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I.
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 (AZ: B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6) unter A ll. bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit („Absprache im T.-Kreis“) eine Geldbuße in Höhe von
20.000.000,- EUR
und wegen der dort unter A Vll. bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit („Projekt X. Auftraggeberin: U.“) eine Geldbuße in Höhe von
1.000.000,- EUR
festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer rechtsstaatswidrig unangemessen lang war.
II.
Von dem Vorwurf der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 (AZ: B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6) unter A Vl bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit („Projekt X., Auftraggeberin: N.“) wird die Nebenbetroffene freigesprochen.
III.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
IV.
Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen soweit sie verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Staatskasse die Verfahrenskosten zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse insoweit die notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom 4. November 2010, 5. Dezember 2012 und 26. Juni 2013 jeweils i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV in der Fassung vom 9. Mai 2008; § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom 15. Juli 2005, 18. Dezember 2007, 4. November 2010, 5. Dezember 2012; jeweils i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005; § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013 und 1. Juni 2017 i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013
§ 9 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und §§ 2, 10,14 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5 OWiG
G r ü n d e:
2Zusammenfassung:
3Mitarbeiter der Nebenbetroffenen haben wiederholt kartellrechtswidrige Absprachen getroffen und sind dringend verdächtig, solche Taten auch in rechtsverjährter Zeit begangen zu haben. Soweit die der Nebenbetroffenen zur Last gelegten Taten - Projekt „X2“, Projekt „X.3“, Projekt „X.4“ F. und Projekt ,,X.5 Block A und B, AN" - unter Anwendung der Grundsätze einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 101 AEUV[1] jedenfalls verjährt sind, werden zur Sache Feststellungen nur zur Vertragshistorie getroffen, soweit nicht weitergehende Feststellungen insbesondere auch im Hinblick auf nicht verjährte Taten bedeutsam sind.
4Im Anschluss an eine bilaterale Absprache, die der damalige Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik der Nebenbetroffenen (S.) mit dem damaligen Niederlassungsleiter der Niederlassung … der ehemaligen Nebenbetroffenen D. (E.) im Zusammenhang mit einem von T. ausgeschriebenen Projekt in Finnland („X.2“) im Jahr 2005 getroffen hatte, initiierte S. einen festen Zusammenschluss von insgesamt jedenfalls vier Wettbewerbern (die Nebenbetroffene und die früheren Nebenbetroffenen D., M. und G. sowie zeitweise D.1), um den Wettbewerb bei der Vergabe von Leistungen zur technischen Gebäudeausrüstung von Kraftwerken zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In diesem so genannten Kreis oder T.-Kreis sprach sich S. in der Zeit von Ende 2006/Anfang 2007 bis 2011 bei insgesamt achtzehn Kraftwerksprojekten mit den übrigen Mitgliedern ab, indem sie sich darauf verständigten, wer welchen Auftrag durch Abgabe des niedrigsten Angebotspreises erhalten sollte. Zur Umsetzung der Absprachen hatte S. einen für die Kalkulation zuständigen Mitarbeiter (I.) eingebunden, dem er vertraute und den er über alle Absprachen – soweit I. nicht ohnehin beteiligt war – unterrichtete. I. sprach nach Einleitung des Vergabeverfahrens und während der Verhandlungsrunden mit T. im Auftrag und mit Wissen und Wollen von S. mit den übrigen Teilnehmern über die konkreten Angebotspreise und ggfls. über die Höhe der zu gewährenden Nachlässe, um sicherzustellen, dass der im Kreis für den Zuschlag ausgewählte Bieter das preislich günstigste Angebot abgibt und den Zuschlag erhält. Die getroffenen Absprachen sind bis auf einen Fall jeweils erfolgreich umgesetzt worden: Bei einer Paketvergabe, bei der die Aufträge für zwei Projekte in den Niederlanden gemeinsam vergeben werden sollten, fühlte sich M., nachdem der an der Absprache beteiligte Geschäftsführer (C.) ausgeschieden war und seine Aufgaben vorübergehend von dem kaufmännischen Geschäftsführer (N.1) wahrgenommen wurden, an die ursprünglich zugunsten von D. getroffene Absprache nicht mehr gebunden, so dass M. und D. unabgestimmt ihre Angebote abgaben.
5Im Jahr 2014 bemühte sich der damalige Geschäftsbereichsleiter Versorgungstechnik bei der Nebenbetroffenen (der inzwischen beförderte I.) um den für ihn wichtigen Auftrag für das Projekt „X.“ der Auftraggeberin U.. I. sprach mit dem damaligen Niederlassungsleiter der Niederlassung … von D. (I.1), der ebenfalls Interesse an dem Auftrag hatte. In einem gemeinsamen Gespräch über die bis dahin kalkulierten Angebotspreise erfuhr I. von I.1, dass dessen Angebotspreis viel höher liegt als der der Nebenbetroffenen.
6Im Jahr 2013 wurde ein Mitarbeiter der Nebenbetroffenen (F.1) von einem Mitarbeiter des lokalen Wettbewerbers T.1 (I.2) angesprochen und gebeten, T.1 bei dem für das Unternehmen äußerst wichtigem Projekt „X.1“ der Auftraggeberin N. zu unterstützen, indem dafür Sorge getragen wird, das die Angebotspreise der Nebenbetroffenen preislich höher sind als die von T.1 angebotenen Preise. F.1 entsprach diesem Wunsch, übernahm das von I.2 vorausgefüllte Leistungsverzeichnis und veranlasste, dass die entsprechenden Angebote durch den damaligen Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik der Nebenbetroffenen (I.3) als seinem Vorgesetzten unterzeichnet und von der Nebenbetroffenen so abgegeben wurden. F.1 ist nach der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Stellung bei der Nebenbetroffenen kein tauglicher Täter einer Anknüpfungstat im Sinne des § 9 OWiG.
7A. Feststellungen
8I. Feststellungen zum betroffenen Markt
9Von den Absprachen betroffen war der sachliche Markt für sog. technische Gebäudeausrüstungen (TGA), auf dem sich die Hersteller von baulichen Anlagen als Nachfrager von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Klimatechnik und die Unternehmen, die solche Leistungen erbringen, als Anbieter gegenüberstehen. Der betroffene Markt war sachlich in zwei Teilmärkte unterteilt und zwar in technische Gebäudeausrüstungen einerseits für Großprojekte wie zum Beispiel Kraftwerke und andererseits für kleinere Projekte wie etwa Bürogebäude oder Gewerbeeinheiten. Die Wettbewerbsverhältnisse auf beiden Märkten unterschieden sich von der Anbieterstruktur deutlich. Während die technische Gebäudeausrüstung für Großprojekte in den Jahren 2000 bis 2014 nur von einigen wenigen Unternehmen angeboten werden konnte, gab es für kleinere Projekte mehr als 50 zum Teil nur regional tätige Anbieter. Die Erstellung von Lüftungsanlagen in Kraftwerken ist nicht nur technisch eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit, weil hohe Wärmelasten mittels eines Verrohrungssystems abgeleitet werden müssen, sondern sie stellte auch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht hohe Anforderungen an die Unternehmen, da sich die Umsetzung und Abwicklung solcher Großprojekte in der Regel über mehrere Jahre erstreckte. Allein die Angebotserstellung und Kalkulation der Preise dauerte mindestens zwischen einem und drei Monaten. Die Kosten für die Angebotserstellung beliefen sich auf etwa 50.000 Euro bis 70.000 Euro.
10In Deutschland ansässige Wettbewerber auf dem Markt für die technische Gebäudeausrüstung von Kraftwerken und anderen Großprojekte waren in den Jahren 2006 bis 2011 in jedem Fall die frühere Nebenbetroffene J., die Nebenbetroffene (im Folgenden: L.), die früheren Nebenbetroffenen D., B. (heute F.2; zur Tatzeit noch firmierend als D.1), G. und M..
11II. Die Nebenbetroffene und die handelnden Personen
121. Die Nebenbetroffene
13a) Geschäftstätigkeit und Gesellschaftsstruktur
14Die Geschäftstätigkeit der L. erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Dienstleistungen im Anlagen- und Rohrleitungsbau großer Anlagen oder Gebäude. Darunter fallen Projektierung, Planung, Fertigung, Lieferung, Erstellung, Betrieb sowie Instandhaltung von Anlagen und Teilanlagen in der konventionellen und nuklearen Energieerzeugung, der industriellen und öffentlichen Medienversorgung, das heißt Anlagen, die der Versorgung mit Gasen, Flüssigkeiten und/oder (Druck-)Luft dienen, sowie der Chemie und Petrochemie.
15Sämtliche Anteile der L. hielt während des gesamten Tatzeitraums und darüber hinaus bis zum 31. Juli 2018 - zumindest mittelbar über Konzerngesellschaften - das Schweizer, überwiegend in der Energieversorgung tätige Unternehmen B.1, …, bzw. deren Vorgängergesellschaften.
16Zum 31. Juli 2018 schloss die B.2-Gruppe den Verkauf ihres Engineering-Service-Geschäfts, das auch die L. beinhaltete, ab. Ab dem 1. August 2018 erwarb die C.1, …, Frankreich, durch ihre Tochtergesellschaft C.2, …, Frankreich, alle Anteile an der L.. Diese Gesellschaftsstruktur besteht nach wie vor.
17b) wirtschaftliche Verhältnisse
18Die C.1 erzielte im am 31. Dezember endenden Geschäftsjahr 2018 in den Bereichen Bau, Immobilien, Verkehrsinfrastruktur, Telekommunikation und Medien Konzernumsatzerlöse in Höhe von insgesamt … Mrd. Euro (2017: … Mrd. Euro). Der Nettogewinn belief sich auf … Mrd. Euro, das Eigenkapital entsprach mit … Mrd. Euro rd. 29 % der Bilanzsumme. L. ist im Konzernabschluss 2018 der C.1 als vollkonsolidierte und kontrollierte Gesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 99,97 % aufgeführt.
19Im Jahr 2021 erzielte die Muttergesellschaft der L., C.1, einen Umsatz von … Mrd. Euro, ein laufendes Betriebsergebnis von … Mrd. Euro, ein Betriebsergebnis von … Mrd. Euro, einen dem Konzern zurechenbaren Reingewinn von … Mrd. Euro, und sie erhöhte die Dividende auf einen Betrag von … Euro.
20Im ersten Halbjahr 202 konnte die C.1 ihre guten wirtschaftlichen Verhältnisse erneut bestätigen. Sie erzielte einen Umsatz von … Mrd. Euro, ein laufendes Betriebsergebnis von … Mrd. Euro, ein Betriebsergebnis von … Mrd. Euro und der dem Konzern zurechenbare Reingewinn betrug … Mrd. Euro.
21Die B.1 wies im am 31. Dezember 2017 endenden Geschäftsjahr unter Vollkonsolidierung der L. Konzernumsätze von umgerechnet … Mrd. Euro und ein negatives Ergebnis von umgerechnet … Mio. Euro aus. Das Eigenkapital belief sich zum 31. Dezember 2017 auf … Mrd. Euro und entsprach in etwa 39 % der Bilanzsumme. Auf das sog. „Industriegeschäft“, zu dem auch L. gehörte, entfiel dabei ein Umsatz von umgerechnet … Mrd. Euro. Im Kaufvertrag mit C.2 ist für den Fall eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids gegen L. geregelt, dass B.1 die Käuferin schadlos hält.
22c) Compliance
23In einem Compliance-Seminar bei der L. am 22.07.2008 wurde auch das Kartellrecht behandelt. Eine Compliance-Richtlinie sollte erarbeitet werden. Die Teilnehmer des Seminars wurden auf „Straftaten gegen den Wettbewerb“ und auf § 298 StGB aufmerksam gemacht.
24Die Verhaltensgrundsätze der damaligen Muttergesellschaft der L., die aus dem Mai 2010 datieren, weisen ausdrücklich auf das Verbot der Absprachen mit Wettbewerbern hin. Auch veranstaltete die Muttergesellschaft für Führungskräfte und relevante Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften Schulungen, die auch die Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften zum Gegenstand hatten. Die Teilnahme der Geschäftsführung, der ersten Führungsebene sowie von Projektleitern, Bauleitern, Vertrieb und Einkauf war verpflichtend.
25Eine Compliance-Schulung vom 3. Juli 2010 hatte Verstöße gegen das Kartellverbot und § 298 StGB und die damit verbundenen Risiken zum Gegenstand.
26In den Jahren 2011/2012 gab es Compliance Schulungen in Form von Power Point-Präsentationen; später fanden auch E-Learnings statt. Gegenstand waren die Werte des Unternehmens und dass Mitarbeiter bei Unregelmäßigkeiten diese dem Compliance-Beauftragten melden sollten.
27Am 26. November 2015 erstellte L. eine aktualisierte „Richtlinie für das Compliance Management“, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat. Damit wurde auch die Funktion eines Compliance-Officers für L. neu geschaffen.
28Im November 2015 führte L. eine Schulung für Führungskräfte und Angestellte im Bereich Einkauf und Vertrieb in … und … durch, die auch das Kartell- und das Missbrauchsverbot nach AEUV und GWB zum Gegenstand hatte.
292. Beteiligte Mitarbeiter bei L.
30Die Hierarchien waren bei L. im Zeitraum 2007 bis 2014 mit absteigender Bedeutung wie folgt gegliedert: Geschäftsleitung, Bereichsleitung, Abteilungsleitung, Gruppenleitung. Daran orientierten sich auch die Vertretungsbefugnisse, die in Unterschriftenrichtlinien, die fortlaufend angepasst und verändert wurden, klar und detailliert geregelt waren.
31a) H.
32Der Zeuge H. ist Ingenieur und war seit dem 1. November 1986 bei L. beschäftigt. Er wurde zunächst als Projektierungs- und Abwicklungsingenieur in der Niederlassung … eingestellt. Seit dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 war er Leiter der Abteilung Energietechnischer Anlagenbau in der Niederlassung …. Zum 1. Juni 1995 wurde er Leiter der Abteilung Anlagenbau und Wärmetechnik. Seit dem 1. Januar 1998 war H. zusammen mit S. Leiter des neu gegründeten Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik. Die Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik waren direkt der Geschäftsführung der L. unterstellt.
33Zum 1. Januar 2004 wurde H. zum Geschäftsführer bestellt. Bei L. gab es zu dieser Zeit drei sich wechselseitig vertretende Geschäftsführer, die jeweils für unterschiedliche Bereiche (Technik, Kaufmännisches und Vertrieb) zuständig waren. H. war Geschäftsführer für den Bereich Technik. H. schied mit Wirkung zum 30. Juni 2014 unerwartet bei L. aus. Seit dem 2. April 2013 war er als Geschäftsführer der L. abberufen und von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung freigestellt. Sein Ausscheiden kam für ihn selbst sowie auch für seine Mitarbeiter völlig überraschend und ein Grund wurde ihm nicht genannt.
34Wenn für Angebote im Bereich der Versorgungstechnik nach der Unterschriftenrichtlinie die Unterschrift eines Geschäftsführers benötigt wurde, wandten sich die Mitarbeiter aus dem Bereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik in erster Linie an H., da er diesen Bereich zuvor selbst geleitet hatte. H. hatte nach seiner Beförderung zum Geschäftsführer weiterhin gutes Detailwissen zu aktuellen Projekten in dem Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik und erkundigte sich bei seinen früheren Mitarbeitern regelmäßig nach dem aktuellen Stand.
35b) S.
36Der 2020 verstorbene S. war von 1977 bis zum 14. Mai 2014 bei L. beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1998 leitete S. zunächst zusammen mit H. den neu gegründeten Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik. Diese Tätigkeit übte er bis zu seinem Renteneintritt am 1. Mai 2012 aus. Als Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik war S. direkt der Geschäftsführung der L. unterstellt. Von 1998 bis Ende 2005 leitete S. den Bereich zusammen mit H.. Nach dessen Wechsel in die Geschäftführung teilte er sich die Leitung des Bereichs mit C.3. Spätestens seit dem 4. Juli 2008, dem Tag der Anmeldung zum Handelsregister, hatte S. Prokura. Nach seinem Renteneintritt war S. in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 14. Mai 2014 noch beratend im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für L. tätig.
37Der Geschäftsbereichsleitung für den Bereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik waren etwa 200 Mitarbeiter unterstellt, die sowohl auf den Baustellen als auch im Unternehmen im Innendienst arbeiteten.
38Folgende allgemeine Aufgaben oblagen S. als Leiter des Geschäftsbereichs:
39- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
40- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
41- Planung und Überwachung des Budgets
42- Entwicklung, Ableitung und Umsetzung der Jahresziele
43- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie.
44Innerhalb des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik gab es mehrere Abteilungen u.a. auch die Abteilung Vertrieb/kaufm. Abwicklung, die ab Oktober 2011 nur noch als Abteilung Vertrieb bezeichnet worden ist. Ab Januar 2007 bis 2011 waren in dem mehrfach aktualisierten Organigramm der L.1 Gruppe S. und F.1 gemeinsam als Abteilungsleiter dieser Abteilung eingetragen. Anschließend waren es bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen S. allein und anschließend sein Nachfolger I.3.
45Tatsächlich hat S. die Abteilung Vertrieb/kaufm. Abwicklung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam mit F.1 geleitet, sondern immer allein. Er war nicht nur in dem Bereich Kraftwerkstechnik für den Vertrieb allein verantwortlich, sondern auch in dem Bereich der Versorgungstechnik. Ihm oblag jeweils die Angebotsabgabe, die Genehmigung der vorgelegten Kalkulationen und die Verhandlungen mit den Kunden. Darüber hinaus leitete er den projektbezogenen Einkauf und die technische Abwicklung der Projekte von der Planung über die Fertigung bis hin zur Montage. F.1, der von 2005 bis Ende 2006 als Vertriebsleiter in der Abteilung Versorgungstechnik tätig war, war auch nach seiner Beförderung zum Leiter der Abteilung Vertrieb/kaufm. Abwicklung lediglich für die Akquisition von Kunden (Neu- und Stammkunden) bezogen auf kleinere Projekte kommunaler Auftraggeber, Architekten und Ingenieurbüros zuständig. Ob allerdings die von F.1 akquirierten Aufträge angenommen bzw. Angebote erstellt wurden und bejahendenfalls mit welcher Gewinnmarge zu kalkulieren war, entschied S..
46Als Geschäftsbereichsleiter erhielt S. ein festes Jahresbruttoeinkommen von zunächst rd. … Euro (ab 1998), welches sich in den Folgejahren auf … Euro (ab 2004), … Euro (ab 2008) und schließlich … Euro (ab 2010) erhöhte. Zusätzlich erhielt S. eine Tantieme, deren Höhe sowohl vom Jahresergebnis der L. als auch von der Erreichung der mit ihm zuvor vereinbarten persönlichen Ziele abhängig war. So erhielt S. für das Jahr 2004 nach vollständiger Erreichung u.a. der Ziele:
47- Sicherstellung und Verbesserung des Planergebnisses 2004 für den Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorungstechnik (Bereich MK), Zielwert: … Mio. Euro,
48- Neustruktur für Raum NRW / Standort …. Integration von I.3 sowie weitere Verstärkung durch Führungspersonal,
49- Integration von L.2, Begleitung und Sicherung der Akquisitionsschwerpunkte … und …
50eine Tantieme in Höhe von … Euro (brutto). In den Folgejahren erhielt S. nach Erreichung der vereinbarten Ergebnis-, Akquisitions- und Personalführungsziele Bruttotantiemen von … Euro (2005), … Euro (2006), … Euro (2007), … Euro (2008; für dieses Jahr war für den Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von .. Mio. Euro festgestellt worden), … Euro (2009) und … Euro (2011). Darüber hinaus wurden S. Sonderprämien gewährt; im Oktober 2006 über … Euro für den außergewöhnlichen Akquisitionserfolg „HD-Rohrleitungen für Braunkohle- und Steinkohlekraftwerke“ (Auftraggeber: S.1) und im Juli 2007 über … Euro für die Aufträge für die Mittel- und Niederdruckverrohrung in den Kraftwerken … und … als Meilenstein für die Positionierung der L. als führendes Unternehmen des Kraftwerkrohrleitungsbaus.
51Als Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik handelte S. als Handlungsbevollmächtigter der L.. So hatte er nach der Unterschriftenrichtlinie (Stand 23. August 2010) folgende Zeichnungsbefugnisse inne:
52- Ausführungsangebote, Ausführungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 500.000 Euro sowie alle Rahmenverträge
53- Planungsangebote, Planungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 250.000 Euro sowie alle Rahmenverträge
54- ARGE- und Konsortialverträge
55- Externer und interner Auftrag (Neue Projektnummer)
56- Budgetvorgaben für Projekte mit einem Auftragswert über 250.000 Euro
57- Bieterlisten für alle Vergabepakete über 25.000 Euro
58- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 250.000 Euro und alle Rahmenverträge
59- Rechnungsprüfung (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 250.000 Euro
60- Budgetfreigaben für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
61- Rechnungsprüfung für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
62- Konformitätserklärungen
63- Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten
64- Beschaffung und Rechnungsprüfung für Kostenstellen und Investitionen bis 25.000 Euro nach Budgetfreigabe durch MB – T.2., EDV bis 25.000 Euro, jedes Fremdpersonal außerhalb von Projekten
65- Genehmigung Personalanforderung und Stellenanzeigen, Personalverträge u. Vertragsänderungen bis 40.000 Euro Jahresgehalt
66- Genehmigung Weiterbildungsanforderungen alle internen Schulungen, externe Schulungen bis 500 Euro
67- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung
68- Dienstreisegenehmigungen, Reisekostenabrechnungen (Freigabe durch GBL-Kollegen) Inland bis 1.500 Euro, Ausland zur Projektabwicklung bis 2.500 Euro
69- Baukasse, Bewirtungen, Auslagenvorschüsse, sonstige Belege (Freigabe durch GBL Kollegen) bis 1.500 Euro
70- Zeugnisse, Abmahnungen.
71Mit der Unterschriftenrichtlinie Stand 3. September 2012 wurden die Zeichnungsbefugnisse von S. erweitert:
72- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 2.000.000 Euro sowie alle Rahmenverträge
73- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 500.000 Euro
74- ARGE- und Konsortialverträge
75- Externer und interner Auftrag (Neue Projektnummer)
76- Externer und interner Auftrag (Neue Projektnummer- ohne schriftliche Bestellung). Freigabe für Start der Arbeiten an noch nicht beauftragten Projekten / an nicht beauftragten Zusatz- und Nachtragsarbeiten (über Formular „Eröffnung Projektnummer“) bis 100.000 Euro
77- Budgetvorgaben für Projekte mit einem Auftragswert über 500.000 Euro
78- Bieterlisten für alle Vergabepakete über 75.000 Euro
79- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 1.000.000 Euro und alle Rahmenverträge
80- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 50.000 Euro und Einhaltung des Budgets
81- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 1.000.000 Euro
82- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 100.000 Euro
83- Budgetfreigaben für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
84- Rechnungsfreigabe für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
85- Konformitätserklärungen
86- Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten
87- Beschaffung und Rechnungsprüfung für Kostenstellen und Investitionen bis 25.000 Euro nach Budgetfreigabe durch MB – T.2., für Fremdpersonal außerhalb von Projekten
88- Arbeitsverträge
89- Genehmigung Weiterbildungsanforderungen alle internen Schulungen, externe Schulungen bis 2.000 Euro
90- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung
91- Dienstreisegenehmigungen, Rechnungen für Reisekosten, Reisekostenabrechnungen (auch bereichsübergreifend möglich) Inland bis 1.500 Euro, Ausland zur Projektabwicklung bis 2.500 Euro
92- Baukasse, Bewirtungen, Auslagenvorschüsse, sonstige Belege (Freigabe durch GBL Kollegen) bis 1.500 Euro
93- Zeugnisse, Abmahnungen.
94c) C.3
95Der Zeuge C.3 trat Ende 1999 seine Stelle bei L. im Bereich der Qualitätssicherung an. Er leitete die Stabsstellen Qualitäts- und Arbeitssicherheit und hatte dort 15 Mitarbeiter. Zum 1. September 2005 übernahm C.3 die Position von H. und leitete gemeinsam mit S. den Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik, bis zu seinem Ausscheiden bei L. im November 2013. Während der Schwerpunkt der Tätigkeit von S. in dem Bereich Vertrieb lag, hatte C.3 den Schwerpunkt Projektabwicklung, d.h. die Begleitung des Projekts mit Projektleitern und Fachleuten vor Ort. Auch kümmerte sich C.3 überwiegend um die Organisation des Geschäftsbereichs und war mit Personalorganisation und Personalfragen befasst. Zwar vertraten sich S. und C.3 in ihren Aufgabenbereichen gegenseitig; gleichwohl war C.3 bemüht, sich aus dem von S. verantworteten Aufgabenbereich Vertrieb rauszuhalten. C.3 war auch zuständig für Brandschutz, und es gab eine Serviceabteilung für Wartungen, die ihm unterstellt war.
96Als Leiter des Geschäftsbereichs hatte C.3 allgemein folgende Aufgaben:
97- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
98- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
99- Planung und Überwachung des Budgets
100- Entwicklung, Ableitung und Umsetzung der Jahresziele
101- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie.
