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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 39/21

Datum:
03.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
2 U 39/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1103.2U39.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 9/20
 
Tenor:

I.              Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts der Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert,

              dass die Verurteilung entfällt, soweit sie sich auf die angegriffene Ausführungsform II („F“) bezieht,

              und

              der Hauptsachetenor stattdessen um den Zusatz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ ergänzt wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

              Die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

              Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 70 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

IV.              Dieses Urteil und das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, letzteres im Umfang seiner Bestätigung, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten sowie die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 700.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.              Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.              Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 700.000,- € festgesetzt. Davon entfallen jeweils 350.000,- € auf die angegriffenen Ausführungsformen I („C“) und II („F“).

              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,- € festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- € auf die angegriffene Ausführungsform I („C“) und 350.000,- € auf die angegriffene Ausführungsform II („F“).

VI.              Die Streitwertbeschwerde der Streithelferin wird zurückgewiesen.

 
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