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Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzentgeltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Entnahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/NS) durch im Eigentum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitungen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließlich genutzt werden, in der Niederspannung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.
G r ü n d e :
2A.
3Die Beschwerdeführerin erbringt Energiedienstleistungen für Unternehmen und beliefert insbesondere Standorte der REWE-Gruppe mit Energie. Die Beteiligte ist Verteilernetzbetreiberin, deren Netzgebiet sich über mehrere Bundesländer erstreckt. Sie ist mit der Beschwerdeführerin über einen Lieferantenrahmenvertrag aus März 2018 verbunden.
4Im Streit steht vorliegend die Abrechnung der Netznutzung an den Anschlüssen „Westerwaldstraße“ in Rengsdorf und „Hermsdorfer Straße NVZ“ in Lahnstein.
5Der Netzanschluss des REWE-Markts in Rengsdorf erfolgte aufgrund eines am 08.12.2009/06.07.2010 geschlossenen Netzanschlussvertrags zwischen der S & K GbR und der Beteiligten. Im Netzanschlussvertrag ist die Netznutzungsebene mit „aus der 20 kV-Spannungsebene (MS)“ angegeben und die Anschlussspannung mit 0,4 kV. Als Eigentumsgrenzen werden die Kabelendverschlüsse der zum Netz der Beteiligten gehörenden und in der Niederspannungsverteilung des REWE-Markts endenden Kabel definiert. Ausweislich Nr. 1.3. eines am 08.12.2009 geschlossenen Herstellungsvertrags zwischen der S & K GmbH und der Beteiligten erfolgte der Anschluss „aus der 20-kV-Station Westerwald-97 direkt auf die kundeneigene NS-Verteilung“. Nach Nr. 1.4. dieses Vertrags soll der Anschluss im Niederspannungsnetz erfolgen.
6Von der Ortsnetzstation „Westerwald“ (Umspannstation) führen die im Eigentum der Beteiligten stehenden Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen des REWE-Markts. Die Eigentumsgrenzen befinden sich im Hausanschlusskasten bzw. an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung.
7Der Netzanschluss des REWE-Markts in Lahnstein erfolgte aufgrund eines am 19.05.2015 geschlossenen Herstellungsvertrags und des am 19./20.05.2019 geschlossenen Netzanschlussvertrags zwischen der NVZ Objekt Lahnstein GmbH und der Beteiligten. Im Netzanschlussvertrag ist die Anschlussspannung mit 0,4 kV und die Netznutzungsebene mit Umspannebene MS/NS angegeben, im Herstellungsvertrag ist ausgeführt, dass der Netzanschluss „am Niederspannungsnetz“ erfolge.
8Auch von der dortigen Ortsnetzstation (Umspannstation) führen die im Eigentum der Beteiligten stehenden Niederspannungsleitungen bis zu den kundeneigenen Anlagen des REWE-Markts. Die Eigentumsgrenzen der Leitungen befinden sich in der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Zähleranschlusssäule.
9Die Abrechnung der Netznutzung erfolgte bis zum Herbst 2019 mit Preisstellung Umspannebene Mittelspannung (MS)/Niederspannung (NS). Dies korrigierte die Beteiligte jeweils mit E-Mail vom 25.09.2019 und verlangte unter Übersendung einer von der Beschwerdeführerin jeweils nicht unterzeichneten sog. „Vertragsbestätigung Netzanschlussvertrag – Niederspannung“ rückwirkend zum 01.01.2018 die Zahlung von Entgelten für die Niederspannungsebene. Seit Anfang 2020 wird das Netzentgelt dieser Netzebene abgerechnet.
10Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit Schreiben vom 19.01.2021 einen Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gestellt mit den nunmehr mit den Beschwerdeanträgen zu 2. bis 4. weiterverfolgten Begehren. Die Bundesnetzagentur hat – dem Antrag der Beteiligten als Antragsgegnerin folgend – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG zwar zulässig, aber unbegründet sei. Das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StromNEV und die Frage des zur Anwendung kommenden Preisblattes zwar anzunehmen, während die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen netzanschlussrechtlichen Fragen lediglich zu klärende rechtliche Vorfragen seien. Ein missbräuchliches Verhalten der Beteiligten liege aber nicht vor, da die für die Netzentgeltbestimmung maßgebliche „Anschlussnetzebene der Entnahmestelle“ i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 EnWG die Niederspannungsebene sei. Der (physikalische) Ort der Entnahme elektrischer Energie sei im Fall Rengsdorf der Hausanschlusskasten und im Fall Lahnstein die Zähleranschlusssäule und jeweils nicht die Ortsnetzstation, da zwischen dieser und den kundeneigenen Betriebsmitteln das im Eigentum des Netzbetreibers stehende Kabel liege. Die Entnahmestelle i.S.v. § 2 Abs. 6 StromNEV liege nach alledem an der Schnittstelle der wirtschaftlichen Verantwortung. Für ein solches Verständnis spreche auch der Begriff der Anschlussnetzebene. Die in Rengsdorf und Lahnstein befindlichen Kabel seien Teil des Netzanschlusses und gehörten deshalb grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers, der die wirtschaftliche Verantwortung trage. Die Preisstellung Niederspannung sei damit verursachungsgerecht. Dies folge auch aus Nr. 9 der Anlage 2 zu § 13 StromNEV und Nr. 7 der Anlage 3 zu § 14 Abs. 3 StromNEV. Zudem spreche § 19 Abs. 3 StromNEV systematisch gegen das Verständnis der Beschwerdeführerin. § 8 Abs. 1 S. 2 NAV führe zu keiner anderen Betrachtung. Auf die Frage, ob oder in welcher Höhe Netzanschlusskostenbeiträge gezahlt worden seien, komme es nicht an, da die Herstellungskosten grundsätzlich durch den Anschlussnehmer zu finanzieren seien. Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Netzanschlussverhältnisses komme es für die Bestimmung der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle ebenfalls nicht an, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Eigentumslage. Nach alledem bedürfe es auch keines Missbrauchsverfahrens gemäß § 30 EnWG.
11Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass die Beteiligte verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Abnahmestellen auch weiterhin als solche in der Umspannung MS/NS zu behandeln und dementsprechend Netzentgelte abzurechnen. Die Entnahmestelle müsse nicht mit der konkreten physikalischen Verbindung zwischen den elektrischen Einrichtungen und denen des Netzkunden identisch sein. Die Entnahmestelle sei der Punkt, an dem der Netzanschluss eines Anschlussnutzers mit dem Netz verbunden sei. Dieser sei insoweit nicht Teil des Netzes und bezeichne ausweislich des Transmission-Codes Version 1.1, August 2007, S. 80, die technische Anbindung von Kundenanlagen an ein Energieversorgungsnetz. Ein solches Verständnis decke sich auch mit dem in der Pooling-Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK8-11-015) dargelegten Verständnis der Entnahmestelle, wonach jeder physische Anschlusspunkt einer Anschlussleitung mit dem vorgelagerten Netz als Entnahmestelle gelte. „Netzanschluss“ sei demnach jeweils das Niederspannungskabel, die Entnahmestelle in der jeweiligen Ortsnetzstation der Beteiligten. Die Anschlussnetzebene werde durch die Lage des Entnahmepunkts definiert. Dem stehe nicht entgegen, dass der Netzanschluss zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers gehöre. Es seien rechtlich drei Arten von Energieleitungen zu unterscheiden, nämlich das Energieversorgungsnetz, der Netzanschluss und die Anlage des jeweiligen Anschlussnehmers (Kundenanlage). Nach § 9 Abs. 3 NAV und der ausdrücklichen Anordnung des Verordnungsgebers in der Begründung zur „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zur Anpassung im Regulierungsrecht“ (BR-Drs. 13/19, S. 18) werde der Netzanschluss erst dann teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, wenn nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzukämen. Sonst bleibe der Netzanschluss, der zudem nicht über Netzentgelte oder ggfs. Baukostenzuschüsse, sondern durch Kostenerstattung durch den Anschlussnehmer finanziert werde, etwas vom Netz Verschiedenes. Zudem werde durch § 13 StromNEV i.V.m. Anlage 2 zur StromNEV belegt, dass der Netzanschluss auch wirtschaftlich nicht als Bestandteil des Netzes anzusehen sei. Es sei nicht sachgerecht, den Strombezug an der Entnahmestelle über die Netzanschlusskosten nach § 9 NAV hinaus mit den vollen Kosten der Niederspannungsebene zu belasten, da keine vom Netzbetreiber finanzierten Anlagen auf dieser Netzebene genutzt würden.
12Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und die Beteiligte Netzanschlüsse in der Anschlussnetzebene Umspannung MS/NS vereinbart, was sich für die Abnahmestelle Lahnstein eindeutig aus dem als Anlage BF 4 vorgelegten „Netzeinkaufsbericht Strom REWE“ der EEP Energieconsulting GmbH ergebe. Es sei gerade darum gegangen, die günstigste Anschlussvariante zu realisieren. Sie behauptet, von der Beteiligten mit Nichtwissen bestritten, dass auch bei einem durch E-Mail vom 06.08.2014 (Anlage BF 10) avisierten Gespräch mit Vertretern der Beteiligten Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Anschluss an die Umspannebene MS/NS erfolgen solle. Dass die Übergabestelle in die Hausanschlusssäule verlegt worden sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass die Beteiligte eine Anschlussvariante, bei der ein kundeneigenes Kabel direkt an die Ortsnetzstation angeschlossen werde, nicht zulasse. Der Parteiwille sei auch durch die jahrelange Erhebung der Netzentgelte basierend auf der Umspannebene MS/NS bestätigt worden. Der angefochtene Beschluss enthalte keine Begründung, warum eine solche vertragliche Vereinbarung unzulässig sein solle. Die Begründung zur Änderung des § 19 Abs. 3 StromNEV lasse eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ausdrücklich zu. Dies entspreche auch der Einschätzung des BDEW in seinem Positionspapier „Abrechnung bei ausschließlicher Nutzung eines Anschlusskabels zur Ortsnetzstation MS/NS ab dem 1. Januar 2020“ vom 10.01.2020. Eine solche vertragliche Vereinbarung stelle auch keine Abweichung von der Entgeltbildung nach der StromNEV dar, sondern stehe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften, da es sich bei der Bestimmung der Anschlussnetzebene und der Entnahme um das Ergebnis einer rechtlichen Einordnung handele. § 17 Abs. 9 StromNEV verbiete nur andere als in der StromNEV genannten Entgelte.
