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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 UF 142/21

Datum:
07.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 142/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0407.3UF142.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 27 F 94/21
 
Tenor:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.

II.                  Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 € + 12 x 341,50 € =) 7.202 € und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 € + 12 x 236 € =) 5.936 € festgesetzt.

 
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Unter historischen, auf den Willen des Gesetzgebers abstellenden Gesichtspunkten ist keine andere Auslegung veranlasst. Denn den in den einschlägigen Bundestagsdrucksachen dokumentierten gesetzgeberischen Erwägungen ist nicht eindeutig eine rein vollstreckungsbezogene Stoßrichtung der Norm zu entnehmen. Zwar ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 niedergelegt, dass „konkret die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs“ entfalle (BT-Drucksache 18/12589, S. 157). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.02.2017 ist demgegenüber jedoch allgemein die Rede davon, der Anspruch werde „nicht geltend gemacht“ (BT-Drucksache 18/11135, S. 163). Daraus ergibt sich kein klarer Wille des Gesetzgebers, § 7a UVG nur auf die Vollstreckung zu beziehen.   

 

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