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Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 4. August 2022 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 hat das Nachlassgericht die Entlassung des Beteiligten zu 5 von dem ihm übertragenen Amt als Testamentsvollstrecker ausgesprochen.
4Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 5 mit seiner Beschwerde vom 11. März 2022. Um das Rechtsmittel begründen zu können, haben die erst nach Erlass des Entlassungsbeschlusses neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 um Akteneinsicht beim Amtsgericht Bonn gebeten. Auch die Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 11. März 2022 (Bl. 308 GA) Beschwerde eingelegt und diese begründet. Bereits am 17. Februar 2022 hatte die Beteiligte zu 4 die Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung dahin beantragt, dass dem Beteiligten zu 5 die Verfahrenskosten sowie die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.
5Die Nachlassrichterin hat am 7. April 2022 Akteneinsicht bewilligt, zu einer Aktenversendung an das Amtsgericht Bonn ist es erst nach Erinnerung durch die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 am 8. Juni 2022 gekommen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 hat das Nachlassgericht die Frist zur Akteneinsicht bis zum 29. Juli 2022 verlängert. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 haben sodann am 28. Juli 2022 die Verfahrensakten eingesehen und am 1. August 2022 sind die Akten wieder beim Nachlassgericht eingegangen.
6Mit Beschluss vom 4. August 2022 hat das Nachlassgericht erklärt, der Beschwerde des Beteiligten zu 5 nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde sei nicht begründet worden, im übrigen hat das Nachlassgericht seine Gründe aus dem angefochtenen Beschluss zusammenfassend wiederholt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.
8II.
9Der Senat gibt die Sache zur – erneuten und ordnungsgemäßen – Durchführung des Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Nachlassgericht zurück. Die Verfahrensweise des Nachlassgerichts weist erhebliche rechtliche Fehler auf und genügt den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht.
10Es war verfahrensfehlerhaft, der Beschwerde des Beteiligten zu 5 bereits eine Woche nach erfolgter Einsichtnahme in die Akten durch die erst nach Erlass des Entlassungsbeschlusses mandatierten Verfahrensbevollmächtigten mit der Begründung nicht abzuhelfen, die Beschwerde sei nicht begründet worden. Das Nachlassgericht hat mit dieser Verfahrensweise den auch im Abhilfeverfahren geltenden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt.
11Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden, was hier im Zusammenhang mit dem Schriftsatz über die Einlegung der Beschwerde – mangels Aktenkenntnis der erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mandatierten Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 – nicht geschehen ist. Mit Blick auf die zum Zwecke der Vorbereitung der Beschwerdebegründung erbetene Akteneinsicht hätte das Nachlassgericht nach erfolgter Akteneinsicht entweder durch Nachfrage zu klären gehabt, ob noch eine Begründung erfolgt; zumindest wäre das Nachlassgericht gehalten gewesen, eine angemessene Frist – in der Regel nicht unter zwei Wochen, mit Blick auf den Umfang der hiesigen Verfahrensakten dürfte hier sogar ein noch längerer Zeitraum angemessen sein – abzuwarten, bevor es entscheidet (vgl. Senat FamRZ 2014, 1046).
12Die Entscheidung vier Tage nach Rückkehr der Verfahrensakten vom Amtsgericht Bonn rechtfertigt sich auch nicht mit dem Gebot der unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht im Falle der Nichtabhilfe, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern erweist sich vielmehr als unzulässige Überbeschleunigung. Die Verfahrensweise des Nachlassgerichts führt dazu, dass es sich selbst außer Stande setzt, seiner Pflicht zur Selbstkontrolle (vgl. hierzu statt aller: Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 2) nachzukommen. Daran ändert nichts, dass das Nachlassgericht zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung Ausführungen in der Sache gemacht hat. Die angeführten Gründe erweisen sich als schlichte und überflüssige Wiederholung der Gründe des angefochtenen Beschlusses, das ist entbehrlich. Eine ordnungsgemäße und dem Normzweck von § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechende Überprüfung einer Entscheidung durch das Ausgangsgericht verlangt – selbstverständlich – eine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die eine Beschwerde gestützt wird.
13Für die anstehende Durchführung des Abhilfeverfahrens bemerkt der Senat vorsorglich, dass er dem Beteiligten zu 5 eine Begründungsfrist bis zum 15. September 2022 gesetzt hat. Überdies wird sich das Nachlassgericht mit der von der Beteiligten zu 2 eingelegten Beschwerde sowie mit dem Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erlass einer Kostenentscheidung zu befassen haben.
14III.
15Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.