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Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 137/22

Datum:
09.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 137/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:1109.7U137.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 93/21
 
Tenor:

A.

Zur Vorbereitung des am 17.11.2023 anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben dürfte. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte vielmehr mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil zu Recht zur Zahlung des geltend gemachten Maklerlohns verurteilt. Die Berufungsangriffe führen zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus der als Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung über die Erbringung von Anwerbe- und Auswahldienstleistungen gegen die Beklagte in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche, im Oktober 2020 abgeschlossene „Anwerbe- und Auswahldienstleistungsvertrag“ zwischen den Streitparteien zustande gekommen ist.

 
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