102Schließlich war auch C.3 Handlungsbevollmächtigter der L.: Nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 23. August 2010 und Stand 3. September 2012 hatte er dieselben Zeichnungsbefugnisse wie S..
103d) I.3
104Der Zeuge I.3 wurde von S. von einem Wettbewerber abgeworben und begann 2004 seine Tätigkeit bei L.. Er baute zunächst in … eine Niederlassung auf, die er auch leitete. Er wurde von S. eingearbeitet, der auch die neue Struktur für NRW insgesamt begleitete und verantwortete. 2011 wechselte I.3 in die Zentrale nach … und wurde 2012 Nachfolger von S. als Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik.
105Auch I.3 hatte nach der Unterschriftenrichtlinie dieselben Befugnisse wie sein Vorgänger S. und vertrat sich mit seinem Kollegen C.3 in der Geschäftsbereichsleitung wechselseitig. Er unterschrieb auch Angebote anstelle von C.3, wenn dieser nicht anwesend war.
106e) H.1
107H.1 begann seine Tätigkeit bei L. 1986 als Konstrukteur und wurde später Projektleiter im Bereich Lüftung. Von 1996 bis zu seinem Ausscheiden 2013 leitete er die Abteilung Versorgungstechnik. Außerdem leitete H.1 die 2005 gegründet Niederlassung der L. für die Vereinigten Arabischen Emirate in ….
108Als Leiter der Abteilung Versorgungstechnik waren H.1 zwischen 30 und 40 Mitarbeiter unterstellt. Seine direkten Vorgesetzten waren die Geschäftsbereichsleiter S. und H. und später C.3. H.1 leitete mit der Abteilung Versorgungstechnik ein eigenes Profitcenter der L.. Der Produktbereich Technische Gebäuderausrüstung gehörte zu dieser Abteilung und war für die gesamte Abteilung von maßgeblicher Bedeutung.
109Zum Ende 2013 kündigte L. das Beschäftigungsverhältnis mit H.1, weil dieser angeblich manipulierte Projektabrechnungen hatte erstellen lassen. Zuvor hatte das Amtsgericht München am 5. September 2011 gegen H.1 einen Strafbefehl wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung erlassen, der rechtskräftig wurde.
110Als Abteilungsleiter Versorgungstechnik unterstand H.1 organisatorisch unmittelbar der Leitung des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik. H.1 hatte u.a. folgende allgemeine Aufgaben:
111- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
112- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
113- Planung und Überwachung des Budgets
114- Entwicklung, Ableitung und Umsetzung der Jahresziele
115- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie
116- Erstellung von Angeboten
117- Durchführung von Vertragsverhandlungen
118- Verantwortliche Durchführung der Neuakquise
119- Verhandlung und Vergabe von Subunternehmerleistungen.
120Als Abteilungsleiter erhielt H.1 außertariflich ein Jahresbruttoeinkommen von zunächst rund … Euro (2001), welches sich in den Folgejahren bis auf rund … Euro (2012) erhöhte. Mit diesem Gehalt war auch Mehrarbeit abgegolten. Die Gehaltserhöhungen erfolgten teilweise (2011, 2012) entsprechend der Regelungsabrede zur Vergütung von Führungskräften zum Ausgleich der Teuerungsrate. Darüber hinaus erhielt H.1 einen Dienstwagen sowie als Führungskraft mit Profitcenter-Verantwortung jährliche Tantiemen (Tantiemen-Kategorie A1), die sowohl an die persönlichen Zielvereinbarungen als auch an die Erreichung von Unternehmenszielen und Bereichszielen gekoppelt waren und in den Jahren 2001-2012 in der Regel zwischen rund … und … Euro (brutto) lagen. Zu den persönlichen Zielen zählten beispielsweise die Neustrukturierung im Bereich Kalkulation Versorgungstechnik (2007) sowie die Akquisition eines HVAC-Projektes für Stammkunden in Deutschland.
121H.1 hatte nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 23. August 2010 folgende Zeichnungsbefugnisse:
122- Ausführungsangebote, Ausführungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 200.000 Euro
123- Planungsangebote, Planungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen 100.000 Euro
124- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen. Bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannte Wertgrenzen bis 50.000 Euro und Einhaltung des Budgets
125- Rechnungsprüfung (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 50.000 Euro
126- Budgetfreigaben für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 50.000 Euro
127- Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten
128- Beschaffung und Rechnungsprüfung für Kostenstellen und Investitionen bis 10.000 Euro nach Budgetfreigabe durch MB außer EDV
129- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung
130- Dienstreisegenehmigungen; Reisekostenabrechnungen (Freigabe durch GBL-Kollegen) Inland bis 750 Euro
131- Baukasse, Bewirtungen, Auslagenvorschüsse, sonstige Belege bis 750 Euro.
132Nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 3. September 2012 hatte er die folgenden Zeichnungsbefugnisse:
133- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 500.000 Euro
134- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen. Bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannte Wertgrenzen bis 50.000 Euro und Einhaltung des Budgets
135- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 100.000 Euro
136- Budgetfreigaben für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 50.000 Euro
137- Konformitätserklärungen
138- Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten
139- Beschaffung und Rechnungsprüfung für Kostenstellen und Investitionen bis 10.000 Euro nach Budgetfreigabe durch MB – T.2 oder GBL, außer EDV
140- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung
141- Dienstreisegenehmigungen; Rechnungen für Reisekosten, Reisekostenabrechnungen Inland bis 750 Euro
142- Baukasse, Bewirtungen, Auslagenvorschüsse, sonstige Belege bis 750 Euro.
143f) I.
144Der Zeuge I. wurde zum 1. September 2002 bei L. im Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik als Angebotsingenieur in der Abteilung Versorgungstechnik unter der Leitung von H.1 eingestellt. Zu dieser Zeit übernahm er auch Projektleitungen und war mit der Berechnung, Planung und Inbetriebnahme von TGA-Projekten betraut. Daneben war er mit der Angebotsbearbeitung befasst. Zu seinen Aufgaben gehörte die technische Ausarbeitung ebenso wie die Kalkulation der Kosten.
145Um der wachsenden Größe und Bedeutung der Abteilung Versorgungstechnik Rechnung zu tragen bildete L. für diese Einheit eine eigene Kalkulationsgruppe zu deren Gruppenleiter I. ab dem 1. Juni 2007 ernannt wurde. Zum 1. Januar 2010 wurde I. zum Gruppenleiter Angebotsbearbeitung ernannt. Sein Verantwortungsbereich veränderte sich nach dieser Umbenennung der Gruppe nicht. In seinem Team waren zwischen zwei und vier Kalkulatoren und ein Sekretariatsmitarbeiter tätig. Ab 2011 war ihm auch der Mitarbeiter G.1 zugeordnet, der in seinem Team als Kalkulator arbeitete.
146Aufgabe der Kalkulationsgruppe war es, die Kosten für die anzubietende Leistung zu ermitteln. Dabei waren bei nichtfunktionalen Ausschreibungen lediglich die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses kostenmäßig zu erfassen. Bei funktionalen Ausschreibungen, wie sie bei Kraftwerksprojekten die Regel waren, musste zunächst der Beschaffungsbedarf in technischer Hinsicht ermittelt und dann das Leistungsverzeichnis selbst erstellt werden, bevor die Kosten zu kalkulieren waren. Bei beiden Varianten wurde sodann anhand der von der Kalkulationsgruppe ermittelten Kosten auf der Geschäftsbereichsleiterebene der Angebotspreis ermittelt, indem die jeweiligen Gewinnmargen hinzugefügt wurden. War das erste Angebot gelegt, so nahm I. in der Regel an den sich anschließenden technischen und kaufmännischen Gesprächen mit dem Kunden teil. Regelmäßig war er dabei in Begleitung eines seiner Vorgesetzten, da I. als Leiter der Kalkulationsgruppe - anders als seine Vorgesetzten -nicht befugt war, preisliche Nachlässe zu gewähren.
147Nach seiner Einstellung gewann I. stetig Verantwortung hinzu. Er genoss großes Vertrauen seiner Vorgesetzten, die auf ihn zählten und mit denen er eng zusammenarbeitete. Auch persönlich bestand zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis. In seiner Zeit als Gruppenleiter in der Abteilung Versorgungstechnik war sein direkter Vorgesetzter H.1, als Leiter der Abteilung Versorgungstechnik. Gleichzeitig war I. – unabhängig von der Hierarchie – unmittelbar der von S. geleiteten Abteilung Vertrieb zugeordnet und arbeitete mit S. beim Vertrieb und der kaufmännischen Abwicklung direkt zusammen. S. war I. besonders zugetan; er vertraute ihm sehr und arbeitete über die Hierarchieebenen hinweg sehr eng und vertrauensvoll mit ihm zusammen.
148I. zählte als Gruppenleiter L.-intern zum „Management“ und hatte in seinem Verantwortungsbereich folgende allgemeine Aufgaben:
149- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
150- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
151- Entwicklung und Umsetzung der Jahresziele
152- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie.
153Als Gruppenleiter Angebotsbearbeitung gehörten zu seinen Aufgaben die Prüfung der Angebote und Kalkulationen sowie die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen. Als Gruppenleiter erhielt I. außertariflich ein Jahresbruttoeinkommen von zunächst … Euro (2007), welches sich in den Folgejahren bis auf rund … Euro (2013) erhöhte. Mit diesem Gehalt waren sämtliche Mehrarbeitsstunden abgegolten, auch wenn sie außerhalb der betrieblichen Arbeitsstunden erfüllt wurden. Die Gehaltserhöhungen erfolgten sowohl individuell aufgrund der erbrachten guten Leistungen (2009, 2011) als auch gemäß der Regelungsabrede zur Vergütung von Führungskräften zum Ausgleich der Teuerungsrate (2011-2013). Darüber hinaus erhielt I. als Führungskraft auch eine Tantieme in einer bei L. für einen Gruppenleiter vorgesehenen Größenordnung (seit 2010: Tantiemen-Kategorie B1), die sowohl an die persönlichen Zielvereinbarungen als auch an die Erreichung von Unternehmenszielen und Bereichszielen gekoppelt war und in den Jahren 2007-2012 zwischen rund … und … Euro (brutto) lag. Schließlich erhielt I. im Oktober 2008 eine Prämie in Höhe von … Euro für seinen großen Einsatz im Rahmen der Akquisition des Projektes X.6.
154Zum 1. Dezember 2013 übernahm I. die Leitung des neugegründeten, aus der bisherigen Abteilung Versorgungstechnik hervorgegangenen Geschäftsbereiches Versorgungstechnik. Im Zuge einer Umstrukturierung bei L. wurde dieser Geschäftsbereich zum 1. Januar 2015 zu einer eigenen Business Unit, die I. leitete. Vom 28. Januar 2015 bis zum 17. Juli 2018 war I. als Prokurist der L. im Handelsregister eingetragen. Er war als Geschäftsbereichsleiter Versorgungstechnik unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. In dieser Funktion waren ihm etwa 400 Mitarbeiter unterstellt. Der Zeuge K. übernahm die bisherige Funktion von I., und war diesem unterstellt.
155Als Geschäftsbereichsleiter Versorgungstechnik erhielt I. in 2014 ein Jahresbruttoeinkommen von … Euro. Zusätzlich wurde I. als Geschäftsbereichsleiter auch ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
156I. hatte als Gruppenleiter nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 23. August 2010 folgende Zeichnungsbefugnisse:
157- Ausführungsangebote, Ausführungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 50.000 €
158- Planungsangebote, Planungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen 50.000 €
159- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen. Bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 25.000 € und Einhaltung des Budgets
160- Rechnungsprüfung (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 25.000 €
161- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung.
162Diese Befugnisse wurden mit der Unterschriftenrichtlinie Stand 3. September 2012 wie folgt erweitert:
163- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 100.000 €
164- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen. Bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen > bis 50.000 € und Einhaltung des Budgets
165- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 50.000 €
166- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung.
167Mit der Übernahme der Geschäftsbereichsleitung wurden die Zeichnungsbefugnisse von I. nochmals erweitert und entsprachen denen, die S. ab September 2012 innehatte:
168- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 2.000.000 Euro sowie alle Rahmenverträge
169- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 500.000 Euro
170- ARGE- und Konsortialverträge
171- Externer und interner Auftrag (Neue Projektnummer)
172- Externer und interner Auftrag (Neue Projektnummer- ohne schriftliche Bestellung). Freigabe für Start der Arbeiten an noch nicht beauftragten Projekten / an nicht beauftragten Zusatz- und Nachtragsarbeiten (über Formular „Eröffnung Projektnummer“) bis 100.000 Euro
173- Budgetvorgaben für Projekte mit einem Auftragswert über 500.000 Euro
174- Bieterlisten für alle Vergabepakete über 75.000 Euro
175- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 1.000.000 Euro und alle Rahmenverträge
176- Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 50.000 Euro und Einhaltung des Budgets
177- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 1.000.000 Euro
178- Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 100.000 Euro
179- Budgetfreigaben für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
180- Rechnungsfreigabe für AÜG-Leistungen und Werkverträge auf Stundenbasis bis 250.000 Euro
181- Konformitätserklärungen
182- Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten
183- Beschaffung und Rechnungsprüfung für Kostenstellen und Investitionen bis 25.000 Euro nach Budgetfreigabe durch MB – T.2, für Fremdpersonal außerhalb von Projekten
184- Arbeitsverträge
185- Genehmigung Weiterbildungsanforderungen alle internen Schulungen, externe Schulungen bis 2.000 Euro
186- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung
187- Dienstreisegenehmigungen, Rechnungen für Reisekosten, Reisekostenabrechnungen (auch bereichsübergreifend möglich) Inland bis 1.500 Euro, Ausland zur Projektabwicklung bis 2.500 Euro
188- Baukasse, Bewirtungen, Auslagenvorschüsse, sonstige Belege (Freigabe durch GBL Kollegen) bis 1.500 Euro
189- Zeugnisse, Abmahnungen.
190g) F.1
191F.1 ist Diplom-lngenieur in der Fachrichtung Versorgungstechnik. Von 1992 bis 2005 war er bei F.2 (damals noch B.) Leiter der Niederlassung … und nach Schließung der Niederlassung Vertriebsleiter in der Niederlassung …. Da S. und F.1 freundschaftlich verbunden waren, wechselte F.1 als Vertriebsleiter Versorgungstechnik zum 1. September 2005 zu L. in den von S. geleiteten Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik.
192Zum 1. Januar 2010 ist F.1 in demselben Geschäftsbereich in der Abteilung Vertrieb zum Abteilungsleiter Vertrieb Versorgungstechnik ernannt worden.
193F. zählte firmenintern zum Management und hatte ausweislich seines Dienstvertrags folgende allgemeine Aufgaben:
194- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
195- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
196- Planung und Überwachung des Budgets
197- Entwicklung, Ableitung und Umsetzung der Jahresziele
198- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie
199Nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 23. August 2010 hatte F.1 folgende Zeichnungsbefugnisse:
200- Ausführungsangebote, Ausführungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 100.000 €.
201Seine Zeichnungsbefugnisse wurden mit der Unterschriftenrichtlinie Stand 3. September 2012 wie folgt erweitert:
202- i.V. Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 500.000 € sowie alle Rahmenverträge
203- Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 200.000 €
204- i.V. Bestellungen, auch Rahmenverträge, Subunternehmerverträge, Werkverträge, auch Einzelverträge projektbezogen; bei Vertragsänderungen gilt als Auftragswert der bisherige zzgl. der geänderte Wert (z. B. Nachtrag) zur Einordnung in genannten Wertgrenzen bis 50.000 € und Einhaltung des Budgets,
205- i.V. Rechnungsfreigabe (außer AÜG und Werkverträge auf Stundenbasis) bis 100.000 €,
206- i.V. Schreiben an Ämter und Behörden in Projektangelegenheiten,
207- Genehmigung Abwesenheit (Gleitzeit, Urlaub, etc.) und Arbeitszeiterfassung.
208F.1 wurde bei L. als Führungskraft außertariflich bezahlt und erhielt 2013 ein Bruttojahreseinkommen von rund … Euro. Als dienstvertragliche Nebenleistung wurde F.1 zudem ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Auch erhielt F.1 Tantieme in der für einen Abteilungsleiter vorgesehenen Größenordnung für die Erreichung von persönlichen sowie von Bereichs- und Unternehmenszielen, im Jahr 2013 in Höhe von rund … Euro (brutto).
209In seiner Zielvereinbarung für das Jahr 2013 waren die folgenden persönlichen Ziele vorgesehen:
210- Akquisition von Neukunden Industrie
211- 5-20% Auftragseingang aus zusätzlichen Märkten, neue Kunden, neue Produkte,
212- Akquisition 2 Aufträge je > 3 Mio. Euro
213- Einarbeitung Vertriebsmitarbeiter.
214Die Einarbeitung von Vertriebsmitarbeitern war bereits in den Zielvereinbarungen 2011 und 2012 als individuelle Zielvereinbarung festgelegt.
215Als Vertriebsleiter Versorgungstechnik bzw. ab 2010 Abteilungsleiter erschien F.1 im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis Oktober 2011 im Firmen-Organigramm der L.1 und zwar in der Abteilung „Vertrieb/kaufm. Abwicklung“ gleichrangig mit seinem Vorgesetzen S. unter der Bezeichnung „… S./F.1“.
216Tatsächlich blieb der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich von F.1 jedoch deutlich hinter dem schriftlich mit L. Vereinbarten und im Organigramm Dargestellten zurück. F.1 war bis zu seinem Ausscheiden bei L. Ende Februar 2015 im Bereich Vertrieb Versorgungstechnik ausschließlich für die Kundenakquisition (Neu- und Stammkunden) zuständig und übernahm den Vertrieb in der Fläche für kleinere Versorgungstechnikprojekte von Architekten, kommunalen Auftraggebern und Ingenieurbüros. Bei der Akquisition dieser Aufträge nutzte F.1 sein in langjähriger Vertriebstätigkeit aufgebautes Netzwerk, das vor allem Kontakte im süddeutschen Raum umfasste. Insbesondere betreute er seit vielen Jahren dort tätige Architekten und Ingenieurbüros. Die Entscheidung, ob die von ihm akquirierten Aufträge kalkuliert und die Leistungen angeboten werden, traf unabhängig von der Größe des Auftrags nicht F.1, sondern der jeweilige Geschäftsbereichsleiter Kraftwerks- und Versorgungstechnik. F.1 hatte keine Mitarbeiter; er arbeitete allein. Zwar war ihm in der Zeit von 2007 bis 2011 der Zeuge K. als Mitarbeiter zugeordnet. Dies war aber rein formal, denn tatsächlich arbeitete K. unmittelbar S. und C.3 zu.
217Es war vielmehr S., der Vorgesetzte von F.1, der den gesamten Vertrieb für die Bereiche Kraftwerkstechnik und Versorgungstechnik leitete. Er traf sämtliche Entscheidungen und machte F.1 Vorgaben für die Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Bereich Vertrieb Versorgungstechnik. Im Vertrieb Kraftwerkstechnik war S. sowieso allein zuständig; F.1 vertrat ihn nicht. Seine Benennung im Organigramm im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis Oktober 2011 hatte allein den Zweck, F.1 als Person durch die eigens für ihn neu geschaffene Position firmenintern zu stärken und aufzuwerten.
218An der Position und Funktion von F.1 änderte sich nichts, als seine Erwähnung im Organigramm im Jahr 2011 entfiel und I.3 im Jahr 2012 die Nachfolge von S. als Geschäftsbereichsleiter und die Zuständigkeit als Abteilungsleiter Vertrieb übernahm. I.3 vertraute F.1 und unterschrieb die ihm von F.1 vorgelegten Angebote ohne weitere Prüfung.
219Im Jahr 2014 wurde der Geschäftsbereich in zwei separate Bereiche für Kraftwerkstechnik und für Versorgungstechnik aufgeteilt und I. als neuer Leiter des Geschäftsbereichs Versorgungstechnik Vorgesetzter von F.1. F.1 schied Ende Februar 2015, im Alter von fast 63 Jahren, bei L. aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum 9. Dezember 2014, mit Kündigungsfrist zum 30. Juni 2015, aus.
220In den Jahren 2009 und 2011 nahm F.1 an den unternehmensinternen Schulungen „Führungskompetenz, Führungskräfte-Treffen“ teil sowie in 2009 an der externen Schulung „Rechtskompetenz, Rechtssicheres Verhalten in der Vertragsverhandlung“.
221h) K.
222K. wurde zum 1. Juli 2003 als Vertriebsingenieur in der Organisationseinheit Vertrieb/kaufmännische Abwicklung eingestellt und unterstand direkt der Geschäftsbereichsleitung im Bereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik. Sein Gebiet war der Bereich Reinraumtechnik/Medientechnik.
223Zum 1. Juli 2007 wurde er im Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik in der Abteilung Versorgungstechnik zum Gruppenleiter Versorgungstechnik Halbleiterindustrie und zum 1. Januar 2010 zum Gruppenleiter Halbleitertechnik ernannt. K. arbeitete eng mit S. zusammen.
224K. zählte als Gruppenleiter intern zum Management und hatte folgende allgemeine Aufgaben:
225- Disziplinarische und fachliche Führung von Mitarbeitern
226- Sicherstellung der Funktionalität der betrieblichen Abläufe
227- Entwicklung und Umsetzung der Jahresziele
228- Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus den Verhaltensgrundsätzen der B.1, des IMS (Integriertes Management System) und der Unterschriftenrichtlinie.
229Als Gruppenleiter erhielt K. ein Jahresbruttoeinkommen von zunächst … Euro (2007), das sich in den Folgejahren bis 2013 auf … Euro erhöhte. Mit diesem Gehalt waren sämtliche Mehrarbeitsstunden abgegolten, auch wenn sie außerhalb der betrieblichen Arbeitsstunden erfüllt wurden. Die Gehaltserhöhungen erfolgten teilweise (2011, 2013) gemäß der Regelungsabrede zur Vergütung von Führungskräften zum Ausgleich der Teuerungsrate. Darüber hinaus erhielt K. einen Dienstwagen sowie als Führungskraft auch jährliche Tantiemen in einer bei L. für einen Gruppenleiter vorgesehenen Größenordnung, die sowohl an die persönlichen Zielvereinbarungen als auch an die Erreichung von Unternehmenszielen und Bereichszielen gekoppelt waren und in den Jahren 2007-2012 zwischen rund … und … Euro (brutto) lagen. Zu den persönlichen Zielen zählten u.a. die Akquisition von Neukunden in der Halbleiter- bzw. Pharmaindustrie (2007) sowie der Aufbau einer Medien-Gruppe für Halbleiter- und Pharmaindustrie (2008). Schließlich erhielt K. im Oktober 2008 eine Prämie in Höhe von … Euro für sein großes Engagement im Rahmen der Akquisition des Projekts X.6 sowie für seinen großen Einsatz bei der Gewinnung eines neuen Kunden.
230K. hatte nach der Unterschriftenrichtlinie Stand 23. August 2010 folgende Zeichnungsbefugnisse:
231- Ausführungsangebote, Ausführungsaufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 50.000 Euro.
232Diese Zeichnungsbefugnis wurde durch die Unterschriftenrichtlinie Stand 3. September 2012 der Höhe nach erweitert auf Angebote, Aufträge sowie zugehörige Zusammenarbeitsvereinbarungen, Bietergemeinschaftserklärungen bis 100.000 Euro.
233i) G.1
234Der Zeuge G.1 wurde im Herbst 2011 bei L. als Kalkulator in der von I. geleiteten Kalkulationsgruppe der Abteilung Versorgungstechnik eingestellt. Zuvor war G.1 1995 bis 2000 bei T.2 in der Niederlassung … tätig. Sein Vorgesetzter dort war I.1, der in dem Firmensitz in … tätig war. Nach der Beförderung von I. übernahm G.1 die Leitung der Kalkulationsgruppe Angebotsbearbeitung und sein Vorgesetzter war I. als Leiter des neu gegründeten Geschäftsbereichs Versorgungstechnik.
235III. Die übrigen Unternehmen und die handelnden Personen
2361. D. und die handelnden Personen
237a) Unternehmen
238Die Geschäftstätigkeit der früheren Nebenbetroffenen D. erstreckte sich auf die Planung, Konstruktion, Herstellung, Montage, Instandhaltung und das Betreiben von versorgungstechnischen Anlagen, insbesondere der Kälte-, Klima- und Lufttechnik, Elektro-, Energie- und Wärmetechnik, Sanitär- und Brandschutztechnik, elektronische Brand- und Sicherheitstechnik, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Sondertechnik von informations- und kommunikationstechnischen Anlagen sowie von Anlagen zur Behandlung und Entsorgung industrieller Abluft und Abwässer. Ferner erstellte D. schlüsselfertige Gesamtanlagen mit den Schwerpunkten technischer Gebäudesysteme im Wesentlichen in den zuvor genannten Bereichen.
239D. war im Tatzeitraum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D.2 in …, die ihrerseits zu 100 % in Händen der finnischen D.3 in … ist, welche wiederum in 2013 von der finnischen Z.-Gruppe abgespalten wurde und deren Gebäudetechnik- und Industrieservicesparte umfasst. Der Konzern der D.3 erzielte im am 31. Dezember 2017 abgelaufenen Geschäftsjahr weltweite Umsatzerlöse von insgesamt … Mrd. Euro.
