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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 31/22

Datum:
14.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 31/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0314.2RBS31.22.00
 
Leitsätze:

OWiG § 11, § 47 Abs. 2

StPO  § 257 Abs. 1, § 267

StVO  § 39 Abs. 2

GG     Art. 103 Abs. 1

1.

Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens (hier: Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274) umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Dies gilt auch auf einer Autobahn, die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schildes aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht.

2.

Regt der Betroffene in der Hauptverhandlung an, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, und möchte das Gericht dieser Anregung nicht folgen, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Gericht hierzu durch einen Zwischenbescheid äußert. Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung durch Beschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.

Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 14. März 2022, IV-2 RBs 31/22

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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