13Die Beschwerdeführerin beantragt,
141. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.08.2021 aufzuheben;
152. die Bundesnetzagentur zu verpflichten, im Wege des Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG das Verhalten der Beteiligten zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um an den im Folgenden darzustellenden Abnahmestellen einen angemessenen, diskriminierungsfreien, transparenten Netzanschluss gemäß § 17 EnWG sicherzustellen, damit für die Netznutzung ein angemessenes, diskriminierungsfreies, transparentes Netzentgelt festgelegt wird;
163. hilfsweise, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, im Wege des Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG das Verhalten der Beteiligten zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um der Beschwerdeführerin einen Netzanschluss gemäß § 18 EnWG sicherzustellen, der den Anforderungen der NAV in Verbindung mit den allgemeinen Bedingungen der Beteiligten für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung entspricht, um zu gewährleisten, dass für die Netznutzung ein angemessenes, diskriminierungsfreies, transparentes Netzentgelt festgelegt wird;
174. hilfsweise zu 1. und 2., die Bundesnetzagentur zu verpflichten, im Wege des Missbrauchsverfahrens nach § 30 Abs. 2 EnWG die mit der Verweigerung der Einordnung der im Folgenden darzustellenden Lieferstellen in die zutreffende Netzebene 6 (Umspannung MS/NS) verbundene Zuwiderhandlung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 5 EnWG abzustellen.
18Die Bundesnetzagentur und die Beteiligte beantragen jeweils,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Die Bundesnetzagentur verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung. Sie trägt vor, ein missbräuchliches Verhalten der Beteiligten liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin bezogen auf die streitgegenständlichen Entnahmestellen gegenüber der Beteiligten keinen Anspruch auf die Abrechnung eines Netzentgeltes auf Basis der Umspannebene MS/NS habe. Die Entnahmestelle sei in der im angefochtenen Beschluss dargelegten Weise grundsätzlich räumlich zu bestimmen. Die in der Literatur zitierte Begriffsbestimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die den Entnahmepunkt als den zähltechnischen Punkt ansehe, an dem ein Letztverbraucher Strom aus dem Netz übernehme und damit ebenfalls von einem restriktiven Verständnis der Entnahmestelle ausgehe, stehe zu ihrem Verständnis nicht in Widerspruch. Gleiches gelte für die von ihr in der Pooling-Festlegung vorgenommene Begriffsbestimmung. In rechtlicher Hinsicht sei die Eigentumsgrenze bzw. -lage maßgeblich. Es bleibe auch dabei, dass der Begriff der Anschlussnetzebene ihr Verständnis der Entnahmestelle stütze. Dass der Netzanschluss im Streitfall jeweils zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers gehöre, stehe der begehrten Abrechnung entgegen. Die Zahlung von Netzanschlusskostenbeiträgen führe gerade nicht dazu, dass sich die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 StromNEV auf die Umspannebene MS/NS verlagere. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe Netzanschlusskostenbeiträge gezahlt worden seien, komme es nicht an, da die Herstellungskosten grundsätzlich durch den Anschlussnehmer zu finanzieren seien.
21Eine abweichende Betrachtung ergebe sich weder aus dem Netzanschlussvertrag, der unterschiedliche, sich widersprechende Begrifflichkeiten verwende, noch wäre sie zulässig. Letzteres habe sie im angefochtenen Beschluss durch ihren Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV und den Sinn und Zweck des Systems der Entgeltbildung gemäß §§ 15 ff. StromNEV begründet. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Positionspapier des BDEW rechtfertige unter Würdigung des Kontexts der entsprechenden Ausführungen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Jedenfalls könne eine individualvertragliche Vereinbarung in einem Netzanschlussvertrag nicht dazu führen, die Regelungen zur Entgeltbildung in der StromNEV abzubedingen oder zu modifizieren, zumal eine solche (den individuellen Netzkunden begünstigende) Regelung stets contra legem in diskriminierender Weise zu Lasten der übrigen Netzkunden ginge.
22Die Beteiligte ist ebenfalls der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet sei. Ihr Verhalten stehe im Einklang mit den gesetzlichen und regulierungsbehördlichen Vorgaben. Die Beschwerdeführerin verlange – auch mit den Hilfsanträgen – eine Begünstigung bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte, die sowohl im Widerspruch zu der bestehenden Anschluss- und Vertragssituation als auch den rechtlichen Vorgaben in §§ 3, 17 StromNEV stehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber, als er den Begriff der Entnahmestelle in § 17 Abs. 1 StromNEV verwendete, hiermit nicht auf den tatsächlichen physikalischen Entnahmepunkt i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV abstellen wollte. Der „Ort der Entnahme“ sei räumlich zu bestimmen. Die Niederspannungskabel, die jeweils von der Umspannstation in Hausanschlusskasten bzw. Zähleranschlusssäule führten, seien Bestandteil des Netzes der Beteiligten. Die Eigentumsgrenzen befänden sich im Hausanschlusskasten bzw. in der Zähleranschlusssäule, d.h. in beiden Fällen in der Niederspannung. Diese Orte stellten damit den „letzten Punkt“ des Verteilernetzes dar, an welchem der jeweilige Anschlussnehmer Elektrizität aus dem Netz der Beteiligten entnehme. An den Ortsnetzstationen seien im Übrigen auch keine Messeinrichtungen vorhanden. Ihr Verständnis stehe im Einklang mit den Vorgaben der NAV, die maßgeblich seien, da es sich um einen Anschluss in der Niederspannung handele. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Begriffsbestimmungen aus dem Transmission Code seien hingegen nicht von Relevanz, da dieser Netz- und Systemregeln der Übertragungsnetzbetreiber enthalte.