240D. hat ihre Ursprünge im Wesentlichen in zwei ehemals getrennt am Markt operierenden Unternehmen, der D.2, … und der Z.1, ….
241Die D.2, …, wurde im August 2010 an die finnische Z.-Gruppe veräußert und mit Wirkung zum 30. November 2010 auf die Z.1, …, verschmolzen.
242Die Z.1 firmierte im Juni 2013 in D. um. Die Umfirmierung stand im Zusammenhang mit der Abspaltung der Sparten Gebäudetechnik und Industrieservice aus der finnischen Z.-Gruppe in die finnische D.4-Gruppe, für deren Namensgebung auf den Namen der in 2010 übernommenen deutschen D.2 zurückgegriffen wurde.
243Die finnische Z.-Gruppe mit der Z.1, …, war bereits seit 2003 auf dem Gebiet der technischen Gebäudeausrüstung in Deutschland neben der D.2 tätig. Z. hatte 2008 das TGA-Geschäft der österreichischen N.2 erworben, das sich in Deutschland im Wesentlichen auf das im bayerischen … ansässige mittelständisch geprägte TGA-Unternehmen T.2, …, konzentrierte, das von der N.2 2003 erworben worden war. Die T.2, …, verschmolz aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21. August 2008 mit Wirkung zum 9. Oktober 2008 mit der Z.2, …. Diese firmierte aufgrund des gleichzeitigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2008 in die Z.1 um. Der Sitz der Z.1 wurde in diesem Zusammenhang von … an den T.2-Standort … verlegt und wurde von dort erst 2010/2011 wieder nach … verlegt; der Standort … blieb als Niederlassung bis heute erhalten.
244Die Vorgängergesellschaft D.2, … wurzelt in der Gebäudetechnik-Sparte der einstigen L.3-Gruppe, einem Tochterunternehmen der früheren C.4. Im Zuge ihrer Insolvenz erwarb im Jahr 2002 die N.3-Gruppe die Teilbereiche der technischen Gebäudeausrüstung. 2004 entstand dann durch einen Management-Buyout aus der N.3-Gruppe die N.4 mit Sitz in …. Im Februar 2007 firmierte die N.4 um in D.2. Betroffen sind die Niederlassungen … und … der Vorgängergesellschaft D.2, …. Die Niederlassung ... repräsentierte bis zum Ende ihrer operativen Tätigkeit im Jahr 2011 im Schwerpunkt die sog. „International Division“, die für die Betreuung ausländischer Kunden bzw. internationaler Anlagenbauaufträge zuständig war und darüber hinaus eine Sonderzuständigkeit für Ausschreibungen und Aufträge von Kraftwerksprojekten der Kunden T.4 und I.4 hatte. Die Niederlassung … hingegen war für alle anderen Kraftwerksprojekte zuständig.
245b) Beteiligte Mitarbeiter
246aa) E.
247Der Zeuge E. war für D. seit 1975 zunächst im Vorgängerunternehmen L.4 tätig und kam dort nach sechs Monaten in den Bereich Klimatechnik. Seit dem 1. Oktober 1997 war er bei D. bzw. ihren Vorgängergesellschaften zuständig für den Bereich Angebot und Kalkulation. Jedenfalls ab 2005 war E. Vertriebsleiter in der Niederlassung …. Ab dem 1. Oktober 2007 bis zur Auflösung Ende 2011 leitete er die Niederlassung … und damit die „International Division“ der D., die für ausländische Kraftwerksprojekte sowie für die Kunden T.4 und I.4 zuständig war. T.4 wollte nur eine Niederlassung als Ansprechpartner haben, so dass alle T.-Projekte, auch die deutschen, in der Niederlassung … bearbeitet wurden.
248Zum 1. Dezember 2007 erhielt E. Prokura für die N.4 und behielt diese Funktion auch für die Nachfolgergesellschaften bei; das Erlöschen der Prokura wurde im Handelsregister zum 30. Oktober 2012 eingetragen. Mit der Schließung der Niederlassung … schied E. bei D. zum März 2012 aus und wechselte zu G.. Dort war er seit Anfang April 2012 Leiter der Niederlassung …. Nach der Insolvenz von G. wechselte er 2018 mit der gesamten Niederlassung zum Unternehmen Q..
249bb) I.1
250Der Zeuge I.1 arbeitet seit Februar 1984 für D., zunächst für die Vorgängergesellschaften T.3 bzw. T.5. Bis 2004 war er in der Kalkulationsabteilung, anschließend im Vertrieb, zunächst für die Region Süd-Ost, tätig. Seit 2007/2008 war er in der Abteilung Vertrieb für Großprojekte am Standort … tätig. Seit dem 1. Januar 2009 leitet er die Niederlassung ….
251Ab 2000 bis Juli 2015 war er Prokurist der D. bzw. ihrer Vorgängergesellschaften am Standort ….
2522. M. und die handelnden Personen
253a) Unternehmen
254Die Geschäftstätigkeit der früheren Nebenbetroffenen M. erstreckte sich weltweit auf die Planung, Herstellung, Lieferung und den Einbau gebäudetechnischer Anlagen, insbesondere raumlufttechnischer Anlagen und Brandschutzanlagen, Apparaten und Geräten, den Handel mit diesen sowie die Wartung und die Reparatur dieser Anlagen, Apparate und Geräte, darüber hinaus auf die Erbringung von technischen, kaufmännischen und infrastrukturellen Dienstleistungen im Gebäude- und Energiemanagement.
255Ab 2007 versuchte M. ihr Tätigkeitsgebiet zu erweitern und auf dem Markt für technische Gebäudeausrüstungen in Kraftwerken Fuß zu fassen.
256Die Geschäftsanteile der M. wurden von der W. gehalten, die wiederum zu 100 % in Händen der W.1 ist. Letztere wird im Ergebnis von der französischen W.2, … (Frankreich), gehalten, zum Teil direkt (zu 10 %) und zum Teil indirekt über die H.2, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der W.2, die die übrigen 90 % der Anteile an M. hält.
257b) Beteiligte Mitarbeiter
258aa) C.
259Der Zeuge C. ist studierter Raketentechniker und war bis 1990 Offizier bei den Streitkräften der DDR. Seit dem 1. Januar 1997 war er bei M. tätig; zunächst als verantwortlicher Divisionsleiter im Bereich Facility Management, seit 2000 zusätzlich auch für den Teilbereich Wartung und Service. Ab 2002 übernahm C. auch die Funktion des Divisionsleiters für den Bereich Anlagenbau/Kraftwerke, die er bis 2010 ausübte. In diesem Bereich war der Zeuge C.5 sein Mitarbeiter und Vertreter, mit dem C. sehr eng und vertrauensvoll zusammen arbeitete.
260C. war vom 12. Juli 2004 bis 20. August 2007 als Prokurist im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2007 wurde er zum Geschäftsführer berufen. Seine Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer erfolgte am 28. September 2007. C. arbeitete in der Geschäftsführung zusammen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer N.1. C. oblag der gesamte operative Bereich, d.h. Abwicklung und Vertrieb und auch die strategische Ausrichtung für diesen Bereich. C. hatte außer der Zuständigkeit für den Bereich Anlagenbau/Kraftwerke auch die Verantwortung für weitere unterschiedliche Sparten im Unternehmen. Er war teilweise als Geschäftsführer für sieben oder acht Firmen der W.3-Gruppe zugleich eingesetzt.
261Im Jahr 2010 schied C. unvermittelt aus der operativen Verantwortung bei M. aus. Einen Nachfolger gab es noch nicht und es fand keine planmäßige Übergabe statt. Übergangsweise nahm daher der kaufmännische Geschäftsführer N.1 die bisherigen Aufgaben von C. wahr, bis der Zeuge T.6 zum 1. September 2010 die Nachfolge von C. antrat. Die Abberufung von C. als Geschäftsführer wurde am 17. August 2010 im Handelsregister eingetragen. C. wechselte als Geschäftsführer in eine Konzernschwestergesellschaft und übernahm die Leitung der Abteilung Business Development Europa bei W.. 2013 schied C. aus dem W.-Konzern aus.
262bb) N.1
263Der Zeuge N.1 begann 1980 eine kaufmännische Ausbildung bei M. und stieg im Unternehmen weiter auf, bis er 2007 kaufmännischer Geschäftsführer wurde. 2015 schied er aus dieser Funktion aus und übernahm im Konzern eine Position als kaufmännischer Leiter. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsführung waren die Zuständigkeiten klar getrennt: N.1 war ausschließlich für den kaufmännischen Bereich zuständig, während der zweite Geschäftsführer (C.) bzw. Abteilungsleiter (T.6) für den operativen Bereich zuständig waren.
264cc) C.5
265Der Zeuge C.5 gehörte M. bereits zwischen 1988 und 2001 als Mitarbeiter der Projektabteilung Planung an, schied dann aus und kehrte 2005 zu M. zurück. Bis 2006 war er als stellvertretender Niederlassungsleiter Anlagenbau tätig; ab 2006 übernahm er die Leitung der Niederlassung Anlagenbau und war allein verantwortlich für diesen Bereich. Er wurde zum 20. August 2007 als Prokurist der M. im Handelsregister eingetragen. Diese Funktion hatte er bis zu seinem Ausscheiden im Oktober 2012 inne. Bis 2010 war C. sein Vorgesetzter; danach übergangsweise bis zum Eintreffen von T.6 der kaufmännische Geschäftsführer N.1, und ab September 2010 T.6. C.5 war verantwortlich für die Angebotslegung und Angebotsabwicklung im Bereich Kraftwerke.
266dd) T.6
267Der Zeuge T.6 war als Divisionsleiter Kraftwerke seit dem 1. September 2010 bei M. tätig und leitete die Business Units Kraftwerke Service und Kraftwerke Anlagenbau. Sein Fachgebiet waren Nuklearprojekte, die M. vorantreiben wollte. Sein Vorgesetzter war der Geschäftsführer N.1. T.6 war seit dem 23. September 2010 als Prokurist der M. im Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2016 schied T.6 aus dem Unternehmen aus. Da T.6 seinem Vorgänger C. nicht unmittelbar nachfolgte und es auch keine Übergabe gab, wurde er von C.5 eingeführt und bekannt gemacht.
268ee) O.
269Der Zeuge O. hat bei M. die Ausbildung zum Klimatechniker gemacht und während seines gesamten Berufslebens für das Unternehmen gearbeitet. 2016 ist er bei M. in den Ruhestand ausgeschieden. O. war Kollege von C.5; beide teilten sich ein Büro und saßen sich dort gegenüber. Zum Tätigkeitsbereich von O. gehörte der klassische Anlagenbau. Mit Kraftwerksprojekten hatte er nur vertretungsweise zu tun; diese fielen in die alleinige Zuständigkeit von C.5.
2703. G. und die handelnden Personen
271a) Unternehmen
272Die Geschäftstätigkeit der früheren Nebenbetroffenen G. erstreckte sich weltweit auf die Planung („Engineering“), Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Wartung raumlufttechnischer Anlagen für Industrieanlagen sowie kerntechnische und konventionelle Kraftwerke (Rückbau und Neubau), insbesondere von Klima- und Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzüge, Absauganlagen und Einhausungen, ferner von Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR), Energie- und Medienverteilung sowie die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
273G. war ursprünglich, seit 1945, Teil der E.1 für den Bereich der Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen in …. 2003 firmierte das Unternehmen in E.2 um. Die Geschäftsaktivitäten im Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagenbereich wurden im September 2007 in der neu gegründeten F.5 vereint. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2009 wurde die Gesellschaft in G. umfirmiert.
274Ursprünglich war G. eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G.2. Ende 2014/Anfang 2015 wurden die Geschäftsanteile an der G. an die C.6, …, veräußert, die wiederum vollständig in Händen von T.7, …, Beiratsmitglied der G.2, ist.
275b) Beteiligter Mitarbeiter L.5
276Der Zeuge L.5 begann 1969 seine Ausbildung bei G. und stieg dann im Unternehmen weiter auf bis er zum 1. Januar 2007 zum Geschäftsführer für die Bereiche Technik und Vertrieb bestellt wurde. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten Vertrieb und Ausführung der Anlagen im lufttechnischen Anlagenbau. Zum 6. Juli 2018 schied L.5 bei G. aus.
2774. F.2 (vormals B., B.3 und D.1) (F.2) und die handelnden Personen
278a) Unternehmen
279Die frühere Nebenbetroffene F.2 mit Hauptsitz in … (im Folgenden: F.2) firmierte im Tatzeitraum unterschiedlich: Ursprünglich (von 2006 bis Dezember 2008) als B., anschließend bis November 2009 als B.3 und ab November 2009 bis Juni 2016 als D.1.
280Geschäftsgegenstand der F.2 war die Planung, Installation und Wartung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere von wärme-, lüftungs-, klima-, kälte- und elektrotechnischen Anlagen sowie von Sanitär- und Brandschutzanlagen. Darüber hinaus erbrachte sie u. a. Dienstleistungen der Gebäudebewirtschaftung (Facility Management). F.2 hatte in Deutschland, u. a. in …, … und … Niederlassungen.
281F.2 war eine hundertprozentige Tochter der H.3 mit Sitz in …, die wiederum ein Tochterunternehmen der F.2 mit Sitz in … war, einer hundertprozentigen Tochter der französischen F.3 in …, Frankreich.
282b) Beteiligter Mitarbeiter N.6
283Der Zeuge N.6 war seit 2003 bei F.2 (damals: B.) tätig. Zunächst war er von der Niederlassung in … aus als Regionalleiter für Baden-Württemberg tätig. Ab 2007 hatte er auch die Regionalleitung … und war als Regionalleiter Süd für ganz Süddeutschland verantwortlich. Zum 30. Juni 2015 schied er bei F.2 aus. N.6 trug bei F.2 die Gesamtverantwortung für Baden-Württemberg, dann für Bayern und später für ganz Süddeutschland. Er war zudem verantwortlich für die Kalkulation von Angeboten.
284In der Zeit von Juni 2006 bis November 2011 war N.6 Prokurist der F.2, beschränkt auf die Niederlassung in …. Ab November 2011 bis November/Dezember 2014 hatte er Prokura ohne Beschränkung auf eine bestimmte Niederlassung.
2855. T.1 und die handelnden Personen
286a) Unternehmen
287Die ehemalige Nebenbetroffene T.1 war im Tatzeitraum ein in der Installation von technischer Gebäudeausrüstung auf dem Gebiet der Sanitär- und Heizungstechnik sowie im Bereich der Luft- und Klimatechnik tätiges Unternehmen. T.1 war im Tatzeitraum ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der W.4 mit Sitz in …. Letztere gehört vollständig zum französischen W.5-Konzern, deren Obergesellschaft die W.2 im französischen … ist.
288b) Beteiligter Mitarbeiter I.2
289Der Zeuge I.3 ist seit Frühjahr 2010 bei T.1 als Leiter Vertrieb und Kalkulation tätig. Zu seinen Aufgaben gehören die Akquise und die Leitung von Projekten. Zu seiner Abteilung gehören vier Kalkulatoren, die ihm als fest angestellte Mitarbeiter unterstellt sind. Vor seiner Tätigkeit bei T.1 war I.3 etwa 8 Jahre bei F.2 tätig.
2906) T.8
291a) Unternehmen
292Die anderweitig verfolgte T.8 mit Hauptsitz im bayrischen …, bis Anfang 2013 firmierend als T.9, war im Tatzeitraum (2013/2014) ein vor allem mit technischer Gebäudeausrüstung, Anlagen- und Rohrleitungsbau sowie Stahl- und Leichtmetallbau befasstes Unternehmen. Geschäftsführer sind seit dem 1. Oktober 2017 T.10 und T.11.
293Die Geschäftsanteile der T.8 wurden im Tatzeitraum vollständig gehalten von der T.12, …, deren Kompementärin wiederum die T.13, …, und deren Kommanditisten T.14 (65 % der Kommanditanteil), T.10 und T.11l (je 15 %) und T.15 (5 %) sind. Sämtliche Geschäftsanteile der T.16 hält wiederum die T.12. Geschäftsführer der T.16 sind T.14, T.10 und T.11.
294Die T.12 hält sämtliche Anteile der S.2, ….
295b) Beteiligter Mitarbeiter L.6
296Der Zeuge L.6 ist gelernter Heizungsbaumeister und Projektleiter. Seit 1990 ist er bei T.8 beschäftigt. Er war zunächst Bauleiter für die Gebiete Sanitär, Heizung, RLT ( Raumlufttechnik) + Kälteanlagen, Rohrleitungsbau für Industrieanlagen und Medienversorgung. Seit ca 2007 ist er Leiter der T.8 Niederlassung …. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Kundenaquisition und Baustellenleitung. Die Kalkulation der Angebote findet überwiegend in der Zentrale in … und nur bei kleineren Aufträgen in der Niederlassung statt.
297III. Absprache im T.-Kreis (Tat gem. A II. in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 Az: B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6)
2981. Die Grundabsprache im T.-Kreis
299a) Wirtschaftlicher Hintergrund des Kartells
300Ab Beginn der 2000er Jahre entschlossen sich große aber auch kleinere Energieversorgungsunternehmen eigene Kraftwerke, insbesondere Gas- und Dampfturbinenkraftwerke vor allem im In- und europäischen Ausland zu errichten. Hierdurch entstand ein „Kraftwerke-Bau Boom“. Allein in den Jahren ab ca. 2004 bis zum Atomunglück in Fukushima im Jahr 2011, das die Nachfrage nach neuen Kraftwerken beendete, gab es in Europa weit mehr als 20 Kraftwerksprojekte. Da Gegenstand sämtlicher zu errichtender Kraftwerksprojekte auch die Gewerke Heizung, Klima und Lüftung waren, entwickelte sich die Situation auf dem Markt für TGA-Leistungen für Großprojekte durch die verstärkte Nachfrage für die Anbieter sehr positiv. Der Kreis der nachfragenden Unternehmen war klein. Neben den großen Energieversorgungsunternehmen S.1 und F. zählte hierzu vor allem die T.4, … und ihre Tochterunternehmen (T.), die von den Energieversorgungsunternehmen in der Regel als Generalunternehmerin beauftragt wurden.
301b) Ausschreibungen von T.4
302In der Zeit von Februar 2007 bis 2011 war T.4 in mindestens 18 Fällen hauptsächlich von europäischen Energieversorgungsunternehmen zumeist als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Kraftwerks beauftragt worden. An allen Projekten war in der Regel (auch) die T.13 mit Sitz in … und in … beteiligt. Bei Projekten außerhalb Deutschlands traten meist ausländische T.-Tochtergesellschaften hinzu. Da die Planung eines neu zu errichtenden Kraftwerks viel Zeit in Anspruch nahm, bevor es durch die Beauftragung von T.4 und die anschließende Ausschreibung der einzelnen Gewerke realisiert werden konnte, und überdies der Kreis der an solchen Großprojekten beteiligten Unternehmen klein war, waren die konkreten Pläne zumeist schon ca. 1-2 Jahre vor der Beauftragung von T.4 bei den technischen Gebäudeausrüstern bekannt. T.4 befand sich mit den Anbietern von TGA-Leistungen zudem in einem ständigen Austausch und informierte diese Unternehmen auch über geplante Kraftwerksprojekte. Bei grundsätzlichem Interesse sandte T.4 auch schon einmal vor der eigentlichen Ausschreibung eine Vorabanfrage an die in Frage kommenden Unternehmen.
303Hatte T.4 den Auftrag zur Errichtung eines Kraftwerks erhalten, wandte sie sich in Bezug auf die zu beschaffenden TGA-Leistungen regelmäßig an einen kleinen Kreis bestehend aus ca. 4-5 potentieller Bieterunternehmen, mit denen sie in der Vergangenheit immer gut zusammen gearbeitet hatte und forderte sie zur Angebotsabgabe auf. Zu diesem Kreis gehörten ab 2007 in der Regel L., D., G. und M.. Wenn die Beschaffung durch eine ausländische T.-Tochter erfolgte, erhielten auch schon mal zusätzlich nicht in Deutschland ansässige Unternehmen eine Angebotsaufforderung. Nicht immer beteiligten sich alle aufgeforderten Unternehmen durch Abgabe eines Angebots an dem jeweiligen Vergabeverfahren. Grundsätzlich erwartete T.4 jedoch Angebote von allen angefragten Unternehmen, so dass die Gefahr bestand, dass ein Unternehmen zukünftig nicht mehr zur Angebotsabgabe aufgefordert werden würde, wenn es mehr als ein Mal auf Anfrage kein Angebot abgegeben hatte.
304Die von T.4 durchgeführten Vergabeverfahren zur Beschaffung von TGA-Leistungen für das jeweilige Kraftwerk liefen nach einem gleichbleibenden Muster als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit bis zu drei Verhandlungsrunden ab. Nachdem die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen die Vergabeunterlagen erhalten und ein erstes Angebot abgegeben hatten, fand ein technisches Gespräch zwischen dem Bieter und den zuständigen Mitarbeitern von T.4 statt. Ein solches Gespräch war in der Regel notwendig, weil es sich um funktionale Ausschreibungen handelte und zu klären war, ob der Bieter den Bedarf von T.4 richtig erfasst hatte. Anschließend folgten weitere Verhandlungsrunden hauptsächlich über den Preis. Nach Abgabe des zweiten ggf. überarbeiteten Angebots fand eine zweite Verhandlungsrunde statt. Auf das dritte und in der Regel letzte Angebot erfolgte der Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot. Bei der Mehrzahl der Vergabeverfahren erfolgte der Zuschlag im Rahmen einer elektronischen Auktion (sog. E-Auktion). Dabei gab T.4 online in mehreren zumeist in preislich absteigenden Schritten(z.B. 50.000 Euro - Schritte) jeweils einen Preis vor, auf den die Bieter durch Eingabe am eigenen Computer per Mausklick reagieren konnten. Die Betätigung des Auslösers bedeutete den Ausstieg aus der Auktion, so dass der Zuschlag an den letzten verbliebenen Anbieter ging.
305Die Bearbeitung der T.-Kraftwerkprojekte gehörte bei L. intern zur Zuständigkeit von S.. An den E-Auktionen nahmen regelmäßig S. und I. sowie gelegentlich auch H.1 teil; auch C.3 und H. waren gelegentlich bei den Auktionen zugegen. S. trug dabei regelmäßig die Verantwortung für das preisliche Limit.
306c) Vorgeschichte des T.-Kreises - Das Geschehen im Zusammenhang mit dem T.-Projekt X.2
307aa) Absprache zwischen S. und E.
308Das von der T.4, … durchgeführte Projekt X.7 betraf die Errichtung eines Kernkraftwerks in Finnland. Es umfasste sowohl konventionelle Teile als auch einen nuklearen Teil. Das Projekt X.2 war ein Folgeprojekt. T.4 forderte L., D. und M. für die Gewerke „Heizung Klima Lüftung“ am 24. März 2005 zur Angebotsabgabe auf.
309L. und M. hatten bereits in vorangegangenen Bauabschnitten an dem Kraftwerk gebaut: M. hatte Teile der versorgungstechnischen Anlage und L. die Verrohrung erstellt.
310L. gab am 19. Mai 2005 ein erstes Angebot ab, M. und D. einen Tag später. Unmittelbar nach Abgabe der ersten Angebote rief S. bei E. an. Das war das erste Mal, dass sie miteinander sprachen; zuvor hatten sie keinen persönlichen Kontakt. S. stellte sich daher zunächst bei E. vor und erkundigte sich danach, ob D. auch ein Angebot abgegeben habe. Nachdem E. dies bejaht hatte, gab S. E. zu verstehen, dass L. großes Interesse an diesem Auftrag habe, weil L. auch für den nuklearen Teil beauftragt worden sei. Zudem teilte er E. seine Einschätzung mit, dass D. vorliegend sowieso keine Chancen auf den Zuschlag habe. S. bat E. deshalb, L. zu unterstützen, indem er dafür Sorge trägt, dass das Angebot von L. das günstigste ist und von D. nicht unterboten wird. Für den Fall der Zuschlagserteilung stellte er E. quasi als Gegenleistung in Aussicht als Unterauftragnehmer mit der Lieferung von Lüftungsgeräte beauftragt zu werden. Da auch nach Einschätzung von E. die Zuschlagschancen für D. eher gering waren, entschied er sich auf den Vorschlag einzugehen und teilte dies S. mit. Demzufolge berücksichtigte er im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens zwar die Ergebnisse aus den technischen Gesprächen, ließ aber sein bereits gelegtes Angebot in preislicher Hinsicht absprachegemäß im Wesentlichen unverändert und gab im Rahmen der weiteren Verhandlungen keine bzw. keine nennenswerten Nachlässe mehr.
311An der E-Auktion am 1. Juli 2005 beteiligten sich L., D. und M.. Als günstigste Bieterin der E-Auktion erhielt L. den Zuschlag. Der Vertrag vom 6. Juli 2005, den für L. H. unterzeichnete, hatte eine Vertragssumme von … Euro. Vereinbarungsgemäß erhielt D. von L. mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 einen Unterauftrag für die Lieferung von Klimageräten zu einem Preis über … Euro.
312Mit dem Ziel ähnliche Verabredungen mit Wettbewerbern zu treffen und insbesondere bei zukünftigen Ausschreibungen von T.4 über TGA-Leistungen den Bieterwettbewerb zu manipulieren, nahm S. erneut Kontakt zu E. auf und fragte ihn, ob man sich nicht im Hinblick auf zukünftige T. Projekte auch in einem erweiterten Kreis mit anderen Wettbewerbern treffen sollte, um ein vernünftiges Preisniveau zu schaffen. E. bejahte dies und sagte zu, an einem solchen Treffen teilnehmen zu wollen, wobei ihm aufgrund der vorangegangenen Verabredung bei dem Projekt X.7 klar war, dass bei einem solchen Treffen in dem zahlenmäßig überschaubaren kleinen Kreis an Wettbewerbern die Bereitschaft geklärt werden sollte, den Ausschreibungswettbewerb zukünftig zu manipulieren.
313bb) Kontakt S. und C.
314Auch M. war an der Errichtung des Kraftwerks … beteiligt. Sie hatte Teile der versorgungstechnischen Anlage errichtet. Aus diesem Anlass hatten S. und C. sich kennengelernt. Außerdem hatte ein Mitarbeiter von C. – hierbei handelte es sich um einen Projektleiter von M. - persönliche Kontakte zu Mitarbeitern von L.. Vor diesem Hintergrund kam es nach dem Bieterverfahren für X.2 zu einem ersten Telefonat zwischen S. und C., wobei nicht festgestellt werden kann, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen war. Beide vereinbarten in dem Telefonat, sich persönlich zu treffen, was dann geschah. Sie trafen sich wahrscheinlich gemeinsam mit anderen Mitarbeitern ihrer Unternehmen, wobei der Teilnehmerkreis ebenfalls nicht sicher festgestellt werden kann, und kamen überein, sich in einem erweiterten Kreis von Wettbewerbern noch einmal zusammen zu setzen.
315d) Gründung des T.-Kreises
316aa) Erstes Wettbewerbertreffen L. – D. – M.
317Nach diesen bilateralen Vorgesprächen - möglicherweise gab es zuvor auch noch ein bilaterales Treffen zwischen S. und H.1 zusammen mit C. und C.5 -kam es auf Initiative von S. zu einem ersten gemeinsamen Treffen, das wahrscheinlich Ende 2006 – spätestens jedoch Anfang 2007 - am Flughafen in … stattfand. Teilnehmer diesesTreffens waren für L. S. und möglicherweise auch I. und/oder H.1, E. für D. sowie C. und C.5 für M.. Da nicht alle anwesenden Personen miteinander bekannt waren, stellten sie sich zunächst mit Namen, Funktion und Zuständigkeiten wechselseitig vor. Anschließend tauschten sie sich über die im Markt bereits bekannten und zukünftig von T.4 zu erwartenden ca. 3 - 4 Kraftwerksprojekte aus. Hinsichtlich der diesbezüglich zu erwartenden Ausschreibungen von TGA-Leistungen besprachen die Anwesenden, wie eine mögliche Verständigung zwischen ihnen aussehen könnte, wobei es ihr erklärtes Ziel war, den Bieterwettbewerb um den jeweiligen Auftrag einzuschränken, damit die Angebotspreise durch einen unverfälschten Wettbewerb nicht zu niedrig werden. Überdies teilten die Anwesenden für das von ihnen repräsentierte Unternehmen jeweils mit, an welchen Projekten sie grundsätzlich besonderes Interesse haben. So hatte D. großes Interesse an Bauvorhaben in England, während M. als französischer Konzern gerne in Frankreich tätig war. L. hatte eine Niederlassung in … und deswegen großes Interesse an Projekten im arabischen Raum. Außerdem bekundete S. bereits in diesem ersten Gespräch das besondere Interesse von L. an dem Projekt X.8.
318Die an dem Gespräch teilnehmenden Vertreter der Unternehmen L., M. und D. vereinbarten im Ergebnis schließlich, bei zukünftigen Vergabeverfahren von T.4 über TGA-Leistungen in Kraftwerken den Bieterwettbewerb wie folgt zu manipulieren: Sobald eine Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegt, wird zwischen S., E. und C. unter Berücksichtigung der jeweiligen unternehmensindividuellen Präferenzen Einigkeit über das Unternehmen erzielt, das aus ihrer Sicht den Zuschlag als preisgünstigster Bieter erhalten soll. Steht das Unternehmen fest, wird es von den anderen bei der Angebotsabgabe „unterstützt“, indem sie den Angebotspreis dieses Unternehmens im Endergebnis nicht unterbieten und damit ein für den Zuschlag nicht in Betracht kommendes Angebot (Schutzangebot) abgeben. Dabei war selbsterklärend und allen Beteiligten klar, dass hierfür der Geheimwettbewerb durchbrochen werden muss und ein Informationsaustausch über folgende ihnen ansonsten nicht bekannte Punkte notwendig ist: Welches Unternehmen gibt überhaupt ein Angebot ab? Wie hoch sind die Angebotspreise und wie hoch ist ein ggf. zu gewährender Nachlass? Ferner bestand Einigkeit, dass gegenüber T.4 und ihren mit den Marktverhältnissen und Preisen bestens vertrauten Mitarbeitern der Anschein funktionierenden Wettbewerbs aufrecht erhalten bleiben muss, weshalb das für den Zuschlag ausgewählte Unternehmen nicht unbedingt von Anfang an den preisgünstigsten Preis und die übrigen in ihren Schutzangeboten keine unrealistisch überhöhten Preise anbieten sollten.
319bb) Zweites Treffen L. – D. – M. – G.
320Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 oder Anfang 2008 – jedenfalls aber vor den Vergabeverfahren Projekt X.9 im Februar 2008 - ist G. vertreten durch den Zeugen L.5 dem T.-Kreis und der zuvor getroffenen Absprache beigetreten.
321Der Kontakt zu L.5 ist über die Geschäftsführer B.4 und H hergestellt worden. L.5 wandte sich per E-Mail vom 23. August 2007 an seinen Ansprechpartner bei G., L.7, mit der Bitte, dieser möge ihm einen Ansprechpartner seiner Gesellschaft im … für die Projekte X.5 und X.3 nennen. L.7 antwortete mit E-Mail vom 27. August 2007 und nannte den Geschäftsführer L.5 als Ansprechpartner. Mit E-Mail vom 29. August 2007 adressiert an L.5 bestätigte H. ein für den 3. September 2007 geplantes Treffen am Flughafen … im … und teilte mit, es sei morgens für zwei Stunden ein Tagungsraum reserviert. Das Treffen beider Herren fand wie geplant am 3. September 2007 statt. Zunächst unterhielten sich beide allgemein, um sich kennen zu lernen. Anschließend fragte H. L.5, ob er Interesse hätte, sich auch mal mit gleichgesinnten Wettbewerbern zu treffen. L.5 war neugierig; er wollte Informationen erhalten und stimmte zu.
322Das erste Treffen im T.-Kreis gemeinsam mit L.5 fand nach dessen bilateralem Vorgespräch mit H. vom 3. September 2007 statt, wahrscheinlich am Flughafen in …. In diesem Treffen, an dem außer L.5 S. und wahrscheinlich auch H.1 für L., sowie E. für D. sowie C. und C.5 für M. teilnahmen, ging es zunächst darum, sich gegenseitig bekannt zu machen, die allgemeine Marktlage und Kraftwerksprojekte von T.4 zu besprechen, bei denen G. – so wie L.5 den anderen mitteilte - schon zwei oder drei erfolglose Angebote abgegeben hatte. Anschließend informierten die anderen Gesprächsteilnehmer L.5 darüber, wie sie bei zukünftigen Vergabeverfahren von T.4 verabredungsgemäß vorgehen wollten und fragten ihn, ob er sich der Vereinbarung anschließen möchte. L.5 war einverstanden und gab den anderen zu verstehen, in Zukunft mitmachen zu wollen.
323cc) Weitere Treffen und Kontakte der Teilnehmer des T.-Kreises
324Die Mitglieder des T.-Kreises kamen bis 2011 noch zu weiteren Treffen zusammen. Es gab keinen festen Turnus für die persönlichen Treffen; diese fanden statt, wenn Bedarf gesehen wurde. In den persönlichen Treffen wurden jeweils die einzelnen Interessenlagen kommuniziert und oft auch eine Entscheidung aller Mitglieder darüber getroffen, wer ein Projekt bekommen sollte. Für L. nahm an diesen Treffen stets S. teil. Es gab ein persönliches Treffen der Mitglieder des Kreises in …: Zunächst traf man sich in den Räumlichkeiten der L. und später besuchte man gemeinsam das …. Teilnehmer waren S. und I. für L. sowie E. für D., L.5 für G. und T.6 als Nachfolger von C. und C.5 für M.. Auch gab es persönliche Treffen von S. und C.: Mindestens bei einem dieser Treffen wurde S. von I. begleitet. Außer diesen seltenen persönlichen Treffen gab es viele telefonische Kontakte zwischen den Beteiligten, die ganz regelmäßig stattfanden.
325dd) Einbeziehung von F.2 (D.1)
326Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, der zeitlich aber jedenfalls vor dem Vergabeverfahren von T.4 „X.10“ Anfang 2008 lag, vermittelte L. in zwei Fällen die Teilnahme von D.1 wahrscheinlich vertreten durch N.6, an den Absprachen des Kreises, nachdem entweder unmittelbar gegenüber S. oder mittelbar über I. gegenüber L. zum Ausdruck gebracht worden war, dass D.1 sich an den Absprachen beteiligen möchte. Dabei hatte kein Vertreter von D.1 direkten Kontakt zu E., C. und L.5. Die wechselseitige Kommunikation lief über S. und bei Umsetzung der jeweils getroffenen Absprache über I.. Sie waren diejenigen, die die Vorstellungen von D.1 in den T. Kreis kommunizierten und D.1 sodann über das Ergebnis der Absprache unterrichteten.
327Das erste Projekt, das innerhalb des Firmenkreises zugunsten von D.1 abgesprochen wurde, war das Projekt „X.10“. Das zweite Projekt war „X.22“. Hieran hatte D.1 Interesse. Da aber auch M. großes Interesse an dem Projekt hatte, einigten sich E., C., S. und der Verantwortliche bei D.1 darauf, M. in dem Vergabeverfahren zu unterstützen. D.1 war nur deshalb damit einverstanden, weil ihr im Fall der Zuschlagserteilung an M. der Erhalt eines Unterauftrags zugesagt worden war.
328e) Die Arbeitsweise des Kreises
329Die zwischen den Teilnehmern getroffene Vereinbarung über das grundsätzliche zukünftige Vorgehen wurde in der Folgezeit – lediglich mit einer Ausnahme – erfolgreich umgesetzt und hat so gut funktioniert, dass das für den Zuschlag von ihnen ausgesuchte Unternehmen auch jeweils den Zuschlag erhalten hat.
330Sobald T.4 ein konkretes Vergabeverfahren eingeleitet hatte, einigten sich S., E., C. und L.5 – sie waren allesamt auf einer vergleichbaren Hierarchieebene mit entsprechenden unternehmensinternen Entscheidungskompetenzen ausgestattet - in sternförmig geführten bilateralen Gesprächen, die häufig auch telefonisch geführt wurden, wer von ihnen bei dem anstehenden Projekt möglichst den Zuschlag erhalten soll. Dabei war es regelmäßig so, dass die Initiative von dem Unternehmensvertreter ausging, der ein besonderes Interesse an dem anstehenden Projekt hatte und der dann die Wettbewerber abtelefonierte. In diesem Zusammenhang wurde auch mitgeteilt, wenn ein Mitglied entschieden hatte, kein Angebot abzugeben oder gar keine Anfrage von T.4 erhalten hatte. Eine feste Reihenfolge, welches Unternehmen wann ein Projekt erhalten sollte, gab es nicht. In aller Regel gelang es S., E., C. und L.5 recht schnell eine Entscheidung herbeizuführen. Allerdings verliefen die Gespräche nicht immer ganz harmonisch; mitunter wurde bei mehreren Interessenten für ein Projekt auch hart gerungen. Im Ergebnis hat man sich aber immer darauf einigen können, wer das Projekt erhalten soll.
331Stand das für den Zuschlag ausgewählte Unternehmen fest, ging es darum die notwendigen Informationen über die Angebotspreise wechselseitig auszutauschen. Bei L. war hierfür im Wesentlichen der mit der Angebotskalkulation befasste I. zuständig, weil er von S. über die grundsätzlich getroffene Absprache informiert worden war und von ihm auch jeweils die Information erhielt, welches Unternehmen in dem konkreten Vergabeverfahren für den Zuschlag ausgewählt worden war. Bei M. war es C.5, der von C. eingeweiht worden war und von ihm die jeweiligen Informationen zur Umsetzung der Absprache erhielt. I. und C.5 wurden in diesem Zusammenhang auch unmittelbar von E. (D.) und L.5 (G.) angesprochen, eingebunden und unterrichtet. Zwischen I. und C.5 gab es einen sehr guten Kontakt, der im Laufe der Zusammenarbeit weiter gewachsen und intensiver geworden ist. Beide verstanden sich sehr gut und vertrauten einander.
332f) Scheitern der Umsetzung einer Absprache – X.11
333Lediglich in einem Fall scheiterte die Umsetzung einer zwischen S., E., L.5 und C. zu Gunsten von D. getroffenen Absprache, weil sich nach dem Ausscheiden von C. bei M. der übergangsweise für den Bereich verantwortliche kaufmännische Geschäftsführer N.1 nicht an die Absprache gebunden fühlte:
334Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von C. führte der kaufmännische Geschäftsführer N.1 die Geschäfte bei M. in einer Übergangszeit allein verantwortlich und hatte an dem Projekt X.11 in den Niederlanden wegen mangelnder Auslastung großes Interesse. Nachdem E. während des laufenden Vergabeverfahrens den (zutreffenden) Eindruck gewonnen hatte, dass sich M. nicht an die Absprache hält, wandte er sich zunächst telefonisch an C.5, um seinem Ärger Ausdruck zu verleihen und auf ein absprachegemäßes Angebotsverhalten hinzuwirken. C.5, der wegen seiner mangelnden Kompetenzen nichts ausrichten konnte, stellte das Telefonat ohne Ankündigung an N.1 durch. Beide Herren kannten sich nicht; es war das erste Mal, dass sie miteinander sprachen. N.1 teilte E. mit, dass er keine Absprache kenne und sich an eine solche auch nicht halten werde. E. war erbost und machte N.1 in lautem Tonfall mit Verweis auf die ganz klare Absprache Vorwürfe. An der Weigerung von N.1 änderte dies nichts.
335Die Vertreter von L. hielten sich aus dem Streit heraus. S. sagte gegenüber E., der sich bei ihm beklagt hatte, D. und M. sollten das unter sich ausmachen.
336Da E. N.1 nicht überzeugen konnte, gingen beide Unternehmen letztlich unabgestimmt in die E-Auktion für beide Projekte am 1. Juli 2010.
337Nach diesem Streit gab es ein weiteres persönliches Treffen im Kreis. Die Stimmung war dabei sehr schlecht. Es bestand die Befürchtung, der Kreis könne auseinanderbrechen. Das wollte aber letztlich keiner der Teilnehmer und so bekräftigten sie, das Ganze zusammen zu halten und fortzusetzen. Sie kamen überein, dass D. als Entschädigung das Projekt X.12 bekommen sollte, obschon E. eigentlich direkt nach dem vorangegangenen Projekt nicht noch einmal „an der Reihe“ gewesen wäre.
3382. Die konkreten Einzelabsprachen zu achtzehn TGA-Projekten von T.4
339S., H.1 und I. waren sowohl an Gesprächen innerhalb des T.-Kreises, als auch an sämtlichen hier gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt, indem mindestens einer, oftmals zwei oder sogar alle drei die Angebote und Verträge für L. unterzeichneten und/oder in den Angebotsschreiben als Bearbeiter ausgewiesen waren.Die Entscheidungen über das Angebotsverhalten von L. bei den jeweiligen Ausschreibungen traf S. innerhalb des Kreises. Soweit sich I. an Absprachen beteiligte und bei deren Umsetzung eingebunden war, erhielt er alle erforderlichen Informationen von S.. I. handelte auf Weisung und mit Wissen und Wollen seines Vorgesetzten S. und in Umsetzung der von S. für L. im T.-Kreis getroffenen grundsätzlichen Absprache und der jeweiligen Verständigungen für das einzelne Vergabeverfahren.
340(1) Projekt „X.8“
341Der Auftrag zu diesem Projekt zum Bau eines Kraftwerks wurde von der T.4, …, als Generalunternehmerin der F.4 in einer E-Auktion im Jahre 2007 vergeben.
342Die Anfrage zur Abgabe von Angeboten erfolgte am 27. Februar 2007 und richtete sich an M., L., D. und die O.1.
343S. sprach bereits anlässlich des ersten Treffens im Firmenkreis über dieses Projekt und wies auf das besondere Interesse hin, das L. an dem Projekt X.8 hatte. M. hatte bereits den Auftrag zu dem Vorgängerprojekt X.13 von T.4 erhalten und hatte selbst großes Interesse, auch das Folgeprojekt X.8 für sich zu gewinnen. E. (D.) hatte kein Interesse. C. gab schließlich nach und einigte sich mit S. darauf, dass L. den Zuschlag für dieses Projekt bekommen sollte. I. informierte C. über den Angebotspreis, zu dem L. den Zuschlag erhalten wollte. C. teilte dies C.5 mit und M. verhielt sich in der E-Auktion entsprechend. E. hatte zunächst zugesagt, für D. ein Angebot abzugeben; gab aber kein Angebot ab, was er den übrigen Teilnehmern mitteilte.
344L. M. und die O.1 gaben folgende Angebote ab:
3451. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
L. |
10.04.2007: 4.065.765 € unterzeichnet: H., F.1 (Bearbeiter: I.) |
08.05.2007: 3.883.919, € unterzeichnet: H.1, I. (Bearbeiter: I.) |
3.705.000 € |
M. |
10.04.2007: 4.036.854 € unterzeichnet: C., C.5 |
03.05.2007: 3.870.000 € unterzeichnet: A., C.5 |
3.931.000 € |
O.1 |
10.04.2007: 4.029.750 € |
03.05.2007: 4.060.750 € |
4.060.750 € |
Den Zuschlag erhielt L.. Der Vertrag vom 14. Mai 2007 – unterzeichnet von I. und T.16 - hatte einen Auftragswert über 3.705.000 Euro. Die Schlussrechnung stellte L. am 14. Dezember 2010 über 5.046.497,84 Euro.
347(2) Projekt „X.14“
348Der Auftrag wurde von der französischen T.-Gesellschaft T.18, …, als Generalunternehmerin für das französische Energieversorgungsunternehmen Q.1 im Wege einer E-Auktion im Jahr 2007 vergeben.
349Die Anfrage von T.4 zur Abgabe von Angeboten erfolgte am 22. Februar 2007 und richtete sich an M., L. und D., außerdem an T.19 und G.3.
350M. hatte großes Interesse an Projekten in Frankreich und die Mitglieder des Kreises – jedenfalls S. für L., E. für D. und C. für M. - einigten sich im Ergebnis auf M.. Bei der Umsetzung der Absprache hatte C.5 auch Kontakt zu I., der C.5 darüber unterrichtete, dass L. kein Angebot abgeben werde.
351Angebote gaben nur M. und D. ab:
3521. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
M. |
28.03.2007: 2.407.389 € unterzeichnet: C., C.5 |
17.04.2007: 2.440.168 € unterzeichnet: C., C.5 |
26.04.2007 2.270.00 € |
D. |
29.03.2007: 2.745.000 € unterzeichnet: E., I.5 |
17.04.2007: 2.678.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
M. bekam den Zuschlag für diesen Auftrag über 2.270.000 Euro; der Vertrag datiert vom 31. Mai 2007. Die Schlussrechnung stellte M. mit Schreiben vom 30. April 2009 zu einem Endpreis von 2.525.128 Euro.
354(3) Projekt „X.15“
355Der Auftrag wurde von der britischen T.-Gesellschaft T.17, …, als Generalunternehmen für das britische Energieversorgungsunternehmen N.7 im Wege einer E-Auktion im Jahr 2007 vergeben.
356Die Aufforderung zur Angebotsabgabe versandte T.4 am 15. März 2007 an D., M. und L., die auch Angebote abgaben. Ferner ergingen Aufforderungen an die Unternehmen I.6, D.5 und Y., die sich an dem Vergabeverfahren nicht beteiligten.
357Von den Mitgliedern des Kreises hatte D. besonderes Interesse an Projekten in England, so auch an dem Projekt X.15. Die Mitglieder des Kreises einigten sich darauf, D. zu unterstützen: M. und L. gaben Schutzangebote zugunsten von D. ab. E. stimmte das Angebotsverhalten ab und teilte seine Angebotspreise mit.
358D., L. und M. gaben folgende Angebote ab:
3591. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
D. |
11.05.2007: 3.934.000 € |
05.06.2007: 2.534.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
2.390.000 € |
L. |
11.05.2007: 4.003.416,05 € unterzeichnet: H., H.1 (Bearbeiter: H.1 |
04.06.2007: 2.802.721 unterzeichnet: B.4, I. (Bearbeiter: I.) |
|
M. |
11.05.2007: 4.389.750 € unterzeichnet: T.20, C.5 |
04.06.2007: 3.263.333 € unterzeichnet: C., V. |
Den Zuschlag erhielt D.. Der Vertrag vom 28. Juni 2007 beläuft sich auf eine Summe von 2.390.000 Euro. Die Schlussrechnungen vom 21. Dezember 2009 belaufen sich insgesamt auf einen Endpreis von 2.629.000 Euro.
361(4) Projekt „X.16“
362Der Auftrag wurde durch die deutsche T.4, …, als Generalunternehmer für die Energieversorgungsunternehmen E.4 und F.5 im Wege einer E-Auktion im Mai 2007 vergeben.
363Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 29. Mai 2007 ging an M., D., L. und G.. Ferner wurden die Unternehmen S.3, B.5 und D.5. angefragt, die kein Angebot abgaben.
364Das Projekt X.16 hat C. mit S. und E. in bilateralen Telefonaten zugunsten von M. abgesprochen. Da G. zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Kreises war, hat L.5 das Angebot von G. selbständig und unabhängig von dieser Vereinbarung abgegeben. Zur Umsetzung der getroffenen Absprache telefonierte C.5 während des Ausschreibungsverfahrens mit E. und I. und tauschte mit ihnen die Angebotspreise aus.
365M., D., L. und G. gaben folgende Angebote ab:
3661. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
M. |
05.07.2007: 4.464.188 € unterzeichnet: C., C.5 |
25.07.2007: 4.357.818 € unterzeichnet: N.1, V. |
01.08.2007: 4.250.000 € |
D. |
Datiert auf den 03.06.; tatsächlich wohl 03.07.2007 4.590.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
25.07.2007: 4.452.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
|
L. |
04.07.2007: 4.788.209,20 € unterzeichnet: Y.1, S. (Bearbeiter: H.1) |
24.07.2007: 4.565.960 € unterzeichnet: S., H.1 (Bearbeiter: I.) |
|
G. |
16.07.2007: 4.744.611,30 € unterzeichnet: L.5, B.6 |
Für dieses Projekt erhielt M. den Zuschlag; der Vertrag vom 7. August 2007 belief sich auf eine Summe von 4.250.000 Euro. Die Schlussrechnung vom 31. März 2010 belief sich auf einen Endpreis von 4.250.000 Euro.
368(5) Projekt „X.17“
369Der Auftrag wurde durch die deutsche T.4, …, als Generalunternehmerin für das kuwaitische Ministerium für Elektrizität und Wasser im Wege einer elektronischen Auktion im Dezember 2007 vergeben.
370Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ging am 5. Oktober 2007 an M., D. und L. sowie an ein Unternehmen B.7 und zwei weitere Unternehmen.
371Für L. war das Projekt ein klares Zielprojekt und es gab innerhalb des T.-Kreises eine schnelle und unkomplizierte Einigung zugunsten von L.: D. hatte kein Interesse an dem Projekt und auch M. wollte nicht in Kuwait arbeiten und teilte dies auch den anderen Teilnehmern mit. I. teilte den übrigen Teilnehmern des T.-Kreises später den nicht zu unterbietenden Angebotspreis von L. mit.
372Es wurden folgende Angebote abgegeben:
3731. Angebot |
2. Angebot |
E-Auktion |
|
L. |
05.11.2007: 5.117.929,80 € unterzeichnet: S., H.1 (Bearbeiter: I.) |
28.11.2007: 4.786.871,70 € unterzeichnet: C.3, H.1 (Bearbeiter: I.) |
4.670.000 € |
D. |
05.11.2007: 5.031.438 € unterzeichnet: E., I.5 |
30.11.2007: 4.889.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
|
M. |
05.11.2007: 5.458.076 € unterzeichnet: C., C.5 |
30.11.2007: 4.986.450 € unterzeichnet: C., C.5 |
|
B.7 |
Unbekannt: 5.024.620 € |
Nach der E-Auktion wurde das Angebot von L. bezuschlagt. Der Vertrag vom 19. Dezember 2007, der von H.1 unterzeichnet wurde, belief sich auf eine Summe von 4.670.000 Euro. Die beiden Schlussrechnungen vom 14. Oktober 2010 beliefen sich auf einen Gesamtendpreis von 5.113.331,37 Euro.
