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I.Der Antrag des Kindesvaters A. X. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.
II.Der Kindesvater A. X. erhält Gelegenheit, innerhalb zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er seine Anhörungsrüge vom 21.03.2023 aufrechterhält oder zurücknimmt.
G r ü n d e :
2Dem Kindesvater, Herrn A. X., kann für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023, mit dem eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt wurde, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Anhörungsrüge hat keine Aussicht auf Erfolg.
3Die Anhörungsrüge vom 21.03.2023 ist unzulässig.
4Mit der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht werden. Nach § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG muss die Rüge eine Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthalten. In der Begründung sind daher diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Erforderlich ist eine darauf bezogene eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Es ist vorzutragen, in welchem konkreten Stadium des Verfahrens und durch welches Tun oder Unterlassen des Gerichts das rechtliche Gehör verletzt wurde (zu Vorstehendem insgesamt: Sternal/Göbel, FamFG, 21. Auflage,§ 44 Rn. 32 m.w.N.). Hieran fehlt es.
5Aus der Eingabe des Kindesvaters vom 21.03.2023 ist eine auf eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bezogene Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 08.03.2023 nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, durch welches Tun oder Unterlassen der Senat das rechtliche Gehör des Kindesvaters verletzt haben soll. Die Ausführungen des Kindesvaters in seiner Eingabe vom 08.03.2023 legen nahe, dass er die rechtliche Beurteilung des Senats durch seine eigene rechtliche Beurteilung ersetzen will. Das ist nicht der Zweck einer Anhörungsrüge, die eine Fortführung des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, die hier– wie ausgeführt – nicht ersichtlich sind.
6Darauf, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung auch deshalb nicht erfolgen kann, weil der Kindesvater seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung entgegen §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt hat, kommt es für die Entscheidung nicht an.