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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 25/22

Datum:
22.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 25/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0222.2RBS25.22.00
 
Leitsätze:

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 3

StPO  § 257 Abs. 1, § 267

GG     Art. 103 Abs. 1

1.

Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.

2.

Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Tatgericht hierzu durch einen Zwischenbescheid oder in den Urteilsgründen äußert. Das Unterbleiben einer tatrichterlichen Äußerung zu dem Verwertungswiderspruch verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 22. Februar 2022, IV-2 RBs 25/22

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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