375(6) Projekt „X.18“
376Der Auftrag wurde durch die T.4, …, als Generalunternehmer für das belgische Energieversorgungsunternehmen F.6, …, im Februar 2008 vergeben. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgte am 26. November 2007. Zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden D., M., L. und G..
377Das Projekt X.18 war Gegenstand einer Absprache der Teilnehmer des T.-Kreises, die sich darauf einigten, dass D. diesen Auftrag bekommen sollte. An der Absprache war auch L.5 für G. beteiligt
378D., M., L. und G. gaben folgende Angebote ab:
3791. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot |
|
D. |
15.01.2008: 5.758.100 € unterzeichnet: E., I.5 |
01.02.2008: 3.971.800 € unterzeichnet: E., I.5 |
18.02.2008: 3.850.000 € |
M. |
15.01.2008: 5.993.879 € unterzeichnet: C., C.5 |
01.02.2008: 4.378.191 € unterzeichnet: C.5 |
18.02.2008: 4.278.000 € |
L. |
15.01.2008: 6.254.712,10 € unterzeichnet: H., I. (Bearbeiter: I.) |
01.02.2008: 4.540.859,87 € unterzeichnet: H.1, I. (Bearbeiter: I.) |
18.02.2008: 4.400.00 € |
G. |
15.01.2008: 6.029.067,90 € unterzeichnet: L.5, B.8 |
01.02.2008: 4.219.709 € unterzeichnet: L.5, G.4 |
18.02.2008: 4.135.000 € |
D. erhielt den Zuschlag. Der Vertrag vom 19. Februar 2008 belief sich auf einen Preis von insgesamt 3.850.000 Euro. Die Schlussrechnung stammt vom 24. Oktober 2010 über einen Endpreis von 3.050.000 Euro für den offshore-Anteil, d.h. für die in Deutschland angefallenen Arbeiten. Der Rechnungsbetrag für die in Belgien („on-shore“) angefallenen Arbeiten betrug mindestens 800.000 Euro.
381(7) Projekt „X.19“
382Der Auftrag wurde durch die T.4, …, und die französische T.19, …, als Generalunternehmerin für das französische Energieversorgungsunternehmen F.7 im Wege einer E-Auktion im Februar 2008 vergeben.
383Der Auftrag umfasste einen onshore-Teil und einen offshore-Teil. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.4, …; für den onshore-Teil die französische T.-Tochter, T.18, ….
384M. hatte besonderes Interesse an allen in Frankreich gelegenen Projekten und somit auch an dem Projekt X.19. Das Projekt wurde im T.-Kreis abgesprochen: C. telefonierte mit den anderen Vertretern und erreichte eine Einigung zugunsten von M.. Außerdem teilte er den Preis mit, zu welchem er den Zuschlag erhalten wollte und die anderen Unternehmen sagten zu, Schutzangebote abzugeben.
385Auf die Anfrage vom 6. Dezember 2007 gaben L., M., D. und G. die folgenden Angebote ab:
3861. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
M. |
21.01.2008: 3.991.881 € unterzeichnet: C., C.5 |
12.02.2008: 4.020.000 € unterzeichnet: C., C.5 |
3.905.000 € |
D. |
18.01.2008: 4.348.800 € unterzeichnet: E., E.3 |
12.02.2008: 4.100.100 € unterzeichnet: E., E.3 |
. |
L. |
20.01.2008: 4.255.094 € |
12.02.2008: 4.074.228,84 € |
|
G. |
4.223.370 € |
12.02.2008 4.360.190 € unterzeichnet: G.4, B.8 |
. |
Die Unternehmen D.5. und F.2 wurden ebenfalls zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, gaben aber kein Angebot ab.
388M. wurde als günstigste Bieterin der E-Auktion der Zuschlag zu diesem Auftrag erteilt. Der Vertrag vom 27. Februar 2008 belief sich auf insgesamt 3.905.000 Euro (3.240.000 Euro für den offshore-Anteil und 665.000 Euro für den onshore-Anteil). Die Schlussrechnung stellte M. am 10. Mai 2010 über insgesamt 3.905.000 Euro.
389(8) Projekt „X.10“
390Wie bei den vorangegangenen Projekten bestand auch dieser Auftrag aus einem on-shore-Teil und einem offshore-Teil. T.4 war Generalunternehmerin für den niederländischen Energieversorger N.8 und beide Teile wurden jeweils in gesonderten Verträgen vergeben. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.4 in …, für den onshore-Teil die niederländische T.-Tochter, T.21, ….
391Die Aufforderung zur Angebotsabgabe durch T.4 erfolgte am 22. Januar 2008 an F.2, M., D., L. und G..
392Bei diesem Projekt gab es eine Absprache im T.-Kreis, bei der erstmalig das Unternehmen F.2 (damals D.1) begünstigt wurde. Dabei kommunizierte L. im T.-Kreis, dass D.1 Ansprüche anmelde und auch beteiligt werden wollte. Es wurde zwischen S., E., C. und L.5 abgesprochen, dass D.1 diesen eher kleineren Auftrag bekommen sollte und die übrigen Teilnehmer Schutzangebote abgeben. I., der von S. über die zu Gunsten von D.1 getroffenen Vereinbarung informiert worden war, gab diese Information und auch alle weiteren zur erfolgreichen Umsetzung der Absprache notwendigen Informationen über die Angebotspreise an D.1 und die übrigen Mitbieter weiter.
393D.1, M., D., L. und G. gaben folgende Angebote ab:
3941. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot |
|
D.1 |
14.03.2008: 1.255.483 € unterzeichnet: T.22, G.4 |
11.04.2008: 1.228.527 € unterzeichnet: T.22, N.9 |
29.04.2008: 1.100.000 € unterzeichnet: T.22 |
M. |
14.03.2008: 1.244.279 € unterzeichnet: C., C.5 |
23.04.2008: 1.235.000 € unterzeichnet: N.1, C.5 |
23.04.2008: 1.210.000 € unterzeichnet: C.5 |
G. |
14.03.2008: 1.339.979 € unterzeichnet: B.6, B.8 |
11.04.2008: 1.273.080 € unterzeichnet: L.5, B.8 |
29.04.2008: 1.250.000 € unterzeichnet: L.5, B.8 |
D. |
14.03.2008 1.231.500 € unterzeichnet: E., I.5 |
23.04.2008 1.311.039 € unterzeichnet: E., I.5 |
23.04.2008 1.260.000 € unterzeichnet: I.5 |
L. |
11.03.2008 1.216.133,98 € unterzeichnet: H., H.1 (Bearbeiter: H.1) |
23.04.2008 1.252.106,98 € unterzeichnet: H.1, I. (Bearbeiter: I.) |
29.04.2008 1.227.064,84 € unterzeichnet: S., C.3 (Bearbeiter: I.) |
Den Zuschlag erhielt absprachegemäß D.1. Die Verträge vom 6. Mai 2008 hatten einen Auftragswert von insgesamt 1.090.000 Euro (880.000 Euro für den onshore-Vertrag und 210.000 Euro für den offshore-Vertrag). Die Schlussrechnung für den onshore-Vertrag vom 20. Mai 2010 belief sich auf einen Endpreis von 880.000 Euro, die für den offshore-Vertrag vom 12. Juni 2010 über einen Endpreis von 210.000 Euro.
396(9) Projekt „X.20“
397Der Auftrag wurde durch ein Konsortium von der deutschen T.4, …, und der britischen T.-Tochter, T.23, als Generalunternehmer für das britische Energieversorgungsunternehmen T.24 im Wege einer E-Auktion im August 2008 vergeben.
398Die Anfrage zur Abgabe von Angeboten erfolgte am 16. Juni 2008 an G., M. und D..
399D. hatte besonderes Interesse an in England gelegenen Projekten und so auch an dem Projekt X.20. Die Mitglieder des T.-Kreises einigten sich darauf, dass D. den Auftrag bekommen und bei diesem Bieterverfahren unterstützt werden sollte. An dieser Einigung war S. insoweit beteiligt, als er die anderen darüber informierte, dass L. nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden war. E. besprach sodann biltateral mit L.5, C. und C.5, welchen Preis er erreichen wolle und stimmte die Angebote entsprechend ab.
400G., M. und D. beteiligten sich wie folgt an dem Vergabeverfahren:
4011. Angebot |
2. Angebot |
E-Auktion |
|
D. |
14.07.2008: 6.606.700 € unterzeichnet: E., I.5 |
28.07.2008: 6.515.264,79 € (5.228.500 GBP) unterzeichnet: E., I.5 |
6.836.265,08 € (5.095.000 GBP) |
M. |
14.07.2008: 6.516.859,18 € unterzeichnet: C., T.25 |
28.07.2008: 7.281.729,26 € (5.427.000 GBP) unterzeichnet: N.1, C.5 |
|
G. |
14.07.2008: 6.805.819 € unterzeichnet: G.4, B.8 |
28.07.2008: 7.295.083,79 € (5.436.953 GBP) unterzeichnet: S.4 |
D. war die günstigste Bieterin und erhielt den Auftrag am 12. August 2008 über 6.836.265,08 Euro (5.095.000 GBP). Die Schlussrechnung vom 17. Dezember 2010 belief sich auf einen Endpreis von 5.095.000 GBP (entsprechend einem Betrag von 5.939.336,01 Euro).
403(10) Projekt „X.21“
404Der Auftrag wurde durch ein Konsortium der deutschen T.4, …, und der ungarischen T.26, …, als Generalunternehmer für das ungarische Energieversorgungsunternehmen F.8 vergeben.
405Der Auftrag umfasste auch bei dem Projekt X.21 einen sog. onshore-Teil und einen sog. offshore-Teil. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.4, …, für den onshore-Teil die ungarische T.-Tochter, T.26.
406Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20. Juni 2008 erhielten L., D. und M..
407Die Absprache zu dem Projekt X.21 erfolgte im Kreis, wahrscheinlich auf einem der persönlichen Treffen. Die Absprache umfasste einheitlich das Projekte X.21 und das Projekt X.22 (vgl. nachfolgend unter (11)), die gleichzeitig auf den Markt kamen. Zunächst beanspruchte L. beide Projekte für sich. Nach Erörterungen einigten sich die Mitglieder des Kreises schließlich darauf, dass eines der beiden T.-Projekte an D. (X.22) und das andere an (X.21) L. gehen sollte.
408Folgende Angebote wurden abgegeben:
4091. Angebot |
2. Angebot |
3.Angebot |
|
L. |
21.07.2008: 3.551.279,83 € unterzeichnet: B.4, S. (Bearbeiter: I.) |
07.08.2008: 3.647.648,94 € unterzeichnet: H.1, N.10 (Bearbeiter: I.) |
08.08.2008: 3.541.337,53 € |
D. |
21.07.2008: 3.925.200 € unterzeichnet: E.,I.5 |
06.08.2008: 3.871.200 € unterzeichnet: E., I.5 |
08.08.2008: 3.810.000 € unterzeichnet: E.3 |
M. |
21.07.2008: 3.762.856 € unterzeichnet: N.1, C.5 |
07.08.2008: 4.006.628 € unterzeichnet: N.1, C.5 |
08.08.2008: 3.846.362,88 € |
Nach Auswertung der Angebote erhielt L. den Zuschlag. Der Vertrag vom 21. August 2008 wurde zwischen L. und der ungarischen T.26 geschlossen und bezog sich auf die gesamte ausgeschriebene Leistung. Kurz vor dem Start des Projektes wurde am 26. Februar/12. Mai 2009 zwischen T.4 und L. klarstellend vereinbart, den Gesamtauftrag in einen offshore-Anteil (T.27) und einen onshore-Anteil (T.26) aufzuteilen. Der vertraglich vereinbarte Preis für den offshore-Anteil belief sich danach auf 2.730.000 Euro, derjenige für den onshore-Anteil auf 260.000.000 HUF. I. gemeinsam mit N.10 unterzeichnete den Vertrag vom 21. August 2008. Die klarstellende Vereinbarung vom 26. Februar/12. Mai 2009 unterzeichneten H., C.3 und H.1.
411Der Auftrag wurde aufgrund zweier Rechnungen jeweils vom 15. Dezember 2010 zum offshore- und zum onshore-Anteil schlussgerechnet, wobei die onshore-Rechnung noch um eine letzte Rechnung vom 15. April 2011 ergänzt wurde. Die Zahlungen für den Auftrag (einschließlich Nachträge) beliefen sich auf insgesamt 3.928.896 Euro.
412(11) Projekt „X.22“
413Der Auftrag wurde durch die slowakische T.28 als Generalunternehmerin für das slowakische Energieversorgungsunternehmen F.9 vergeben.
414Die Aufforderung zur Angebotsabgabe durch T.4 erfolgte am 8. August 2008 an D., L., M., G., F.2 (D.1) sowie an Z..
415Innerhalb des T.-Kreises einigte man sich darauf, dass D. das Projekt X.22 erhalten sollte, nachdem E. und S. zuvor um dieses Projekt und das zuvor genannte Projekt X.21 gerungen hatten. Die Absprache umfasste sowohl das Projekt X.21 als auch das Projekt X.22, die gleichzeitig auf den Markt kamen und gleichzeitig auch im Kreis besprochen wurden.
416Lediglich D., L. und M. gaben die folgenden Angebote ab:
4171. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot |
|
D. |
16.09.2008: 3.794.700 € unterzeichnet: E., I.5 |
26.09.2008: 3.783.300 € unterzeichnet: E., I.5 |
29.09.2008: 3.695.000 € unterzeichnet: E., E.3 |
L. |
10.09.2008: 3.756.240,83 € unterzeichnet: I.7, I. (Bearbeiter: I.) |
24.09.2008: 3.804.753,53 € unterzeichnet: I., K. (Bearbeiter: I.) |
25.09.2008 3.774.153,53 € unterzeichnet: S., I. (Bearbeiter: I.) |
M. |
12.09.2008: 4.061.737 € unterzeichnet: C., C.5 |
24.09.2008: 3.920.000 € unterzeichnet: C., C.5 |
D. bekam den Zuschlag. Der Vertrag über 3.695.000 Euro datiert vom 31. Oktober 2008 und wurde ergänzt durch insgesamt achtzehn Nachtragsaufträge, so dass sich der abschließende Vertragspreis auf 4.052.268,81 Euro belief. Die Schlussrechnung setzte sich zusammen aus der Rechnung der D. vom 20. Dezember 2010 über den Preis von 3.995.747,13 Euro sowie der Abrechnung der insgesamt 18 Nachtragsaufträge, zuletzt mitRechnung vom 23. Oktober 2012.
419(12) Projekt „X.23“
420Der Auftrag wurde durch die T.4, …, als Generalunternehmerin für das Energieversorgungsunternehmen U.1 vergeben.
421Die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgte am 17. Juli 2008 an M., D., F.2, Z.1 (damals noch eigenständig und unabhängig von D. firmierend, im Folgenden: Z.1), L. und G..
422M. hatte ein besonderes Interesse an diesem Projekt und konnte sich damit auch durchsetzen: Das Projekt wurde im T.-Kreis zugunsten von M. abgestimmt; alle Mitglieder einigten sich, dass M. den Zuschlag erhalten sollte. L.5 teilte für G. mit, dass er an diesem Projekt nicht interessiert sei und kein Angebot abgeben werde. Auch L. kommunizierte im Kreis durch S. und/oder I., dass man kein Angebot abgeben werde. C.5 hatte im Rahmen der Umsetzung der Absprache Kontakte zu I. und E.. Einbezogen in die Absprache war erneut das Unternehmen F.2 (D.1). Die Kommunikation zwischen F.2 und den übrigen Mitgliedern des Kreises insbesondere E., C. und L.5 lief wie bisher über L.. Es wurde vereinbart, dass M. F.2 (D.1) als Gegenleistung für deren Schutzangebot als Nachunternehmer für die Versorgung einsetzen würde.
423Im Einzelnen wurden folgende Angebote abgegeben:
4241. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot |
|
M. |
12.09.2008: 7.055.600 € unterzeichnet: C., C.5 |
06.10.2008: 6.695.000 € unterzeichnet: C., C.5 |
10.10.2008: 6.195.000 € unterzeichnet: C.5 |
D.1 |
11.09.2008: 7.015.825 € unterzeichnet: F.10, N.11 |
06.10.2008: 6.824.239 € unterzeichnet: N.6, I.2 |
Datum n.b.: 6.551.968 € Angebot telefonisch |
Z.1 |
18.09.2008: 9.285.050,70 € unterzeichnet: L.8, Y.2 |
06.10.2008: 7.125.110,35 € unterzeichnet: L.8, L.9 |
10.10.2008: 6.798.605 € Angebot telefonisch |
D. |
12.09.2008: 7.456.400 € unterzeichnet: E., I.5 |
02.10.2008: 7.112.000 € unterzeichnet: n.b. |
10.10.2008: 6.850.000 € Angebot telefonisch |
M. erhielt den Zuschlag, der Vertrag datiert vom 24. Oktober 2008 und hat einen Auftragswert von 6.195.000 Euro. Die Schlussrechnung vom 28. Oktober 2013 geht über einen Endpreis von insgesamt 6.486.028,83 Euro.
426Absprachegemäß erhielt D.1 von M. im Zuge der Vertragsabwicklung am 30. Januar 2009 einen Unterauftrag für den Bereich Heizung/Kälte mit einem Nettovolumen von 1,43 Mio. Euro. In diesem Stadium – Abschluss und Abwicklung der Nachunternehmervereinbarung - hatte C.5 Kontakt mit I.2 (damals D.1), der sein Ansprechpartner bei D.1 war.
427(13) Projekt „X.24“
428Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgte durch die T.4, …, am 17. April 2009 und richtete sich an D., G., F.2, M. sowie Z.1. Die Unternehmen N.12 und W.6 bewarben sich unaufgefordert um die Ausschreibungsunterlagen.
429D. hatte Interesse an diesem Projekt und die Mitglieder des T.-Kreises einigten sich darauf, dass D. den Auftrag bekommen und bei diesem Bieterverfahren unterstützt werden sollte. An dieser Einigung war S. insofern beteiligt, als er den übrigen Mitgliedern mitteilte, dass L. nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden war. E. besprach sodann bilateral mit L.5, C. und C.5, welchen Preis er erreichen wolle und stimmte die Angebote entsprechend ab.
430Folgende Angebote wurden abgegeben:
4311. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
D. |
20.05.2009: 5.123.302 € unterzeichnet: E., I.5 |
04.06.2009: 4.986.230 € unterzeichnet: E., I.5 |
16.06.2009 3.726.165,13 € |
G. |
19.05.2009: 5.508.000 € unterzeichnet: L.5,Y.3 |
04.06.2009: 5.754.148 € unterzeichnet:- G.4Y.3 |
5.214.424,17 € |
M. |
20.05.2009 4.985.235 € unterzeichnet: C., C.5 |
04.06.2009: 4.510.158 € unterzeichnet: C., C.5 |
3.984.858,18 € |
N.3 |
19.05.2009: 9.167.562,39 € unterzeichnet: S.5 |
04.06.2009: 6.281.550,34 € unterzeichnet: S.5 |
|
Z.1 |
20.05.2009: 5.074.413,53 € unterzeichnet: L.8, I.1 |
04.06.2009: 5.394.981,65 € unterzeichnet: L.8, C.7 |
4.639.684,22 € |
W.6 |
3.742.000 € |
Als günstigste Bieterin erhielt D. den Zuschlag und schloss einen Vertrag über einen Gesamtauftragswert von 3.893.362,30 Euro (3.726.165,13 Euro zuzüglich Option 9 in Höhe von 167.197,17 Euro). Das Projekt wurde indes nicht realisiert und T.4 kündigte den Auftrag am 8. Dezember 2009. D. rechnete mit Schlussrechnung vom 10. Dezember 2009 einen Gesamtbetrag von 187.964,13 Euro für die erste Phase des Projektes ab.
433(14) Projekt „X.25“
434Das Projekt wurde von der T.29, …, als Generalunternehmerin für die niederländischen Energieversorger F.11/E.5 vergeben. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.29, …, für den onshore-Teil die niederländische T.21, ….
435T.4 forderte unter dem 16. Juli 2009 M., D., L. und G. zur Abgabe eines Angebots auf. Ferner aufgefordert wurden die Unternehmen Z.1, S.6 und T.30, die keine Angebote abgaben.
436Die Mitglieder des T.-Kreises einigten sich darauf, dass M. bei diesem Projekt den Zuschlag erhalten sollte und die anderen Unternehmen Schutzangebote abgeben werden. Für die Absprache war für M. noch C. verantwortlich, der später innerhalb des Unternehmens den Aufgabenbereich wechselte. In Umsetzung der Absprache stimmte C.5 für M. im T.-Kreis die Angebotspreise ab. Zu diesem Zweck kontaktierte C.5 bei L. I. und teilte diesem die Zahlen mit.
437Zu den Verhandlungen in … reiste C.5 zusammen mit seinem Vorgesetzten N.1, der nach dem Weggang von C. zu dieser Zeit vorübergehend allein zuständig war. Auf der Rückfahrt teilte C.5 N.1 mit, dass M. den Auftrag sicher erhalten werde, da dies in der Wettbewerberrunde mit L., D. und G. so besprochen sei. N.1 war überrascht, denn er hatte nicht damit gerechnet, dass M. überhaupt Zuschlagschancen hat. C.5 ging davon aus, N.1 nunmehr ins Bild gesetzt zu haben. N.1 indes ignorierte diese Mitteilung und fragte nicht weiter nach, was es damit auf sich habe.
438Es wurden folgende Angebote abgegeben:
4391. Angebot |
2. Angebot |
|
M. |
26.08.2009: 2.837.520 € unterzeichnet: C., C.5 |
29.09.2009: 2.889.070 € unterzeichnet: C., C.5 |
D. |
26.08.2009: 3.280.900 € unterzeichnet: E., I.5 |
28.09.2009: 3.120.400 € unterzeichnet: E., I.5 |
G. |
26.08.2009 3.990.700 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
|
L. |
25.08.2009: 3.761.842,96 € unterzeichnet: S., H.1 (Bearbeiter: I.) |
Die Angebote von G. und L. wurden im Verhandlungsprozess nach Abgabe des ersten Angebots wegen des zu hohen Preises nicht weiter berücksichtigt. Den Zuschlag erhielt M.. Die Verträge wurden am 14. Oktober 2009 geschlossen über eine Gesamtsumme von 3.589.036 Euro (2.929.848 Euro für den offshore-Vertrag und 659.188 Euro für den onshore-Vertrag). Die Schlussrechnung für den offshore-Vertrag stellte M. am 25. Juni 2012 über einen Endpreis von 2.929.848 Euro. Die Schlussrechnung für den onshore-Vertrag über 659.188 Euro stellte M. ebenfalls mit Schreiben vom 25. Juni 2012.
441(15) Projekt „X.26“
442Das Projekt wurde durch die T.29, …, als Generalunternehmerin für den niederländischen Energieversorger O.2 vergeben. Der Auftrag bestand aus einem offshore-Teil und einem onshore-Teil. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.29, …, für den onshore-Teil die niederländische T.-Tochter, T.21, ….
443Mit dem Projekt X.26 wurde zeitgleich das vom selben niederländischen Energieversorger bei T.4 in Auftrag gegebene baugleiche Kraftwerk … verhandelt; beide Aufträge sollten im Paket an einen Bieter vergeben werden.
444Die Anfrage zur Abgabe von Angeboten für das Projekt X.26 erfolgte am 20. April 2010 und richtete sich an M., L., D. und G.. Ferner wurden Z.1, F.2, S.6, N.13 und T.30 aufgefordert, die nicht auf die Anfrage reagierten und kein Angebot abgaben.
445Die Projekte X.11 waren Gegenstand einer zu Gunsten von D. getroffenen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des T.-Kreises. An dem Projekt X.11 hatte D. wegen mangelnder Auslastung ein sehr großes Interesse. M., wo es ebenfalls Probleme mit der Auslastung gab, wollte es auch: Zwar hatte M. zu diesem Zeitpunkt noch andere Aufträge, aber diese liefen aus und es wurden zunehmend weniger Aufträge ausgeschrieben. Im Ergebnis gab es im Kreis eine Einigung zugunsten von E.. Die anschließende Umsetzung der Absprache fiel in die alleinige Zuständigkeit des kaufmännischen Geschäftsführers N.1, der übergangsweise den Bereich anstelle von C. leitete, nachdem dieser den Unternehmensbereich verlassen hatte. Während des Vergabeverfahrens erhielt E. Kenntnis davon, dass sich M. bei der Angebotsabgabe nicht absprachegemäß verhielt. Er telefonierte mit C.5 und beanstandete das absprachewidrige Verhalten. C.5, der wegen seiner mangelnden Kompetenzen nichts ausrichten konnte, stellte das Telefonat ohne Ankündigung an N.1 durch. Beide Herren kannten sich nicht; es war das erste Mal, dass sie miteinander sprachen. N.1 teilte D. mit, dass er keine Absprache kenne und sich nicht daran halten werde. E. war erbost und machte N.1 in lautem Tonfall mit Verweis auf die ganz klare Absprache Vorwürfe. An der Weigerung von N.1, der das Telefonat alsdann rasch beendet hatte, änderte dies nichts. Als C.5 N.1 auf die zum Projekt X.11 getroffene Absprache hinwies, antwortete N.1 ihm, dass sich M. nicht an dieser Absprache beteiligen, sondern sich um das Projekt bemühen und selbständig anbieten werde. Absprachen gebe es mit ihm nicht. C.5 stand in der Phase der missglückten Abwicklung der Absprache in telefonischem Kontakt mit I.. Die Vertreter von L. hielten sich aus dem Streit heraus. S. sagte gegenüber E., macht das unter euch aus. Auch L.5 appellierte, man möge sich doch einigen.
