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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 114/21

Datum:
21.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 114/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0921.3KART114.21.00
 
Leitsätze:

Ist einem Projekt im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land der Zuschlag zunächst rechtswidrig verweigert worden und erstreitet der Bieter diesen gerichtlich, nachdem er zwischenzeitlich als „Rückfallposition“ vorsorglich einen weiteren Zuschlag für dasselbe Projekt erlangt hat, kann die Bundesnetzagentur nicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 die Stellung einer Sicherheitsleistung für den nachträglich erteilten Zuschlag verlangen. Es fehlt jedenfalls an dem hierfür erforderlichen Sicherungsbedürfnis, weil im Hinblick auf die Pönaltatbestände des § 55 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 eine einheitliche, gemeinsame Betrachtung der beiden für dasselbe Projekt erlangten Zuschläge geboten ist und damit die für den vorsorglich erwirkten Zuschlag geleistete Sicherheit das Sicherungsbedürfnis in der Regel bereits vollständig erfüllt. Eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, den vorsorglich erwirkten Zuschlag aufzuheben, besteht nicht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.09.2021 wird der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 12.08.2021 (Az. …) insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von ... Euro für das darin aufgeführte Gebot aufgefordert wird.

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Verfahrensbeteiligten erforderlichen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 43 % und die Bundesnetzagentur zu 57 %.

Der Beschwerdewert wird bis zum 28.04.2022 auf jeweils ... Euro und seitdem auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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