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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 43/23

Datum:
31.10.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 43/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:1031.12U43.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 214/23
Leitsätze:

§ 143 InsO; §§ 883 Abs. 1, 885, 2033 BGB; § 47 Abs. 1, 22 GBO

Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (10 O 214/23) abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.

 
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