446Da sich E. und N.1 nicht einigen konnten, gingen M. und D. unabgestimmt in die E-Auktion für beide Projekte am 1. Juli 2010.
447Folgende Angebote wurden abgegeben:
4481. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
D. |
28.05.2010: 2.573.100 € unterzeichnet: E., I.5 |
24.06.2010: 2.497.800 € unterzeichnet: E., I.5 |
01.07.2010: 1.970.394 € |
M. |
28.05.2010: 2.810.671,88 € unterzeichnet: A., O. |
23.06.2010: 2.421.090 € unterzeichnet: N.1 O. |
01.07.2010: 2.037.373 € |
L. |
27.05.2010 2.952.254,73 € unterzeichnet: H., I. (Bearbeiter: I.) |
24.06.2010: 2.675.463 € unterzeichnet: C.3, I. (Bearbeiter: I.) |
01.07.2010: 2.675.463 € |
G. |
28.05.2010: 2.698.408,06 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
23.06.2010: 2.787.830 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
01.07.2010: 2.787.814 € |
Den Zuschlag erhielt D. in einer E-Auktion. Die Verträge wurden am 2. Juli 2010 unterzeichnet über einen Gesamtpreis von 1.970.394 Euro (1.278.649,87 Euro (offshore-Vertrag) und 691.744,13 Euro (onshore-Vertrag)). Dieser Preis war äußerst gering und stellte im Ergebnis ein verlustreiches Geschäft für D. dar. M. war zuvor bei einem Gebot ausgestiegen, bei dem ebenfalls bereits Verluste einkalkuliert waren, was auch der deutliche Abstand zu den Schutzangeboten von L. und G. zeigt.
450Die Schlussrechnung wurde am 22. August 2013 (offshore-Vertrag) und am 28. August 2013 (onshore-Vertrag) erstellt zu einem Endpreis von 1.388.792,50 Euro (offshore-Vertrag) und 738.337,20 Euro (onshore-Vertrag).
451(16) Projekt „X.27“
452Die Anfrage zur Angebotsabgabe für das Projekt X.27 erfolgte am 3. Mai 2010 und war an M., G., D. und L. sowie die Unternehmen S.6, N.13 gerichtet. Ferner aufgefordert wurden F.2, Z.1 und T.30, die eine Beteiligung am Verfahren jeweils absagten.
453Das Projekt X.27 war zusammen mit der Ausschreibung zum Projekt X.26 innerhalb des T.-Kreises abgestimmt worden (ausführlich vgl. vorstehend unter 15.)
454Es wurden folgende Angebote abgegeben:
4551. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
D. |
28.05.2010: 2.566.700 € unterzeichnet: E., I.5 |
24.06.2010: 2.445.800 € unterzeichnet: E., I.5 |
01.07.2010: 1.906.168 € |
M. |
28.05.2010: 2.824.300,76 € unterzeichnet: A., O. |
23.06.2010: 2.373.350 € unterzeichnet: N.1 O. |
01.07.2010: 1.997.174,03 € |
L. |
27.05.2010 3.005.500 € unterzeichnet: H., I. (Bearbeiter: I.) |
24.06.2010: 2.670.076,33 € unterzeichnet: C.3, I. (Bearbeiter: I.) |
01.07.2010: 2.670.076,33 € |
G. |
28.05.2010: 2.808.960,22 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
23.06.2010: 2.790.561 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
01.07.2010: 2.790.561 € |
S.6 |
02.06.2010: 2.407.663,53 € |
Den Zuschlag erhielt D.; Vertragsunterzeichnung war am 26. August 2010 zu einem Preis von 1.239.009,20 Euro (offshore-Vertrag) und 667.158,80 Euro (onshore-Vertrag). Eine erste Schlussrechnung der D. mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 belief sich zunächst auf einen Betrag von 890.179,67 Euro. In einem schriftlichen Vergleich vom 8. Juli 2016 einigten sich die T.4, …, und die T.21, …, als Auftraggeberinnen mit D. zum Ausgleich gegenseitiger Forderungen nachträglich auf einen abweichenden Bestellwert. Der vertraglich vereinbarte Preis für das Projekt beläuft sich im Ergebnis der Vergleichsvereinbarung von Juli 2016 auf nunmehr insgesamt 1.697.545,13 Euro.
457(17) Projekt „X.28“
458Das Projekt wurde durch die T.4, …, als Generalunternehmerin für den französischen Energieversorger Q.2 vergeben. Für den offshore-Teil war Vertragspartner die T.4, …, für den onshore-Teil die französische T.-Tochter, T.18, ….
459Die Anfrage zur Angebotsabgabe stammt vom 24. September 2010 und war gerichtet an M., D., G., L. und F.2 sowie die Unternehmen U.2 und die N.14, die die Teilnahme absagte und kein Angebot abgab. Das vom italienischen Unternehmen U.2 abgegebene Angebot wurde von T.4 nicht in die engere Wahl einbezogen.
460Das Projekt X.28 war Gegenstand einer Absprache im T.-Kreis. M. war an diesem Projekt in Frankreich interessiert. Aufgrund der räumlichen Lage des Bauvorhabens war dieses Projekt auch für T. sehr interessant. L.5, der sich als Neuling im T.-Kreis bislang zurückgehalten hatte, wollte nun auch mal einen Auftrag bekommen. Er konnte sich mit diesem Wunsch durchsetzen und die Mitglieder des T.-Kreises einigten sich darauf G. in diesem Bieterverfahren zu unterstützen. L.5 übernahm die telefonische Abstimmung mit allen Mitgliedern des T.-Kreises und telefonierte mit E., C. und I. und teilte ihnen seinen Preis mit, der nicht zu unterschreiten war.
461M., D., G., L. und F.2 gaben folgende Angebote ab:
4621. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
G. |
20.10.2010: 2.638.919,09 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
04.11.2010: 2.643.642,01 € |
12.11.2010: 2.562.592 € |
L. |
20.10.2010: 2.859.602 € unterzeichnet: W.7, I.(Bearbeiter: I.) |
04./08.11.2010: 2.876.077,10 € unterzeichnet: H.1, I. (Bearbeiter: I.) |
12.11.2010: 2.637.540 € |
M. |
20.10.2010: 2.830.341 € unterzeichnet: N.1, T.6 |
04.11.2010: 2.737.823 € unterzeichnet: N.1, O. |
12.11.2010: 2.606.370 € |
D. |
19.10.2010: 2.946.500 € unterzeichnet: E., I.5 |
04.11.2010: 2.830.500 € unterzeichnet: E.3, I.5 |
12.11.2010: 2.652.322 € |
F.2 |
19.10.2010: 4.490.076 € unterzeichnet: T.22,G.5 |
05.11.2010: 3.875.633 € unterzeichnet: T.22, G.5 |
12.11.2010: 3.875.633 € |
G. war günstigste Bieterin der E-Auktion und erhielt den Auftrag von T.4. Die Verträge vom 18. November 2010 liefen über eine Vertragssumme von 1.966.000 Euro (offshore-Vertrag) und 596.590 Euro (onshore-Vertrag). Die Schlussrechnung von G. vom 6. Juni 2013 (offshore-Vertrag) bzw. 17. Juni 2013 (onshore-Vertrag) beläuft sich auf Endpreise von 2.311823,46 Euro bzw. 1.220.528,61 Euro(zusammen: 3.532.352,07 Euro).
464(18) Projekt „X.12“
465Das Projekt wurde durch die T.4, …, als Generalunternehmerin für das norwegische Energieversorgungsunternehmen T.31 vergeben.
466Die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgte durch T.4 am 24. Januar 2011 und ging an M., D., G., L. und F.2. Die ebenfalls aufgeforderten Unternehmen U.2 und N.14 gaben keine Angebote ab.
467Das Projekt X.12 war im T.-Kreis Gegenstand einer Absprache: Die Mitglieder des T.-Kreises einigten sich darauf, D. durch Schutzangebote zu unterstützen. Die Einigung zugunsten von D. sollte eine Wiedergutmachung für die beiden Projekte X.26 und X.27 sein, bei denen D. aufgrund des Bieterkampfes mit M. erhebliche Verluste hinnehmen musste. D. sollte das Projekt als Entschädigung erhalten. Dieser Entscheidung lag das gemeinsame Interesse zugrunde, die bisher so erfolgreichen Absprachen im T.-Kreis auch zukünftig fortzuführen und sich durch den einmaligen „Ausrutscher“ bei X.11 hiervon nicht abbringen lassen.
468M., D., G., L. sowie F.2 gaben die folgenden Angebote ab:
4691. Angebot |
2. Angebot |
3. Angebot E-Auktion |
|
D. |
17.02.2011: 2.854.900 € unterzeichnet: E., I.5 |
03.03.2011: 3.119.500 € unterzeichnet: E., E.3 |
11.03.2011: 3.043.630 € |
M. |
17.02.2011: 2.910.519 € unterzeichnet: N.1, T.6 |
03.03.2011: 3.192.235 € unterzeichnet: N.1, O. |
11.03.2011: 3.155.637 € |
L. |
16.02.2011: 3.297.650 € unterzeichnet: C.3, I. (Bearbeiter: I.) |
03.03.2011: 3.246.050 € unterzeichnet: I. (Bearbeiter: I.) |
11.03.2011: 3.085.630 € |
F.2(D.1) |
17.02.2011: 2.894.034,58 € unterzeichnet: T.32, G.5 |
03.03.2011: 3.352.025,61 € unterzeichnet: T.22, G.5 |
11.03.2011: 3.500.988,25 € |
G. |
16.02.2011: 2.976.000 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
04.03.2011: 3.252.503 € unterzeichnet: L.5, Y.3 |
11.03.2011: 3.063.630 € |
Als günstigste Bieterin erhielt D. den Auftrag. Der Vertrag vom 22. März 2011 belief sich auf eine Summe von 3.096.042,43 Euro. Die Schlussrechnung vom 1. Juni 2013 belief sich auf 2.996.675,42 Euro.
471IV. Absprache zum „Projekt X. Auftraggeberin: U.“ (Tat gem. A VII. in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 Az: B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6)
472Die U., …, schrieb als private Auftraggeberin im Jahr 2014 im Wege einer freihändigen Vergabe ohne vorausgegangenen Teilnahmewettbewerb TGA-Leistungen - Technische Anlagen Kälte (IS-TAK) - für den Neubau eines Labors zur Prüfung kältetechnischer Anlagen und Anlagenteile in … bei …, Ortsteil …, aus.
473Zur Angebotsabgabe wurden neben L., D. und J. mehr als zehn weitere kleinere lokale Unternehmen aufgefordert.
474Während des über mehrere Verhandlungsrunden laufenden Vergabeverfahrens nahm I., der zwischenzeitlich zum Leiter des Bereichs Versorgungstechnik bei L. aufgestiegen war, noch vor Abgabe des ersten Angebots in der Zeit zwischen dem 6. Oktober und dem 13. Oktober 2014 telefonisch Kontakt zu I.1 (D.) auf, um mit ihm über die Möglichkeit zu sprechen, den Bieterwettbewerb zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Für L. war das Projekt X.29 – so teilte er I.1 mit - ein sehr wichtiges Zielprojekt, denn es war der erste größere Auftrag, den I. als Bereichsleiter unbedingt erhalten wollte. Für I.1 war eine solche Kontaktaufnahme kein ungewöhnlicher Vorgang. Auch in anderen Fällen waren schon Wettbewerber im Rahmen einer Ausschreibung von TGA-Leistungen an ihn herangetreten und hatten darum gebeten, durch ein Schutzangebot von D. unterstützt zu werden, um ihre Chancen auf den Zuschlag zu erhöhen (vgl. auch nachstehend, unter V., Absprache beim „Projekt X.1“). I.1 war nach Rücksprache mit seinen Vorgesetzten hierzu in vielen Fällen bereit gewesen, zumal er selbst bei Wettbewerbern in anderen Beschaffungsvorhaben durchaus erfolgreich mit der Bitte um Unterstützung vorstellig geworden war. In der Regel wurde so verfahren, dass das Unternehmen, das Interesse an einem Projekt hatte, auf die anderen Wettbewerber zuging. Unterstützung bedeutete, dass sich das unterstützende Unternehmen nicht weiter ernsthaft um den Zuschlag für ein Projekt bemühte, sondern ein im Vergleich zu dem Zuschlagsdestinatär preislich höheres und damit nicht für den Zuschlag in Frage kommendes Schutzangebot abgab. Im Gegenzug konnte dieses Unternehmen in anderen Fällen entsprechende Unterstützung erwarten. Die Absprachen fanden sowohl vor als auch nach der ersten Angebotsabgabe statt. Die Angebotspreise wurden zwischen den Unternehmen kommuniziert. Hierfür wurden meist zwei bis drei Telefonate geführt, oder es gab auch persönliche Treffen. Wenn D. kein Interesse hatte oder I.1 zusammen mit seinen Kollegen und Vorgesetzten zu dem Schluss kam, dass D. ein Projekt nicht gewinnen konnte, erklärte er sich bereit, ein Schutzangebot abzugeben bzw. dem Wettbewerber insoweit entgegen zu kommen, dass D. im Vergabeverfahren keine weiteren Preisnachlässe mehr gab. I.1 und I. kannten sich seit etwa zwei Jahren; sie hatten sich bei einer Veranstaltung eines Herstellers getroffen und persönlich kennen gelernt.
475In dem Telefonat mit I.1 im Oktober 2014 fragte I., welches Interesse D. an dem Projekt X.29 habe und ob D. L. dabei unterstützen könne, den Auftrag für dieses Projekt zu erhalten. I.1 gab in diesem Telefonat noch keine Zusage; vielmehr verabredeten sie ein persönliches Treffen, um die Angelegenheit zu besprechen. Das Treffen fand im Anschluss an das Telefonat spätestens am 16. Oktober 2014 in den Geschäftsräumen der L. in … statt. Zur Vorbereitung des Treffens hatte I.1, da die Kalkulation noch nicht fertig gestellt war, eine vorläufige Titelzusammenstellung von der Kalkulationsabteilung fertigen lassen, um die voraussichtliche Angebotssumme schätzen zu können. Bei dem Treffen tauschten I. und I.1 dann die Gesamtsummen ihrer Angebote aus. I. hatte das Angebot für L. bereits vollständig kalkuliert und teilte I.1 die grob gerundete Angebotssumme mit, die bei 3,4 Millionen Euro lag. I.1 und I. waren erstaunt, dass D. mit der noch nicht abgeschlossenen vorläufigen Kalkulation, in der noch einige Positionen fehlten, bereits den Angebotspreis von L. erreicht hatte und das erste Angebot von D. daher im Ergebnis preislich deutlich höher sein wird als das von L.. I. verabredete mit I.1, sich noch einmal nach dem Abschluss seiner Kalkulation zu besprechen. Nach dem Ende der Unterhaltung holte I. noch seinen Mitarbeiter G.1 hinzu, der I.1 aufgrund einer gemeinsamen Tätigkeit bei T.3 in … bekannt war.
476Nach dem ersten Angebot von D. vom 20.10.2014, das I.1 als Schutzangebot zugunsten von L. betrachtete, meldete sich I. erneut bei ihm. Er rief I.1 an und fragte, ob D. bereits ein Angebot abgegeben habe und bei welchem Preis D. liege. I.1 teilte I. mit, dass D. bereits ein Angebot mit einem Angebotspreis von 3.998.053 Euro abgegeben habe.
477Von L., D., J., F.12, … und S.7, … wurden die folgenden Angebote abgegeben:
4781. Angebot |
2. Angebot |
Angebot nach Verhandlung |
|
L. |
vom 23.10.2014: 3.381.259,93 € unterzeichnet: I., G.1 (Bearbeiter: G.1) |
vom 27.11.2014: 3.155.505,23 € (abzgl. Nachlass von 9 %) unterzeichnet: I., G.1 (Bearbeiter: G.1) |
3.163.758,21 € (abzgl. Nachlass 9 %: 2.879.019,97 €) unterzeichnet: I. |
F.12 |
vom 27.10.2014: 3.450.414,73 € unterzeichnet: A.1, I.8 |
vom 01.12.2014: 3.127.581,81 € (abzgl. Nachlass von 7,5 %) unterzeichnet: A.1, I.8 |
3.124.183,67 € (abzgl. Nachlass 7,5 %: 2.889.869,89 €) |
J. |
vom 27.10.2014: 3.282.988,89 € unterzeichnet: U.3, H.4 |
vom 01.12.2014: 3.026.219,03 € (abzgl. Nachlass von 3,5 %) unterzeichnet: B.9, L.10 |
vom 01.12.2014: 3.048.152,69 € (abzgl. Nachlass 3,5 %: 2.941.467,35 €) unterzeichnet: B.9, L.10 |
S.7 |
vom 23.10.2014: 3.906.109,56 € |
vom 27.11.2014: 3.361.851,98 € (abzgl. Nachlass von 9,5 %) |
3.355.549 € (abzgl. Nachlass 9,5 %: 3.036.771,85 €) |
D. |
vom 20.10.2014: 3.998.053,63 € unterzeichnet: Y.4,Y.2 |
vom 13.11.2014: 3.838.549,82 € unterzeichnet: Y.4,Y.2 |
- |
Nach Abgabe der ersten Angebote führte die Auftraggeberin mit allen anbietenden Unternehmen technische Gespräche. D. wurde aufgrund des nach oben abweichenden Angebotspreises im weiteren Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt.
480Für L. führten I. und K. die technischen Gespräche und die Verhandlungen mit der Auftraggeberin. L. hatte das günstigste Angebot abgegeben und erhielt den Zuschlag. Der Auftrag wurde am 19. Januar bzw. 27. Mai 2015 unterzeichnet. Für L. unterzeichneten I. und K.. Die Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von 3.393.023,03 Euro stellte L. am 29. Juni 2018.
481V. Absprache beim „Projekt X.1, Auftraggeberin: N.“ (A VI im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 , Az. B 11 - 27200 - KiB -21/14 -U6)
482Das Projekt SX.1 betraf die Errichtung eines zum Hotel … gehörenden Nebengebäudes. Private Auftraggeberin war die N., …. Ausgeschrieben wurden sämtliche TGA-Leistungen unterteilt in drei Lose: Heizung, Lüftung und Sanitär. Die Beschaffung erfolgte im Wege einer freihändigen Vergabe ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.
483Anfang November 2013 forderte die Auftraggebern für alle drei Lose T.1, T.8, L., D. und F.13 zur Abgabe eines Angebots anhand eines vorgegebenen Leistungsverzeichnisses auf.
484T.1 hatte aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zur Auftraggeberin großes Interesse daran, den Auftrag für alle drei Lose zu erhalten. Nach Erhalt der Angebotsaufforderung brachte I.2 (T.1) durch Nachfragen insbesondere bei ihm bekannten Großhändlern in Erfahrung, dass neben T.1 auch T.8, L., D. und F.13 zur Angebotsabgabe aufgefordert worden waren. Da I.2 mit F.1 (L.), I.1 (D.) und L.6 (T.8) bekannt war, nahm er jedenfalls mit diesen drei Personen in der Folge Kontakt auf, um sie darum zu bitten, T.1 in dem Vergabeverfahren durch Abgabe von Schutzangeboten, also preislich höheren Angeboten als T.1 zu unterstützen. Bereits vor der Ausschreibung des Projekts X.1 hatten I.2 und F.1 regelmäßig Kontakt. Beide kannten sich sehr gut, da sie sieben Jahre als Kollegen bei dem mehrfach umbenannten Unternehmen T.33/B./F.2 gearbeitet hatten. I.2 hielt den Kontakt aufrecht, auch nachdem beide nicht mehr beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren.
485F.1 (L.), I.1 (D.), L.6 (T.8) und T.34 (F.13) erklärte sich gegenüber I.2 jeweils einverstanden, F.1 bei diesem Projekt zu unterstützen. I.2 stellte sicher, dass L. und die übrigen unterstützenden Unternehmen (D., T.8, F.13) zu einem höheren Preis als T.1 anbieten. Hierfür besprach er mit den genannten Personen das vollständige Angebotsverhalten während der verschiedenen Ausschreibungsphasen, also vor Abgabe der Angebote sowie vor und nach den üblicherweise und auch in diesem Fall zu erwartenden anschließenden Preisverhandlungen.
486Um die Absprache umzusetzen, ließ I.2 für F.1 und L.6 ein fiktives Angebot berechnen, das er beiden als GAEB-Datei, die in allen gängigen Kalkulationsprogrammen einlesbar ist, entweder auf einem Datenträger oder per Email übermittelte. So schickte I.2 L.6 am 29. November 2013 eine E-Mail mit dem Betreff „Schulungsunterlagen VDI 6022“ und dem Text: “Servus L.6, anbei die Unterlagen von der Schulung wie besprochen.“ Dieser E-Mail waren drei pdf-Dateien angehängt: „TW-Druckprobe-trocken“, „Schulungsunterladen VDI 6022“ sowie die Datei „23337_4_LA“. Die zuletzt genannte Datei enthielt ausführliche Angebotsdaten zu dem Projekt X.1 für die ausgeschriebenen drei Gewerke. Diese Daten sollte L.6 für die Erstellung des Schutzangebots nutzen. Gleiches galt für F.1 hinsichtlich der ihm von I.2 zur Verfügung gestellten Angebotsdaten. L.6 und F.1 verhielten sich entsprechend und trugen die übermittelten Angebotssummen in ihre eigenen Angebote ein.
487F.1 legte die so erstellten drei Angebote seinem Vorgesetzten I.3 zur Unterschrift vor, da er selbst über Aufträge dieser Größenordnung nicht entscheiden durfte. I.3 schätze F.1, der bereits vor seinem Eintreten lange unter S. gearbeitet hatte, als wichtigen Mitarbeiter, dem er absolut vertraute. Bei ihm war sich I.3 sicher, dass er sich um nichts weiter kümmern müsse. Die ihm von F.1 vorgelegten Angebote unterschrieb I.3 daher ohne jede Überprüfung.
488I.1 (D.) kalkulierte die Angebote hingegen zunächst eigenständig. Er nahm dann aber vor Abgabe der Angebote Kontakt mit I.2 auf und besprach die eigenen und die Angebotspreise von T.1.
489Die angefragten Unternehmen gaben folgende Angebote jeweils für alle drei Lose ab:
490Heizung |
Sanitär |
Lüftung |
|
T.1 |
vom 29.11.2013: 1.125.374,59 € unterzeichnet: I.2, G.6 |
vom 29.11.2013: 1.234.859,23 € unterzeichnet: I.2, G.6 |
vom 29.11.2013: 868.468,69 € unterzeichnet: I.2, G.6 |
D. |
vom 03.12.2013: 1.180.128,62 € |
vom 03.12.2013: 1.189.811,99 € |
vom 03.12.2013: 860.497,32 € |
L. |
vom 02.12.2013: 1.127.346,56 € (abzgl. 3 % 1.093.526,16 €) unterzeichnet: I.3, F.1 (Bearbeiter: F.1) |
vom 02.12.2013: 1.297.568,37 € (abzgl. 3 % 1.258.641,32 €) unterzeichnet: I.3, F.1 (Bearbeiter: F.1) |
vom 02.12.2013: 855.313,83 € (abzgl. 3 % 829.654,42 €) unterzeichnet: I.3, F.1 (Bearbeiter: F.1) |
T.8 |
vom 02.12.2013: 1.211.422,02 € |
vom 02.12.2013: 1.307.956,50 € |
vom 02.12.2013: 911.784,93 € |
F.13 |
vom 03.12.2013: 1.220.459,23 € |
vom 03.12.2013: 1.354.488,12 € |
vom 03.12.2013: 934.287,03 € |
Im Anschluss an die Angebotsabgabe fanden mündliche Verhandlungen mit T.1, L. und D. über die Angebotspreise aller drei Gewerke und ggf. zu gewährende Nachlässe auch für den Fall einer Gesamtlosvergabe statt. Alle drei Bieter passten in diesen Gesprächen ihre Angebote preislich insbesondere für den Fall einer Gesamtlosvergabe an.
492Nach den Verhandlungen und der technischer Prüfung der Angebote durch das mit der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro L.11 ergaben sich für den Fall einer Gesamtlosvergabe folgende Angebotspreise:
493T.1 2.824.764,85 Euro
494D. 2.861.933,28 Euro
495L. 2.927.750, 42 Euro
496T.8 3.196.689,20 Euro
497F.13 3.269.741,49 Euro.
