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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind Schwestern und Miterbinnen zu je 1/2 am Nachlass ihrer am 00.00.2015 verstorbenen Mutter U. R. A..
4Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23.08.2018 – 2-23 O 216/16 – verurteilt, an die Erbengemeinschaft 50.000,- € nebst Zinsen herauszugeben. Ihre weitergehende Klage auf Zahlung des Betrages auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der ..... X (IBAN: DE ..... 4) wurde abgewiesen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wurde ein Betrag von 57.556,99 € von der Gerichtsvollzieherin zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Solingen – 14 HL 60/19 – hinterlegt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung dieses Betrages auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der ..... X (IBAN: DE ..... 4) in Anspruch.
5Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um eine notwendige Vorstufe zur Einleitung der Erbauseinandersetzung und Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.
6Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass keine Veranlassung bestehe, das Geld auf ein Konto der Erbengemeinschaft zu transferieren, zumal die Klägerin bisher keine Vorschläge zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemacht habe. Im Vorprozess sei vom Landgericht Frankfurt entschieden worden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung auf ein bestimmtes Konto habe.
7Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8Das Landgericht hat die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung auf das von der Klägerin genannte Konto bei der ..... X verurteilt und den darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23.08.2018 der Klage nicht entgegenstehe, weil Gegenstand des Vorprozesses die Herausgabe von 50.000,- € Bargeld gewesen sei. Durch die Hinterlegung habe sich der Herausgabeanspruch in einen Auszahlungsanspruch umgewandelt, über den noch nicht gerichtlich entschieden worden sei. Die Erbengemeinschaft könne von der Beklagten gemäß §§ 2038 BGB i.V.m. 745 Abs. 2 BGB die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, weil dies eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstelle. Mit dem Betrag seien die beiden Darlehen bei der ..... X, die auf die Erbengemeinschaft übergegangen seien, zu tilgen. Die Auswahl des Kontos stehe zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Erbengemeinschaft und sei grundsätzlich von beiden Parteien gemeinschaftlich zu treffen. Die Beklagte wende sich aber gegen jegliche Auszahlung des Betrags auf ein Konto der Erbeneigenschaft und nicht speziell gegen die Auszahlung auf das von der Klägerin ausgewählte Konto.
9Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung, dass der Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23.08.2018 entgegenstehe. Bei dem hier im Streit stehenden Betrag handele es sich um denjenigen Betrag, der bereits beim Landgericht Frankfurt Streitgegenstand gewesen sei. Dies gelte auch für das Konto, auf das die Klägerin das Geld gezahlt haben wolle. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung auf ein bestimmtes Konto, ohne dass die Erbengemeinschaft vorher einen dahingehenden Beschluss gefasst hätte. Die Zahlung auf das von der Klägerin genannte Konto sei nicht die einzig denkbare Lösung. Die Geltendmachung der Auszahlung des Betrages stelle auch keine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme dar, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, dass mit dem Geld die Darlehen bei der ..... X sofort getilgt werden könnten oder müssten. Beide Darlehen hätten eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.08.2022. Insoweit wäre auch nur eine unmittelbare Zahlung auf die Darlehenskonten als ordnungsgemäße Verwaltung anzusehen. Zudem verhindere die Klägerin die Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft habe bisher keinen Beschluss über die Auseinandersetzung oder die Art der Berichtigung der Verbindlichkeiten gefasst. Die Verpflichtung aus den Darlehensverträgen sei längst auf die Eigentümergemeinschaft umgeschafft worden. Es sei deshalb unzutreffend, dass die Auszahlung des hinterlegten Betrages zur Tilgung von Darlehensschulden der Erbengemeinschaft erfolgen solle. Es gehe vorliegend nur um das schlichte „Haben“ des Geldbetrages in Form einer sicheren Verwahrung. Dies sei bei der Hinterlegungsstelle genauso gewährleistet wie bei einer Bank. Derzeit seien keine Guthabenzinsen bei Anlage auf Giro- oder Sparkonten zu erzielen, sondern im Gegenteil würden zunehmend von den Geldinstituten Verwahrentgelte erhoben.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Änderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts. Sie hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen fehle.
15Der vorliegende Rechtsstreit diene dazu, das Problem, dass sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise einigen könne, zu lösen. Bei den Alternativvorschlägen der Beklagten handele es sich um bloße Scheinlösungen. Eine unmittelbare Zahlung auf die Darlehenskonten stelle eine vorzeitige Teilerfüllung dar, die die Bank nicht akzeptieren würde.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
17II.
18Die Berufung ist – entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungserwiderung – zulässig und insbesondere ordnungsgemäß nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
19Die Rechtskraft des Urteils des LG Frankfurt/Main vom 23.08.2018 steht der Klage und damit auch der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. Im Vorprozess ging es um einen Anspruch auf Herausgabe von Bargeld an die Erbengemeinschaft. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Klägerin nur Herausgabe des Geldes in der Form der Einräumung von Mitbesitz und nicht Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangen kann. Im vorliegenden Verfahren geht es zwischen den Miterbinnen nach Herausgabe des Geldes an die Gerichtsvollzieherin und anschließender Hinterlegung durch die Gerichtsvollzieherin um den weiteren Verbleib des Geldes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung. Es handelt sich somit um verschiedene Streitgegenstände.
20Anspruchsgrundlage ist – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB.
21Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB. Diese Mitwirkungspflicht kann gerichtlich durchgesetzt werden, soweit ein Mehrheitsbeschluss nicht zustandegekommen ist oder – etwa weil ein tatsächliches Handeln des Miterben erforderlich wird – nicht ausreicht. Die Klage kann gemäß § 2039 BGB von jedem einzelnen Miterben gegen den oder die sich weigernden Miterben erhoben werden. Sie ist auf Zustimmung zu einer genau zu bezeichnenden Maßnahme oder auf Vornahme einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Handlung zu richten (Lohmann in BeckOK, BGB, Stand: 01.02.2022, § 2038 Rn. 8).
22Die Verurteilung der Beklagten ist hier entsprechend dem Antrag der Klägerin zutreffend auf die zur Vornahme der Verwaltungsmaßnahme erforderliche Mitwirkungshandlung der Beklagten gerichtet. Es reichte vorliegend nicht aus, dass die Beklagte (nur) der Verwaltungsmaßnahme – gemeinsame Anweisung an die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung des hinterlegten Betrages – in Form eines Mehrheitsbeschlusses zustimmt; hier ist zur Durchführung der Verwaltungsmaßnahme die Mitwirkung der Beklagten in Form einer – durch den Urteilstenor gem. § 894 ZPO zu ersetzenden - Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle erforderlich.
23Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (Senat, ErbR 2018, 644 ; BGHZ 164, 181).
24Insofern stellte schon die Annahme des an die Erbengemeinschaft gemäß dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.08.2018 herauszugebenden Bargeldes von 50.000,- € nebst Zinsen eine Maßnahme dar, die zu ordnungsgemäßer Verwaltung erforderlich gewesen ist, weil die Miterben eine an sie alle zu erbringende Leistung gemeinsam annehmen müssen (Schütte in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2039, Stand 07.09.2021 Rn. 9). Bereits an diesem Punkt hat die Beklagte, die – wie dem Protokoll der Gerichtsvollzieherin B. vom 16.10.2019 zu entnehmen ist – ihre Zustimmung zu einer Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft nicht erteilt hat, es an der erforderlichen Mitwirkung bei der Annahme fehlen lassen, sodass der Gerichtsvollzieherin nur die Hinterlegung übrig blieb. Auch wenn in § 2039 S. 2 BGB geregelt ist, dass jeder Miterbe verlangen kann, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Annahmepflicht eines Miterben und besagt erst recht nichts darüber, was nach Hinterlegung der Sache damit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zu geschehen hat.
25Einer solchen entspricht es jedenfalls nicht, dass für eine Erbengemeinschaft hinterlegtes Geld dauerhaft bei der Hinterlegungsstelle in öffentlich-rechtlicher Verwahrung verbleibt. Der von der Beklagten an die Erbengemeinschaft herauszugebende Betrag von 57.556,99 € befindet sich dort inzwischen seit 2 ½ Jahren, ohne dass die streitenden Miterbinnen es geschafft hätten, die Erbengemeinschaft nach ihrer bereits vor 6 ½ Jahren verstorbenen Mutter auseinanderzusetzen oder wenigstens eine Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen. Für die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung ist es aber erforderlich, dass die Erbengemeinschaft über liquide Mittel verfügt. Wie sich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Schriftsätzen aus dem Parallelverfahren 4 O 310/19 LG Wuppertal ergibt, sind zum Beispiel Einlagerungskosten für den Hausrat der Erblasserin, über dessen Aufteilung sich die Miterbinnen nicht einigen können, entstanden. Diese hätten aus dem Nachlass – und nicht von der Klägerin persönlich – beglichen werden müssen, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto der Erbengemeinschaft vorhanden gewesen wäre. Es gibt offenbar nur dieses eine, von der Klägerin genannte Konto der Erbengemeinschaft, über das Zahlungsflüsse abgewickelt werden. Also entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, das Geld auf diesem Konto bis zur Auseinandersetzung zu verwahren, damit es der Erbengemeinschaft für eventuelle Verbindlichkeiten, die sie zu erfüllen hat, kurzfristig zur Verfügung steht. Die Hinterlegungsstelle dient nicht der Abwicklung von Zahlungsverkehr und anderer Bankgeschäfte, sodass mit dem dort verwahrten Geld nicht Teilbeträge zur Begleichung von Rechnungen überwiesen werden können.
26Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass die Klägerin die sechs Jahre nach dem Tod der Mutter immer noch nicht erfolgte Erbauseinandersetzung verzögere und behindere, sind rechtlich unerheblich. Selbst wenn dies so wäre, was jedoch nicht festgestellt werden kann, wäre das Begehren der Klägerin auf Mitwirkung an der Auszahlung des hinterlegten Betrages auf ein Konto der Erbengemeinschaft nicht treuwidrig. Um die Auseinandersetzung zu betreiben, muss das Geld erst im Besitz der Erbengemeinschaft und der Nachlass teilungsreif sein.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.
29Ein Grund, gemäß § 543 S. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
30Streitwert II. Instanz: 28.778,50 €