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Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über ihren Aufhebungsantrag (sowie die begleitenden Anordnungen) das Landgericht Düsseldorf zuständig sein dürfte. Es entspricht herrschender Meinung, dass als „Gericht, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat“ (§ 927 Abs. 2 ZPO) stets das Gericht der ersten Instanz anzusehen ist, auch wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - in der Berufungsinstanz erlassen worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Berufungsgericht als Hauptsachegericht (§ 943 Abs. 2 ZPO) tätig geworden ist, was vorliegend nicht der Fall war.
Es ist beabsichtigt, den Geheimnisschutzantrag, soweit es die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage betrifft, zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt selbst vor, dass der Aufhebungsantrag keine eigenen, sondern ausschließlich fremde Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin enthält. Wenn dem so ist, gibt es keinen Grund, der Verfügungsklägerin bei der Mitteilung des gegenerischen Schriftsatzes irgendwelche Beschränkungen zum Schutz ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen. Die Verfügungsklägerin mag selbst entscheiden, wie sie mit ihren Geheimhaltungsinteressen umgehen will. Ebensowenig ist es geboten, Schutzanordnungen zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu treffen. Sie ist längst im Besitz der möglicherweise geheimen Daten und es kann zugewartet werden, bis die Verfügungsklägerin, die es angeht, einen Antrag zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse stellt.
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