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Das Versäumnisurteil des Senates vom 26.5.2023 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
2I.
3Die mittlerweile volljährige Klägerin (geb. 00.00.2004) verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz an die Erben der am 2.4.2016 verstorbenen Frau A. (im Folgenden Erblasserin). Die Klägerin ist die Enkelin und Miterbin der Erblasserin. Die Beklagte wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 27.6.2013 zur Betreuerin der Erblasserin bestellt (im PKH-Heft Beiakte LG Düsseldorf, Az. 13 O 306/13).
4Herr B., Vater der Klägerin und Sohn der Erblasserin, war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks C.-Straße 00 in D.-Stadt. Mit dem Beschluss vom 24.8.2011, Az. 503 IN 112/11, eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. und bestellte Herrn Rechtsanwalt E. zum Insolvenzverwalter (Anlage B3 im Anlagenband Beiakte). Die F.-AG betrieb wegen Zahlungsrückständen des B. gewährten Darlehens die Zwangsversteigerung des Grundstücks C.-Straße 00 in D.-Stadt aus einer als Sicherheit zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von 357.904,32 EUR (S. 7 Grundbuchauszug i.V.m. S. 11 Grundbuchauszug Abtretung der Grundschuld an die F.-AG und Umstellung von 700.000 DM auf 357.904,32 EUR, Anlage B2 im Anlagenband Beiakte). In dem Termin zur Zwangsversteigerung am 11.5.2012 gab B. als Vertreter der Erblasserin aufgrund einer notariellen Vollmacht vom 9.5.2008 das Meistgebot in Höhe von 750.000 EUR ab. Die Erblasserin wurde aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 21.5.2012 (Anlage Bl. 11 f. im Anlagenband Beiakte) am 27.7.2012 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Anlage B2 im Anlagenband Beiakte). Gezahlt wurde auf das Meistgebot bis zum Verteilungstermin lediglich die Sicherheit in Höhe von 50.000 EUR. Da die Erblasserin ihrer Pflicht zur vollständigen Zahlung des Gebotes nicht nachkam, betrieb die F.-AG erneut die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Im Zwangsversteigerungstermin vom 15.3.2013 wurde Herrn Dr. G. das Grundstück für einen Betrag von 507.000 EUR zugeschlagen (Anlage Bl. 1 im Anlagenband Beiakte). Im Verteilungstermin vom 17.7.2013 wurde der F.-AG ein Betrag von 501.792,70 EUR zugeteilt (Bl. 8 f. im Anlagenband Beiakte). Die Erblasserin, vertreten durch die Beklagte, legte hiergegen in dem Verteilungstermin Widerspruch ein (Bl. 6 im Anlagenband Beiakte). Daraufhin wurde der der F.-AG zugeteilte Betrag von 501.792,70 EUR durch das Zwangsversteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuss hinterlegt (Anlage B24 im Anlagenband Beiakte). Da die Erblasserin, die F.-AG und der Insolvenzverwalter über das Vermögen von B. sich darüber einig waren, dass der F.-AG jedenfalls der Betrag in Höhe von 351.257,64 EUR aus dem Darlehen zusteht und entsprechende Erklärungen abgaben, wurde dieser Betrag durch die Hinterlegungsstelle an die F.-AG ausgezahlt (Anlage B29 im Anlagenband Beiakte). Der Restbetrag in Höhe von 150.535,06 EUR verblieb bei der Hinterlegungsstelle.
5Die Erblasserin erhob, vertreten durch die Beklagte als deren Betreuerin und Prozessbevollmächtigte, vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, eine Widerspruchsklage im Sinne des § 878 ZPO gegen die F.-AG. Der Insolvenzverwalter trat dem Rechtsstreit als Streithelfer der F.-AG bei (Bl. 72 Beiakte). Mit dem Beschluss vom 30.5.2014 regte das Landgericht eine Einigung der Parteien dahingehend an, dass die Erblasserin und der Insolvenzverwalter je die Hälfte des hinterlegten Betrages erhalten (Bl. 79 ff. Beiakte). Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich, gerichtlich festgestellt mit Beschluss vom 12.9.2014, beendet (Bl. 114 f. Beiakte). Die Erblasserin, die F.-AG und der Insolvenzverwalter verpflichteten sich die Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an die F.-AG zu beantragen. Diese verpflichtete sich den erhaltenen Betrag unverzüglich an den Insolvenzverwalter auszuzahlen. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich, an die Erblasserin 10% des an ihn ausgezahlten Betrages zu zahlen. Die Zustimmung des Betreuungsgerichts zu dem Vergleichsschluss holte die Beklagte nicht ein.
6Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 157.000 EUR (507.000 EUR Versteigerungserlös – 350.000 EUR Forderung der F.-AG).
7Jedenfalls verlangt sie aufgrund der entsprechenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.9.2019, Az. 22 W 31/19, die Zahlung von 22.922,28 EUR (Bl. 39 ff. PKH-Heft). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
8gezahlte Sicherheitsleistung 50.000 EUR
9 Verfahrenskosten Vollstreckungsgericht 11.377,72 EUR
10 aus dem Vergleich erlangte 15.700 EUR
11= 22.922,28 EUR
12Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
13Das Landgericht Düsseldorf hat am 13.5.2020 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte erlassen, mit dem diese verurteilt wurde, an die Erben 22.922,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2020 zu zahlen (Bl. 37 f. GA LG). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte am 28.5.2020 Einspruch eingelegt (Bl. 46 GA LG). Auf die mündliche Verhandlung des Landgerichts Düsseldorf vom 25.2.2022 ist ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen, mit dem die Klage abgewiesen wurde (Bl. 155 f. GA LG). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin am 22.3.2022 Einspruch eingelegt (Bl. 165 GA LG).
14Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 25.2.2022 aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber der Erblasserin weder Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis noch aus der anwaltlichen Tätigkeit verletzt. Es könne dahinstehen, dass der Vergleich durch die Beklagte ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts geschlossen wurde, denn dieser sei für die Erblasserin nicht nachteilig gewesen. Der Übererlös habe allein dem Insolvenzverwalter über das Vermögen von B. zugestanden. Mit dem Zuschlag erlange der (vormalige) Eigentümer des Grundstücks von Gesetzes wegen einen Anspruch auf den Übererlös aus der Versteigerung. Da im Zeitpunkt der ersten Zwangsversteigerung des Grundstücks das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. bereits eröffnet war, sei der Insolvenzverwalter der Anspruchsinhaber gewesen. Einer Zuweisung habe es nicht bedurft, da das durch den Zuschlag erloschene Recht des Eigentümers am Grundstück sich an dem Anspruch auf den Erlös als Surrogat fortsetze, soweit dieser nicht zur Befriedigung vorrangiger Rechte diene. Dieser Beurteilung stünde nicht entgegen, dass die Erblasserin mit Zuschlagserteilung kraft Hoheitsaktes Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Der herrschenden Meinung, nach der der Übererlös aus einer Wiederversteigerung des Grundstücks dem Ersteher aus der Erstversteigerung und nicht dem ursprünglichen Eigentümer zustehe, sei nicht uneingeschränkt zu folgen. Vielmehr sei eine Differenzierung erforderlich. Die herrschende Meinung betreffe nur den Fall, dass aufgrund der Wiederversteigerung ein Übererlös entsteht, der das Ergebnis der Erstversteigerung übertrifft. Würde die Grundschuldgläubigerin die Grundschuld statt an den Inhaber des Rückgewähranspruchs an die neue Eigentümerin zurückgeben, würde sie sich schadensersatzpflichtig machen. Da sich der Anspruch an dem Veräußerungserlös als Surrogat fortsetze, könne nichts Anderes gelten.
15Die Erblasserin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis. Einer Belehrung der Erblasserin habe es wegen deren gesundheitlichen Zustandes nicht bedurft. Dem Anwalt stünde bei der Abwägung der Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichsschlusses ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er eine gewissenhafte Interessenabwägung vornehmen müsse. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung der Beklagten zum Vergleichsschluss insbesondere unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage hinsichtlich des Übererlöses und da die Vergleichssumme die für das Verfahren LG Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, aufgewendeten Prozesskosten überstiegen habe.
