Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen stützt.
4II.
5Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dieses beruht auf einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 11. März 2022 ausgeführt:
6„Der Betroffene beantragte im Verlaufe des Verfahrens gegenüber der Bußgeldbehörde mehrfach vollständige Akteneinsicht und begehrte damit ausdrücklich auch die Überlassung „der gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format auch inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten nebst dem dazugehörigen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe" (zu vgl. BI. 14 ff., 72 ff. d. A.). Nachdem u.a. die Rohmessdaten und die vollständige Messreihe nicht zur Verfügung gestellt wurde, stellte der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OW1G über den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht (zu vgl. BI. 46 ff. d. A.). Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 (BI. 60 f. d.A.) der Ordnungsbehörde lediglich aufgegeben, die vorhandenen Reparatur- und Wartungshinweise herauszugeben. Einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wies das Amtsgericht Wuppertal sodann mit Beschluss vom 11. August 2021 als unbegründet zurück (Bl. 120 ff. d.A.). In der Hauptverhandlung am 12. Oktober 2021 stellte der Betroffene dann den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Daten der fraglichen gesamten Messreihe beizuziehen und zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag wurde durch das Gericht abgelehnt und der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt worden ist.
7Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18) und des Thüringer Oberlandesgerichts (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021, 1 , OLG 331 SsBs 23/20 -, juris) ist dadurch die Verletzung des Verfassungsrechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gegeben.
8Der Betroffene hat sein Gesuch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten verfolgt. Dabei hat der Betroffene jedenfalls in seinem Antrag im Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 2021 dargelegt, dass die begehrten Informationen aus seiner Sicht von Relevanz für die Verteidigung gegen den Ordnungswidrigkeitsvorwurf sind. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass aus der Messreihe insgesamt Entlastungsmomente abgeleitet werden können und eine potentielle Beweiserheblichkeit kann danach nicht von vornherein verneint werden.
9Das Einsichtsrecht in verfahrensfremde Messdaten lässt sich auch nicht wegen entgegenstehender Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer ablehnen, denn der Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht ist unter den gegebenen Umständen als recht geringfügig und den Rechten des Betroffenen nachrangig anzusehen.“
10Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.
11Wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers bedarf die Sache insgesamt einer neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht keinen Anlass für eine – von dem Betroffenen beantragte – Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal.