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I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Juli 2022 – B6-1/21-9 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer ist ein Verband mit ca. 200 Mitgliedern, von denen 155 aus den Bereichen Regie, Schauspiel, Drehbuch, Übersetzung, Schnitt und Ton stammen; 10 der Mitglieder sind Synchronfirmen, also Unternehmen, die auf dem Gebiet der Filmsynchronisation tätig sind. Der im Jahr 2011 gegründete Verband hat sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Synchronschaffenden wie Synchronstudios, Regisseure, Übersetzer, Autoren, Schauspieler, Aufnahmeleiter, Cutter und Tonmeister zu vertreten. Ziel des Verbandes ist der Erhalt qualitativ hochwertiger Synchronisationen. Darüber hinaus setzt er sich für wirtschaftliche und technische Belange der Synchronbranche ein.
4Mit Email vom 19. Mai 2021 ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten bei dem Beschwerdegegner (nachfolgend auch: Bundeskartellamt) nachfragen, ob ein Verfahren zur Prüfung der Übernahme der T. durch die J. anhängig sei und wie das Aktenzeichen laute. Die dort zuständige Beschlussabteilung informierte daraufhin unter Mitteilung des Aktenzeichens, dass ein Verfahren anhängig gewesen, inzwischen aber abgeschlossen sei. Auf weitere Nachfrage teilte sie mit, dass es nicht zur Eröffnung eines Hauptverfahrens gekommen sei und der Beschwerdeführer weitere Informationen nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 GWB erhalten könne, wozu er insbesondere ein berechtigtes Interesse darzulegen habe.
5Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Bundeskartellamt daraufhin mit, dass die Übernahme der T. durch die J. für den Beschwerdeführer erhebliche Auswirkungen habe. Nach einem Zusammengehen hätte die J. einen Marktanteil von … % und, wenn man lediglich die weltweit agierenden Synchronstudios in Deutschland (J., T. und E.) betrachte, einen solchen von wenigstens …%. Dadurch lägen die möglichen Auswirkungen auf in der Branche Beschäftigte, die Vergütungsstruktur sowie auf Auftraggeber und Kunden auf der Hand.
6Auf weitere Nachfrage des Bundeskartellamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm bei seinem Antrag um Informationen über den genauen Gegenstand, die Art und den Gang des Verfahrens sowie den Inhalt und die Begründung der das Verfahren abschließenden Entscheidung gehe.
7Mit Beschluss von 22. Juli 2022 hat das Bundeskartellamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akte des Fusionskontrollverfahrens B6-23/21 (J./T.) bzw. die Erteilung entsprechender Auskünfte abgelehnt.
8Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des für eine Akteneinsicht allein in Betracht kommenden § 56 Abs. 5 GWB lägen nicht vor. Der Antragsteller habe das erforderliche berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht nicht dargelegt. Geltend gemacht habe er zwar ein wirtschaftliches Interesse seiner Mitglieder, deren wirtschaftliche Chancen im Bereich der Synchronisierung von Filmen von Veränderungen der Marktstrukturen betroffen sein könnten. Dies reiche aber für ein berechtigtes Interesse nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein „eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse gegenüber der Behörde, gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten“. Dafür sei nichts vorgetragen.
9Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde.
10Zur Begründung wiederholt er die bereits gegenüber dem Bundeskartellamt angeführten Argumente und weist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/14 - darauf hin, dass das berechtigte Interesse auch in der Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche liegen könne, wenn der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen sei. Einen Schadensersatzanspruch könne grundsätzlich jedermann haben, dem ein Schaden durch eine etwaig kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung entstanden sei. Der Beschwerdeführer wolle durch die Akteneinsicht Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Betroffenen gewinnen. Dazu müsse er die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einen etwaigen Kartellverstoß darlegen und beweisen. Ob er mit Hilfe der Akteneinsicht einen Anspruch auf Schadensersatz mit hinreichender Aussicht auf Erfolg werde darlegen können oder sie ihm dies nicht ermöglichen werde, bleibe seiner Prüfung vorbehalten.
11Das Interesse des Beschwerdeführers ergebe sich ferner daraus, dass unter anderem die Sicherung angemessener Vergütungsbedingungen zu seinen Zielen gehöre. Diese sei durch die zunehmenden Zusammenschlüsse der ohnehin bereits großen internationalen Wettbewerber erheblich erschwert. Die Marktanteile der jeweiligen Unternehmen machten eine Zusammenarbeit der im Synchronbereich tätigen Berufsgruppen mit den großen Unternehmen unverzichtbar.
12In Zusammenhang mit der J. sei die erstrebte Akteneinsicht überaus bedeutsam, u.a. um in der Lage zu sein, etwaige Rechte und Möglichkeiten im Hinblick auf laufende oder künftige Verfahren beim Bundeskartellamt prüfen zu können.
13Weiter könne sich der Beschwerdeführer auch auf ein Akteneinsichtsrecht zur Befriedigung öffentlicher Informationsinteressen berufen, denn zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit.
14Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob sein Informationsinteresse auch auf andere Weise als durch Akteneinsicht befriedigt werden könne.
