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Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 45/22

Datum:
20.10.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 45/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:1020.7U45.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 68/21
Normen:
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 305c Abs. 2, 307 Abs. 1, 652 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zur Begründung einer Provisionspflicht des Maklerkunden genügt es nicht, wenn an seiner Stelle eine Gesellschaft, an der der Maklerkunde nicht beteiligt ist, das nachgewiesene Objekt erwirbt und den Maklerkunden danach als Arbeitnehmer (hier: als Projektleiter des nachgewiesenen Objekts) einstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Maklerkunde zuvor erwerbslos war.

2. Zu den AGB-rechtlichen Anforderungen an eine Klausel im Maklervertrag, mit der dem Maklerkunden eine Provisionspflicht auferlegt werden soll, wenn er den erhaltenen Nachweis ohne Einwilligung des Maklers an einen Dritten weitergibt und dieser daraufhin das nachgewiesene Objekt erwirbt.

3. Ein Schadensersatzanspruch wegen treuwidriger Weitergabe des Nachweises an

einen Dritten setzt voraus, dass der Makler schlüssig dazu vorträgt, dass es ihm gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben (Anschluss BGH, Urteil vom 17.10.2018 – I ZR 154/17, NJW 2019, 1226).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28.03.2022 (3 O 68/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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