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I. Die Verfügungskläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 11.09.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2014 gegeben.
III. Streitwert: 30.900,00 €
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Oberhausen mit zutreffender Begründung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt abgewiesen. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine den Verfügungsklägern günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das beruht, soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:
2Gegen die Auffassung des Landgerichts, der Verfügungsantrag zu Ziffer 2 sei schon deshalb unbegründet, weil er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, ist nichts zu erinnern. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Verfügungskläger können sich insoweit auch nicht auf § 16 MV berufen. Das dem Vermieter darin eingeräumte Selbsthilferecht widerspricht dem staatlichen Gewaltmonopol und ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB nichtig.
3Zu Ziffer 1 des Verfügungsantrags fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bereits an einem Verfügungsgrund i.S. der §§ 935, 940 ZPO. Das Vermieterpfandrecht hindert den Mieter nicht, seine in die Mieträume eingebrachten Sachen einem Dritten nachträglich zur Sicherung eines ihm von diesem gewährten Darlehens zu übereignen. Bereits das Reichsgericht (JW 1937, 613) hat entschieden, dass der Dritte bei einer Übereignung nach § 930 BGB, die hier allein in Betracht kommt, das Sicherungseigentum nur belastet mit dem Vermieterpfandrecht erwirbt. Ein lastenfreier Erwerb ist unter Umständen - wie sie hier vorliegen - insoweit gemäß § 936 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, dass angebliche Äußerungen des Verfügungsbeklagten, die Sonnenbänke im Fall ihrer Entfernung zerstören zu wollen, angesichts des widerrechtlichen Vermieterzugriffs auf die Mieträume die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht rechtfertigen.
4Den Verfügungsklägern stand entgegen der Auffassung der Berufung auch kein Selbsthilferecht zu. Dieses erlaubt dem Vermieter zwar nach § 562b BGB sich einer Entfernung der seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen auch ohne Anrufen der Gerichte zu widersetzen. Das Selbsthilferecht ist aber „ultima ratio“ und setzt eine akute Gefährdungslage voraus, die der Senat angesichts des dokumentierten Willens des Beklagten das Mietverhältnis mit den Klägern fortzusetzen, nicht ansatzweise zu erkennen vermag. Gegenteiliges ist den in der Berufungsschrift zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Celle für den Streitfall nicht zu entnehmen. Zur Durchführung des Pfandverkaufs nach §§ 1233 ff BGB hätten die Kläger im Konfliktfall Klage auf Herausgabe der Sonnenbänke zum Zwecke des Pfandverkaufs erheben müssen.
5Soweit die Verfügungskläger rügen, das Landgericht habe den in der mündlichen Verhandlung geänderten Antrag nicht in den Tatbestand aufgenommen, ist die hieran liegende Klageänderung dem Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 522 ZPO nicht zur Entscheidung angefallen. Einer Urteilsergänzung muss nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands muss dann innerhalb der Frist des § 321 II ZPO Urteilsergänzung beantragt werden. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Klageantrags gewesen ist (BGH, NJW-RR 2005, 790).
6Bei dieser Sachlage wird den Verfügungsklägern schon aus Kostengründen empfohlen, ihre Berufung zurückzunehmen. Der Senat ist aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet, einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu geben und - wenn sich Änderungen nicht ergeben - die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
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