16Die Klägerin verfolgt mit der Berufung einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 157.010 EUR weiter (134.087,72 € + 22.922,28 EUR aus dem Versäumnisurteil vom 13.5.2020). Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, weil sie im Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, einen für die Erblasserin ungünstigen Vergleich abgeschlossen habe. Da das Landgericht einen Vergleich vorgeschlagen habe, nach dem die Erblasserin die Hälfte des hinterlegten Betrages erhalten hätte, habe die Beklagte sich mit 10% des hinterlegten Betrages nicht zufriedengeben dürfen. Der Vergleich habe der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft. Um sachgerecht entscheiden zu können, ob die Genehmigung des Vergleichs erteilt werden soll oder nicht, hätte das Familiengericht im Hinblick auf die Vor- und Nachteile des Vergleichsschlusses durch die Beklagte beraten werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass für die Erblasserin eine Vergleichsquote von 90% zu 10% zu ihren Lasten günstig sein kann, nachdem das Landgericht im Beschluss vom 30.5.2014 eine Quote von 50% zu 50% angeregt hatte. Das Landgericht sei in dem Hinweisbeschluss zutreffend davon ausgegangen, dass dem Insolvenzverwalter kein Recht an dem hinterlegten Betrag zustand, da das Amtsgericht die Hinterlegung nicht auch zu seinen Gunsten ausgesprochen hat.
17Trotz des schwebend unwirksamen Vergleichs sei der Erblasserin spätestens mit der tatsächlichen Durchführung des Vergleichs, das heißt der Auszahlung des auch für die Erblasserin hinterlegten Geldes an den Insolvenzverwalter, ein Vermögensschaden entstanden. Es spreche nichts dafür, dass ohne den Abschluss des streitgegenständlichen Vergleichs vom 12.9.2014 eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre, wonach der Insolvenzverwalter den Übererlös erhalten hätte. Die Erblasserin wäre auch nicht zulasten der Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert gewesen, wenn der Übererlös an sie ausgekehrt worden wäre. Da nach der erstrangigen Grundschuld zugunsten der F.-AG weitere Grundschulden zugunsten Dritter eingetragen waren, hätte der Insolvenzverwalter den Übererlös nicht zur Insolvenzmasse ziehen können. Die Erblasserin wäre daher jedenfalls nicht zulasten der Insolvenzmasse bereichert gewesen, die Ansprüche der anderen Gläubiger seien nie geltend gemacht worden und wären zwischenzeitlich verjährt.
18Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5.10.2022, Az. 7 O 288/18, mit dem Versäumnisurteil vom 26.5.2023 zurückgewiesen (Bl. 210 f. eA).
19Die Klägerin beantragt,
20das Versäumnisurteil des Senates vom 26.5.2023 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5.10.2022 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
21Das Versäumnisurteil vom 13.5.2020 wird wiederhergestellt. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, 134.087,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2020 an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 2.4.2016 verstorbenen Frau A., bestehend aus: der Klägerin, H., J., K., L., zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23das Versäumnisurteil des Senates vom 26.5.2023 aufrechtzuerhalten.
24Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vergleich sei für die Erblasserin günstig gewesen, da der Übererlös dem Insolvenzverwalter zugestanden habe. Die geltend gemachte Schadenshöhe sei bereits nicht nachvollziehbar, da von dem Übererlös jedenfalls der im Vergleichswege erhaltene Anteil von 10% in Abzug zu bringen sei. Die F.-AG habe zu Recht Grundschuldkapital und dingliche Zinsen in voller Höhe angemeldet, auch soweit der angemeldete Betrag die abgesicherte Forderung überstieg. Der von dem Grundschuldgläubiger nicht benötigte Betrag stehe nicht dem Grundstückseigentümer, sondern dem Inhaber des Rückgewähranspruchs zum fraglichen Grundpfandrecht zu. B. sei ursprünglich Inhaber des Rückgewähranspruchs der Grundschuld gewesen. Aufgrund des Rückgewähranspruchs an der streitgegenständlichen Grundschuld, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen des B. fiel, sei der von der F.-AG zu Recht angemeldete Betrag, soweit er nicht zur Befriedigung der Forderung der F.-AG benötigt wurde, an den Insolvenzverwalter auszukehren. Nach der Befriedigung der von der F.-AG angemeldeten dinglichen Forderungen hätten ohnehin keine nachrangigen Gläubiger mehr befriedigt werden können. Die zu deren Gunsten eingetragenen Grundschulden seien durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Ihre Forderungen hätten diese Gläubiger lediglich zur Insolvenztabelle anmelden können.