15Der Beschwerdeführer beantragt,
16das Bundeskartellamt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 22. Juli 2022 (Az. B6- 1/21-9) zu verpflichten, das Akteneinsichts- bzw. Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers betreffend das Verfahren zur Prüfung der Übernahme der T. durch die J. – Aktenzeichen B6-23/21 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
17Der Beschwerdegegner beantragt,
18die gegen den Beschluss vom 22. Juli 2022 (Az. B6- 1/21-9) eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
19Er ist der Auffassung, ein Anspruch auf Informationen ergebe sich weder aus dem wegen vorrangiger anderweitiger Spezialregelungen nicht anwendbaren § 1 Abs. 1 IFG noch aus dem allein anwendbaren § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB, denn der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein nach dieser Norm erforderliches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung.
20Der Beschwerdeführer könne sich als Verband schon nicht auf ein eigenes Interesse berufen, weil er selbst nicht Wettbewerber, Lieferant oder Abnehmer eines am Fusionskontrollverfahren beteiligten Unternehmens sei. Der Umstand, dass er seine Mitglieder über den Akteninhalt des Fusionskontrollverfahrens informieren wolle, sei insoweit nicht ausreichend, weil dieses Interesse sich darauf beschränke, fremde Informationsinteressen zu erfüllen. Ein eigenes tatsächliches oder ideelles Interesse sei nicht erkennbar. Der Verband könne sich auch nicht auf ein öffentliches Interesse berufen, weil ein Akteneinsichtsrecht zur Befriedigung öffentlicher Informationsinteressen nur zugunsten von Medien oder der Wissenschaft wegen der für sie besonders verbürgten Grundrechte der Pressefreiheit und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG) bestehe.
21Ohne Erfolg berufe sich der Beschwerdeführer ferner darauf, dass sich ein eigenes berechtigtes Interesse daraus ergebe, dass er selbst in einem möglichen gerichtlichen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse. Eine Befugnis zur Prozessführung für die Mitglieder stehe nämlich dem Beschwerdeführer nicht zu. Hierzu fehle es jedenfalls an jeglichem Vortrag. Zudem sei nicht erkennbar, wie eine gebündelte gerichtliche Interessenwahrnehmung für seine Mitglieder durch den Beschwerdeführer aussehen könnte und welche Ansprüche im Hinblick auf ein Fusionskontrollverfahren deren Gegenstand sein könnten.
22Jedenfalls sei aber der Vortrag des Beschwerdeführers auch deshalb nicht ausreichend, weil er nicht substantiiert vorgetragen habe, aufgrund welcher tatsächlichen Beziehungen er die Informationen begehre und wofür er sie benötige. Die rein formale Angabe, die Einsicht sei zur Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen erforderlich, sei nicht ausreichend.
23Die Beteiligten haben den Senat mit Schreiben vom 17. und 20. März 2023 - der Beschwerdeführer vertreten durch einen Rechtsanwalt - übereinstimmend darum gebeten, den zuvor anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben und die Sache im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
24II.
25Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer kann die Einsicht in oder Auskünfte aus der Akte des Beschwerdegegners nicht verlangen, weil er das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer solchen Auskunft nicht dargelegt hat.
26A.
27Der Senat konnte über die Beschwerde gemäß § 65 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dies übereinstimmend und unter Wahrung der Vorschriften zum Anwaltszwang in § 64 S. 1 und 2 GWB angeregt hatten.
28B.
29Die Beschwerde ist zulässig.
30Sie ist statthaft im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB. Der angegriffene, die Akteneinsicht bzw. die Erteilung einer Auskunft ablehnende Beschluss des Bundeskartellamtes stellt eine Verfügung im Sinne dieser Norm dar. Hierunter fallen neben den ein Verwaltungsverfahren abschließenden Verfügungen im Sinne der §§ 32-32d und 36 GWB auch Einzelfallregelungen während eines laufenden Verfahrens, auch gegenüber Dritten. Insbesondere ist anerkannt, dass die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten in einem Fusionskontrollverfahren als kartellbehördliche Verfügung in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 19. August 1986, 1 Kart 9/86; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, § 73 Rn. 4).
31Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde binnen der in § 74 Abs. 1 GWB vorgesehenen Monatsfrist entsprechend § 74 Abs. 1 S. 4 GWB bei dem gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 93, 73 Abs. 4 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes zuständigen Oberlandesgericht eingereicht und unter Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 3 GWB begründet.
32C.
33Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die Erteilung von Auskünften über das streitgegenständliche Fusionskontrollverfahren nicht verlangen. Er hat nicht dargelegt, dass er sich auf ein hierzu erforderliches berechtigtes Interesse berufen kann, weshalb ihm auch ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gem. § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB nicht zusteht.
341.
35Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren oder ihm Auskünfte zu erteilen sind, beurteilt sich, wie das Bundeskartellamt in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nach § 56 Abs. 5 GWB. Das Akteneinsichtsrecht ist mit der 10. GWB-Novelle vom 18. Januar 2021 in § 56 Abs. 3-6 GWB neu und speziell gegenüber den allgemeinen Regelungen des VwVfG geregelt worden (Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht [nachfolgend: MK] - Engelsing, 4. Auflage 2022, § 56 GWB, Rn. 15). Die §§ 29 und 30 VwVfG sind daneben lediglich ergänzend anwendbar (MK-Engelsing a.a.O. Rn. 18).
