Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 263/22

Datum:
04.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 263/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0504.16U263.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 181/22
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Vollziehung, Parteizustellung, Urteilsverfügung, Tatbestandsberichtigungsantrag, Verfügungsgrund, dringlichkeitsschädlich
Normen:
ZPO §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird.

2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 181/22) dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank