie dem Umstand, dass die Schuldnerin von beidem tatsächlich nie abgewichen ist. Der Vertrieb der Daten und die damit verbundene Erlöserzielung waren von Anbeginn an auf die zu diesem Zweck überhaupt erst gegründete Beklagte verlagert. Die gesamte Gesellschaftskonstruktion innerhalb der Unternehmensgruppe war darauf ausgelegt, dass nicht die Schuldnerin, sondern die Beklagte die Daten vertreiben und die Erlöse daraus erzielen sollte.
40Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck der Schuldnerin waren seit ihrer Gründung auf die „Abrechnung von Rezepten jeder Art gegenüber Kostenträgern“ gerichtet. Entsprechendes gilt für die weiteren Abrechenzentren, die im Jahr 2016 auf sie verschmolzen wurden. Nur dieser Unternehmensgegenstand ist jeweils bei den einzelnen Gesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. dazu: Schuldnerin, die vor der Verschmelzung im Jahr 2016 unter D-GmbH firmierte: AG E; E-GmbH: AG T; K-GmbH: AG F; L-GmbH: AG G). In Übereinstimmung damit war in § 2 des anlässlich der Verschmelzung geschlossenen Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin vom 24.05.2016 geregelt, dass Gegenstand des Unternehmens allein die „Abrechnung von Rezepten jeder Art gegenüber Kostenträgern“ ist. Die Gesellschaft war danach berechtigt, Geschäfte jeder Art zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienten. Sie durfte auch Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten oder vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Der Vertrieb ihrer Daten gehörte somit bewusst zu keinem Zeitpunkt zu ihrem Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck.
41Durch den Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck war der der Schuldnerin zustehende rechtliche Handlungsrahmen bestimmt, innerhalb dessen sie sich tatsächlich auch stets bewegt hat. Diese bereits im Jahr 2000 getroffene unternehmerische Entscheidung beruht auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen, die jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden sind und in keinem Zusammenhang mit der später eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin stehen. Die Abrechnung von Rezepten gegenüber den Kostenträgern und der Vertrieb der Daten sollten bewusst durch zwei verschiedene Gesellschaften erfolgen. Eine solche Trennung war, wie der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 16.08.2022 ausführt, in der Branche der Apothekenabrechenzentren üblich, um den Fokus der Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf den Verkauf der Daten zu lenken. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag der Beklagten plausibel, dass sich Kunden bei Bekanntwerden der Vermarktung der Daten zu Preisverhandlungen gegenüber der Schuldnerin veranlasst gesehen hätten. Hinzu kommt der gleichermaßen plausible Hinweis der Beklagten, dass Kunden der Schuldnerin die Gefahr von Missbräuchen hätten sehen können, was durch Einzelfälle, in denen mit entsprechenden Daten nicht sorgsam und gesetzeskonform umgegangen wurde, Bestätigung hätte erfahren können. Die Richtigkeit dieses Vorbringens zeigt die Berichterstattung über verhängte Bußgelder im Jahr 2013/2014 wegen der Weitergabe nicht hinreichend anonymisierter Daten durch Deutschlands größtes Apothekenrechenzentrum VSA an seine Tochtergesellschaft und die anschließende Veräußerung an das Marktforschungsunternehmen IMS Health (vgl. Berichte in DAZ-online vom 24.02.2016, spiegel-online vom 22.02.2016 und aerzteblatt.de 35-36/2013). Angesichts dieser – von der Beklagten nachvollziehbar dargestellten und von dem Kläger letztlich eingeräumten – zumindest wahrgenommenen Makelbehaftung des Datenverwertungsgeschäfts ist es verständlich, dass die Schuldnerin die Daten nicht selbst verwerten wollte und sollte. Der Umstand, dass die Schuldnerin ihre Daten – anders als in der Branche nach Darstellung des Klägers üblich – nicht an eine Tochtergesellschaft, sondern an eine Schwestergesellschaft bzw. deren Kunden übermittelte, mit der Folge, dass die Gewinne über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion nicht mehr an die Schuldnerin, sondern die übergeordnete B-AG zurückflossen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch hierbei handelt es sich um eine im Rahmen der über 20 Jahre später eingetretenen Insolvenz jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstandende unternehmerische Entscheidung.
42Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Schuldnerin jederzeit ihren Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck hätte ändern können. Das wäre zwar rechtlich möglich gewesen, hätte aber nicht dem seit ihrer Gründung bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konzept der Schuldnerin entsprochen. Diese Entscheidung unterliegt nicht der nachträglichen Disposition des Insolvenzverwalters. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO).
43Tatsächlich hat sich die Schuldnerin stets innerhalb dieses rechtlichen Handlungsrahmens bewegt.
44Dem widerspricht der Umstand, dass sie die Daten selbst anonymisiert hat, nicht. Hierzu war sie gemäß § 300 Abs. 2 Satz 2 SGB V verpflichtet. Ohne die Anonymisierung hätte sie die Daten bereits an niemanden, auch nicht innerhalb der Unternehmensgruppe, weitergeben dürfen. Dementsprechend kam eine Anonymisierung etwa erst durch die Beklagte nicht in Betracht.
45Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ab dem Jahr 2012 bei der Schuldnerin eine Einbuchung in Höhe von 5 % der Erlöse zu Lasten der Beklagten erfolgte. Hierbei handelte es sich um eine rein steuerrechtlich veranlasste Erlösverteilung, die die Parteien infolge der Vorgaben des Finanzamtes anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 2012 vorgenommen haben. Davon geht auch der Kläger aus, wenn er in der Klageschrift ausführt, die Einbuchung sei nur erfolgt, um weiteren Problemen bei Steuer-prüfungen aus dem Weg zu gehen und um steuerliche Probleme zu vermeiden. Die Einbuchung hatte damit allein steuerrechtliche Hintergründe, ohne dass die Schuldnerin und die Beklagte von einer Gegenleistung für die Datenüberlassung und einer Abänderung der bisherigen Praxis ausgegangen wären.
46bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin ohne die Überlassung der Daten an die Beklagte bzw. deren Kunden tatsächlich selbst anderweitige Vorteile aus ihnen gezogen hätte. Dies geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
47Sofern – wie hier – das betroffene Vermögensgut nicht dem geschäftlich genutzten Vermögen des Schuldners zuzuordnen ist, ist zu prüfen, ob der Schuldner anderweitig Vorteile aus ihm gezogen hätte, insbesondere ob die Nutzungsvorteile als Teil des übrigen Aktivvermögens anzusehen sind. Hierbei sind die gesamten Umstände anhand der vorhandenen Indizien festzustellen. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, wie der Schuldner sich üblicherweise verhalten hat (BGH, Urt. v. 15.11.2018, aaO, Rn. 31).
48Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die von der Schuldnerin übermittelten Daten einen Marktwert haben und die Kunden der Beklagten bereit waren, hierfür die ausgehandelten, nicht unerheblichen Entgelte zu zahlen. Ferner war es auch der Schuldnerin gemäß § 300 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V gesetzlich nicht verboten, die – hinreichend anonymisierten – Daten anderen Dritten als der Beklagten bzw. deren Kunden zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hätte ein Verkauf der Daten entgegen dem Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck der Schuldnerin nicht zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge geführt, so dass die Schuldnerin rechtlich grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ihre Daten anderweitig rechtswirksam Dritten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
49Dafür, dass derartiges geschehen wäre und die Schuldnerin sich trotz Bestehens der vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und entgegen ihrem Unternehmensgegenstand für einen eigenen entgeltlichen Datenvertrieb entschieden hätte, bestehen indessen keine Anhaltspunkte.
50Zum einen hat der Kläger selbst angeführt, dass die von der Schuldnerin vorgenommene Handhabung der unentgeltlichen Überlassung der Daten an konzernangehörige Gesellschaften, die sodann den Vertrieb übernahmen, bei den Apothekenabrechenzentren – mit Ausnahme der Auslagerung auf eine Schwestergesellschaft anstelle einer Tochtergesellschaft – üblich war, um den Fokus der Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf den Verkauf der Daten zu lenken.
51Zum anderen war die gesamte gesellschaftsrechtliche Struktur der B-Unternehmensgruppe bewusst auf das vorliegende Geschäftsmodell ausgerichtet und ermöglichte so eine größtmögliche Gewinnmaximierung zugunsten von O. Im Rahmen dieses Konzeptes war es einerseits der Schuldnerin möglich, möglichst hohe Gewinne durch ihre Abrechentätigkeit zu erzielen, ohne der Gefahr eines Reputations- und Margenverlustes ausgesetzt zu sein, der mit dem eigenen Vertrieb der Daten hätte einhergehen können. Andererseits konnte die Beklagte die mit der Datenveräußerung erzielten Gewinne mit den erheblichen Verlusten aus dem Flugzeugbetrieb verrechnen, was sich steuerlich günstig auswirkte.
52Dagegen, dass die Schuldnerin anders gehandelt hätte, spricht auch, dass es während der über 20 Jahre währenden Praxis keine Abweichung von dem vorhandenen Konzept gegeben hat. Selbst die Steuerprüfung im Jahr 2012 hat zu keiner Änderung geführt; vielmehr wurden die bestehenden Strukturen beibehalten. Das zeigt sich auch daran, dass die Schuldnerin die anlässlich der Steuerprüfung verlangte Einbuchung unter dem Begriff „Provision“ vorgenommen hat. Provisionen waren nie Gegenstand von Vereinbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten, so dass der Begriff eher der Verschleierung diente. Entsprechendes erweist auch der Vertrag über die Stille Gesellschaft vom 27.08.2012, in den die Beklagte im Jahr 2016 als Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen C-GmbH eingetreten ist. Auch dieser Vertrag ist darauf angelegt, den Anforderungen des Finanzamtes im Jahr 2012 zu genügen, ohne aber das eigentliche Unternehmens- und Geschäftskonzept zu ändern oder gar nach außen den entsprechenden Anschein zu erwecken.
53Der Umstand, dass bereits die Schuldnerin die Daten aufbereitet und entsprechend anonymisiert hat, deutet auch in diesem Zusammenhang nicht darauf hin, dass sie die Daten auf jeden Fall selbst gegen Entgelt vertrieben hätte, da die Anonymisierung vor jeglicher Weitergabe der Daten nach § 300 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V notwendig war.
542. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO iVm § 818 Abs. 2 BGB zu. Es fehlt an der auch für die Vorsatzanfechtung erforderlichen Gläubigerbenachteiligung. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
553. Über die von dem Kläger erstinstanzlich hilfsweise von ihm geltend gemachten Anfechtungsansprüche aus den Datenlieferungen der K aus der Zeit vom 17.01.2019 bis zum 28.08.2019 sowie der J aus der Zeit vom 24.04.2019 bis zum 29.01.2020 ist nicht zu entscheiden, nachdem der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.05.2024 die Klage zurückgenommen hat.
56III.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
58Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
59Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.104.864,10 € festgesetzt.