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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 221/21

Datum:
10.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 221/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0110.2RBS221.21.00
 
Leitsätze:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1

StPO  § 152 Abs. 2

Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 10. Januar 2022, IV-2 RBs 221/21

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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