36Auch die Regelung des § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist gemäß § 1 Abs. 3 IFG gegenüber der spezielleren Regelung des § 56 Abs. 5 GWB nachrangig (MK a.a.O. Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 16. April 2021, 15 B 1285/20).
372.
38Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht auf ein aus § 56 Abs. 5 GWB resultierendes Recht auf eine erneute ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Einsichtsgesuch berufen. Einen solchen Anspruch hat nur, wer ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht darlegen kann.
39Eine nähere Definition des Begriffs des berechtigten Interesses enthält das GWB nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff, der auch in verschiedenen anderen Gesetzen verwendet wird, wird allgemein dahin ausgelegt, dass hierunter jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen ist (BVerwGE 74, 1, 4 zu § 43 VwGO; Stelkens/Bonk/Sachs-Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 10 Auflage 2023, § 29 VwVfG Rn. 18a; Karlsruher Kommentar zu StPO [nachfolgend: KK]-Gieg, 9. Auflage 2023, § 475 StPO Rn. 4; MK zur StPO-Grau, 1. Auflage 2019, § 406e StPO Rn. 4; Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 13 FamFG Rn. 33). Der Begriff des “berechtigten Interesses" ist dabei nach einhelliger Auffassung weitergehend als der des “rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO und braucht sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht zu stützen.
40Die erst mit der 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) in das GWB eingeführte Regelung des § 56 Abs. 5 GWB soll erstmals neben dem bereits zuvor durch die Regelungen der §§ 33g und 89c GWB geschaffenen, gestuften Offenlegungs- und Auskunftssystem für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und konsistent mit dem Zugangsregime für Kartellordnungswidrigkeitsverfahren in §§ 475, 476 StPO ein Akteneinsichtsrecht Dritter auch für das Kartellverwaltungsverfahren normieren (Regierungsentwurf zum GWB-Digitalisierungsgesetz, BT-Drs. 19/23492 [nachfolgend: Reg.Entw.] S. 112). Hinsichtlich des berechtigten Interesses im Sinne dieser Norm verweist die Regierungsbegründung zur 10. GWB-Novelle auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2015, KVR 55/14 –Trinkwasserpreise – (Reg.Entw. S. 112). Danach setzt das Recht auf Akteneinsicht ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde voraus, das auch im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rechten stehen kann.
41Ausgehend hiervon ist ein berechtigtes Interesse für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
42a) Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne resultiert nicht bereits aus dem vorprozessual gegenüber dem Bundeskartellamt angeführten Umstand, dass der vom Bundeskartellamt geprüfte Zusammenschluss wirtschaftliche Auswirkungen auf die Geschäfte der Mitglieder des Beschwerdeführers haben könnte. Dies hat das Bundeskartellamt mit Recht als zur Begründung eines berechtigten Interesses an der begehrten Akteneinsicht nicht ausreichend angesehen.
43Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer insoweit aufgrund des Vereinszwecks, der unter anderem darin besteht, sich für die wirtschaftlichen Belange der gesamten Synchronbranche einzusetzen, auf ein eigenes Recht im Sinne der von der Regierungsbegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/14 –Trinkwasserpreise –) berufen kann, oder ob nur die Rechte seiner Mitglieder betroffen sind. Jedenfalls genügt sein Vortrag schon nicht den an die Darlegung eines berechtigten Interesses zu stellenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die aufgrund des Zusammenschlusses zu erwartende Marktstellung der fusionswilligen Unternehmen sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitglieder auswirken könne. Welche Maßnahmen er hiergegen ergreifen will und warum er dazu auf die beantragte Einsichtnahme in die Akten des Fusionskontrollverfahrens angewiesen sein sollte, lässt sich seinem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Entsprechende Angaben wären aber für die sachgerechte Bewertung des Einsichtsgesuchs notwendig.
44aa) Eine solche Notwendigkeit ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit den Voraussetzungen des Einsichtsrechts Dritter in die Akten des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 475 StPO. Nach der Begründung im Regierungsentwurf soll die Regelung des § 56 Abs. 5 GWB konsistent mit den Akteneinsichtsrechten der §§ 475, 476 StPO sein. Folglich kann auch hinsichtlich der an die Darlegung des berechtigten Interesses zu stellenden Anforderungen auf die in der Rechtsprechung und der Literatur zu § 475 StPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach verlangt die Darlegung eines berechtigten Interesses einen schlüssigen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der gewünschten Auskunft erkennen lässt, weil nur so der über das Einsichtsgesuch entscheidenden Stelle die gebotene Prüfung ermöglicht wird, ob dessen Voraussetzungen vorliegen und in wieweit die im Gegenzug gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen des jeweils von der Einsicht Betroffenen hiergegen abzuwägen sind (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 10.05.2021, 203 VAs 82/21; KG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2015, 4 WS 61/12 – 141 AR 305/12; KK-Gieg, § 475 StPO Rn. 4; MK-Singelnstein, § 475 StPO Rn.18). Der Vortrag muss daher substantiiert erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Beziehung der Auskunftssuchende die Auskunft oder Akteneinsicht begehrt und wofür er die Auskünfte benötigt (KG Berlin a.a.O.; KK-Gieg a.a.O.).
45Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vom Gesetzgeber im Regierungsentwurf in Bezug genommenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass das berechtigte Interesse „auch im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rechten stehen kann“ (BGH a.a.O. Rn. 30 bei juris), ohne dabei eine solche beabsichtigte Rechtsverfolgung zur zwingenden Voraussetzung einer Akteneinsicht zu machen. Nach den von der Rechtsprechung zu den verschiedenen gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechten entwickelten Grundsätzen und den dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen kann aber die beantragte Akteneinsicht nicht Selbstzweck sein. Vielmehr müssen die erhofften Auskünfte vom Beschwerdeführer für einen konkreten Zweck oder ein konkretes Vorhaben benötigt werden, um ein berechtigtes Interesse im Sinne der Regelungen begründen zu können (so auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1987, 5 C 73/82; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2016, 2 Ws 79/16; BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21; KK-Gieg a.a.O.; MK-Singelnstein a.a.O § 475 StPO Rn. 18), denn ein allgemeines Recht auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakten besteht gerade nicht (BVerwG, Urteil vom 16. September 1980, 1 C 52/75).
46bb) Dass es für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an einer Akteneinsicht eines am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten der Darlegung eines konkreten Zwecks bedarf, für den die begehrte Auskunft benötigt wird, ergibt sich darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die neue Regelung des § 56 Abs. 5 GWB steht. Bemerkenswert ist insoweit, dass § 56 Abs. 3 GWB sogar für das Akteneinsichtsrecht von am Verwaltungsverfahren Beteiligten verlangt, dass die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass das Einsichtsrecht Dritter weniger strengen Voraussetzungen unterliegen sollte, als das Recht der am Verfahren bereits Beteiligten, ist eine entsprechende Zweckgebundenheit der Akteneinsicht auch für Dritte zu verlangen.
47Darüber hinaus hat das GWB bereits vor der Einführung der Einsichtsrechte in die Akten der Kartellverwaltungsbehörden nach § 56 GWB für den Aktenzugang von privaten Schadensersatzklägern mit den durch die 9. GWB-Novelle eingeführten Regelungen der §§ 89c und 33g GWB ein gestuftes Offenlegungs- und Auskunftssystem geschaffen, das nach dem im Regierungsentwurf ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers durch die Neuregelungen der 10. GWB-Novelle nicht unterlaufen werden sollte. Zu diesem Zweck hat er unter anderem auch in § 56 Abs. 5 S. 3 GWB die Einsichtsrechte zur Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen auf Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d und 60 GWB begrenzt.
48Bereits bei der Schaffung der Regelungen des § 89c GWB hat der Gesetzgeber weiter darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme in die wettbewerbsbehördliche Akte oder die Erteilung von Auskünften hieraus erhebliche Auswirkungen auf die Verfahrenspraxis der Wettbewerbsbehörden haben kann, wenn Informationen offengelegt werden müssten, deren Geheimhaltung durch die Wettbewerbsbehörde zugesichert wurde oder die inhaltlich in engem Zusammenhang mit solchen besonders geschützte Dokumenten stehen. Es sei daher in besonderer Weise der Einfluss auf laufende Verfahren und die Funktionsfähigkeit von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren zu beachten (Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle, BT-Drs. 18/10207, S. 103 f.). Entsprechend sieht auch § 89c GWB einen Offenlegungsanspruch gegenüber der Wettbewerbsbehörde nur innerhalb konkreter Bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus §§ 33a Abs. 1 oder 33g Abs. 1 oder 2 GWB vor. Eine Auslegung des § 56 Abs. 5 GWB, die eine Einsicht Dritter in die Kartellverwaltungsakten unabhängig davon zusprechen würde, ob die Informationen zur Verfolgung konkreter Interessen erforderlich wären, ließe sich mit dieser restriktiven Handhabung nicht vereinbaren.
49cc) Ein schutzwürdiger Zweck, dem die Auskunftserteilung dienen könnte, ist vorliegend ohne einen dahingehenden weiteren Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht schon aus den Umständen ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht nicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung von möglichen Rechten innerhalb des Kartellverwaltungsverfahrens. Entsprechende Rechte sind für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
50Eine Beiladung als Beteiligter mit der Begründung der Berührung seiner wirtschaftlichen Interessen kann der Beschwerdeführer nicht mehr beantragen. Nachdem der Zusammenschluss mangels Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB als freigegeben gilt, gilt das Verfahren als abgeschlossen und kommt die Beantragung einer Beteiligtenstellung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht mehr in Betracht.
51Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf ihm oder seinen Mitgliedern unabhängig von einer Beteiligtenstellung zustehende Beschwerde- oder Klagerechte berufen. Die Nichteinleitung eines Hauptprüfungsverfahrens kann durch einen Dritten nicht gerichtlich angefochten werden (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005, KVZ 34/04; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2004, VI-Kart 4/04 (V)). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Dritte auf rechtlich geschützte Interessen oder nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile beruft. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Freigabe ein subjektives öffentliches Recht des Beschwerdeführers oder seiner Mitglieder verletzt wäre - eine Situation, für die der Bundesgerichtshof eine Anfechtung ausnahmsweise in Erwägung gezogen hat (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005, KVZ 34/04) – sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, dass in Zukunft mit weiteren Zusammenschlüssen unter Beteiligung der J. zu rechnen und die erstrebte Akteneinsicht daher für den Antragssteller und seine Mitglieder überaus bedeutsam sei, um in der Lage zu sein, etwaige Rechte und Möglichkeiten im Hinblick auf mögliche laufende oder künftige Verfahren vor dem Bundeskartellamt prüfen zu können.
53Unabhängig davon, dass es sich bei der Annahme, es sei mit weiteren Zusammenschlüssen in der Zukunft zu rechnen, offensichtlich um eine reine Vermutung handelt, hat das Bundeskartellamt zutreffend darauf hingewiesen, dass sämtliche derzeit und zukünftig angemeldeten Zusammenschlussverfahren auf seiner Website veröffentlicht werden, so dass der Beschwerdeführer sich dort entsprechend informieren kann. Insoweit wäre es ihm zum einen zumutbar, konkret mitzuteilen, um welche derzeit angeblich bereits laufenden Verfahren es sich handeln sollte. Zum anderen schließt die Möglichkeit, sich aus anderen Quellen zu unterrichten, ein berechtigtes Interesse an einem Einsichts- oder Auskunftsrecht – anders als der Beschwerdeführer dies annimmt – bereits aus. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Entscheidung klargestellt, dass ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht nur dann besteht, wenn das Auskunftsinteresse nicht auf andere Weise befriedigt werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/14; Reg.Ent. S. 112).
54Schließlich ist auch nicht erkennbar, welchen Informationsgewinn der Beschwerdeführer aus dem abgeschlossenen Verfahren für zukünftige, bisher noch völlig unbekannte andere Zusammenschlussverfahren erstrebt. Soweit es ihm um Informationen zu Marktanteilsangaben gehen sollte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese aufgrund des inzwischen vollzogenen Zusammenschlusses in einem neuen Verfahren wieder neu zu bewerten sein werden und zudem solche Informationen dem Geheimnisschutz unterfallen und damit gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB ohnehin nicht Gegenstand einer Auskunft oder Einsichtnahme sein könnten.
55b) Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus seiner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Behauptung, er benötige die Akteneinsicht, um „Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Betroffenen“ zu gewinnen (Beschwerdebegründung S. 2, GA Bl. 18).
56Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das für die Annahme eines berechtigten Interesses erforderliche eigene, gewichtige und auf andere Weise nicht zu befriedigende Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde auch im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Durchsetzung von Rechten stehen. Der Vortrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm erwogene Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Interesses.
57Dabei ist bereits fraglich, ob die nur pauschale Angabe, die Informationen würden im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche benötigt, ausreichend ist. Insoweit ist anerkannt, dass allein die floskelhafte Behauptung, es würden zivilrechtliche Ansprüche verfolgt oder die Akteneinsicht sei zur Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen erforderlich, zur Begründung nicht ausreichend ist (KK-Gieg, § 475 StPO Rn. 4 m.w.N.). Zwar macht der Beschwerdeführer im Gegenzug zutreffend geltend, dass er nicht bereits vor der Einsicht oder Auskunft das Bestehen etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche schlüssig darlegen muss, sondern ihm vorbehalten bleibt, aufgrund der durch die Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse endgültig zu entscheiden, ob diese etwaige Ansprüche begründen könnten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/14 Rn. 31 bei juris; KK-Gieg, § 475 StPO Rn. 4) . Das Einsichtsrecht ist jedoch von vornherein zu versagen, wenn die Geltendmachung solcher Ansprüche bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Entsprechend verhält es sich jedoch vorliegend.
58aa) Soweit der Kläger sich darauf beruft, auf die Informationen angewiesen zu sein, um in einem möglichen zivilgerichtlichen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen zu können, steht ihm ein Recht auf Auskunft oder Einsicht in die Kartellakte schon deshalb nicht zu, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass er entsprechende Ansprüche überhaupt geltend machen kann.
59Eigene Schadensersatzansprüche stehen dem Beklagten als Interessenverband der Synchronbranche nicht zu, weil er selbst auf dem Gebiet der Synchronisation nicht tätig ist und damit eigene Ansprüche, die sich als Folge der streitgegenständlichen Fusion ergeben könnten, für ihn nicht ersichtlich sind.
60Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf das Recht der Verbände zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB berufen, denn die Regelung sieht eine entsprechende Befugnis für Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nur für die Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen vor, während für Schadensersatzansprüche nach § 33 a GWB eine vergleichbare Regelung fehlt.
61Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt wäre, fremde Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder gerichtlich geltend zu machen. Insoweit fehlt es sowohl an Vortrag dazu, dass und warum solche Schadensersatzansprüche zukünftig überhaupt zu erwarten wären, als auch dazu, dass die Mitglieder ihn in diesem Fall mit der Durchsetzung solcher Ansprüche betrauen würden. Eine hierauf beruhende Prozessführungsbefugnis würde voraussetzen, dass der den Prozess Führende vom Rechtsinhaber ermächtigt wäre, bei ihm ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung bestehen und er die Prozessstandschaft im Verfahren offenlegen würde (Zöller-Vollkommer ZPO, vor § 50 Rn. 60; BeckOK-Hübsch, 47. Edition, Stand 1. Januar 2023, § 51 ZPO Rn. 47 ff.). Auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Er hat weder zu einer entsprechenden Ermächtigung noch zu einem schutzwürdigen Eigeninteresse vorgetragen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der über das Internet einsehbaren Satzung des Beschwerdeführers (abrufbar unter https://www.... ). Diese sieht als Zweck des Verbandes in § 2 Abs. 1 der Satzung zwar eine Interessenvertretung der Mitglieder durch den Verein vor, nennt aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur die kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Belange. Zur Wahrnehmung auch der rechtlichen Interessen enthält die Satzung gerade keine Angaben. Weiter sieht § 2 Abs. 2 der Satzung zwar vor, dass der Verein im offenen Dialog, Diskussionen, Foren und Begegnungen mit Vertretern der Fernsehsender und Filmverleiher, der Sozial- und Rentenversicherungsträger, sonstiger staatlicher Behörden oder Institutionen und anderen Interessenvertretungen dieser und ähnlicher Branchen tätig wird. Eine gerichtliche Verfolgung der rechtlichen Interessen seiner Mitglieder durch den Verband wird jedoch auch an dieser Stelle nicht erwähnt. Zudem könnte eine entsprechende satzungsmäßige Zielsetzung zwar ein Eigeninteresse des Verbandes begründen, die darüber hinaus für die Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung durch die Verbandsmitglieder, zu der der Beschwerdeführer - obwohl das Bundeskartellamt diesen Umstand in seiner Beschwerdeerwiderung (dort S. 10 f, GA Bl. 76 f.) ausdrücklich gerügt hat - nichts vorgetragen hat, aber nicht ersetzen.
62Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine entsprechende Berechtigung unterstellen würde, würde diese auch deshalb nicht zu einem Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht führen, weil § 56 Abs. 5 S. 3 GWB Einsichts- oder Auskunftsrechte, die der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 GWB oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen sollen, auf die Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 GWB begrenzt. Das Bundeskartellamt hat jedoch in dem Fusionsverfahren weder Anordnungen nach § 32 oder 32a GWB getroffen, noch sind Verpflichtungszusagen im Sinne des § 32b GWB Gegenstand des Verfahrens gewesen oder hat das Bundeskartellamt nach § 32d GWB eine Gruppenfreistellung entzogen. Schließlich hat das Bundeskartellamt auch nicht nach § 32 c GWB entschieden, nicht tätig zu werden, denn die Regelung erfasst nur Verfahren, in denen Verstöße gegen die Verbote der §§ 1, 19 bis 21 und 29 GWB sowie der Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV Gegenstand der Ermittlungen des Bundeskartellamts gewesen sind, nicht aber die Prüfung von Fusionsvorhaben. Zuletzt hat das Bundeskartellamt auch keine einstweilige Anordnung nach § 60 GWB getroffen.
63bb) Ein Auskunfts- oder Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse darauf stützen könnte, Informationen für die Vorbereitung eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GWB zu benötigen. Dass er beabsichtigt, solche Ansprüche geltend zu machen, hat der Beschwerdeführer schon nicht vorgetragen, sondern lediglich von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gesprochen. Selbst wenn man es noch als Teil des ihm nach Einsicht zuzugestehenden Beurteilungsspielraums ansehen würde, über die endgültige Art der gerichtlichen Geltendmachung der Interessen seiner Mitglieder erst auf der Grundlage der durch sie gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden, kann dies vorliegend nicht zu einem Einsichtsrecht führen, weil der Beschwerdeführer weder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verbandsklage nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB noch einen konkreten Zweck, dem die Einsicht dienen könnte, schlüssig dargelegt hat.
64Mangels Vortrags zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. dazu die Ausführungen oben unter aa)) kommt eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur gerichtlichen Geltendmachung nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB in Betracht. Bedenklich erscheint bereits, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen genügt, die an die Darlegung der Voraussetzungen dieser Norm zu stellen sind. Nach § 33 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, wenn ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB angehört und der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger Interessen tatsächlich wahrzunehmen. In diesem Fall kann der Verband den Unterlassungsanspruch als eigenen Anspruch geltend machen, er besteht neben den Ansprüchen der Betroffenen im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 GWB (Roth in Jaeger/Kokott u.a., Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht (nachfolgend FK) Stand 104. Lieferung 2/2023, § 33 GWB Rn. 104).
65Der Beschwerdeführer ist als eingetragener Verein zwar rechtsfähig. Seine Tätigkeit hat auch die Förderung sowohl gewerblicher als auch selbständiger Interessen zum Ziel. Insoweit besteht nach der Satzung seine Aufgabe in der Vertretung der Interessen der T.1, wobei er sowohl „freiberufliche Autoren, Regisseure, Übersetzer, Schauspieler“ und weitere Berufsgruppen - mithin Selbständige - in ihren kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Belangen vertritt, außerdem aber auch Synchronfirmen, also Unternehmen, die auf dem Gebiet der Filmsynchronisation gewerblich tätig sind, dem Beschwerdeführer angehören.
