Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 3/21

Datum:
13.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 3/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0713.2U3.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 55/20
 
Tenor:
  1. Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über ihren Aufhebungsantrag (sowie die begleitenden Anordnungen) das Landgericht Düsseldorf zuständig sein dürfte. Es entspricht herrschender Meinung, dass als „Gericht, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat“ (§ 927 Abs. 2 ZPO) stets das Gericht der ersten Instanz anzusehen ist, auch wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - in der Berufungsinstanz erlassen worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Berufungsgericht als Hauptsachegericht (§ 943 Abs. 2 ZPO) tätig geworden ist, was vorliegend nicht der Fall war.

  1. Es ist beabsichtigt, den Geheimnisschutzantrag, soweit es die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage betrifft, zurückzuweisen.

 
1 2
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank