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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 215/21

Datum:
03.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 215/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0103.2RBS215.21.00
 
Leitsätze:

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1

StPO  § 344 Abs. 2 Satz 2

1.

Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.

2.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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