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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 213/21

Datum:
15.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 213/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1215.5U213.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 391/20
Leitsätze:

Ein Vertrag über die Herstellung und Bereitstellung eines neuen Großsegels als Ersatz für ein bisheriges Großsegel bei einem gebrauchten, nicht eingetragenen, Segelboot stellt jedenfalls dann einen Werkliefervertrag i. S. d. § 650 BGB dar, wenn der Vertrag nicht den Einbau und die Einpassung des Segels in das Boot umfasst. Denn im Vordergrund steht dann die Herstellung des Segels als bewegliche Sache, auch wenn das Segel sehr konkreten und individuellen Vorgaben entsprechen muss.

Beschränkt sich der Vertragsinhalt auf die Herstellung und Bereitstellung des neuen Großsegels, kommt damit ein Werkunternehmerpfandrecht gemäß §§ 647, 1257, 1204 ff. BGB als Besitzrecht gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht.

Eine rechtliche Bewertung als Werkvertrag liegt erst nahe, wenn der Vertrag die Verpflichtung begründet, die Segeltüchtigkeit des Boots (wieder) herzustellen und hierzu das Großsegel nicht nur hergestellt und geliefert werden muss.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 391/20, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 391/20, teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 1. wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.914,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 Zug-um Zug gegen Übergabe des neu angefertigten Großsegels für das Boot Trimaran Dragonfly 800 racing, ca. 27m2Material DCX weiß, Schnitt triradial, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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