498Der Vergabevorschlag vom 22. Januar 2014 des Ingenieurbüros L.11 empfahl die Vergabe für alle drei Gewerke an T.1, da sie unter Berücksichtigung des Nachlasses in Höhe von 5 % das günstigste Angebot gemacht hatte. Die N. beauftragte T.1 am 7. Februar 2014 für das Gewerk Heizung mit einem Auftragswert von 916.320,46 Euro und das Gewerk Lüftung mit einem Auftragswert von 737.576,42 Euro. Der Auftrag für die Ausführung der Sanitärleistungen mit einem Auftragswert von 1.167.372,19 Euro wurde am 7. Mai 2014 unterzeichnet. Die Aufträge wurden am 15. Juni 2015 schlussgerechnet; das Gewerk Heizung in Höhe von 1.092.642,00 Euro, das Gewerk Lüftung in Höhe von 977.861,33 Euro und das Gewerk Sanitär in Höhe von 1.514.628,09 Euro. Dies entspricht einem Gesamtauftragsvolumen für dieses Projekt von 2.821.269,07 Euro und einer Gesamtschlussrechnung von 3.585.131,42 Euro.
499VI. Die übrigen Projekte (jedenfalls verjährte Taten)
5001. Projekt „X.2“; Auftraggeberin: T.4, …
501Der Vertrag zwischen der Auftraggeberin T.4 und L. als Auftragnehmerin über TGA-Leistungen bezüglich des Projektes „X.2“ kam am 6. Juli 2005 zu einem Auftragswert von 8.350.000 Euro zustande. Sowohl der auf den 20. September 2010 datierende Folgevertrag als auch der Änderungsvertrag vom 23. März 2012 enthielten Änderungen und Anpassungen des ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalts. Ursächlich hierfür waren technische Probleme bei der Ausführung von Rohrleitungsbau und der Versorgungstechnik, die zu einer jahrelangen Verzögerung führten. Die dem Projekt zugrunde liegenden Planungen und Bedingungen stellten sich als falsch heraus. Da das Bauwerk lange Zeit nicht geschlossen war, konnte L. beispielsweise die Heizungen zunächst nicht wie beauftragt installieren, sondern musste übergangsweise für eine temporäre Beheizung sorgen, was nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war. Die geplante Bauzeit von 2-3 Jahren konnte nicht eingehalten werden, sondern verlängerte sich um viele Jahre. Dies erforderte Änderungen in der Planung und führte zu erheblichen Mehrkosten. Bis 2013 hatte sich die Abrechnungssumme um 2 Mio. Euro auf 8,7 Mio. Euro erhöht und das Projekt war weiterhin noch nicht abgeschlossen.
502Unter dem 17. Dezember 2014 übersandte L. der T.4 für das HVAC-Paket des Projektes „X.2“ eine Schlussrechnung, die T.4 am 23. Dezember 2014 zurückwies. T.4 hat für das Projekt „X.2“ am 24. März 2015 – der Regelung im Änderungsvertrag vom 23. März 2012 entsprechend – eine Zahlung in Höhe von 584.124,93 Euro netto an L. geleistet. Mit Datum vom 23. August 2018 stellte L. eine Teilrechnung in Höhe von 28.534,16 Euro brutto, die von T.4 vollständig bezahlt wurde.
5032. Projekt „X.3“, Auftraggeberin: S.1
504Die Verträge zwischen S.1 und J. betreffend die Steinkohle-Doppelblöcke in … und … und die dort zu erbringenden TGA-Leistungen wurden am 27. März 2008 unterzeichnet. Im Hinblick auf den Leistungsumfang unterscheiden die Verträge jeweils zwischen einem Teil A, der vorgezogenen Ausführungsplanung, und – optional – einem Teil B, der späteren Ausführung. Für das Kraftwerk in … wurde für Teil A ein Pauschalpreis in Höhe von 1.684.200 Euro vereinbart. Für den Fall, dass die Option aus Teil B ausgeübt wird, vereinbarten J. und S.1 einen Pauschalpreis von 27.658.526,79 Euro.
505Beim Kraftwerk … wurde für Teil A ein Pauschalpreis in Höhe von 1.654.500 Euro vereinbart. Für den Fall, dass die Option aus Teil B ausgeübt wird, war ein Pauschalpreis in Höhe von 31.323.988,56 Euro vereinbart. S.1 übte die Option für Teil B aus dem Vertrag für das Projekt X.3 mit Schreiben vom 14. April 2008 aus, für das Projekt X.3 mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 mit Wirkung zum 1. Dezember 2009. Der Gesamtauftragswert für die Planung und Installation der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in den beiden Steinkohle-Doppelblöcken betrug 62.321.215,35 Euro.
506S.1 und die zwischenzeitlich in Insolvenz geratene J. – vertreten durch den Insolvenzverwalter - schlossen am 12. Oktober 2015 eine Sondervereinbarung über weitere Lieferungen und Leistungen im Leistungszeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2016. Erst mit Schreiben vom 31. März 2016 bestätigte S.1 die Leistungserbringung mit Ausnahme der Enddokumentation, die noch nicht abgenommen wurde.
507Aufgrund von Bauverzögerungen kam es zu zahlreichen Nachtragsforderungen, so dass das Bauvorhaben … am 24. Oktober 2014 in Höhe von 43.029.517,24 Euro und das Bauvorhaben … am 18. Oktober 2016 in Höhe von 55.792.745,29 Euro schlussgerechnet wurden. Dies entspricht einem Gesamtschlussrechnungswert für die beiden Steinkohle-Doppelblöcke von 98.822.262,53 Euro.
5083. Projekt „X.6“, Auftraggeberin: F.
509Der Vertrag zwischen F. und L. mit einem Auftragswert von 26.594.991,69 Euro wurde am 20. Oktober 2008 unterzeichnet. Unter dem 30. Oktober 2015 schlossen L. und F. eine Vereinbarung zur Vertragsfortführung, in dem die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Leistungen angepasst und die noch zu erbringenden Leistungen, die hierfür geltenden Termine, Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen geregelt wurden. Ursächlich hierfür waren erhebliche Verzögerungen bei der Bauausführung, wiederholte Baustopps und interne personelle Probleme auf Seiten der Auftraggeberin.
510L. stellte der Auftraggeberin eine Abschlagsrechnung „Teilzahlungen“ mit Datum vom 8. November 2018 in Höhe von 747.935,42 Euro.
5114. Projekt: „X.5, AN“
512Der Vertrag zum Projekt X.5 zwischen der Auftraggeberin I.4 und G. wurde am 11. Februar 2009 geschlossen. Die Schlussrechnung der G. an I.4 datiert vom 24. November 2014.
513VII. Gang des Verfahrens
514Das Gesamtverfahren wurde am 4. November 2014 ausgelöst durch die Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit nach der Bonusregelung des Bundeskartellamts (sog. „Marker“) der J.1, …, der Konzemmutter der J.. Nach einem Bericht in der Zeitung I.9 am 6. November 2014 erklärten D., F.2 und G. ebenfalls ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit nach der Bonusregelung des Bundeskartellamtes und es wurden Mitarbeiter vernommen. Nach Prüfung der Mitte Dezember 2014 eingegangenen ausgearbeiteten Bonusanträge und der Aussagen gab das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 15. Januar 2015 das Verfahren hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung der betroffenen natürlichen Personen an die Staatsanwaltschaft München l ab. Staatsanwaltschaft und Bundeskartellamt bereiteten gemeinsam eine Durchsuchung vor und das Bundeskartellamt beantragte am 19. Januar bzw. am 28. Januar 2015 beim zuständigen Amtsgericht Bonn Durchsuchungsbeschlüsse, die am 23. Januar und 28. Januar 2015 antragsgemäß erlassen wurden. Die angeordnete Durchsuchung wurde am 3. Februar 2015 gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft München I in den Geschäftsräumen der L., der M. und J. durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft München durchsuchte noch weitere Unternehmen und zahlreiche Privatwohnungen. Am Tag der Durchsuchung leitete das Bundeskartellamt Verfahren gegen weitere Unternehmen ein. Nach der Durchsuchung stellte Nickel am 12. Februar 2015 einen Antrag auf Anwendung der Bonusregelung. Im Februar und März 2015 wurde I.1 und Mitarbeiter der J. vernommen. Im Anschluss gab es eine weitere gemeinsame Durchsuchung, des Bundeskartellamtes zusammen mit der Staatsanwaltschaft München I, die am 24. März 2015 die Geschäftsräume der D. durchsuchten. Am Tag der Durchsuchung leitete das Bundeskartellamt erneut Verfahren gegen weitere Unternehmen – u.a. auch gegen T.1 – ein.
515Das Verfahren gegen L. wurde mit Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Januar 2015 eingeleitet. Die Durchsuchung wurde angeordnet aufgrund des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bzw. abgestimmter Verhaltensweisen bei Ausschreibungen für technische Gebäudeausrüstung bzw. aufgrund des Verdachts, dass die Verantwortlichen der L. die zur Vermeidung der Zuwiderhandlungen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 hat das Bundeskartellamt L. vorgeworfen, die anderweitig verfolgten (ehemaligen) Mitarbeiter H., S., C.3, H.1, I., F.1 und K. hätten insbesondere Absprachen bei den folgenden Projekten getroffen: X.2, Absprachen im sog. T.-Kreis, X.3, X.4, X.5, Kraftwerk …, X.1 und X.29. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar und 14. März 2018 nahm der Verteidiger der L. zu den Vorwürfen Stellung und im März 2018 kam es zu einer Erörterung zwischen Bundeskartellamt und Verteidigung der L. im Rahmen einer persönlichen Besprechung. Im Anschluss daran wurden weitere Ermittlungen insbesondere zu den Beschäftigungsverhältnissen der Mitarbeiter der L. vorgenommen und das Bundeskartellamt beendete weitere Verfahren aus dem Komplex.
516Nach Erlass des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2019 und Einspruch der Nebenbetroffenen gingen die Akten am 9. April 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ein. Mit Übersendungsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 gingen die Akten beim erkennenden Senat am 29. Mai 2020 ein.
517Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 beantragte die Nebenbetroffene die Aufhebung des Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens. Eine weitere umfangreiche Begründung des Antrags erfolgte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020. Die hierauf erfolgte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 5. Februar 2021 und die fast 100 Seiten umfassende Stellungnahme des Bundeskartellamts vom 15. März 2021, nachdem die zunächst gewährte Stellungnahmefrist antragsgemäß verlängert worden war. Die Vorsitzende des erkennenden Senats teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. August 2021 das vorläufige Beratungsergebnis zur Frage der Anwendbarkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 und die für die Hauptverhandlung geplanten Termine beginnend am 17. November 2021 bis zum 28. Januar 2022 mit. Mit Verfügung vom 2. November 2021 erhielten die Verfahrensbeteiligten die Mitteilung, dass die Vorsitzende des Senats und ein weitere Richter erkrankt gewesen seien bzw. waren und daher die Hauptverhandlung nicht wie geplant hätte vorbereitet werden können. Mit Vorsitzendenverfügung vom 27. Dezember 2021 wurden den Verfahrensbeteiligten die für die Hauptverhandlung geplanten Termine beginnend am 9. März 2022 mitgeteilt. Mit der ersten Prozessleitenden Verfügung vom 19. Januar 2022 wurden Hauptverhandlungstermine beginnend am 9. März 2022 bestimmt und Zeugen geladen.
518B. Beweiswürdigung
519Die Nebenbetroffene hat zum Aufgabenbereich der handelnden Mitarbeiter vorgetragen und einzelne projektbezogene Unterlagen vorgelegt. Zur Sache hat sie sich nicht eingelassen. Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen und den Urkunden.
520I. Der betroffene Markt
521Die Feststellungen zur Tätigkeit der am Kartell beteiligten Unternehmen und den Marktverhältnissen beruhen insbesondere auf den Handelsregisterauszügen und den Aussagen der Zeugen C., C.5, C.3, E., I., L.5 und N.6, die dies im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet haben.
522II. Die Nebenbetroffene und die handelnden Personen
523Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit und Gesellschaftsstruktur der L. im Tatzeitraum beruhen im Wesentlichen auf den Handelsregisterauszügen und den Geschäftsberichten der B.1 und den Gesellschafterlisten der L.. Die Feststellungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der L. ergeben sich aus dem Handelsregister und aus den Geschäftsberichten der C.1 nebst den Pressemitteilungen und dem Jahresabschluss 2021 der L.. Die Feststellungen zu Compliance-Maßnahmen der L. beruhen auf den Aussagen der Zeugen C.3, H.1 und I. und auf internen Unterlagen der L., insbesondere den Konzernrichtlinien, dem Compliance-Programm „Korruptionsbekämpfung" und Seminarbeschreibungen.
524Die Feststellungen zu den beteiligten Mitarbeitern der L. und den jeweiligen Hierarchiestufen beruhen im Wesentlichen auf den Urkunden betreffend das Unternehmen, insbesondere den Organigrammen, den Unterschriftenrichtlinien („Unterschriftrichtlinie – Vorgangsbezogene Vollmachtenliste“), Auszügen aus dem Handelsregister, Funktionsbeschreibungen und den Urkunden der jeweiligen Personalakten, die insbesondere Dienstverträge, Bezügemitteilungen, Tantiemeberechnungen, Zielvereinbarungen, Zeugnisse, Kündigungsschreiben, Abwicklungsverträge u.a. enthalten. Ferner beruhen die Feststellungen insoweit auch auf den Aussagen der Zeugen C.3, G.1, I., I.3, H., H.1 und K..
525Die Feststellungen zur Doppelposition von I., der organisatorisch zu H.1, vertrieblich aber zu S. gehörte, beruhen auch auf den Aussagen der Zeugen C.3 und H.1, die dies so, wie festgestellt, geschildert haben. Der Zeuge H.1 hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass I. mitgegangen sei, wenn Verhandlungen stattgefunden hätten; mit einem Fuß sei I. schon auf der Vertriebsschiene gewesen. Für diesen Bereich habe S. direkt Weisungen erteilt. Insoweit sei S. der Vorgesetzte von I. gewesen. I. habe das nicht alleine gekonnt und mit Sicherheit auch nichts alleine gemacht, wegen der Unterschriftenregelung. S. habe direkt und unmittelbar Weisungen geben können; er habe ja über ihm, H.1, gestanden.
526Die Feststellungen zu dem besonderen Verhältnis zwischen I. und S. beruhen auf der Aussage des Zeugen T.6, die bestätigt wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.1 und I.3. Der Zeuge T.6 hat das Verhältnis zwischen S. und I. als sehr eng geschildert; es sei wie eine „Vater-Sohn-Beziehung“ gewesen. H.1 hat ausgesagt, es sei ein gutes freundschaftliches Verhältnis gewesen. Der Zeuge I.3 hat ausgesagt, das Verhältnis zwischen S. und I. sei sehr gut und sehr eng gewesen. Beide hätten sehr vertrauensvoll miteinander gearbeitet. Aus der Aussage des Zeugen I. ergibt sich nichts anderes. Sie ist auch insoweit nicht glaubhaft (ausführlich zur Aussage des Zeugen I. nachfolgend unter IV. 1. b) cc) (1) - Die Aussage des Zeugen I.).
527Die Feststellung, dass die T.-Projekte in die Zuständigkeit von S. fielen, beruht auch auf der Aussage des Zeugen C.3, der ausgesagt hat, S. sei der Vertriebsprofi gewesen, weshalb er, C.3, sich da rausgehalten habe. Er selbst, C.3, sei für die Organisation, die Personalorganisation, zuständig gewesen. Das Personal zu finden und nicht zu verlieren während der Abwicklung, das sei seine Aufgabe gewesen. In die Angebotserstellung sei er, C.3, bei der Technik und beim Qualitätswesen involviert gewesen; dies habe seine Themengebiete betroffen. Die Mehrzahl der Angebote sei über S. gegangen. Nur wenn der nicht da gewesen sei, dann habe er sich kümmern müssen wegen der Unterschriftenrichtlinien. Generell sei er nicht eingebunden gewesen; wenn der Kunde gesagt habe, er möchte einen Bereichsleiter sehen, dann vielleicht schon mal. Bei den E-Auktionen sei er nie dabei gewesen.
528Die Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Stellung von F.1 bei L. beruhen auch auf der Aussage des Zeugen I.3, der dies so, wie festgestellt, geschildert hat. I.3 hat ausgesagt, F.1 habe keine Leitungsfunktion besessen. Die Nennung im Organigramm sei nur erfolgt, um ihn aufzuwerten. Dies wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen I., K. und H.: I. hat ausgesagt, er glaube, es sei auf die freundschaftliche Beziehung von F.1 zu S. zurückzuführen, dass F.1 im Organigramm erwähnt worden sei. Man habe dem Kind einen Namen geben müssen und F.1 nur so gewinnen können. K. hat ausgesagt, er habe nicht mit F.1 zusammen gearbeitet; jeder habe sich um seine Kunden gekümmert. Er habe sich stets direkt an S. oder C.3 gewandt oder auch an H.1. Der Zeuge H. hat ausgesagt, die Funktion von F.1 habe S. festgelegt; F.1 sei ein Mitarbeiter von S. gewesen; er sei im Vertrieb tätig gewesen als Mitarbeiter von S..
529III. Die übrigen Unternehmen und die handelnden Personen
530Die Feststellungen zu Geschäftsgegenstand, Firma und Verflechtungen, Entwicklung sowie die gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsvorgänge und Umfirmierungen der beteiligten Unternehmen D., M., G., F.2, T.1 ergeben sich aus den jeweiligen Handelsregisterauszügen und aus den Aussagen der jeweils als Zeugen vernommenen Mitarbeiter E., I.1, C., C.5, N.1, T.6, O., L.5, N.6 und I.2. Die Feststellungen zu der Stellung, Funktion und den Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses der beteiligten Mitarbeiter folgen aus deren Aussagen als Zeugen, deren Arbeits- beziehungsweise Dienstverträgen, den Organigrammen und den Unterschriftrichtlinien der L. sowie auch aus den Handelsregisterauszügen.
531IV. Absprache im T.-Kreis
5321. Grundabsprache
533a) Allgemeines und Vorgeschichte
534Die Feststellungen zum wirtschaftlichen Hintergrund des Kartells beruhen insbesondere auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C., C.5, H., L.5 und N.6, die den Sachverhalt so wie festgestellt geschildert haben.
535Die Feststellungen zu Struktur, Ausgestaltung und zum regelmäßigen Ablauf der Vergabeverfahren bei T.4 ergeben sich insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen C., C.5, E., L.5 und O.. Der Zeuge C. hat ausgesagt, T.4 habe die Informationen aus den technischen und kaufmännischen Gesprächen verwendet, um anhand der jeweils günstigsten Kalkulationsposten aller Bieter den günstigsten Gesamtpreis zu errechnen und diesen sodann bei der Auktion als Zielpreis gesetzt. Von diesem Zielpreis aus sei es dann in 50.000er-Schritten aufwärts gegangen; der Preis sei bei der Auktion immer von unten nach oben angestiegen und die Auktion sei beendet gewesen, wenn einer der Bieter gedrückt habe. Die übrigen Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass die Preise in ca. 50.000 Euro-Schritten bei den Auktionen sanken und der Bieter mit dem niedrigsten Angebot gewann.
536Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen E. und C.. Die Zeugen E. und C. haben das Vorgeschehen - die Absprache beim dem Projekt X.2 und die anschließenden bilateralen Gespräche mit S. - so wie festgestellt geschildert.
537b) Entstehung und Arbeitsweise des T.-Kreises
538Die Feststellungen zur Entstehung und zu den Teilnehmern des T.-Kreises und der Arbeitsweise beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen E., C., C.5 und L.5. Aus den Aussagen der Zeugen H.1, I. und H. sowie der Aussage des Zeugen N.6 folgt nichts anderes; die Aussagen sind nicht glaubhaft.
539Das erste Treffen noch ohne die Beteiligung von L.5 haben die Zeugen E., C. und C.5 inhaltlich übereinstimmend geschildert. Der Zeuge L.5 hat ausgesagt, dass sich nach seinem Eindruck die übrigen Teilnehmer bereits gekannt hätten, als er das erste Mal bei einem Treffen dabei war. Die Absprache über die generelle Vorgehensweise, und deren Anwendung bei den einzelnen in den Zeitraum fallenden Projekten, haben die Zeugen übereinstimmend geschildert. Uneinheitlich waren die Aussagen der Zeugen zu den Teilnehmern an den Treffen des Kreises und zur zeitlichen Einordnung der Treffen. Aus der E-Mail Nachricht des Sekretariats H. an L.5 ergibt sich das genaue Datum des Treffens, das beide für den 3. September 2007 vereinbart hatten.
540aa) Die Zeugen E., C., C.5 und L.5 haben im Einzelnen wie folgt bekundet:
541(1) Die Aussage des Zeugen E.
542Der Zeuge E., Leiter der International Division von D., hat ausgesagt, er habe Herrn S. von der L. im Zuge der Ausschreibung von T.4 für den konventionellen Teil X.2 des finnischen Atomkraftwerksprojekts in … kennengelernt, an der auch sie sich beteiligt hätten. Dies sei seiner Erinnerung nach 2007 gewesen. Herr S. habe ihn angerufen und gefragt, ob D. auch ein Angebot abgegebenen habe, was er bejaht habe. Herr S. habe dann erklärt, dass L. ein großes Interesse am Auftrag habe, weil sie bereits im nuklearen Teilbereich des Projekts tätig seien. D. habe deswegen ohnehin keine große Chance auf den Gesamtauftrag. Wenn D. L. den Vortritt lasse, erhalte die Firma einen Unterauftrag über die Lieferung der Lüftungsgeräte. Da er die Einschätzung von S. zur Chance von D. geteilt habe, habe er S. dies zugesagt. Dementsprechend hätten sie ihr Angebot gegenüber T.4 zwar technisch zu Ende verhandelt, aber keinen oder allenfalls noch einen kleinen Nachlass auf den Angebotspreis gewährt. L. habe dann den Auftrag bekommen und sie mit einem Unterauftrag über die Lieferung der Lüftungsgeräte beteiligt.
543Im folgenden Jahr habe ihn S. erneut angerufen und gefragt, ob er nicht Interesse habe, sich mal zusammenzusetzen, um über T.-Projekte zu reden, damit man ein vernünftiges Niveau finden könne und der Preis nicht in den Keller gehe. Es kämen zwei bis drei neue Projekte und man könne schauen, wer welche Auslastung habe und wer welches brauchen könne. Hiermit sei er einverstanden gewesen.
544Es habe dann zeitnah, nach seiner Erinnerung Anfang 2008, das erste Treffen stattgefunden. Insgesamt habe es im Laufe der Jahre mehrere Treffen an den Flughäfen in …, … und … gegeben, ohne dass er die einzelnen Treffen noch örtlich zuordnen könne. An diesen hätten S., H.1 und I. für L., C., C.5 und später noch ein Dritter für M., L.5 für G. und er selbst für D. teilgenommen. Beim ersten Treffen sei der Zeuge L.5 allerdings wohl noch nicht dabei gewesen. Ob an diesem Treffen außer S. auch bereits schon H.1 und I. teilgenommen hätten, wisse er nicht mehr.
545Bei dem ersten Treffen sei es so gewesen, dass sich zunächst jeder vorgestellt habe, also welche Funktion er im Unternehmen habe und dass er über die Beteiligung an anstehenden Projekten entscheiden könne. Sie seien dann schnell zu den künftigen Projekten gekommen und hätten die jeweiligen Interessen ausgelotet. Das Treffen sei sehr vertriebsorientiert gewesen, es habe sich ja schließlich nicht um ein gemütliches Beisammensein gehandelt. Es sei geschaut worden, wo welches der Unternehmen seinen Schwerpunkt habe. So seien sie – D. - beispielsweise an Projekten in Frankreich schon deswegen nicht interessiert gewesen, weil sie keine französischsprachigen Mitarbeiter hatten, dafür hätten sie Projekte in englischsprachigen Ländern interessiert. L. habe Interesse am Arabischen Raum gehabt, der wiederrum sie nicht interessiert habe. In technischer Hinsicht habe der Schwerpunkt von D. in Lüftungsanlagen zur Abführung sehr hoher Wärmelasten gelegen. Aktuell hätten zwei oder drei Projekten angestanden, über die S. von L. aufgrund der Einbindung auch in die Nuklear-Schiene von T.4 gut informiert gewesen sei. Über deren Verteilung seien sie sich relativ schnell einig geworden. Sie seien dann übereingekommen, dass zunächst jeder für sich kalkuliert, um realistische Angebotspreise zu gewährleisten. T.4 habe einen sehr guten Überblick über das Preisniveau gehabt. Wahnsinnig überhöhte Preise seien daher gar nicht möglich gewesen, man habe vor allem eine Unterdeckung vermeiden wollen. Auch die Übrigen hätten ein Angebot legen sollen, weil man sonst Gefahr gelaufen wäre, beim nächsten Mal von T.4 nicht mehr angefragt zu werden oder T.4 auf die Idee hätte kommen können, den Bieterkreis zu erweitern.
