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Oberlandesgericht Düsseldorf, 33 U 7/21

Datum:
23.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 7/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0223.33U7.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 209/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve (3 O 209/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.164 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Typ Q 5 SUV 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer .....

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 13.07.2021 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.709,60 €

 
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