23Dass die Beschwerdeführerin Netzanschlusskostenbeiträge gezahlt habe, sei irrelevant, die Argumentation der Beschwerdeführerin beruhe auf einem Fehlverständnis sowohl des Netzentgeltsystems als auch der Kostenerstattung für die Herstellung des Netzanschlusses, die nur für die erstmalige netztechnische Anbindung der Anlagen des Anschlussnehmers an das Netz der allgemeinen Versorgung anfielen, nicht aber die Kosten der Netznutzung deckten, d.h. hier auch der Nutzung der Niederspannungsanschlusskabel. Es sei ihr schon mit Blick auf § 17 Abs. 9 StromNEV verwehrt, mit Verweis auf geleistete Kostenerstattungen für die Herstellung der Netzanschlüsse „verbilligte“ Netzentgelte zu schaffen. Die vertragliche Vereinbarung einer anderen Netzebene für die Netzentgeltabrechnung verstieße aber auch gegen § 3 Abs. 2 StromNEV. Zwischen ihr und dem Anschlussnehmer sei die Errichtung jeweils eines Niederspannungsanschlusses vereinbart gewesen, was auch tatsächlich umgesetzt worden sei. An den Inhalt des am 06.08.2014 unter Beteiligung ihrer Mitarbeiter stattgefundenen Gesprächs könnten sich diese nicht erinnern. Ihr Mitarbeiter Herr Ludwig sei zudem für die Netzplanung und nicht für Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Netzanschlussebene zuständig. An der Erstellung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Einkaufsberichts“ sei sie nicht beteiligt gewesen.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
25B.
26Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
27I. Die mit den (Haupt-)Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. verfolgte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens mit zutreffenden Erwägungen als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Beteiligte ihre Pflichten aus §§ 17 bzw. 18 EnWG verletze, weil sie die Netznutzung durch eine rechtswidrige Festlegung der Netzentgelte nicht zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen anbiete, geht fehl. Die von der Beteiligten vorgenommene Abrechnung von Netzentgelten der Niederspannungsebene entspricht vielmehr den – abschließenden – gesetzlichen Vorgaben, so dass die Beschwerdeführerin nicht verlangen kann, dass an den streitgegenständlichen Entnahmestellen in Rengsdorf und Lahnstein Netzentgelte der Umspannebene MS/NS abgerechnet werden.
281. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV richten sich die Netzentgelte nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle. Die Entnahmestelle ist wiederum in § 2 Nr. 6 StromNEV definiert als "Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene". Dieser Ort befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der der Niederspannungsebene zuzuordnenden Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden.
29a) Nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 6 StromNEV ist die Entnahmestelle, wie aus der Anknüpfung an den „Ort der Entnahme“ folgt, grundsätzlich räumlich zu bestimmen. Es handelt sich um den letzten Punkt des Elektrizitätsverteilernetzes, der noch für die Versorgung eines Kunden (Letztverbraucher oder Weiterverteiler) genutzt wird (Missling/Balzer in: Theobald/Kühling, Energierecht, 113. EL August 2021, § 2 StromNEV Rn. 9; Mohr in: BerlKomm-EnR, 4. Aufl. 2018, § 2 StromNEV Rn. 14; Heß/Heßler/Kachel, EnWZ 2014, 304, 306).
30b) Eine technische Betrachtung spricht dafür, diesen letzten Punkt in der Verbindung der netzbetreiberseitigen und netzkundenseitigen elektrischen Einrichtungen zu verorten. Da im Rahmen des § 17 Abs. 2 S. 1 StromNEV grundsätzlich die tatsächliche (physikalische) Entnahme von Strom aus dem Netz maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - EnVR 8/11, NVwZ 2012, 1566, 1567), besteht eine Entnahmestelle grundsätzlich aus mindestens einem physikalischen Entnahmepunkt (Mohr in: BerlKomm-EnR, a.a.O., § 17 StromNEV Rn. 7). Dieser Entnahmepunkt, der gesetzlich nicht definiert ist, wird deshalb in aller Regel mit der Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV übereinstimmen (BNetzA, FAQ zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739) vom 11.12.2013; Heß/Heßler/Kachel a.a.O.). Entnahmepunkte dienen der Verbindung der elektrischen Einrichtungen des Unternehmens mit dem vorgelagerten Netz, wobei es sich in der Regel um eine unmittelbare Verbindung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung handelt, die durch ihre Zählpunktbezeichnung unmittelbar gekennzeichnet ist (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Merkblatt für stromintensive Unternehmen 2021 zu den gesetzlichen Regelungen nach den § 63 ff. EEG 2021, S. 15; vgl. auch BNetzA a.a.O). Auf diesen Entnahmepunkt als die konkrete physikalische Verbindung zwischen den elektrischen Einrichtungen des Netzbetreibers und des Netzkunden (vgl. auch Mohr in: BerlKomm-EnR, a.a.O., § 2 Rn. 15, § 17 Rn. 7) ist hier abzustellen, da die Anschlusssituation an den Anschlüssen in Rengsdorf und Lahnstein keine Besonderheiten aufweist, die eine Differenzierung zwischen dem konkreten physikalischen Anschlusspunkt (Entnahmepunkt) und der Entnahmestelle rechtfertigen könnten (anders als etwa beim sog. „Pooling“ gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV, bei dem mehrere Entnahmepunkte zu einer Entnahmestelle zusammengefasst werden, vgl. Mohr in: BerlKomm-EnR, a.a.O.).
31Auch der Senat verortet in seiner Rechtsprechung bei einer physikalisch-technischen Betrachtung der Anschlusssituation die Entnahmestelle zwischen netzbetreiberseitiger Anbindungsleitung und kundenseitigem Netzknoten (Beschluss vom 15.03.2017 - VI-3 Kart 197/15 [V], BeckRS 2017, 116620 Rn. 42 f.).
32b) Eine entgeltregulatorische Betrachtungsweise spricht ebenfalls für eine Verortung der Entnahmestelle an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden.
33Nach § 3 Abs. 2 StromNEV schließt das Netzentgelt die Nutzung aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen ein. Der Verordnungsgeber knüpft mit dieser und den ansonsten maßgeblichen Entgeltbestimmungen an die Entnahme von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und die damit einhergehende Inanspruchnahme des Netzes an (Senat, Beschluss vom 08.12.2010 - VI-3 Kart 18/10 [V], BeckRS 2011, 93).
34Hieraus folgt zunächst, dass solche Bereiche, die sich nicht im Eigentum und im Betrieb des Netzbetreibers befinden, räumlich der Entnahmestelle nachgeordnet sein müssen, da für Elemente, die nicht in die wirtschaftliche Verantwortung des Netzbetreibers fallen und damit nicht zum Elektrizitätsversorgungsnetz gehören, dessen Nutzung durch das Netzentgelt abgegolten werden soll, keine Entgelte gefordert werden können (Missling/Balzer in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 2 StromNEV Rn. 11).
35Umgekehrt entspricht es ebenfalls der entgeltregulatorischen Systematik, solche elektrischen Einrichtungen, die im wirtschaftlichen Verantwortungsbereich des Netzbetreibers stehen, räumlich vor der Entnahmestelle einzuordnen. Hierzu zählen im Streitfall jeweils die sich zwischen der jeweiligen Ortsnetzstation und den kundeneigenen Betriebsmitteln befindlichen Niederspannungsanschlusskabel. Diese sind Bestandteil des in § 5 Abs. 1 NAV legaldefinierten Netzanschlusses, der die gesamte Verbindung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers erfasst und nicht etwa nur den eigentlichen Verknüpfungspunkt mit dem Netz, so dass zu ihm alle Betriebsmittel des Netzbetreibers gehören, die ausschließlich von dem oder den über den Anschluss versorgten Kunden genutzt werden (Hartmann/Blumenthal-Barby in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 5 NAV Rn. 3). Netzanschlüsse gehören gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 NAV grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Für die in ihrem Eigentum stehenden Niederspannungsanschlusskabel trägt die Beteiligte die wirtschaftliche Verantwortung, die durch ihre Nutzung entstehenden Kosten werden von den Netznutzern dieser Netzebene getragen. Es ist deshalb kostenverursachungsgerecht, wenn der Netznutzer, der diese Niederspannungsanschlusskabel – hier sogar ausschließlich – nutzt, über die Netzentgeltberechnung ausgehend von der entsprechenden Netzebene, hier der Niederspannung, an den Kosten beteiligt wird. Dies ist der Fall, wenn die Netzentgeltberechnung auf Grundlage der Anschlussnetzebene Niederspannung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der BDEW in seinem Positionspapier vom 20.01.2020 auf S. 3 zutreffend darauf verwiesen, dass, würde man den Entnahmepunkt hingegen am Beginn der Anschlussleitung und damit in der Ortsnetzstation verorten, dort auch eine Messung stattfinden müsste, da ansonsten die in der Anschlussleitung entstehenden Verluste die anderen Nutzer des Niederspannungsnetzes tragen müssten.
36Auf die konkrete Länge der Anschlussleitungen und die konkreten Kosten für Wartung und Instandhaltung kommt es im Übrigen nicht an, da – wovon auch die Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss (S. 14) ausgeht – eine abstrakt-generelle Betrachtung anzustellen ist. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 S. 1 StromNEV, wonach die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme sind. Die Vorschrift bestätigt damit, dass die Entgeltbildung für den Netzzugang auf einem transaktionsunabhängigen Punktmodell basiert, wie es bereits von § 15 Abs. 1 S. 1 StromNEV vorgegeben wird, mithin dass sich das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt ausschließlich nach dem Ort der Entnahme richtet, unabhängig vom Ort der Einspeisung und vom Transportweg (Mohr in: BerlKomm-EnR, a.a.O., § 17 StromNEV Rn. 6; Henn in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Aufl. 2019, § 17 Rn. 24).
37c) Ist demzufolge die Entnahmestelle die Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden, so liegt diese vorliegend im Fall des Anschlusses in Rengsdorf im Hausanschlusskasten bzw. an der Eingangsklemme der Niederspannungshauptverteilung, im Fall des Anschlusses in Lahnstein in der Zähleranschlusssäule. Diese Einrichtungen zählen unstreitig zur Niederspannungsebene, so dass diese die Anschlussnetzebene der Entnahmestelle i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV ist.
38d) Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass die jeweils im Eigentum der Beteiligten stehenden Niederspannungsanschlusskabel als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt dieser Umstand nicht dazu, dass in den streitgegenständlichen Anschlusssituationen die maßgebliche Entnahmestelle nunmehr zwischen dem Niederspannungsanschluss-kabel und der Ortsnetzstation zu verorten wäre mit der Folge, dass die Entnahme aus der Umspannebene MS/NS erfolgte (ebenso Hartmann in: Theobald/Franke, FS Danner, 2019, 207, 208 f.; BDEW-Positionspapier vom 10.01.2020, S. 3; siehe auch Weise/Bartsch/Schmidt, N&R 2014, 95, 96; Weise/Bartsch/Hartmann, IR 2014, 2, wonach nur beim Anschluss über eigene und nicht netzbetreibereigene Betriebsmittel an die Ortsnetzstation der Anschlussnehmer direkt an die Umspannebene angeschlossen sein soll).
39aa) Ein solches Verständnis lässt sich nicht aus der begrifflichen Differenzierung zwischen dem Energieversorgungsnetz, dem Netzanschluss und der Anlage des jeweiligen Anschlussnehmers (Kundenanlage) in den §§ 5 ff. NAV herleiten.
40Diesbezüglich hat der Verordnungsgeber in der Begründung der Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 04.01.2019 (BR-Drs. 13/19, S. 17 f.) aus Anlass der Neuregelung des § 19 Abs. 3 StromNEV noch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Wertung der §§ 5 ff. NAV der Netzanschluss regulatorisch vom Verteilernetz zu unterscheiden ist. Im Einzelnen heißt es zum Regelungsgehalt der §§ 5 ff. NAV in der Verordnungsbegründung:
41„Der Netzanschluss verbindet eine Kundenanlage mit dem örtlichen Verteilernetz. Zur Finanzierung des Verteilernetzes entrichten die Anschlussnehmer Baukostenzuschüsse und zahlen die Anschlussnutzer als Stromkunden Netzentgelte. Der Netzanschluss wird dagegen nach § 6 NAV zwar ebenfalls vom Netzbetreiber hergestellt, ist aber nicht Bestandteil des Verteilernetzes, solange der Netzanschluss allein die Kundenanlage eines Anschlussnehmers mit dem Verteilernetz verbindet. Der Netzbetreiber darf für die Herstellung des Netzanschlusses aber vom Anschlussnehmer eine Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 NAV verlangen. Wenn weitere Anschlüsse hinzukommen, wird nach § 9 Abs. 3 NAV der Netzanschluss teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, soweit ein Teil des Netzanschlusses nunmehr für mehrere Anschlüsse vorliegt. Als Netzanschluss verbleibt der Teil des Netzanschlusses, der weiterhin jeweils allein dem Anschluss der Kundenanlage nur eines Anschlussnehmers dient.“
42Der vom Verordnungsgeber aus Vorstehendem in der Verordnungsbegründung (a.a.O.) gezogene Schluss, „dass regulatorisch zwischen der Finanzierung des Netzanschlusses und des Verteilernetzes unterschieden werden könne“ und deshalb, wenn ein Betriebsmittel singulär dem Anschluss einer Kundenanlage an eine dem Niederspannungsnetz vorgelagerte Netzebene diene und dieses Betriebsmittel als Netzanschluss errichtet und finanziert worden sei, davon auszugehen sei, „dass bereits nach dieser Systematik die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene vereinbart werden können, weil der betroffene Kunde an die vorgelagerte Umspannebene angeschlossen ist“, ist jedoch nicht tragfähig, da zu kurz gegriffen.
43Der Netzanschluss, auf den sich sämtliche Regulierungspflichten beziehen, ist Teil des Netzes. Auch seine Kosten sind Teil der Kosten des Netzes und können von den Netzkosten nicht getrennt werden, vielmehr werden die Netzanschlusskostenbeiträge bei der Kalkulation der Netzentgelte kostenmindernd eingesetzt (Hartmann in: Theobald/Franke, FS Danner, a.a.O., S. 209). Dem entspricht es, dass in Nr. 9 der Anlage 2 zu § 13 StromNEV die Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“ aufgeführt ist und diese Kosten mithin Bestandteil der Netzentgeltbildung sind (vgl. auch Nr. 7 der Anlage 3 zu § 14 Abs. 3 StromNEV).
44Die Finanzierung des Netzanschlusses und die Netzkostentragung sind jedoch nicht so miteinander verknüpft, dass die entgeltmäßig besondere Behandlung der Kosten des Netzanschlusses Implikationen für die Tragung der Netzkosten im Übrigen hätte. Denn der Netzanschlusskostenbeitrag dient lediglich zur Erstattung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Netzanschlusses und deckt nicht die Kosten für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung des Netzanschlusses einschließlich der Reinvestitionen (siehe hierzu auch BDEW, Positionspapier vom 20.01.2020, S. 3 f.). Wenn der Netzanschlusskostenbeitrag indes nicht die Netznutzung vergütet, so ist die in §§ 6 ff. NAV vorgenommene Unterscheidung zwischen Energieversorgungsnetz, dem Netzanschluss und der Kundenanlage, die allein mit Blick auf die Kostentragung für den Netzanschluss erfolgt, nicht auf die entgeltregulatorische Betrachtung der Netznutzung übertragbar (Hartmann in: Theobald/Franke, FS Danner, a.a.O., 207, 208 f.; vgl. auch de Wyl/Thole/Bartsch in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 17 Fn. 418: „Die Betriebsmittel bleiben Teil des Netzes, die Kosten für den ordnungsgemäßen Betrieb werden verursachungsgerecht über die Netzentgelte für die Niederspannung nach der StromNEV sozialisiert. Die Verordnungsbegründung, auf die von den Vertretern der gegenteiligen Ansicht verwiesen wird, vermischt die Regelungsbereiche von NAV und StromNEV und schafft dadurch Missverständnisse hinsichtlich Kostenverteilung und Kostentragung.“). Dass in Anlage 2 zu § 13 StromNEV zwischen den Hauptkostenstellen „Niederspannungsnetz“ (Nr. 8 der Anlage 2 zu § 13 StromNEV) und „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“ unterschieden wird, korrespondiert mit dieser Sichtweise, da die Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“ allein mit den „Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen“ definiert wird, während die Hauptkostenstelle „Niederspannungsnetz“ sämtliche Kosten der Niederspannungsleitungen und der Anlagen der Straßenbeleuchtung umfasst.
