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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 23. Januar und 25. Februar 2023 wird hingewiesen. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Gläubigerin verkennt, dass die Schuldnerin nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2020, 866) aus einem Unterlassungstitel nur verpflichtet ist, die von ihr bzw. in ihrem Auftrag verbreitete Werbung rückgängig zu machen. Werbung Dritter, die die Werbung der Schuldnerin übernommen haben, muss die Schuldnerin nicht entfernen (vgl. näher Senat WRP 2021, 214). Die Gläubigerin macht zwar geltend, die beanstandete Werbung müsse auf die Schuldnerin zurückzuführen sein. Einen Vollbeweis hierfür kann sie jedoch nicht führen, wie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. Februar 2023 ausgeführt worden ist, auf den die Gläubigerin nicht reagiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. |