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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22

Datum:
31.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2.Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 155/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1031.2RBS155.22.00
 
Leitsätze:

OWiG § 32 Abs. 2, § 71 Abs. 1

StPO  § 262 Abs. 2

StVG  § 26 Abs. 3 Satz 1

1.

Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan M1 HP) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.

2.

Die Aussetzung des Verfahrens, um die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in anderer Sache abzuwarten, liegt im Ermessen des Gerichts. In einer Bußgeldsache mit kurzer Verfolgungsverjährung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Aussetzung nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führt.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 31. Oktober 2022, IV-2 RBs 155/22

 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

 
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