Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 1/22

Datum:
02.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 1/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0302.5U1.22.00
 
Leitsätze:

§ 6a, 20 Abs. 1, 32, 36, 38 EnWG; GPKE; §§ 8, 9 UWG; § 123 Abs. 3 UmwG; § 291 ZPO

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (16 O 53/19 [EnW]) vom 05.05.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1.a.i., die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, kundenbezogene Angaben zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet, dem Ersatzversorger weiterzugeben, wenn der Energiebezug dieses Letztverbrauchers keinem Bilanzkreis aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Lieferverhältnisses zugeordnet werden kann, in der Hauptsache erledigt ist.

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der unrichtigen Zuordnung der Marktlokationen der A, (…), der B, (…), der C, (…), der D, (…), und der E, (…), zum Bilanzkreis der J samt Mitteilung der Kundendaten an die J zu ersetzen hat.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2019 zu zahlen.

II.

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der A, der C, der D und der E binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in geeigneter Weise mitzuteilen, dass eine Belieferung durch die J im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses im Januar 2019 (A, C, E) bzw. Dezember 2018 bis Februar 2019 (D) nicht vorgelegen hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 3.b., die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der rückwirkenden Zuordnung der im Klageantrag zu 2.b. aufgeführten Marktlokationen zum Bilanzkreis der Klägerin durch die Beklagte zu 1) zuzustimmen, in der Hauptsache erledigt ist.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der Akzeptanz der unrichtigen Zuordnung samt Nutzung der von der Beklagten zu 1) erhaltenen Kundendaten sowie der verweigerten Abmeldung der genannten Marktlokationen zum 01. Januar 2019 zu ersetzen hat.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Klägerin trägt 91 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 4 % und die Beklagte zu 2) zu 5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung wegen der Verurteilung gemäß den Tenor zu Ziff. II.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung gemäß dem Tenor zu Ziff. I.3. bzw. II.4. sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank