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Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 39/22

Datum:
06.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 39/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0306.9U39.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 6 O 95/17
 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 17.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 96/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob sich der Käufer eines Grundstücks, dem der Verkäufer wegen Nichterfüllung den entgangenen Gewinn ersetzen muss, in Analogie zu § 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB andere Erwerbsmöglichkeiten abziehen lassen muss, namentlich ein böswillig unterlassenes Füll- oder Ersatzgeschäft, und ob den Käufer insoweit eine (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast trifft.

 
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