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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 22/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 22/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0202.3WX22.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 68403
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat

Beschluss vom 2. Februar 2023, Az.: I – 3 Wx 22/22

Leitsatz:

Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Registergericht) vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

 
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