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Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 63/20

Datum:
21.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 63/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0221.9U63.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 51/19
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 51/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.897,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer ………..

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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