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§§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO
Ist der Leistungsempfänger im Fall der Doppelinsolvenz des Leistenden und des Leistungsmittlers einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung ausgesetzt, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Es besteht mangels einheitlicher Forderung keine Gesamt- oder Teilgläubigerschaft; vielmehr liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich auch für den Fall, dass sie beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen.
Der grundsätzliche Vorrang der Deckungsanfechtung erfordert eine rechtzeitige Geltendmachung der Deckungsanfechtung und erfasst deshalb nur den Fall, dass sich der Anfechtungsgegner zeitgleich dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistenden und des Leistungsmittlers ausgesetzt sieht.
Hat der Leistungsempfänger bereits Jahre vor der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistungsmittlers wirksam erfüllt, steht seiner weiteren Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden auch § 144 Abs. 1 InsO entgegen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 290/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.179,06 €.
I.
2Die zulässige Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Darauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 01.12.2023 hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.01.2024.
5Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr von 14.179,06 € gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat.
6Hierfür ist mit Blick darauf, dass die Beklagte die an sie geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf den im September 2020 geltend gemachten Anfechtungsanspruch an den Insolvenzverwalter der leistenden Muttergesellschaft zurückerstattet hat, kein Raum mehr.
71. Liegt – wie hier – ein Fall der Doppelinsolvenz des Leistenden und des Leistungsmittlers vor, und ist der Leistungsempfänger einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung ausgesetzt, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Es besteht mangels einheitlicher Forderung keine Gesamt- oder Teilgläubigerschaft; vielmehr liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich auch für den Fall, dass sie beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen (BGH, Urt. v. 04.02.2016 – IX ZR 42/14, Rn. 30 ff.; v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, Rn. 29 ff.; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 323a; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 6; HK-InsO/Thole, 11. Aufl. 2023, § 129 Rn. 107 m.w.N.).
8Da die Beklagte nach vorangegangener Anfechtung durch den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft bereits Anfang Oktober 2020 den streitgegenständlichen Betrag i.H.v. 14.179,06 € an den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft erstattet hat, ist sie von ihrer Zahlungspflicht frei geworden und kann von der Klägerin nicht noch einmal in Anspruch genommen werden.
9Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der von der Beklagten vorgenommene Ausgleich habe keine schuldbefreiende Wirkung. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum grundsätzlichen Vorrang einer (geltend gemachten) Deckungsanfechtung gegenüber der Schenkungsanfechtung im Dreiecksverhältnis bei einer Doppelinsolvenz von Leistungsmittler und Leistendem (BGH, Urt. v. 08.09.2016 – IX ZR 151/14, Rn. 22; v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 24; v. 22.10.2009 – IX ZR 182/08, Rn. 12 ff.; v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 34 ff.) kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt, dass die aufgrund einer Schenkungsanfechtung bereits geleistete Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung habe mit der Folge, dass die Anfechtungsgegnerin aufgrund einer erst nachträglich geltend gemachten Deckungsanfechtung ein zweites Mal zur Leistung verpflichtet sei. Darauf würde aber die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung hinauslaufen.
10Wie bereits in dem Hinweis vom 01.12.2023 ausgeführt, wird von der Rechtsprechung zum Vorrang der Deckungsanfechtung nur der Fall erfasst, dass sich der Anfechtungsgegner zeitgleich dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistenden und des Leistungsmittlers ausgesetzt sieht. Er soll nur einmal leisten müssen. Sieht er sich gleichzeitig der Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters des Leistenden und der Schenkungsanfechtung des Insolvenzverwalters des Leistungsmittlers gegenüber, hat die Deckungsanfechtung Vorrang, weil nach dieser Rechtsprechung mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln sind, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten. Der Vorrang folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 18; v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 12; v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 34 ff.).
