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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 StS 4/22

Datum:
10.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 StS 4/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0210.6STS4.22.00
 
Normen:
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 3 sowie Nr. 3 Variante 1 und 3, 52 StGB; §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Variante 2 und Abs. 3 Nr. 3 Variante 1 WaffG; §§ 1, 3, 104 JGG
 
Tenor:

1.Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen von Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Jugendstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen seiner Erziehungsberechtigten aufzuerlegen.

 
1 2 3

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

4

II. Tatgeschehen

1. Anschlagsplan des Angeklagten

5 6 7

2. Tatvorbereitungen des Angeklagten

a. Beschaffung und Verwahrung von Material für den Bau von Rohrbomben

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b. Bau und Verwahrung funktionsfähiger Schusswaffen

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c. Anschlagsvorbereitungen des Angeklagten hinsichtlich weiterer Waffen

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d. Verfassen rechtsextremer Schriften

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3. Vereitelung des Anschlags

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B. Beweiswürdigung

I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

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II. Zu dem Tatgeschehen

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C. Rechtliche Würdigung

I. Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB

29 30 31 32 33

II. Strafbarkeit wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens und Besitzes von Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG

34 35

III. Konkurrenzen

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D. Strafzumessung

I. Strafrechtliche Verantwortung

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II. Verhängung einer Jugendstrafe

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1. Schädliche Neigungen

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2. Schwere der Schuld

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3. Strafrahmen

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III. Konkrete Strafzumessung

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IV. Strafaussetzung zur Bewährung

58 59

E. Kostenentscheidung

60 61
 

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