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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 52/23

Datum:
30.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 52/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0530.3WX52.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 80 VI 158/20
Leitsätze:

OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat

Beschluss vom 30.05.2023, Az.: I – 3 Wx 52/23

Leitsätze

 
Tenor:

I.          Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 1. Februar 2022 im Kostenausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins zu tragen. Im Übrigen fallen die gerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme dem Beteiligten zu 2. zur Last. Dieser hat darüber hinaus der Beteiligten zu 1. die ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

II.        Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

III.     Der Beteiligte zu 2. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 1. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

IV.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.       Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen gerichtlichen Kosten (einschließlich der Kosten der Beweiserhebung, aber mit Ausnahme der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins) und dem Betrag der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. vor dem Amtsgericht. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. entfällt ein Teilbetrag in Höhe der ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten und der gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beweiserhebung und der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins; auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2. entfällt ein Teilbetrag in Höhe der Kosten der Beweisaufnahme.

 
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