11Voraussetzung des Vorrangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber stets, dass die Deckungsanfechtung tatsächlich rechtzeitig „geltend gemacht“ worden ist (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 12; v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 46; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 129 Rn. 323; Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020, Rn. 951; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsR, 4. Aufl. 2020, § 134 InsO Rn. 23; Kayser, ZIP 2019, 293, 296). Diese Formulierung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht dahingehend zu verstehen, dass der Anfechtungsanspruch aus der Deckungsanfechtung bei geltend gemachter Schenkungsanfechtung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden muss und deshalb grundsätzlich bereits die bloße Anfechtungsmöglichkeit ausreicht, um die Schenkungsanfechtung zu blockieren. Beide Anfechtungen müssen vielmehr zeitgleich geltend gemacht werden. Dafür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, „dass dann, wenn sich der Anfechtungsgegner einer Situation ausgesetzt sehe, dass ein Anspruch aus Schenkungsanfechtung ohne weiteres gegeben wäre, gegen die Berechtigung einer geltend gemachten Deckungsanfechtung aber Bedenken“ bestünden, er auf eigenes Risiko handele, wenn er einen der Forderungsprätendenten befriedige. Er könne sich hiergegen durch Hinterlegung des angefochtenen Betrages (§ 372 BGB) oder dadurch schützen, dass er im anhängigen Prozess dem anderen Forderungsprätendenten den Streit verkünde (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 19). Noch weiter geht die Formulierung, dass die Durchsetzungssperre für die Schenkungsanfechtung nur dann greife, wenn ein begründeter Anspruch aus Deckungsanfechtung auch tatsächlich erfüllt werde (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 24).
12Diese Ausführungen lassen für die seitens der Klägerin vertretenen Auslegung keinen Raum. Ein begründeter Anspruch aus einer Deckungsanfechtung, der erfüllt wurde, setzt denknotwendig seine Geltendmachung voraus. Auch gibt es begrifflich nur dann zwei Forderungsprätendenten, wenn zwei Anspruchsteller die Ansprüche gleichzeitig tatsächlich geltend machen. Nur in dem Fall, dass die Deckungsanfechtung überhaupt bereits neben der Schenkungsanfechtung geltend gemacht wurde, stellt sich für den Anfechtungsgegner auch die vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Frage der Hinterlegung oder der Streitverkündung gegenüber dem Forderungsprätendenten.
13Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2024 ebenfalls aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 19) zitiert und für die von ihr eingenommene Sicht andere Stellen der Entscheidung hervorhebt, kann dies zu keiner anderen Bewertung führen. Die Klägerin blendet hierbei aus, dass sämtliche von ihr zitierten Passagen stets eine bereits „geltend gemachte“ Deckungsanfechtung voraussetzen und der Bundesgerichtshof dies sogar im selben Satz, den die Klägerin hervorhebt, ausführt. Entsprechendes gilt für die weitere von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 46), in der der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Leistungsmittlerin gegenüber der dortigen Beklagten die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 134 InsO geltend macht. Der Insolvenzverwalter der dortigen Anweisenden V und H (entsprechend der hiesigen Klägerin) war der Streithelfer. Der Bundesgerichtshof führt unmittelbar vor dem von der Klägerin zitierten Satz aus (Rn. 46): „Allerdings genügt nicht bereits die bloße Anfechtbarkeit im Verhältnis V und H/Beklagte, um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer muss auch rechtzeitig angefochten haben.“. Der Bundesgerichtshof stellt damit nicht nur darauf ab, ob die konkurrierenden Anfechtungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und eine Anfechtungsmöglichkeit bestand, sondern auch darauf, ob sie – rechtzeitig, d.h. zeitgleich – geltend gemacht wurden.
14b) Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 21.01.2024 geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Annahme, die Deckungsanfechtung müsse zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Schenkungsanfechtung ihrerseits bereits geltend gemacht worden sein, allein interessengerecht ist. Erst dann, wenn beide Insolvenzverwalter ihre Anfechtungsansprüche geltend machen, wird der Anfechtungsgegner angesichts der komplexen Rechtslage überhaupt in die Lage versetzt, sich die notwendigen Gedanken über die Belange des „wahren“ Gläubigers zu machen und sich die Frage zu stellen, ob eine Hinterlegung oder eine Streitverkündung in Betracht zu ziehen ist. Würde man nur auf die bloße Möglichkeit der Anfechtung abstellen, wäre der oftmals nicht insolvenzrechtskundige Anfechtungsgegner erheblichen, von ihm nicht einschätzbaren Risiken ausgesetzt. Es könnte ohne Weiteres – wie hier – faktisch zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen, weil er ohne die Geltendmachung der Deckungsanfechtung nicht notwendig weiß, dass ein solcher Anspruch neben der Schenkungsanfechtung bestehen kann und ein etwaiger Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter, an den gezahlt wurde, oftmals wertlos sein würde. Vor einer doppelten Inanspruchnahme ist der Anfechtungsgegner jedoch zu schützen (BGH, Urt. v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 29; OLG Dresden, Urt. v. 23.12.2008 – 13 U 1672/07, Rn. 29; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl. 2017, B. § 129 Rn. B141).
15Dieses legitime Schutzinteresse kann nicht hinter den von der Klägerin angestellten praktischen und oftmals vom Zufall abhängigen Erwägungen dazu zurückstehen, dass der Insolvenzverwalter des Leistenden im Einzelfall nicht über hinreichende Erkenntnismöglichkeiten zur Aufdeckung einer Leistungsmittlung verfügen mag und deshalb einen etwaigen Deckungsanfechtungsanspruch erst Jahre nach der Schenkungsanfechtung geltend machen kann.
16c) Darüber hinaus bestünde in dem von der Klägerin für ausreichend erachteten Fall der bloßen Anfechtbarkeit in einzelnen Fallkonstellationen die Gefahr, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Betrag an niemanden zurückzahlt: An den Insolvenzverwalter der Leistungsmittlerin nicht, weil dieser durch die Anfechtungsmöglichkeit und Erhebung der Einrede seitens des Insolvenzverwalters der Schuldnerin blockiert wird, und an den Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht, weil dieser – aus welchen Gründen auch immer – die Anfechtung unterlässt. Das soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade – wie selbst die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2024 betont – vermieden werden (BGH, Urt. v. 16.11.2007, a.a.O., Rn. 46).
172. Im Übrigen spricht auch die Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO dafür, dass die Beklagte nicht (nochmals) zur Rückgewähr der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Denn dadurch, dass sie das Erlangte an die Masse der Leistungsmittlerin zurückgewährt hat, sind ihre zugrunde liegenden Forderungen gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt. Der Anwendungsbereich des Absatz 1 ist nicht auf ein Zweipersonenverhältnis von Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner beschränkt. Erfasst werden auch die Fälle der so genannten mittelbaren Leistung, d.h. solche, in denen der Insolvenzschuldner eine Forderung durch Einschaltung eines Dritten begleicht. Ficht also – wie hier – der Verwalter eines insolventen Leistungsmittlers die zugunsten eines Dritten bewirkte Zahlung gegenüber dessen Gläubiger erfolgreich an, so lebt die Forderung des Gläubigers gegen den mit dem Insolvenzschuldner nicht identischen Dritten wieder auf (BGH, Urt. v. 04.02.2016, a.a.O., Rn. 29; v. 22.11.2012 – IX ZR 22/12, Rn. 12 f.; Uhlenbruck/Hirte/Borries, a.a.O., § 144 Rn. 4; K/P/B/Jacoby, InsO, 98. Lieferung 12/2023, § 144 Rn. 11). Dabei genügt weder die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs durch den Insolvenzverwalter des insolventen Leistungsmittlers noch das bloße Angebot der Rückgewähr; Voraussetzung ist vielmehr die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen. Erst mit der tatsächlichen Rückgewähr des Erlangten gemäß § 143 InsO lebt die getilgte Forderung ohne Weiteres – mit Rückwirkung auf die Zeit unmittelbar vor Verfahrenseröffnung – wieder auf und kann als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle (nach)gemeldet werden.
18Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgerichtshof im Fall der zeitlich zuerst erfolgten Rückzahlung auf die Schenkungsanfechtung die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO außer Kraft setzen wollte.
193. Auf die vom Senat in seinem Hinweisbeschluss am Rande noch angesprochene Frage, ob die Beklagte dem Anfechtungsanspruch der Klägerin auch die Entreicherungseinrede mit Erfolg entgegenhalten könnte, kommt es von daher nicht weiter streitentscheidend an.
20II.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.