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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 78/22

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 78/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:1221.8U78.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 242/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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