25Die Akte des Landgerichts Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26II.
27Durch den zulässigen Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 26.5.2023 wurde der Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt, § 342 ZPO.
28Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
291. Die Erben der am 2.4.2016 verstorbenen A. haben keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 1922 BGB auf die Zahlung von 157.010 EUR.
30Die Beklagte hat zwar eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag und dem Betreuungsverhältnis mit der Erblasserin verletzt, indem sie den Vergleich in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, geschlossen hat ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Der Erblasserin ist hierdurch jedoch kein Schaden entstanden, da sie durch den Vergleich mehr erhalten hat als ihr zustand.
31a) Die Forderung ist nur in Höhe von 135.481,55 EUR schlüssig.
32Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzbetrag variiert. Erstinstanzlich beantragte die Klägerin zuletzt die Zahlung von rechnerisch 157.009,50 EUR, zweitinstanzlich beantragt sie die Zahlung von rechnerisch 157.010 EUR, während sie die Forderung in den Schriftsätzen stets mit 157.000 EUR beziffert.
33Nachdem die Erblasserin, die F.-AG und der Insolvenzverwalter sich darüber einig wurden, dass der F.-AG der Betrag von 351.257,64 EUR zusteht, wurde dieser Teilbetrag von den durch das Zwangsversteigerungsgericht hinterlegten 501.792,70 EUR an die F.-AG ausgezahlt, so dass der Betrag von 150.535,06 EUR bei der Hinterlegungsstelle verblieb (vgl. Anlagen B24 und B29 im Anlagenband Beiakte), nicht 157.000 EUR wie die Klägerin vorträgt. Des Weiteren müsste von diesem Betrag jedenfalls der von der Erblasserin im Vergleichswege erhaltene Betrag von 10% des hinterlegten Betrages, also 15.053,51 EUR abgezogen werden.
34b) Die Beklagte war der Erblasserin gegenüber aus dem Mandats- als auch aus dem Betreuungsverhältnis dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Vergleichsschlusses der Betreuten einzuhalten. Der Vergleich bedurfte der Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1908 i BGB i.V.m. § 1822 Nr. 12 BGB aF (gültig vom 1.9.2009 bis 31.12.2022), weil er den Wert von 3.000 EUR übersteigt und nicht einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Da die Erblasserin mit der eingereichten Widerspruchsklage eine Änderung des Teilungsplans und Auskehr des restlichen hinterlegten Betrages aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks in Höhe von 150.535,06 EUR erreichen wollte und im Vergleichswege lediglich 10% erhielt, überstieg der abgeschlossene Vergleich den Wert von 3.000 EUR. Der Vergleichsschluss basierte auch nicht auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, denn das Landgericht hatte mit dem Beschluss vom 30.5.2014 eine Einigung dergestalt vorgeschlagen, dass die Erblasserin und der Insolvenzverwalter je 50% des hinterlegten Betrages erhalten (Bl. 81 Beiakte).
35c) Der Erblasserin ist durch die Pflichtverletzung jedoch kein Schaden entstanden, da sie keinen Anspruch auf den hinterlegten Betrag von 150.535,06 EUR hatte.
