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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 183/22

Datum:
07.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 183/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:1107.1U183.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 23 O 261/21
Leitsätze:

Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang zwischen einem Pflichtverstoß, der hierdurch begründeten Gefahrenlage und einem Schaden genügt für eine haftungsrechtliche Zurechnung nicht. Stellt sich die durch einen vorangegangenen Pflichtverstoß vorwerfbar veranlasste Schaffung einer Unfallstelle als Hindernis als gegenüber den übrigen Beiträgen deswegen völlig untergeordnete Gefahrenquelle dar, weil davon auszugehen ist, dass sie ohne die gefahrerhöhenden Beiträge der übrigen Beteiligten einfach zu beherrschen gewesen wäre, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ( 23 O 261/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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