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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 31/18

Datum:
25.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 31/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0825.2U31.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 49/17
 
Tenor:

A.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen,

eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, mit einer Schneideeinrichtung zum Schneiden der Faserstränge und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken, von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur Schneideeinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt, wobei die Führungseinrichtung eine formbildende Einrichtung aufweist und die formbildende Einrichtung so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung reduziert wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;

2.              der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen),

              unter Angabe

(a)          der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b)               der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),

(c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),

(d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,

(e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei

•               den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist;

•              die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 25. April 2009 zu machen haben.

II.              Es wird festgestellt, dass

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.              Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

C.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E .              Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt.

 
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