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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 4/21

Datum:
02.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 4/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0302.16U4.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 13 O 21/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin sowie der Beklagten zu 1), 2) und 3) das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Es wird gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 3) festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6, wonach die Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung als Kommanditistin ausgeschlossen werden soll, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 6) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des in der Gesellschafterversammlung der A.-mbH & Co. KG vom 29.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses und deren Umsetzung entstanden sind oder noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt verursachten Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) jeweils zu 16,5 % und die Klägerin zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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