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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 02.05.2023 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Beklagte zu tragen.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die auf § 93 ZPO beruhende Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem in der Hauptsache unterlegenen Beklagten sind nach § 92 Abs. 2 ZPO (die Klägerin ist nur mit einem Teil ihres Zinsanspruchs unterlegen) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er kann die Vergünstigung des § 93 ZPO nicht für sich in Anspruch nehmen.
3Zwar hat der Beklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 27.01. 2023 die von der Klägerin in Höhe von 200.000,- € geltend gemachte Pflichtteilsforderung anerkannt. Er hat jedoch gleichzeitig nach § 2331a BGB Stundung des Pflichtteils verlangt.
4Ein im Sinne von § 93 ZPO wirksames Anerkenntnis, mit dem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zugestanden wird, muss gegenüber Gericht Prozessgegner unmissverständlich, unbedingt und in der Regel vorbehaltlos abgegeben werden (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 11). Teilweise wird vertreten, dass bei fälligen Geldschulden ein Anerkenntnis allein zur Anwendung des § 93 ZPO nicht ausreicht und zusätzlich die geschuldete Leistung sofort erbracht werden muss (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 93 Rn. 6.22).
5Jedenfalls kommt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO nicht in Betracht, wenn der Erbe den eingeklagten Pflichtteilsanspruch zwar sofort anerkennt, jedoch zugleich Stundung beantragt. Der Erbe hat durch seine Weigerung, entsprechend einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung des Pflichtteilsberechtigten Zahlung zu leisten, Anlass zur Klageerhebung gegeben (Birkenheier in jurisPK-BGB, Stand: 01.07.2023, § 2331a Rn. 65; Sachs/Himmelreich, Die Stundung des Pflichtteils nach der Erbrechtsreform, ZErb 2011, 156, 158; differenzierend Schindler in beck-online. Großkommentar, Stand: 01.02.2023, § 2331a Rn. 37). Ob bei dieser Konstellation überhaupt das den Beklagten zur sofortigen Zahlung von 200.000,- € verurteilende Teilanerkenntnisurteil hätte gehen dürfen, braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil rechtskräftig geworden ist.
6Die Klageveranlassung entfällt hier nicht deshalb, weil, wie das Landgericht meint, dem Erben zunächst Zeit eingeräumt werden müsse, sich einen Überblick über den Umfang und Wert des Nachlasses zu verschaffen. Dies kann nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten gehen, dessen Anspruch mit dem Erbfall entsteht, § 2317 Abs. 1 BGB, und der ein Titulierungsinteresse hat, um seine Durchsetzungsmöglichkeiten zu erhalten.
7Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten vorgerichtlich eine Zahlung auf ihren Pflichtteil von mindestens 300.000,- € verlangt hat. Zum einen trägt der sich auf den ihm günstigen Ausnahmetatbestand des § 93 ZPO berufende Beklagte die Beweislast dafür, dass es sich dabei um eine erhebliche Zuvielforderung gehandelt hat, was das Landgericht gerade nicht feststellen konnte und als unklar angesehen hat (zur Beweislast Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 93 Rn. 6.11). Zum anderen waren die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung zu verstehen, die zu ermitteln Sache des Beklagten gewesen wäre. Dieser zeigte sich jedoch zu keinerlei -auch keiner geringeren- Leistung bereit und wollte erkennbar Zeit gewinnen.
8Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.03.2023 seinen Stundungsantrag zurückgenommen hat, ändert an der Kostenfolge nichts. Für ein erneutes sofortiges – unbedingtes – Anerkenntnis bestand zu diesem Zeitpunkt, da das Anerkenntnisurteil bereits rechtskräftig geworden war, kein Raum mehr.
9Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
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