66Demgegenüber lassen sich dem Vortrag des Beschwerdeführers keine näheren Angaben dazu entnehmen, ob ihm eine nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 a) GWB erforderliche erhebliche Anzahl von im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB betroffenen Unternehmen angehört und ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 b) GWB nach seiner Ausstattung zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich in der Lage ist.
67Ein Hinweis an den Beschwerdeführer, dass es hierzu weiteren Sachvortrages bedurfte, war indessen entbehrlich, da das Einsichts- oder Auskunftsbegehren schon deshalb zurückzuweisen war, weil es auch im Hinblick auf einen möglicherweise vom Beschwerdeführer geltend zu machenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf ein bloßes Ausforschungsinteresse gerichtet gewesen wäre.
68Der Beschwerdeführer hat angegeben, Informationen über den genauen Gegenstand, die Art und den Gang des Verfahrens sowie den Inhalt und die Begründung der das Verfahren abschließenden Entscheidung erhalten zu wollen. Unklar bleibt indessen, inwieweit diese Informationen ihm für die beabsichtigte Verfolgung zivilrechtlicher Interessen sollten dienlich sein können.
69Anlass des kartellbehördlichen Tätigwerdens war – anders als etwa in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2015, KVR 55/14, zugrundeliegenden Sachverhalt – nicht der Verdacht des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, sondern allein eine Fusionskontrolle, bei der zu prüfen war, ob der beabsichtigte Zusammenschluss der beiden fusionswilligen Unternehmen (Übernahme der T. durch die J.) zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen könnte, indem er insbesondere eine marktbeherrschende Stellung begründete oder verstärkte. Alleine die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung führt aber nicht zur Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen Dritter. Sie ist als Ausfluss des Prinzips des freien Wettbewerbs an sich nicht verboten, sondern nach den Regelungen des GWB gemäß §§ 19, 20 GWB lediglich mit Beschränkungen der Handlungsmöglichkeiten belegt. Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle mitgeteilt, dass geschützte Rechtspositionen seiner Mitglieder durch den Zusammenschluss konkret gefährdet seien. Wirkt sich die durch den Zusammenschluss zu erwartende Verstärkung der Marktposition des Gemeinschaftsunternehmens lediglich auf die wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder aus, führt dies alleine nicht zu einem klagbaren Anspruch (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005, KVZ 34/04, Rn. 5; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2004, VI-Kart 4/04 (V), Rn. 26, und vom 7. Oktober 2004, VI-Kart 3/04 (V), Rn. 22 ff., jeweils zit. nach juris).
70Dass das Gemeinschaftsunternehmen nach Vollzug der Übernahme unter Ausnutzung der neu begründeten Marktposition zu Lasten der Verbandsmitglieder zusätzlich gegen kartellrechtliche Regelungen verstoßen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz vorgetragen.
71Soweit es dem Beschwerdeführer darum ging, Informationen über die Frage der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung zu erlangen, war schließlich zu berücksichtigen, dass diese ohnehin dem Geheimnisschutz unterliegen und damit gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB nicht Gegenstand der Auskunft oder Akteneinsicht sein könnten.
72Aus dem Umstand, dass ein Kartellverstoß weder behauptet, noch sonst ersichtlich ist, folgt zudem, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die für die Verbandsklage nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 a) GWB erforderliche erhebliche Anzahl von im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB betroffenen Unternehmen angehört, weil die Betroffenheit der Unternehmen in diesem Sinne gerade voraussetzen würde, dass ein entsprechender Kartellverstoß in Rede stünde.
73c) Sein Auskunftsbegehren kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung auch nicht auf die Befriedigung öffentlicher Informationsinteressen stützen.
74Zwar ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 56 Abs. 5 GWB auch bestehen kann, wenn die aus den Behördenakten zu gewinnenden Informationen für eine mediale Berichterstattung von Interesse sind (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13). Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung das Interesse an einer Akteneinsicht ausdrücklich auch in dieser Hinsicht als berechtigt im Sinne des § 56 Abs. 5 GWB angesehen (Reg.Entw. S. 112). Die Schutzwürdigkeit eines solchen Interesses resultiert allerdings aus der im Grundgesetz verbürgten Rundfunk- und Pressefreiheit. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse und andere Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. dazu auch KK-Gieg, § 475 StPO Rn. 10). Auf dieses Rechte kann sich jedoch nur berufen, wer auch Träger der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Dazu gehört, wer in nicht nur beiläufiger Weise an der Erzeugung und Verbreitung von gedruckten Worten beteiligt (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvR 536/06) oder im Bereich der Medien Rundfunk oder Film zur Information der breiten Öffentlichkeit tätig ist.
75Zu dem insoweit geschützten Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Soweit er sich darauf beruft, dass Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben die Öffentlichkeitsarbeit sei, macht ihn dies nicht zum Träger des Grundrechts der Rundfunk- oder Pressefreiheit, weil er hierdurch nicht selbst in diesen Bereichen tätig wird, sondern lediglich die Allgemeinheit oder das Fachpublikum durch Nutzung dieser Medien auf die Belange seiner Verbandsmitglieder aufmerksam macht und über diese informieren lässt. Er macht die Verbandsbelange damit zum Gegenstand der Berichterstattung, ist aber nicht selbst im grundrechtlich geschützten Bereich tätig.
763.
77Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus der neben der spezielleren Regelung des § 56 Abs. 5 GWB ohnehin nur ergänzend anwendbaren allgemeinen Regelung des § 29 VwVfG. Die Norm regelt das Akteneinsichtsrecht nur für an dem Verfahren Beteiligte, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört. Zudem regelt die Norm Einsichtsansprüche nur im Hinblick auf laufende Verwaltungsverfahren, während vorliegend die Einsicht in die Akte eines Verfahrens begehrt wird, das bereits abgeschlossen ist.
784.
79Ein Einsichtsrecht ergibt sich schließlich auch nicht aus dem der Spezialregelung des § 56 Abs. 5 GWB nachrangigen § 1 Abs. 1 IFG. Die Regelung ist neben § 56 Abs. 5 GWB auch dann nicht anwendbar, wenn sich ein Anspruch auf Auskunft aus dieser Norm deshalb nicht ergibt, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
80Soweit § 1 Abs. 3 IFG einen Vorrang von Regelungen in anderen Rechtsvorschriften vorsieht, leitet sich daraus nach überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, nicht nur eine Nachrangigkeit, sondern zugleich auch eine Sperrwirkung ab, wenn es sich bei der konkurrierenden spezialgesetzlichen Regelung um eine solche handelt, die einen identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist und sich als für ihren Regelungsbereich abschließende Regelung versteht (OVG Münster, Beschluss vom 16. April 2021, 15 B 1285/20; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 IFG, Rn. 299 f.; MK-Engelsing § 56 GWB Rn. 20).
81So verhält es sich mit dem Akteneinsichtsrecht des § 56 Abs. 5 GWB, das eine abschließende Spezialreglung in diesem Sinne darstellt. § 56 Abs. 5 GWB regelt den Zugang zu verfahrensbezogenen und damit amtlichen Informationen der Kartellbehörden, die ansonsten nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich informationspflichtig sind, und gewährt den Informationszugang allgemein gegenüber „Dritten“, die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen.
82Die Regelung soll die Akteneinsicht in kartellverwaltungsverfahren auch abschließend regeln. Für einen abschließenden Regelungscharakter von fachgesetzlichen Vorschriften zur Informationserteilung kann sprechen, dass deren normatives Konzept durch die Eröffnung eines anderweitigen Informationszugangs seine Wirkung verlöre (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020, 10 C 16.19 Rn. 21 bei juris). Dies trifft für § 56 Abs. 5 GWB zu. Der Gesetzgeber hat sich in der Gesetzesbegründung deutlich dafür ausgesprochen, dass die Absätze 3 bis 5 des § 56 GWB als geschlossenes System für die Regelung von Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren konzipiert seien.
83D.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 S. 1 und 2 GWB.
85Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 aus Gründen der Fortbildung des Rechts zuzulassen.
86Die Beantwortung einer Rechtsfrage dient der Fortbildung des Rechts, sofern sie Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken aufzufüllen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2014, KVR 77/13; Beschluss vom 27. März 2004, V ZR 291/02). Dies ist vorliegend der Fall.
87Soweit für den Senat bei Abfassung des Beschlusses ersichtlich, hat sich bisher die obergerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem erst mit der 10. GWB-Novelle im Jahr 2021 eingeführten Akteneinsichtsrecht Dritter nach § 56 GWB befasst. Was unter dem berechtigten Interesse an einer Auskunft/Akteneinsicht im Sinne dieser Norm zu verstehen ist, lässt sich derzeit nur unter Zuhilfenahme der zu Parallelvorschriften in anderen Gesetzen (StPO, VwGO; FamFG) ergangenen Rechtsprechung und Literatur beantworten. Die Praxis einer Auslegung, die im Besonderen der neu in das GWB eingeführten Regelung Rechnung trägt, hat sich bisher nicht herausgebildet. Die insoweit häufig in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/17) ist vor Schaffung der Norm ergangen und hat diese grundsätzlich veranlasst, verhält sich aber nicht zu dieser.
88Der Beschwerdewert war auf 5.000 € festzusetzen. Er richtet sich bei Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und bei Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 GWB) gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Maßgebend sind danach das objektive wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der Entscheidung der Kartellbehörde und die wirtschaftliche Bedeutung des streitigen Rechtsverhältnisses für ihn (BGH, Beschluss vom 7. August 1978, KVR 4/77; OLG Stuttgart BB 1960, 576).
89Der Beschwerdeführer hat angegeben, durch die Einsicht „unter anderem auch Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Betroffenen“ gewinnen zu wollen und den Wert auf Nachfrage des Senats unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG und § 3 ZPO mit 5.000 Euro beziffert (GA Bl. 51). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Wertangabe abzuweichen.
90Breiler Vieregge Dr. Mis-Paulußen
91Rechtsmittelbelehrung:
92Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerde der Kartellbehörde. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.