45bb) Dem in der Verordnungsbegründung gezogenen Schluss des Verordnungsgebers kommt im Übrigen weder Bindungswirkung zu noch ist er maßgeblich für die Auslegung des Begriffs der „Anschlussnetzebene der Entnahmestelle“ heranzuziehen.
46Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, so dass die in einer Gesetzesbegründung vertretene Interpretation einer Norm für Gerichte nicht verbindlich ist (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvL 11/06, juris Rn. 73; Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, juris Rn. 47 f.; jeweils m.w.N.; siehe auch die Literaturnachweise bei Wirtz/Rüscher, MwStR 2020, 486, 487). Dies gilt erst Recht für eine bloße Verordnungsbegründung. Diese kann mithin zur Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV nur im Rahmen einer verordnungshistorischen Betrachtung als eine von verschiedenen Auslegungsmethoden herangezogen werden. Ihr kommt dabei aber kein bedeutendes Gewicht zu. Zum einen lässt die Verordnungsbegründung nur mittelbare Schlüsse auf die Auslegung des hier streitentscheidenden Begriffs der „Anschlussnetzebene der Entnahmestelle“ in § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV zu, da sie aus Anlass der Änderung von § 19 Abs. 3 StromNEV erfolgt ist, während § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV seit Einführung der StromNEV im Jahr 2005 unverändert geblieben ist. Zum anderen sind die dort gezogenen Schlüsse wie soeben dargelegt nicht tragfähig.
47cc) Zudem hat die Bundesnetzagentur auf Seite 14 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV systematisch gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Verortung der Entnahmestelle im Übergang von Niederspannungsanschlusskabel zur Ortsnetzstation spricht.
48Nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 4 StromNEV ist, sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen und der Letztverbraucher bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. Nach der Konzeption des § 19 Abs. 3 StromNEV, der bis zur diesbezüglichen Einschränkung der Vorschrift durch die am 19.03.2019 in Kraft getretene Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht (BGBl. I 2019 S. 333) auch für die singuläre Betriebsmittelnutzung in den Netzebenen Umspannung MS/NS und NS galt, liegt die Entnahmestelle in diesen Fällen auf der vorgelagerten Netzebene, die somit die der Netzentgeltberechnung zugrunde zu legende Anschlussnetzebene darstellt (de Wyl/Thole/Bartsch in: Schneider/Theobald, a.a.O., Rn. 323, Rn. 418). Es erfolgt lediglich ausnahmsweise aufgrund einer abrechnungstechnischen Fiktion (vgl. Senat, Beschluss vom 15.03.2017 - VI-3 Kart 197/15 [V], BeckRS 2017, 116620 Rn. 42) eine Netzentgeltberechnung auf Grundlage der niedrigeren Netzebene in Verbindung mit einem individuellen Entgelt für die Anschlussleitung, das oft erheblich unter dem allgemeinen Netzentgelt der jeweiligen Anschlussnetzebene liegen dürfte (de Wyl/Thole/Bartsch in: Schneider/Theobald, a.a.O., § 17 Rn. 323). Auch wenn die Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis zum 21.03.2019 die Vereinbarung eines gesonderten Entgelte für die Nutzung eines singulären Betriebsmittels zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen bzw. die Beteiligte ein solches nicht angeboten hat, stellen die streitgegenständlichen Anschlusssituationen jeweils einen Anwendungsfall dieser Vorschrift in der bis zum 21.03.2019 geltenden Fassung dar, da die Niederspannungsanschlussleitung zwischen Ortsnetzstation und Kundenanlage ausschließlich von der Netzkundin genutzt wird. Dafür, dass der Verordnungsgeber die streitgegenständlichen Anschlusssituationen mit der Vorschrift gerade nicht hätte erfassen wollen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch in diesen ist es kostenverursachungsgerecht, wenn der alleinige Nutzer für ein Betriebsmittel ein gesondertes Entgelt zahlt, sofern er die Nutzung nicht bereits über die Netzkosten der jeweiligen Netzebene mitfinanziert.
49dd) Dass im von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen TransmissionCode 2007 (Version 1.1, August 2007, S. 80), der die Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber enthält, der Netzanschlusspunkt als der Punkt definiert ist, an dem der Netzanschluss eines Anschlussnutzers mit dem Netz verbunden ist, lässt nach alledem keine Rückschlüsse auf die Definition der Entnahmestelle i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 StromNEV zu.
502. Die Beschwerdeführerin kann sich schließlich nicht auf hiervon abweichende Regelungen in den Netzanschlussverträgen berufen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Anschluss an die Umspannebene MS/NS vereinbart ist oder ob die Netzanschlussverträge insoweit mehrdeutig sind, und ob es insbesondere im Falle des Anschlusses in Lahnstein zu einer späteren diesbezüglichen Einigung gekommen ist. Entscheidend für die Bemessung der Netznutzungsentgelte sind allein die hierfür in der StromNEV getroffenen Regelungen.
51Dies folgt aus § 17 Abs. 9 StromNEV (§ 17 Abs. 8 StromNEV in der bis zum 30.12.2019 geltenden Fassung), wonach andere als die in dieser Verordnung genannten Entgelte nicht zulässig sind. Die Netzentgeltpflicht bestimmt sich deshalb abschließend nach der Regelung des § 17 StromNEV (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – EnVR 8/11, NVwZ 2012, 1566, 1567).
52§ 17 Abs. 9 StromNEV ist weit auszulegen und beschränkt sich nicht etwa auf das Verbot bestimmter, nicht ausdrücklich vorgesehener Arten von Entgelten wie etwa von Wechselentgelten, deren Verbot in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 245/05, S. 39) lediglich beispielhaft genannt ist. Der Verordnungsgeber hat in der Verordnungsbegründung darauf abgestellt, dass das Verbot anderer als der in dieser Verordnung genannten Entgelte der Gewährleistung einer netzbetreiberüber-greifenden Einheitlichkeit der Entgeltstruktur dient (BR-Drs. 245/05, S. 39). Eine solche netzbetreiberübergreifende Einheitlichkeit der Entgeltstruktur aber wird nur dann gewährleistet, wenn die in § 17 StromNEV gemachten Vorgaben für die Berechnung der Netzentgelte – mit den ebenfalls verordnungsrechtlich abstrakt geregelten Ausnahmen – auf alle Netzbetreiber Anwendung finden und nicht individualvertraglich abbedungen werden können, was zu unterschiedlichen Entgelten für die Inanspruchnahme derselben Netzebene führen würde.
53Sonderformen der Netznutzung, bei denen die Leistungsaufnahme bzw. die Lastverläufe deutlich von den Annahmen der Preisfindungsgrundsätze des § 16 StromNEV abweichen und deshalb eine von § 17 StromNEV abweichende Netzentgeltermittlung sachgerecht ist, hat der Verordnungsgeber deshalb in § 19 StromNEV ausdrücklich geregelt (BR-Drs. 245/05, S. 40; Mohr in: BerlKomm-EnR, a.a.O., § 19 StromNEV Rn 1). Nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist eine fiktive Abrechnung auf Grundlage der Anschlussnetzebene Umspannung MS/NS in der streitgegenständlichen Anschlusssituation nicht mehr zulässig. Wenn man hiervon abweichende individualvertragliche Vereinbarungen mit der damit verbundenen wirtschaftlichen Schlechterstellung der (übrigen) Netznutzer der Niederspannungsebene zuließe, wären die Regelungen zu Sonderformen der Netznutzung in Gänze obsolet.
54Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass der BDEW in seinem Positionspapier vom 10.01.2020 (S. 4) die Ansicht vertreten hätte, dass der für die Netzentgeltberechnung maßgebliche Entnahmepunkt der freien vertraglichen Disposition von Netzbetreiber und Netzkunde unterliegt. Dort heißt es:
55„Da die Entnahmestelle in aller Regel auch nach der Verordnungsänderung in der Niederspannungsebene (aufgrund der Eigentumsgrenze) verbleibt, sind ab dem 1. Janaur 2020 die Niederspannungsentgelte zu entrichten.
56Jedoch wird letztlich nicht ausgeschlossen, dass zwischen Netzbetreiber und Kunden abweichende Regelungen zum Netzanschluss bzw. zur Anschlussebenenwahl vereinbart werden können“.
57Letztere Aussage kann man im Kontext der vorangehenden Aussage als bloßen Hinweis darauf verstehen, dass durch individualvertragliche Vereinbarungen unter Umständen auf die den Entnahmeort bestimmende, tatsächliche Anschlusssituation Einfluss genommen werden kann, etwa durch die Verschiebung von Eigentumsgrenzen.
58II. Da das beanstandete Verhalten der Beteiligten rechtmäßig ist, bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg.
59C.
60I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese in der Hauptsache unterlegen ist. Die Kostentragungspflicht umfasst auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Nebenbeteiligten im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG setzt neben einer Antragstellung bzw. einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung ein berechtigtes Interesse am Verfahrensausgang voraus (BGH, Beschluss vom 08.11.2017, EnVR 49/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 23.10.2019, EnVR 28/18, juris Rn. 2). Im Streitfall hat sich die Beteiligte durch teils umfangreiche Stellungnahmen und die Stellung eines Antrags in das Verfahren eingebracht. Wegen der durch die quasi-kontradiktorische Verfahrensgestaltung des besonderen Missbrauchsverfahrens bedingten gegenläufigen Interessen der Beteiligten und der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang besteht auch das erforderliche berechtigte Interesse an selbigem (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2020 - VI-3 Kart 842/19 [V], BeckRS 2020, 31380 Rn. 75).
61II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 18.05.2022 im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf 50.000 Euro festgesetzt.
62D.
63Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die hierfür in § 86 Abs. 2 EnWG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Dass sich die Rechtsfrage der Verortung der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle in der konkreten, hier streitgegenständlichen Anschlusssituation in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – KVZ 41/17, NZKart 2018, 96 Rn. 9 - Preisvergleichsmaschinenverbot II), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).