36aa) Ursprünglich war B. Eigentümer des Grundstücks C.-Straße 00 in D.-Stadt. Die F.-AG betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld. Die Erblasserin erhielt mit dem Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.5.2012 den Zuschlag (Bl. 11 f. im Anlagenband Beiakte) und wurde dadurch Eigentümerin des Grundstücks, § 90 Abs. 1 ZVG. Da die Erblasserin ihrer Zahlungspflicht des Meistgebotes bis zum Verteilungstermin nicht nachkam, wurde der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung des bisherigen Eigentümers gegen die Ersteherin auf Bezahlung des Meistgebots auf die hebungsberechtigten Gläubiger übertragen wurde, § 118 ZVG (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 118 ZVG, Rn. 1). Jedem hebungsberechtigten Gläubiger ist eine Forderung in Höhe des ihm zustehenden Betrags zuzüglich 4 % Zinsen ab dem Verteilungstermin zu übertragen (Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 118 ZVG, Rn. 6). In dem Verteilungstermin vom 25.7.2012 wurde daher die Forderung des B. gegen die Erblasserin auf Zahlung eines Betrages von 704.977,78 EUR (Bargebot 750.000 EUR zzgl. Zinsen – 50.000 EUR erbrachte Sicherheitsleistung) aufgrund der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld zugunsten der F.-AG aus Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs in Höhe von 695.829,89 EUR (337.925,57 EUR Zinsen und 357.904,32 EUR Kapital) auf die F.-AG übertragen (vgl. Anlage B14 im Anlagenband Beiakte). Gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 ZVG ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. Dies erfolgte am 27.7.2012 (vgl. S. 10 Grundbuchauszug Anlage B2 im Anlagenband Beiakte).
37Der erneute Antrag auf Zwangsversteigerung der F.-AG führte zu einem neuen selbstständigen Verfahren gegen die Erblasserin als Ersteherin (= Wiederversteigerung, Böttcher ZVG, 7. Auflage 2022, § 118 ZVG, Rn. 28). Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 6.5.2013 erhielt G. den Zuschlag und wurde Eigentümer des Grundstücks (Bl. 1 f. Anlagenband Beiakte). In dem Verteilungstermin vom 17.7.2013 stellte das Amtsgericht Neuss den Teilungsplan auf (Bl. 6 ff. im Anlagenband Beiakte). Die Schuldenmasse setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten und sämtlichen Ansprüchen, für die ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös besteht (Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 113 ZVG, Rn. 5). Gemäß § 109 Abs. 1 ZVG sind aus dem Versteigerungserlös die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen. Es folgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG die rückständigen Grundbesitzabgaben und anschließend die zugunsten der F.-AG und des Landes NRW eingetragenen Sicherungshypotheken in der in dem Grundbuch eingetragenen Reihenfolge. Unter der Position E. Zuteilung wurden durch das Amtsgericht Neuss zutreffend zunächst die Verfahrenskosten, die Grundbesitzabgaben und sodann die Sicherungshypothek zugunsten der F.-AG berücksichtigt (Bl. 9 im Anlagenband Beiakte). Aufgrund des durch die Beklagte für die Erblasserin im Verteilungstermin eingelegten Widerspruchs (Bl. 6 im Anlagenband Beiakte) und der anschließend erhobenen Widerspruchsklage vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgte die Hinterlegung des von dem Widerspruch betroffenen Betrages in Höhe von 501.792,70 EUR durch das Zwangsversteigerungsgericht. Hat der Ersteher das Meistbargebot gezahlt bzw. auf das Konto des Gerichts überwiesen, wird der vom Widerspruch betroffene Betrag gemäß § 124 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZVG für den Erstberechtigten und den Hilfsberechtigten, also den Widersprechenden, hinterlegt (Depré, ZVG, 2. Auflage 2018, § 124 ZVG, Rn. 9).
38bb) Der gegen die Zuteilung der Position E.3 des Teilungsplans durch die Beklagte für die Erblasserin erhobene Widerspruch sowie die folgende Widerspruchsklage vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 13 O 306/13, waren unbegründet.
39Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht mit dem Beschluss vom 30.5.2014 eine Einigung der Parteien dahingehend angeregt hat, dass die Erblasserin und der Insolvenzverwalter je die Hälfte des hinterlegten Betrages erhalten (Bl. 79 ff. Beiakte), denn das Landgericht hat in dem Beschluss lediglich eine vorläufige Rechtsauffassung geäußert. Daraus ergibt sich weder, dass der Rechtsstreit in erster Instanz dementsprechend entschieden worden wäre, noch, dass dies das Ergebnis eines etwaigen Berufungsverfahrens gewesen wäre.
40Der unter der Position E.3 des Teilungsplans zugeteilte Betrag stand der F.-AG zu. Die Zuteilung erfolgte aufgrund der zugunsten der F.-AG nach der Erstversteigerung eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 695.829,89 EUR. Wie bereits ausgeführt, sicherte diese die der F.im Rahmen der Erstversteigerung übertragene Forderung des B. gegen die Erblasserin als Ersteherin auf Zahlung des Meistgebots in Höhe von 695.829,89 EUR.
41Die Einwendung der Erblasserin, die F.-AG habe aus dem mit der ursprünglich eingetragenen Grundschuld gesicherten Darlehen tatsächlich einen geringeren Anspruch gegen B., greift nicht durch. Die Grundschuld ist abstrakt und damit von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, und zwar auch dann, wenn sie als Sicherung für eine solche Forderung dient. Daraus folgt, dass sie dem Grundschuldgläubiger auch dann zusteht, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Die F.-AG hatte einen dinglichen Anspruch aus der Grundschuld in der bestellten Höhe, unabhängig davon, wie hoch ihr Anspruch aus der gesicherten persönlichen Forderung war. Ihr wurde deshalb zu Recht in der Erstversteigerung ein Betrag von 695.829,89 EUR auf die Grundschuld zugeteilt. Im Verhältnis zum Sicherungsgeber (= B.) gebührte ihr dieser allerdings nur entsprechend seiner schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung mit der Folge, dass B. von der F. die Auszahlung des entsprechenden Übererlöses fordern konnte. Nach der Erlösverteilung schuldete die F.-AG den streitigen Betrag B. als Sicherungsgeber, nicht aber der Erblasserin. Daran ändert das Surrogationsprinzip nichts. Es bedeutet nur, dass der Versteigerungserlös an die Stelle der versteigerten Sache tritt und sich die an der Sache bestehende Rechtslage am Versteigerungserlös fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.1981, V ZR 9/80, beck-online). Mit der Wiederversteigerung setzte sich der Anspruch des B. gegen die F.-AG an dem dort erzielten Versteigerungserlös fort. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung des Grundstücks bereits eröffnet war, stellte diese eine abgesonderte Befriedigung der F.-AG dar, so dass der Überschuss aus der abgesonderten Befriedigung nicht B., sondern der Insolvenzmasse und damit dem Insolvenzverwalter zustand (vgl. MüKo-InsO, 4. Auflage 2019, Vorbemerkungen vor §§ 49 bis 52 InsO, Rn. 1, 3).
42Die Erblasserin hatte dagegen keinen Anspruch auf den der F.-AG durch den Teilungsplan vom 17.7.2013 zugewiesenen Betrag. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Erblasserin als Eigentümerin des Grundstücks der Übererlös zusteht, greift dies nicht durch. Ergibt sich in der durchgeführten Wiederversteigerung ein Übererlös, so steht dieser Betrag dem Ersteher aus der Erstversteigerung und nicht dem ursprünglichen Eigentümer zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.1995, 11 U 32/94; Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 133 ZVG, Rn. 10). Ein solcher (Versteigerungs-) Übererlös ist gegeben, wenn der Versteigerungserlös ausreicht, um sämtliche Grundstücksbelastungen zu bedienen und noch ein Restbetrag übrigbleibt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn ausweislich des Teilungsplans vom 17.7.2013 konnte auf die weiteren Ansprüche keine Zuteilung erfolgen, da die Teilungsmasse erschöpft war. Wie sich aus der Zuteilung unter Position E. ergibt, konnten lediglich die Verfahrenskosten und die Grundbesitzabgaben durch den Versteigerungserlös vollständig gedeckt werden. Der Anspruch der F.-AG aus der Sicherungshypothek in Höhe von 695.829.89 EUR wurde bereits lediglich in Höhe von 501.792,70 EUR berücksichtigt. Auf den weiteren Anspruch aus einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes NRW in Höhe von 9.592,38 EUR konnte keine Zuteilung erfolgen.
43Soweit die Klägerin mit dem Schreiben vom 13.4.2023 selbst vorträgt (Bl. 140 ff. eA), B. habe seinen Rückgewähranspruch an der zugunsten der F.-AG eingetragenen Grundschuld an die Erblasserin abgetreten, ist der Vortrag wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang aus § 78 ZPO nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich diesen Vortrag mit der in dem Schriftsatz vom 6.6.2023 enthaltenen pauschalen Bezugnahme auf sämtliches Vorbringen der Klägerin in erster und zweiter Instanz (Bl. 225 eA) zu eigen gemacht haben sollte, ist das Vorbringen als neuer Vortrag in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die vermeintliche Abtretung nicht bereits erstinstanzlich hätte vortragen können. Selbst wenn der Senat den Vortrag dennoch berücksichtigt, hat die Klägerin die Abtretung jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat bestritten, dass B. den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an die Erblasserin im Zuge der Erstversteigerung abgetreten hat (Bl. 184 eA) und den Vortrag als nicht erwiderungsfähig gerügt (Bl. 185 eA). Daraufhin ist kein weiterer Vortrag der Klägerin zu der vermeintlichen Abtretung erfolgt. Sie hätte diese jedoch aufgrund des Bestreitens der Beklagten unter Beweis stellen und für einen substantiierten Vortrag auch den konkreten Abtretungszeitpunkt darlegen müssen. Denn die Abtretung ist unwirksam, wenn diese nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.8.2011 (Anlage B3 im Anlagenband Beiakte) erfolgt ist. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Verfügung unwirksam, wenn der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt hat.
442. Die Erben der am 2.4.2016 verstorbenen A. haben keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 1922 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 22.922,28 EUR.
45Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die den geltend gemachten Schaden von 22.922,28 EUR verursacht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Betrag ergibt sich aus der anlässlich der Erstversteigerung gezahlten Sicherheitsleistung von 50.000 EUR abzüglich der Verfahrenskosten und des im Vergleichswege erhaltenen Betrages, wobei die Erblasserin tatsächlich nicht 15.700 EUR erhalten hat, sondern 10% von 150.535,06 EUR, also 15.053,51 EUR.
46a) Ein Rückzahlungsanspruch der Sicherheitsleistung, den die Beklagte hätte geltend machen können, stand der Erblasserin nicht zu. Die Erblasserin war aufgrund des erteilten Zuschlags zur Zahlung des Meistgebots verpflichtet. Die erbrachte Sicherheitsleistung von 50.000 EUR wurde durch das Zwangsversteigerungsgericht auf diese Forderung angerechnet (vgl. Anlage B14 im Anlagenband Beiakte).
47b) Die Ersteigerung des Grundstücks für die Erblasserin wurde nicht durch die Beklagte als Betreuerin, sondern durch B. veranlasst. Wenn die Sicherheitsleistung überhaupt aus dem Vermögen der Erblasserin gezahlt wurde, was die Beklagte bestreitet, geschah dies auf Veranlassung des B. Dass die Beklagte gegen diesen trotz des Insolvenzverfahrens noch erfolgreich Schadensersatzansprüche wegen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht für die Erblasserin hätte geltend gemacht werden können und in welcher Höhe, hat die Klägerin nicht dargelegt.
483. Die Erben der am 2.4.2016 verstorbenen A. haben keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 1922 BGB auf die Erstattung der durch die Widerspruchsklage entstandenen Prozesskosten in Höhe von 9.205,90 EUR.
49Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Pflichten als Betreuerin und Anwältin der Erblasserin wegen der Erhebung der aussichtslosen Widerspruchsklage verletzt hat, denn der Erblasserin ist daraus jedenfalls kein Schaden entstanden.
50Da der Erblasserin in dem Verfahren LG Düsseldorf, Az. 13 O 306/13 mit dem Beschluss vom 17.1.2014 (Bl. 19 Beiakte) Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann dieser ohnehin nur ein Schaden entstanden sein, wenn sie die Kosten tatsächlich selbst tragen musste, also von ihr zurückgefordert wurden. Dazu trägt die Klägerin nichts vor.
51Sollte die Erblasserin die Prozesskosten selbst getragen haben, ist ihr kein Schaden entstanden, da der durch den Vergleichsschluss für die Erblasserin erzielte Betrag von 15.053,51 EUR (10% des hinterlegten Betrages) die entstandenen Prozesskosten von insgesamt 9.205,90 EUR übersteigt. Die Erblasserin war aufgrund des Vergleichs lediglich dazu verpflichtet die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten zu tragen (vgl. Ziffer 6 des Vergleichs, Bl. 116 Beiakte). Die Gerichtskosten belaufen sich aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich auf einen Betrag von 1.506 EUR (Bl. I Beiakte). Die eigenen Anwaltskosten der Erblasserin belaufen sich auf 7.699,90 EUR (inkl. Einigungsgebühr).
52Die Berechnung der entstandenen Prozesskosten durch die Klägerin selbst mit dem Schreiben vom 1.5.2023 (Bl. 41 PKH-Heft eA) endet mit einem Betrag von 15.000 EUR, so dass die Kosten durch den aufgrund des Vergleichs erhaltenen Betrag auch nach der für den Senat nicht nachvollziehbaren Berechnung der Klägerin gedeckt waren.
534. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des Verstoßes gegen ihre Pflichten als Ergänzungspflegerin der Klägerin in dem Erstversteigerungsverfahren AG Neuss, Az. 32 K 86/10.
54Der Vortrag der Klägerin selbst mit den Schreiben vom 14.12.2022 (Bl. 4 f. im PKH-Heft eA) und vom 14.4.2023 (Bl. 25 PKH-Heft eA) ist wegen § 78 ZPO nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich diesen Vortrag mit der in dem Schriftsatz vom 6.6.2023 enthaltenen pauschalen Bezugnahme auf sämtliches Vorbringen der Klägerin in erster und zweiter Instanz (Bl. 225 eA) zu eigen gemacht haben sollte, handelt es sich um eine Klageänderung, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat, § 533 ZPO. Die Klägerin begründet diesen Schadenersatzanspruch nicht mit einer Pflichtverletzung der Beklagten als Anwältin und Betreuerin der Erblasserin. Sie macht nunmehr eine Pflichtverletzung der Beklagten als Ergänzungspflegerin der Klägerin, die Inhaberin einer Grundschuld und damals minderjährig war, in dem ersten Zwangsversteigerungsverfahren des Grundstücks geltend.
55Selbst wenn der Senat die Klageänderung als sachdienlich zulässt, liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten als Ergänzungspflegerin nicht vor. Sie hätte dem in der Erstversteigerung aufgestellten Teilungsplan vom 25.7.2012 (Anlage B14 im Anlagenband Beiakte) nicht widersprechen müssen, weil die zugunsten der Klägerin eingetragene Grundschuld an dem Grundstück C.-Straße 00 in D.-Stadt nicht berücksichtigt wurde. Da ausweislich des Grundbuchauszugs die Grundschuld der Klägerin in Höhe von 120.000 EUR in der Abteilung III unter der lfd. Nummer 8 eingetragen war, stand diese im Rang hinter den im Teilungsplan berücksichtigten Grundschulden der F.-AG und des Landes NRW mit den laufenden Nummern 1 und 2, § 11 Abs. 1 ZVG. Die zugunsten der F.-AG eingetragene Grundschuld war im Teilungsplan in voller Höhe statt lediglich in der Höhe der noch offenen gesicherten Darlehensforderung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
565. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
576. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
58Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
59Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 157.010 EUR festgesetzt.
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