Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 91/23

Datum:
17.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 91/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0717.3WX91.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 4 VI 203/23
Normen:
§§ 1944 Abs. 2 Satz 2, 1945 Abs. 1 2. Halbsatz, 2269 Abs. 1 BGB; § 47 BeurkG
Leitsätze:

1. Die Einreichung der ersten Ausfertigung der Ausschlagungserklärung genügt den formellen Anforderungen des § 1945 Abs. 1 2. Halbsatz BGB. Denn gemäß § 47 BeurkG vertritt die Ausfertigung der Niederschrift die Urschrift im Rechtsverkehr.

2. § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ausschlagungsfrist bei gewillkürter Erbfolge nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht beginnt, ist zwingend. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass der Bedachte von der letztwilligen Verfügung früher Kenntnis erlangt hat.

3. Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament („Berliner Testament“) keine Ersatzerbenregelung und schlägt der testamentarische Alleinerbe die Erbschaft aus, führt die ergänzende Auslegung regelmäßig dazu, dass mit der bindenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder zugleich die Einsetzung der Kinder als Ersatzerben für den ersten Erbfall gewollt ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim a.d. Ruhr - Rechtspflegerin - vom 12.05.2023 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 vom 10.02.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank