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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2021 - Az. 14c O 156/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Parteien handeln u.a. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Kosmetikwaren. Die Klägerin vertreibt die von ihr angebotenen Produkte über einen eigenen Online-Shop unter der Domain „www.A..de“. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2020 (Anlage K 4) erfolglos wegen vermeintlicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Bezug auf den Zustand des unter https://www.B..com erreichbaren Online-Shops der Beklagten ab und verlangte die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.752,90 €. Hinsichtlich der einzelnen abgemahnten Verstöße wird Bezug genommen auf die Klageschrift Bl. 6 - 13 GA.
4Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. November 2020, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen und der Beklagten nach Zahlung des Kostenvorschusses am 4. Januar 2021 zugestellt worden ist, Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der abgemahnten Wettbewerbsverstöße und zur Zahlung von Abmahnkosten zu verurteilen. In der Klageschrift hat sie eine Geschäftsadresse im Vereinigten Königreich und eine gesetzliche Vertretung durch ihre Direktorin, Frau C., angegeben. Mit Schriftsatz vom 22. März 2021 hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die „D.“ nunmehr unter einer neuen Adresse - ebenfalls im Vereinigten Königreich - ansässig sei. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 hat er vorgetragen, Direktorin der D. sei nunmehr eine Frau E. aus Costa Rica, für die im Companies House eine näher angegebene Adresse in Costa Rica als Korrespondenzadresse hinterlegt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. März 2022 hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin auf Nachfrage des Gerichts erklärt, Frau E. sei die einzige Gesellschafterin und zugleich Direktorin der D. Ltd..
5Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage mit am 1. Juli 2021 verkündeten Urteil, Az. 14c O 156/20, als unzulässig abgewiesen.
6Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen der Parteifähigkeit der Klägerin habe nicht festgestellt werden können.
7Bei Einreichung der Klageschrift, die noch vor dem sog. Brexit (dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union) erfolgt sei, sei die Klägerin als britische „Limited“ im deutschen (Zivilprozess-)Recht rechts- und damit parteifähig gewesen. Nach dem Brexit hänge die Frage der Rechtsfähigkeit und damit auch die Frage der Parteifähigkeit der britischen Limited im deutschen Zivilprozess davon ab, wo ihr Sitz sei. Denn in der vorliegenden Konstellation, in der keine spezialgesetzlichen Regeln griffen, finde für Gesellschaften und juristische Personen aufgrund gewohnheitsrechtlicher Geltung die sog. Sitztheorie Anwendung. Danach sei auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gelte. Unter Sitz sei dabei der tatsächliche Verwaltungssitz zu verstehen. Dieser befinde sich an dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt würden. Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes sei jedoch - so das Landgericht - nicht feststellbar, dass bzw. in welcher Form die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung parteifähig gewesen sei. Denn es sei schon nicht feststellbar, ob bzw. in welcher Form die Klägerin im Zeitpunkt der (angeblichen) Übertragung des Unternehmens auf Frau E. im deutschen Zivilprozess parteifähig gewesen sei. Davon hänge aber die Beurteilung der Parteifähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab.
8Ursprünglich habe die Klägerin vorgetragen, dass ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Großbritannien liege. Die Beklagte habe dies in Abrede gestellt und unter Vorlage von Unterlagen (Anlage B 11) vorgetragen, dass die grundlegenden Leitungsentscheidungen der Klägerin in Deutschland getroffen und umgesetzt würden. Dem sei wiederum die Klägerin entgegengetreten und zwar - jedenfalls bezüglich des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung - mit nachvollziehbaren Argumenten. Sie habe insoweit erklärt, dass die von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen keinen Beleg für einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland lieferten. Die Klägerin sei allerdings auch von ihrem ursprünglichen Vortrag, dass nicht nur der buchmäßige, sondern auch der tatsächliche Verwaltungssitz in Großbritannien liege, abgerückt. Insoweit habe sie ausgeführt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei Direktorin und einzige Gesellschafterin der Klägerin Frau E., die in Costa Rica lebe und arbeite, von dort also auch die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung treffe und umsetze. Selbst wenn dieser - seitens der Beklagten bestrittene - Vortrag als zutreffend unterstellt werde, lasse sich nicht feststellen, dass eine bestimmte Rechtspersönlichkeit im deutschen Zivilprozess auf Klägerseite parteifähig gewesen sei. Denn diese Frage hänge - lege man den Klägervortrag zugrunde - zunächst maßgeblich davon ab, welche Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der (angeblichen) Übertragung des klägerischen Unternehmens rechts- und damit parteifähig im vorliegenden Zivilprozess gewesen sei. Wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin zu diesem Zeitpunkt in Großbritannien gelegen habe, dann sei die Klägerin als britische Limited rechts- und parteifähig gewesen. Falls der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin aber vor der (angeblichen) Übertragung des klägerischen Unternehmens (z.B. nach Deutschland) verlagert worden sei bzw. schon im Zeitpunkt des Brexit nicht (mehr) in Großbritannien gelegen habe, so sei nicht feststellbar, dass die britische Limited zu diesem Zeitpunkt als solche parteifähig gewesen sei. Denn eine britische Limited sei, wenn deutsches Recht anzuwenden sei, wegen des numerus clausus im deutschen Gesellschaftsrecht als solche nicht rechtsfähig und damit auch nicht im deutschen Zivilprozess parteifähig. Nach der milden Form der Sitztheorie habe dies aber nicht zur Folge, dass die Parteifähigkeit komplett zu verneinen wäre. Denn die Gesellschaft sei kein rechtliches Nullum. Sei deutsches Recht anwendbar, so sei die Gesellschaftsform maßgeblich, die das Unternehmen nach deutschem Recht zulässigerweise hätte haben können. Im Fall eines von einer einzelnen Person betriebenen und geführten Unternehmens wäre nach deutschem Recht eine Rechts- und Parteifähigkeit als Einzelkaufmann gegeben. Danach wäre die natürliche Person, die im Zeitpunkt der Sitzverlegung (bzw. des Brexits, falls der Sitz zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des Vereinigten Königreiches gelegen haben sollte) das Unternehmen allein betrieben habe, als Einzelkaufmann mit dem Zusatz „handelnd unter D. Ltd.“ parteifähig gewesen. Ein Parteiwechsel im förmlichen Sinne liege darin nach Auffassung des Landgerichts nicht, da sich durch den Brexit lediglich die rechtliche Beurteilung der Gesellschaftsnorm, nicht aber die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Ob im Zeitpunkt der (angeblichen) Übertragung des Geschäftsbetriebs bereits die Frau C., die bei Klageeinreichung Direktorin der Klägerin gewesen sei, als Einzelkaufmann, handelnd unter D. Ltd. auf Klägerseite parteifähig gewesen sei oder noch die britische Limited als solche, lasse sich indes nicht feststellen. Denn auch nach dem Hinweis der Kammer habe die Klägerin lediglich dazu vorgetragen und Beweis angetreten, wo der tatsächliche Verwaltungssitz im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelegen habe. Dies sei aber nicht allein maßgeblich. Vorentscheidend sei zunächst die Frage, wo der tatsächliche Verwaltungssitz bis zur (angeblichen) Übertragung des Unternehmens auf Frau E. gelegen habe. Denn wenn zum Zeitpunkt der (unterstellten) Übertragung die britische Limited als solche parteifähig gewesen wäre, wäre die Klägerin (erst) ab dem Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr als britische Limited parteifähig, sondern - falls im costaricanischen Recht eine Rechtsfähigkeit als Einzelkaufmann existiere, wogegen keine Bedenken ersichtlich seien - Frau E. als Einzelkaufmann, handelnd unter D. Ltd.. Diese wäre dann Partei des Verfahrens, da wiederum kein förmlicher Parteiwechsel vorläge, sondern sich lediglich die rechtliche Einordnung der Gesellschaft geändert hätte. Wäre zum Zeitpunkt der (unterstellten) Übertragung des Unternehmens auf Frau E. aber nicht (mehr) die britische Limited als solche, sondern Frau C., handelnd unter D. Ltd., Partei des Verfahrens, so hätte sich daran auch durch die (angebliche) Übertragung des Unternehmens nichts geändert. Zum einen könne die streitbefangene Sache während der Rechtshängigkeit veräußert oder der Anspruch abgetreten werden, wobei Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss hätten (§ 265 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Zum anderen wäre für den Austausch eines Einzelkaufmanns gegen einen anderen Einzelkaufmann ein förmlicher Parteiwechsel erforderlich, da es sich dann nicht lediglich um die Änderung der rechtlichen Einordnung des Unternehmens, sondern um einen Austausch der Rechtspersönlichkeit handele. Einen automatisierten Parteiwechsel habe die Übertragung jedenfalls nicht zur Folge.
9Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
10Sie macht geltend, die Frage der Parteifähigkeit sei von Amts wegen zu prüfen und es sei darüber gegebenenfalls Beweis zu erheben. Dementsprechend hätte das Landgericht z.B. mit Sachverständigengutachten die hier in Rede stehende britische Rechtsordnung begutachten müssen, um feststellen zu lassen, ob die Klägerin von einer costa-ricanischen Direktorin geführt und besessen werden könne. Soweit das Landgericht den Wohnsitz der Frau E. der Parteifähigkeit als entgegenstehend angesehen habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Die einzige Frage, die sich insofern stelle, sei diejenige nach der verfahrensmäßigen Behandlung einer Klägerin, die rechtsirrtümlich im Prozess „im falschen Gewand“ einer in Wahrheit nicht existierenden juristischen Person aufgetreten sei. Wenn die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass es sich insoweit um eine Falschbezeichnung handele, habe es sich von vornherein um eine Einzelkauffrau gehandelt und es sei lediglich das Rubrum zu korrigieren gewesen. Dies liege auch in der Logik der „milden“ Sitztheorie, nach welcher von einer möglichst weitgehenden rechtlichen Identität zwischen Gesellschaft nach Gründungsrecht und „transportiertem“ Konstrukt auszugehen sei. Jedenfalls aber sei - auch bei einem „strengen“ Verständnis der Sitztheorie - der Einzelunternehmerin ein entsprechender Hinweis zu erteilen gewesen und in der Folge wäre ein Parteiwechsel zuzulassen gewesen.
11Die Klägerin führt weiter aus, sie greife die Anwendung der „Sandrock’schen“ Formel an, weil diese nicht geeignet sei, über den Sitz einer Rechtsperson zu entscheiden. Die Anwendung der sog. Sandrock’schen Formel sei auf die heutige Zeit nicht mehr anwendbar. Hiermit hätte sich das Landgericht - so die Klägerin - auseinandersetzen müssen. Es sei unstreitig, dass es heute von überall auf der Welt ohne weiteres möglich sei, Leitentscheidungen für ein Unternehmen zu treffen. Spätestens seit der Pandemie dürfe es als gerichtsbekannt angesehen werden, dass Geschäftsführertätigkeiten von überall auf der Welt aus digital geführt werden könnten. Die Annahme, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz immer an dem Ort befinde, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, sei deshalb nicht mehr haltbar.
12Es liege auf der Hand, dass die Direktorinnen, die keine Deutschen seien, nicht von Deutschland aus agierten. Es verstoße gegen alle Denkgesetze und es sei willkürlich anzunehmen, ein Nichtdeutscher Direktor einer englischen Limited würde von Deutschland aus agieren. Die Tatsache, dass mit Frau E. mit Wohnsitz in Costa Rica ein Gesellschafterwechsel und Direktorenwechsel stattgefunden habe, lasse die Frage der Parteifähigkeit nach deutschem Recht unberührt.
13Würde man den vom Gericht gesetzten Prüfungsschritten folgen, habe die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfe, sondern es hätte ein Urteil mit einer Klägerin „E.“ verhandelt werden müssen. Hierauf hätte das Gericht hinweisen müssen.
14Weiter stehe die Rechtsfrage im Raum, ob aufgrund des Trade and Cooperation A-greement (im Folgenden „TCA“) in Deutschland im Verhältnis zum Vereinigten Königreich (weiterhin) die Gründungstheorie anzuwenden sei. Eine einheitliche Anwendung der Gründungstheorie habe zwei entscheidende Vorteile: Rechtswahlfreiheit für die Gründer und vor allem Rechtssicherheit, weil sich Satzungssitz/Registrierungsort in der Regel einfach feststellen ließen. Das TCA enthalte zwar keine ausdrückliche Fortsetzung der wechselseitigen (umfassenden) Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften des anderen Vertragsteils, wie sie der EU-Vertrag vorgesehen habe. Es gewährleiste aber im Abschnitt zu den Dienstleistungen und Investitionen ungehinderten Marktzugang (Art. 128 TCA), Inländergleichbehandlung (Art. 129 TCA) und Meistbegünstigung (Art. 130 TCA), und war gemäß Art. 124 lit. j TCA insbesondere auch zugunsten juristischer Personen einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchten. Dabei seien juristische Personen einer Vertragspartei gem. Art. 124 lit. k TCA Entitäten, die nach dem Recht der EU oder eines ihrer Mitgliedsstaaten bzw. nach dem Recht des Vereinigten Königreiches gegründet seien und im Gebiet der Union bzw. des Vereinigten Königreichs „wesentliche Geschäftstätigkeit“ ausübten. Eine gewichtige Ansicht in der Literatur, mit der sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe, folgere mittlerweile aus diesen Vorschriften eine staatsvertragliche Vorgabe, die Gesellschaften des anderen Vertragsteils, welche die genannte Voraussetzung erfülle, als solche „anzuerkennen“, was analog der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum parallel strukturierten Gebot des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages durch Anwendung der Gründungstheorie auf die fraglichen Gesellschaften umzusetzen sei.
15Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, dass nicht an das Recht des Landes angeknüpft werden müsse, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, sondern an das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Gründungssitz (Registersitz) habe. Dieser sei Großbritannien.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 14c O 156/20, vom 1. Juli 2021,
18die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kosmetikwaren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und hierbei
keine Angaben zum Datenschutz zu machen, wie geschehen am 08.07.2020 unter https://www.B..com/de;
und/oder
23nicht die Identität, sowie die Anschrift des Ortes, an dem die Beklagte niedergelassen ist, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben, wie am 08.07.2020 geschehen unter https://www.B..com/de;
und/oder
26nicht die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem die Beklagte die Waren liefern muss, zu nennen, wie geschehen am 08.07.2020 unter https://www.B..com/de;
und/oder
29nicht über das Bestehen- oder Nichtbestehen eines Widerrufrechts aufzuklären, wie geschehen am 08.07.2020 unter https://www.B..com/de;
und/oder
32nicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren aufzuklären, wie geschehen am 08.07.2020 unter https://www.B..com/de;
und/oder
35Kundenmeinungen herausgestellt als „Echte Bewertungen“ zu bezeichnen, wie geschehen unter https://www.B..com/de wie folgt:

und/oder
39Kundenmeinungen anzuführen, die gegenüber einer anderen Rechtsperson abgeben wurden, wie geschehen für die B.-GmbH unter https://www.B..com/de;
und/oder
428. ohne durch einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link die Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, wie geschehen unter https://www.B..com/de_DE/impressum.html;
43und/oder
449. in den AGB wie nachstehend wiedergegeben geschehen unter https://www.B..com/de_DE/termscondition anzugeben:
45aa. „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Wenn Sie Verbraucher sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Republik Österreich und keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen der Republik Österreich anwendbar.“, wie geschehen unter https://www.B..com/de_DE/terms-condition.html;
46und/oder
47bb. eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme des Angebots vorzubehalten, wie nachstehend wiedergegeben geschehen unter https://www.B..com/de_DE/termscondition.html:
48„e) Der Vertrag mit uns kommt erst mit der schriftlichen Annahme (durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an Sie zustande.
49f) Sehen wir von einer Annahmeerklärung ab, etwa weil eine Lieferung der von Ihnen bestellten Ware nicht möglich ist, kommt ein Vertrag in diesem Fall nicht zustande. Wir werden Sie hierüber unverzüglich informieren und eine ggf. bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.“
50und/oder
5110. ohne allen EU-Bürgern die Möglichkeit eines Vertragsschlusses von dem jeweiligen Wohnsitz oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb der EU zu ermöglichen, wie geschehen unter https://www.B..com/de_DE/home;
52und/oder
5311. mit Preisangaben, ohne dabei zusätzlich zum Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben, wie folgt auf Google geschehen:
54
II. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.752,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
58Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
59Zudem bestreitet sie nunmehr den Betrieb des Onlineshops unter www.A..de durch die Klägerin mit Nichtwissen. Die Impressumsangabe zu diesem Shop sei offensichtlich falsch. Denn für den Betrieb eines solchen Shops brauche es zahlreiche Mitarbeiter (u.a. für die tägliche Aktualisierung der Angebote, Betreuung des Lagers, Auftragsabwicklung, Buchhaltung). Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 habe die Klägerin im Jahre 2020 jedoch überhaupt keine Angestellten beschäftigt und im Jahre 2001 nur einen Angestellten.
60Wenn das Unternehmen der Klägerin in Deutschland nicht mehr unter Inanspruchnahme der europäischen Dienstleistungsfreiheit Geschäfte tätigen könne, so gelte das deutsche Gesellschaftsrecht uneingeschränkt. Danach komme es für ein ausländisches Unternehmen in Deutschland nicht auf die Gründungs-, sondern auf die Sitztheorie an.
61Wenn die Klägerin den Onlineshop unter www.A..de nicht selbst betreibe, dann liege im Übrigen eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur dann vor, wenn die Klägerin als Prozessstandschafterin für den (wahren) Betreiber tätig geworden sei. Dazu fehle es an Vortrag.
62Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
63B.
64Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
65I.
66Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil auch klageabweisende Prozessurteile als „Endurteile“ im Sinne des § 511 Absatz 1 ZPO berufungsfähig sind (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 511 Rz. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 511 Rz. 3). Die Klägerin ist zwecks Einlegung der Berufung auch als parteifähig anzusehen, weil ein von der ersten Instanz als nicht parteifähig behandeltes „Gebilde“ ihre dennoch möglicherweise vorhandene Parteifähigkeit geltend machen können muss (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 50 Rz. 8).
67II.
68Die Berufung ist jedoch unbegründet.
69Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
70Die Klägerin hat auch im Rahmen der Berufung nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass sie in der Rechtsform der „Limited“ rechtsfähig und damit parteifähig im Sinne des § 50 Absatz 1 ZPO ist.
71Die Parteifähigkeit zählt zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Verfahrenslage (einschließlich der Berufungs- und Revisionsinstanz) von Amts wegen zu prüfen ist, § 56 Abs. 1 ZPO.
721.
73Die Klägerin hat ihre Rechtsfähigkeit als in der Rechtsform der „Limited“ gegründete Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich mit Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV („Brexit“) und nach dem nach Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Düsseldorf erfolgtem Ablauf der in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 verloren (vgl. BGH NZG 2021, 702; Schollmeyer, NZG 2021, 692).
74Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union - und dem Ablauf der Übergangsfrist - richtet sich die Rechtsfähigkeit einer in der Rechtsform einer „Limited“ im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaft nach dem an ihrem Sitz geltenden Recht. Denn gegenüber Drittstaaten findet wegen der weder im sekundären Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f) Rom I-VO und Art. 1 Abs. 2 lit. d) Rom II-VO) noch im deutschen Kollisionsrecht (Art. 7-10 EGBGB) enthaltenen Kollisionsregeln für Gesellschaften aufgrund gewohnheitsrechtlicher Geltung die sog. Sitztheorie Anwendung. Danach ist auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt. Als „Sitz der Gesellschaft“ gilt dabei nicht der Ort des Satzungssitzes, sondern der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Dieser sog. effektive Verwaltungssitz (siège social) ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (sog. „Sandrock’sche Formel“, vgl. BGH NJW 2009, 1610; BGH NJW-RR 2010, 250; BGH NZG 2017, 1229; Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, Teil 10 Rz. 459).
75Die Klägerin hat an ihrem ursprünglichen Vortrag, ihr tatsächlicher Verwaltungssitz liege im Vereinigten Königreich, schon in der ersten Instanz nicht mehr festgehalten. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die einzige Gesellschafterin und Direktorin der Klägerin, Frau E., die grundlegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Leitung des klägerischen Unternehmens an ihrem Wohn- und Arbeitsort in Costa Rica treffe. Dagegen würden die steuerlichen Angelegenheiten von Steuerberatern an der angegebenen Anschrift der Klägerin in Birmingham (UK) abgewickelt. Nach dem Ablauf der auf den Brexit folgenden Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 kann auf der Grundlage der anzuwendenden Sitztheorie somit von einem Verwaltungssitz der Klägerin im Vereinigten Königreich schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht (mehr) ausgegangen werden, da allein sekundäre Verwaltungstätigkeiten wie die Erledigung der Buchhaltung oder der Steuerangelegenheiten grundsätzlich zur Annahme von „Leitungsentscheidungen“ nicht ausreichen (vgl. OLG München, Urteil vom 5. August 2021, Az. 29 U 2411/21 Kart, vorgelegt als Anlage B 12).
76Soweit die Beklagte zunächst geltend gemacht hat, der Verwaltungssitz der Klägerin liege auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil hier wesentliche Unternehmensentscheidungen getroffen und das Geschäft der Klägerin (der Handel mit Parfums und Kosmetika) aus Deutschland heraus organisiert und abgewickelt werde, hat die Klägerin dies in Abrede gestellt. Auch von einem Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland kann deshalb - wie schon das Landgericht angenommen hat - nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden. Deshalb ist auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Landgerichts München vom 25. Mai 2022, Az. 37 O 8219/21, nicht einschlägig. Denn das Landgericht München ging nach dem dort erfolgten Vortrag einer klagenden britischen Limited, ihr Director nehme die tatsächliche Geschäftsführung in seinem Büro im Vereinigten Königreich wahr - unter Anwendung der Sitztheorie nach der Sandrock’schen Formel - davon aus, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited im Vereinigten Königreich liege. Das Landgericht München führte ergänzend aus, dass selbst für den Fall, dass von einer Verlegung des Verwaltungssitzes der Limited nach Deutschland ausgegangen werden müsse, nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft vorliege. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nimmt ihre Direktorin jedoch die tatsächlichen Geschäftsführungsaufgaben weder im Vereinigten Königreich wahr, noch hat die Klägerin ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt.
77Die im Zuge der Digitalisierung möglich gewordene und während der Pandemie vielfach praktizierte Arbeit im „Home Office“ und die Möglichkeit, Besprechungen nicht mehr zwingend in Präsenz, sondern „remote“ im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen durchzuführen, mögen - jedenfalls in einigen Bereichen, in denen keine Arbeitsleistung vor Ort, z.B. im Zusammenhang mit der Produktion von Gütern notwendig ist - zugenommen und auch zu teilweisen Änderungen in der Arbeitswelt geführt haben. Dies hat nach Auffassung des Senats jedoch nicht zur Folge, dass für die Bestimmung der Frage, wo der Verwaltungssitz einer Gesellschaft liegt, auf den jeweiligen - ggf. ständig wechselnden - Aufenthaltsort seiner Geschäftsführer und/oder leitenden Angestellten abzustellen ist oder gar die Sitztheorie als nicht mehr anwendbar anzusehen ist mit der Folge, dass allein auf das am Gründungsort geltende Recht abzustellen wäre. Diese Rechtsauffassung findet insbesondere in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2021, 702) und in den anlässlich des Brexits vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen gesetzgeberischen Maßnahmen, namentlich des Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das lediglich die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Umwandlungsmöglichkeit der Verschmelzung einer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaft auf eine deutsche Personenhandelsgesellschaft vorsieht (vgl. Schollmeyer, NZG 2021, 692), keinerlei Stütze.
78Auch aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020 („EU-UK Trade and Cooperation Agreement, ABl. 2020 Nr. 444 L, 31. Dezember 2020) ergibt sich nicht, dass auf im Zeitpunkt des Brexits bestehende Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit weiterhin die Gründungstheorie mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit trotz tatsächlichem Verwaltungssitz auf dem Gebiet der Europäischen Union wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV anwendbar ist. Denn dieses Abkommen, das insbesondere den Zugang britischer Unternehmen zum Binnenmarkt regelt, enthält keine Vorschriften, die ausdrücklich und unmittelbar die Niederlassungsfreiheit gewähren (Schmidt, GmbHR 2021, 229; Knaier, GmbHR 2021, 486). Soweit vereinzelt aus den Bestimmungen des Abkommens über Investitionsfreiheit und Marktzugang abgeleitet wird, dass nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen können, überzeugt dies nicht. Die hierfür herangezogenen Bestimmungen enthalten zwar Regelungen zum Verkehr mit Handelsgütern und Dienstleistungen sowie zum freien Kapitalverkehr und Investitionen. Diese sind jedoch von der Niederlassungsfreiheit zu unterscheiden, die als Ausprägung der freien Unternehmensmobilität im Binnenmarkt den in den Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaften die Freiheit gewähren soll, sich in unterschiedlichen Organisationsformen zur optimalen Ressourcenallokation anzusiedeln, sei es durch unselbständige Zweigniederlassungen, sei es durch Tochtergesellschaften, freie Sitzwahl oder Konzernbildung (Schollmeyer, aaO, Seite 694; Hommelhoff, ZGR 2019, 379, 408). Für den diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Waren, Dienstleistungen und Kapital ist Niederlassungsfreiheit mit dieser Bandbreite an Organisationsentscheidungen nicht erforderlich. Zudem ergibt sich aus dem Anhang SERVIN-1 Nr. 10 zu dem Abkommen, dass die Parteien des Abkommens die Niederlassungsfreiheit gerade nicht in Bezug nehmen oder vereinbaren wollten (vgl. OLG München, Urteil vom 5. August 2021, Az. 29 U 2411/21 Kart).
792.
80Soweit die Klägerin ergänzend geltend gemacht, sie dürfe jedenfalls nicht als „rechtliches Nullum“ behandelt werden, sondern ihr müsse zumindest als Einzelkaufmann die Rechtsfähigkeit zuerkannt werden, kann hierzu zunächst auf die umfangreichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 f. der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Da das Landgericht jedenfalls in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie zu der Gesellschafterstruktur vor der Übernahme aller Geschäftsanteile durch die jetzige Direktorin Frau E. hätte vortragen müssen, hätte es der Klägerin oblegen, jedenfalls mit ihrer Berufungsbegründung den entsprechenden Vortrag nachzuholen. Diesen Vortrag ist die Klägerin jedoch auch in der Berufung schuldig geblieben. Somit ist nach wie vor zum einen unklar, wann die Geschäftsanteile auf Frau E. übertragen worden sind, und zum anderen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, wie viele und welche Person(en) vor der Übernahme aller Geschäftsanteile durch Frau E. Gesellschafter der Klägerin waren. Auch aus der mit - insofern nicht nachgelassenem -Schriftsatz vom 30. Mai 2023 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin zum 31. Dezember 2021 („Report and Unaudited Accounts, 31 December 2021“, Bl. 175 f. GA) ergeben sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Klagezustellung keine Anhaltspunkte für die Gesellschafterstruktur der Klägerin. Unter der Überschrift „Directors“ finden sich lediglich Angaben dazu, dass Frau C. am 29. Oktober 2021 ihr Amts als „Director“ niedergelegt und Frau E. am gleichen Tag zum „Director“ bestellt worden ist. Da das Amt des „Directors“ nicht zwingend mit einer Gesellschaftsbeteiligung einhergeht - auch wenn dies im Falle der Frau E. nach dem Vortrag der Klägerin der Fall ist -, können aus dem Zeitpunkt des Wechsels des Directors auch keine Rückschlüsse auf die Gesellschafter der Klägerin in dem Zeitraum vor dem 29. Oktober 2021 gezogen werden.
81Damit ist auch eine „Umdeutung“ der Limited in eine in Deutschland rechtsfähige Gesellschaft - einen Einzelhandelskaufmann oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Personengesellschaft- nicht möglich.
82III.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
84Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft in der Rechtsform der „Limited“ ist durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden worden.
85Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angefochtenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 70.000,00 EUR festgesetzt.