546Dieses Prozedere habe sich dann immer wiederholt. Es sei gefragt worden, wer Interesse habe und oft sei man sich schnell einig geworden, weil einer das meiste Interesse hatte. Es habe aber in Einzelfällen auch heftige Diskussionen gegeben, „wer nach vorne geht“. Jeder habe für seine Projekte gekämpft. In der Regel sei aber ein Konsens gefunden worden. S. sei so etwas wie der Moderator gewesen. Wenn es entschieden war, dann seien die Preise ausgetauscht worden. Die, die darüber lagen, hätten dann gewusst, sie dürfen nicht mehr weit runter gehen und wer darunter lag, der habe gewusst, dass er noch etwas aufschlagen musste in der weiteren Diskussion mit T.4. Denn der, der ausgeguckt war, habe am Ende der Günstigste sein müssen. T.4 habe immer den Günstigsten genommen. Daneben habe es auch projektspezifische telefonische Kontakte gegeben. Nach den technischen Gesprächen mit T.4 habe man sich austauschen müssen, denn alle hätten auf dem gleichen Stand sein müssen. Nachdem man das Prozedere bei zwei Projekten durchgespielt habe, sei das Vertrauen da gewesen. Alle T-Projekte seien im Kreis besprochen worden, solange es den Kreis gab. Auch wenn ein Teilnehmer kein Interesse hatte, sei man untereinander verpflichtet gewesen.
547Nur einmal habe man sich nicht geeinigt, zum Leidwesen der D.. So hätten eigentlich sie das Projekt X.11 in den Niederlanden bekommen sollen, an dem sie wegen mangelnder Auslastung großes Interesse gehabt hätten. M. habe aber dann wegen eigenem Interesse weiter mitgeboten und sie hätten den Zuschlag nur unter Inkaufnahme eines hohen Verlustes von 500.000 Euro erhalten. Danach sei die Stimmung im Kreis sehr schlecht gewesen und sie wären dann im nächsten Treffen übereingekommen, dass D. zum Ausgleich das Projekt X.12 bekommt, obwohl sie eigentlich direkt danach nicht gleich wieder an der Reihe gewesen wären. Es sei im Sinne von L. gewesen, das Ganze zusammenzuhalten. 2011 sei dann die International Division bei D. geschlossen worden und sie hätten danach nicht mehr anbieten dürfen.
548(2) Die Aussage des Zeugen C.
549Der Zeuge C., zu Beginn Prokurist und seit Sommer 2007 für den operativen Bereich zuständiger Geschäftsführer von M., hat bekundet, M. sei auch beim Bau des Atomkraftwerks in Finnland (X.2) beteiligt gewesen. Über einen seiner Projektleiter, der jemand bei der L. gekannt habe, sei es dann zu einem Telefongespräch zwischen ihm und S. gekommen, in dem die Idee zu einem persönlichen Treffen aufgekommen sei. Dieses habe dann 2006/2007 in einem Hotel am Flughafen in … stattgefunden, außer ihm hätten noch S. und E. teilgenommen. L.5, meine er, sei bei diesem ersten Treffen im Hotel noch nicht dabei gewesen, er sei ohnehin nicht so häufig involviert gewesen.
550Das erste Treffen habe dem persönlichen Kennenlernen gedient. Jeder habe sich vorgestellt und seinen beruflichen Werdegang geschildert; S., E. und er seien auf Geschäftsführerebene oder vergleichbarer Ebene angesiedelt also im gleichen Rang gewesen. Es sei aber selbstverständlich auch schon über konkret anstehende Kraftwerksprojekte gesprochen worden; sie hätten sich ja nicht zum Kaffeetrinken getroffen. Dabei hätten sie auch festgestellt, dass in der Vergangenheit von T.4 immer die gleichen Unternehmen angefragt worden seien. Sie hätten dann vereinbart, Auftragsanfragen an die anderen weiterzugeben und Kontakt aufzunehmen, wer den Auftrag machen wolle, wer hauptsächlich interessiert sei, um dann ein Agreement zu finden, ob der oder jener „nach vorne geht“. M. sei als Gesellschaft eines französischen Konzerns beispielsweise sehr an Aufträgen in Frankreich interessiert, England sei hingegen für sie gar kein Thema gewesen. L. sei am arabischen Raum interessiert gewesen, die hätten dort eine Tochter oder einen Kooperationspartner gehabt und deswegen auch das Projekt in … gewollt.
551Es habe in der Folgezeit noch weitere Treffen am Flughafen in … gegeben. Zweimal habe er S. in … getroffen, wobei er auch einmal Herrn H.1 und möglicherweise auch Herrn I. kennengelernt habe. Einen echten „Kopf“ habe ihre Gruppe nicht gehabt, obwohl S. sicher der charismatische von ihnen gewesen sei, weshalb es vielleicht so gewirkt habe. Während E. schon einmal den Streit gesucht habe, sei S. als Typ moderater gewesen.
552Nach dem ersten Treffen habe er natürlich noch nicht gewusst, ob der Kreis so funktionieren würde, wie er angedacht war. Er sei verhalten optimistisch gewesen. Auch wenn es bei allen ein gesundes Misstrauen, eine gesunde Vorsicht gegeben habe, habe er doch das Gefühl gehabt, dass das funktionieren könne. Tatsächlich hätten sie im Vertrauen darauf, das nächste Mal auf das Entgegenkommen der anderen rechnen zu können, immer irgendwie ein Agreement gefunden, auch wenn nicht immer „Friede, Freude, Eierkuchen“ geherrscht habe. Es habe nicht jedes Mal ein Treffen gegeben, Mal sei es auch nur ein Telefonat gewesen, in dem einer besonderes oder weniger besonderes Interesse signalisiert habe. Nach der Einigung, wer nach vorne geht, hätten sie besprochen, wo die anderen mit ihrem Preis liegen müssen. Mehr sei gar nicht notwendig gewesen, man habe nur bei der Auktion nicht auf den Knopf drücken müssen. 2009/2010 sei für ihn Schluss gewesen. Er habe dann bei M. eine andere Tätigkeit ausgeübt. Alle Ausschreibungen in dieser Zeit seien von der Verständigung erfasst worden, soweit sie im Kreis bekannt gewesen seien.
553Nach der Einigung hätte sich dann sein engster Mitarbeiter und faktischer Stellvertreter im Bereich AN C.5 mit Herrn I. von L. über die Kalkulation ausgetauscht, um die Kalkulation nicht bis ins Letzte selbst machen zu müssen. Er habe das für riskant gehalten. Ihm wäre lieber gewesen, wenn C.5 selber kalkulierte, damit es im technischen Klärungsgespräch mit T.4 nicht zu einem Blindflug kommt. Es sei viel zu leicht zu erkennen, wenn man nur einen Preis abgebe.
554(3) Aussage des Zeugen C.5
555Der Zeuge C.5, der für den Bereich Anlagenbau von M. Verantwortliche, der mit der Berufung von C. in die Geschäftsführung Prokurist geworden war, hat ausgesagt, er habe gemeinsam mit seinem Vorgesetzten C. für M. an einem ersten Treffen 2006/2007 in … am Flughafen teilgenommen. Für D. sei E. dabei gewesen, für L. hätten I. und H.1 teilgenommen; ob S. dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Den Kontakt habe C. hergestellt.
556Es sei bei diesem Treffen nicht bloß ums Kennenlernen gegangen, sondern über kommende Projekte gesprochen worden und ob man sich arrangieren könne. Der Preiswettbewerb habe etwas abgemildert werden sollen, um auskömmliche Preise zu gewährleisteten. Es sei nicht um riesige Aufschläge gegangenen, schon weil T.4 gewusst habe, was es kosten sollte. Es sei darum gegangen, sich bei der finalen Verhandlung nicht Knüppel zwischen die Beine zu schmeißen. Dabei seien in diesem Gespräch auch schon Pflöcke eingeschlagen worden, beispielsweise habe M. in Frankreich ein starkes Interesse gehabt. Das erste Projekt sei X.8 gewesen, das sei für L. gewesen, das habe bei denen vor der Türe gelegen. Sie hätten sich dann zurückgehalten, obwohl sie auch Interesse gehabt hätten, da sie bei X.13 Auftragnehmer waren; C. habe gesagt: „Da halten wir uns zurück“. Außerdem sei L. an … interessiert gewesen. D. habe Erfahrung im englischen Bereich gehabt. Insgesamt seien zwei bis drei Projekte bereits votiert worden. Am Anfang sei der Kuchen groß und die Einigung leicht gewesen. Von demjenigen, wo der Auftrag hingehen sollte, seien dann die finalen Zahlen durchgegeben worden. Nach dem technischen Gespräch habe man sich wegen der E-Auktion telefonisch verständigt. Die Projekte, wo man sich einig war, seien schnell abgehandelt gewesen. Dabei habe nicht unbedingt derjenige beim Angebot vorne gelegen, der den Auftrag bekommen sollte. Es sei auch mal besprochen worden, dass am Anfang ein anderer günstiger sein solle und der Zuschlagsprätendent dann einen stärkeren Nachlass gewährt, da man ein Preisgefüge habe darstellen wollen.
557Es habe im Laufe der Zeit zwei oder drei Treffen von Angesicht zu Angesicht gegeben, die etwa alle zwei Jahre stattgefunden hätten; die anderen Treffen seien in …am Flughafen und in … gewesen. S. habe er einmal kennen gelernt, I. sei nach seiner Erinnerung immer dabei gewesen. Bei den Treffen sei allgemein besprochen worden, wie es in der Zukunft weitergehen solle. Am Anfang seien D., L. und M. dabei gewesen, G. sei später hinzugekommen. Für G. sei L.5 dabei gewesen. D.1 hätte auch mitmachen wollen; über L. sei kommuniziert worden, „D.1 müssen wir auch mitbeteiligen.“ Von denen sei bei den Treffen aber keiner dabei gewesen, die seien über I. eingebunden worden. Die Absprachen hätten fast immer funktioniert; nur bei einem Projekt in Österreich und einem italienisches Projekt habe es nicht geklappt, da seien externe Anbieter zum Zug gekommen. Die Verteilung sei ein großes Thema bei den Projekten in den Niederlanden gewesen, die habe M. mit abdecken wollen, weil dies bei ihnen in der Nähe sei. G. habe im … gesessen und auch eine Affinität nach Frankreich gehabt, bei dem Projekt X.28 sei das Thema angesprochen worden. Gleichwohl habe es fast immer geklappt, zu einer Einigung zu kommen. Nur bei dem niederländischen Projekt X.11 habe es nicht geklappt, das hätten sowohl sie als auch D. gewollt. Die Übrigen hätten gesagt: „Macht das unter euch aus“. M. sei dann bei der E-Auktion irgendwann ausgestiegen und D. habe das Projekt bekommen, aber zu einem schlechten Preis.
558Wenn bei dem Projekt klar war, wo es hin gehen solle, habe man untereinander die Anrufe gemacht. Kurz vor der Abgabe der Angebote habe man dann angerufen und die Preise abgestimmt. Nach dem technischen Gespräch habe man zunächst noch Hausaufgaben zu machen gehabt; der finale Preis sei dann auch noch einmal abgestimmt worden. I. sei sein engster Kontaktmann gewesen, außerdem habe er auch mit E. von D. telefoniert. Bei E. sei er auch mal im Büro in … gewesen. Sein Ansprechpartner I. habe ihm bei den regelmäßig stattfindenden Telefonaten mehrmals auch Informationen von D.1 mitgeteilt und umgekehrt auch Telefonate mit D.1 angekündigt: „Ich trag`s an D.1 weiter.“ Bei dem Projekt X.23 sei es so gewesen, dass D.1 mit rein wollte. Dann sei entschieden worden, dass M. den Auftrag bekommen sollte, unter der Bedingung, dass D.1 einen Teil bekäme; D.1 sei dann auch als Nachunternehmer beteiligt worden.
559(4) Aussage des Zeugen L.5
560Der Zeuge L.5, der für die Bereiche Technik und Vertrieb zuständige Geschäftsführer der G., hat ausgesagt, er sei erst 2007 in den Kreis reingekommen, durch L.. Deren Geschäftsführer H. habe ihn angesprochen, ob sie sich nicht einmal zu einem Vier-Augen-Gespräch über verschiedene Projekte treffen wollten. Bei diesem Gespräch habe ihn H. nach einleitendem Smalltalk dann gefragt, ob er Interesse habe, sich mit Gleichgesinnten zu treffen. Dem habe er zugestimmt. Nach dem Treffen mit H. habe er sich dann Ende des Jahres beziehungsweise Anfang des darauffolgenden Jahres mit den Wettbewerbern getroffen und ausgetauscht. Bei diesem, für ihn ersten Treffen sei es so gewesen, dass sich die anderen schon gekannt hätten, weshalb er zunächst sehr zurückhaltend gewesen sei. Er habe danach noch an ein oder zwei Treffen teilgenommen; die seien in … gewesen. Es seien im Grunde immer dieselben Teilnehmer gewesen, manchmal abwechselnd; für L. seien die Teilnehmer H., C.3 und I. gewesen, für M. C., T.6 und C.5 und für D. E.. Es habe viel mehr telefonische Unterredungen gegeben, als dass man sich persönlich getroffen habe.
561Bei dem ersten Treffen, bei dem er dabei gewesen sei, sei es am Anfang um das Kennenlernen gegangen. Er habe sich ebenso wie auch die anderen Teilnehmer vorgestellt. Dann sei darüber gesprochen worden, dass es eine Menge Ausschreibungen gebe und man das so gestalten wolle, dass man erfolgreich rausgehe. Es sei darum gegangen, dass man sich nicht den Preis kaputtmache. Er habe in der Vergangenheit schon zwei- bis dreimal angeboten bei T.4, sei aber bisher nicht zum Erfolg gekommen. Von daher sei ihm dann schon klar gewesen, dass er bei einer solchen Konstellation nicht dagegen ankommen könne. Deswegen habe auch er sich bereit erklärt, über Projekte zu sprechen. Es sei mitgeteilt worden, was im Jahr auf den Markt komme, z.B. ein Projekt in England, das habe er, L.5, nicht machen wollen, für ihn sei Frankreich interessant gewesen. L. sei immer sehr gut informiert gewesen, die hätte auch so ein bisschen durch das Gespräch geführt. Es sei darüber gesprochen worden, wer Interesse habe und ob man dem zustimme oder nicht. Entsprechend habe man sich dann positioniert. Wenn das dann alle so gesehen hätten, dann sei es klar gewesen. Die Intention sei gewesen, sich abzustimmen, wer welchen Auftrag bekommt. Es habe so organisiert werden sollen, dass man ein Angebot abgibt und man dann auch zum Erfolg komme. Für G. sei das mäßig gewesen, man habe nur einen Auftrag bekommen.
562Er habe jedes Angebot selbst kalkuliert, auch damit man auf einer vernünftigen Basis in die technischen Gespräche gehen konnte. Nach den technischen Gesprächen habe man nacharbeiten und überarbeiten müssen. Wenn es jemanden gegeben habe, der großes Interesse hatte, dann sei man nicht auf den Preis gegangen. Der Kunde wisse im Großen und Ganzen, was das Budget für die Projekte ist. Man könne aber verhindern, dass einer nach unten abtauche. Die Firma, die den Auftrag haben sollte, habe sich dann vor der E-Auktion mit den anderen telefonisch abgestimmt und den Preis, der bei der Auktion nicht unterschritten werden sollte, mitgeteilt. C. habe ein französisches Projekt unbedingt haben wollen. E. habe unbedingt das Projekt in England haben wollen. Da sei er – L.5 - selbst außen vor gewesen, G. wäre niemals nach England gegangen. Als X.28 2010 ausgeschrieben wurde, habe er gesagt, jetzt wolle er auch mal einen Auftrag haben. Er habe dann angerufen und den anderen mitgeteilt, was seine Summe sei.
563Es habe Projekte gegeben, wo ausländische Firmen mit an Bord gewesen seien. Bei ausländischen Mitbewerbern habe es keinen Kontakt gegeben. Dann habe es nichts gebracht, etwas zu vereinbaren, denn dagegen anbieten, könne man nicht. Dann sei jeder sich selbst überlassen geblieben. Er habe in diesen Fällen nichts abgestimmt; das wäre für ihn vergebliche Liebesmüh gewesen. Bei dem ersten Gespräch seien solche detaillierten Dinge nicht besprochen worden. Wenn es auf dem Markt war, habe man sich dann über das Projekt unterhalten. Das letzte persönliche Treffen sei 2010 bei L. gewesen; er sei jedenfalls einmal auf dem Oktoberfest gewesen.
564bb) Würdigung
565Aufgrund der Aussagen der Zeugen E., C., C.5 und L.5 stehen die tatsächlichen Feststellungen zur Grundabsprache im T.-Kreis zur Überzeugung des Senats fest. Dabei ist der Senat insbesondere auch davon überzeugt, dass der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellte und zur Entscheidung über die Beteiligung an den anstehenden Projekten berufene Leiter des Geschäftsbereichs Kraftwerks- und Versorgungstechnik der Nebenbetroffenen L., S., gezielt die ebenfalls auf der Entscheiderebene ihrer Firmen angesiedelten Zeugen E. und C. telefonisch kontaktiert hat, um mit diesen eine Verabredung über die Manipulation des Bieterwettbewerbs bei zukünftigen Ausschreibungen von T.-projekten im Kraftwerksbereich im Rahmen eines persönlichen Treffens zu erreichen. In Umsetzung dieses Vorhabens habe sich die Herren Ende 2006/ Anfang 2007 - jedenfalls vor der Vergabe im Projekt X.8 - am Flughafen in … getroffen, wobei für M. noch der Zeuge C.5 und für L. möglicherweise noch die Zeugen I. und H.1 teilgenommen haben. Schon in diesem Treffen sind die Beteiligten zur Überzeugung des Senats auch übereingekommen, sich bei jedem anstehenden T.-projekt im Vorfeld der Vergabe über die jeweiligen Interessen auszutauschen und sich auf einen von ihnen zu einigen, der den Zuschlag erhalten soll und dessen kalkulierter und den anderen mitgeteilter Preis folglich nicht unterboten wird.
566(1) So hat der Zeuge E. ausgesagt, dass S. bereits in ihrem Telefonat, in dem er das Interesse des Zeugen zu einem Treffen über anstehende T.-projekte erfragt hat, als Grund für ein solches angegeben hat, man könne ein vernünftiges Niveau finden, damit der Preis nicht in den Keller gehe. Das Finden eines vernünftigen Niveaus, bei dem der Preis nicht in den Keller geht, setzt notwendigerweise Absprachen der Bieter darüber voraus, bestimmte Preise der Wettbewerber nicht zu unterbieten. Dabei konnte S. von einer grundsätzlichen Bereitschaft des Zeugen E. zu einer Absprache über das Bieterverhalten von D. ausgehen, nachdem dieser zu einer Absprache über das Nichtunterbieten des Angebots der L. im Zuge der Ausschreibung des Projekts X.2 bereit gewesen war.
567Ohnehin scheinen Absprachen im Bereich der gebäudetechnischen Ausrüster seinerzeit nichts Ungewöhnliches gewesen zu sein. So hat der Zeuge I.1 bekundet, er sei mit einem System aufgewachsen, in dem man andere Firmen mit Gefälligkeitsangeboten unterstützt habe, wenn man selbst nicht interessiert gewesen sei, und in anderen Fällen selbst so unterstützt worden sei; Herr T.35 von der Vorgängergesellschaft T.3 habe es schon vorher so gemacht. Gefälligkeitsangebote sind ihrem Wesen nach Angebote, die vom Bieter bewusst höher platziert werden, als des Mitbewerbers, dem er damit einen Gefallen erweisen will.
568(2) Das erste Treffen hat auch nicht nur dem persönlichen Kennenlernen gedient, sondern es sind bereits alle wesentlichen Eckpunkte des zukünftigen Vorgehens festgelegt worden. So ist nicht nur ein Austausch über die jeweiligen Interessen erfolgt, sondern auch eine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend getroffen worden, sich bei allen künftigen T.-projekten darüber verständigen zu wollen, wer von ihnen den Auftrag bekommen soll, in deren Umsetzung die Angebote der übrigen Beteiligten jedenfalls am Ende über dessen Angebot zu liegen hatten.
569Die Zeugen E., C. und C.5 haben übereinstimmend bekundet, dass bereits das erste Treffen nicht nur dem Kennenlernen gedient habe. So hat der Zeuge E. ausgesagt, sie seien schnell zu den künftigen Projekten gekommen und hätten die jeweiligen Interessen ausgelotet, es sei ja schließlich kein gemütliches Beisammensein gewesen. Über die Verteilung der anstehenden Projekte seien sie sich relativ schnell einig geworden. Sie seien übereingekommen, dass zunächst jeder für sich kalkuliert, um ein realistisches Preisniveau zu gewährleisten. Der Zeuge C. hat bekundet, es sei selbstverständlich auch schon über konkret anstehende Kraftwerksprojekte gesprochen worden, sie hätten sich ja nicht zum Kaffeetrinken getroffen. Sie hätten dann vereinbart, Auftragsanfragen an die anderen weiterzugeben und Kontakt aufzunehmen, wer den Auftrag machen wolle, wer hauptsächlich interessiert sei, um dann ein Agreement zu finden, ob der oder jener nach vorne geht. Auch der Zeuge C.5 hat ausgesagt, es sei bei diesem Treffen nicht bloß ums Kennenlernen gegangen, sondern über kommende Projekte gesprochen worden und ob man sich arrangieren könne. Es sei darum gegangen, sich bei der finalen Verhandlung nicht Knüppel zwischen die Beine zu schmeißen. Dabei seien in diesem Gespräch auch schon Pflöcke eingeschlagen worden.
570Dabei verstand es sich für die geschäftserfahrenen Entscheider S., E. und C. schon zu diesem Zeitpunkt von selbst, dass eine Einigung auf einen Zuschlagsprätendenten, also denjenigen, der - um mit den Worten der Zeugen E. und C. zu sprechen - „nach vorne geht“, überhaupt nur Sinn macht, wenn die kalkulierten Preise ausgetauscht und abgestimmt werden, was die Zeugen auch übereinstimmend als erfolgt bekundet haben. So haben sich die Beteiligten nach Aussage des Zeugen E. nach Einigung und Kalkulation über die Preise ausgetauscht und die, die darüber liegen, hätten dann gewusst, sie dürfen nicht mehr weit runter gehen und wer darunter lag, der habe gewusst, dass er noch etwas aufschlagen musste in der weiteren Diskussion mit T.4. Für L.5 galt ab dem Moment seines Hinzutretens zum Kreis nichts anderes.
571Insoweit ist der Senat auch davon überzeugt, dass in den Fällen, in denen ein beteiligtes Unternehmen ausnahmsweise kein Angebot abgegeben oder erst gar nicht von T.4 zur Abgabe aufgefordert worden ist, auch dies im Kreis offen kommuniziert worden ist. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, alle bekannten Ausschreibungen von T.4 seien von der Verständigung erfasst gewesen und sind folglich erörtert worden.
572(3) Die Aussagen der Zeugen E., C. und C.5 sind glaubhaft. Die Zeugen haben den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend bekundet. Ihre Aussagen sind konstant, ihre Schilderungen detailreich, frei von Belastungstendenzen und enthalten eigensubjektive Wahrnehmungen. Dabei haben die Zeugen nicht versucht, ihre Rolle bei den verfahrensgegenständlichen Absprachen zu beschönigen. Soweit die Zeugen Erinnerungslücken haben oder unsicher hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sind, haben sie dies offengelegt.
573Soweit der Zeuge E. das erste Treffen im Jahr 2008 verortet hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Fehler in der zeitlichen Erinnerung, der eine tatsächliche Einordnung im Zeitraum Ende 2006/Anfang 2007 erlaubt. So war sich der Zeuge sicher, dass das Treffen im Jahr nach den Absprachen zwischen ihm und S. in Zusammenhang mit den Projekt X.2 stattgefunden hat, die nach seiner Erinnerung im Jahr 2007 stattgefunden haben sollen. Tatsächlich fand die Ausschreibung für X.2 aber bereits 2005 statt, wie sich aus dem dem Zeugen vorgehaltenen Aufforderungsschreiben von T.4 an alle Bieter vom 24. Marz 2005 und dem als Urkunde eingeführten Vertrag zwischen T.4 und L. vom 6. Juli 2005 (Contract Order No. 0001/…) ergibt. Soweit der Zeuge C.5 sich in Bezug auf die Anwesenheit von S. nicht sicher war, beruht dies darauf, dass für ihn der auf seiner Ebene angesiedelte Zeuge I. sein Hauptansprechpartner bei L. war. Entscheidend ist hier die Erinnerung der Zeugen E. und C., die wie S. auf der Entscheiderebene agierten und diesem auf Augenhöhe begegneten.
574Die Aussagen der Zeugen E., C. und C.5 finden zudem ihre Bestätigung in der Aussage des Zeugen L.5, der bekundet hat, bei dem ersten Treffen, bei dem er dabei gewesen sei, hätten sich die anderen schon gekannt, weshalb er zunächst sehr zurückhaltend gewesen sei. Den Ablauf der Absprachen hat er sodann wie die Zeugen E., C. und C.5 geschildert. Auch seine Aussage ist konstant, seine Schilderung detailreich, frei von Belastungstendenzen und enthält eigensubjektive Wahrnehmungen. Seine Aussage findet zudem insoweit eine objektive Bestätigung, als dass das von ihm geschilderte vorangegangene Treffen mit dem Geschäftsführer der Nebenbetroffenen L. H. am … Flughafen von dessen Sekretärin H.5 mit E-Mail vom 29. August 2007 für den 3. September 2007 bestätigt worden war.
575Soweit Zeuge L.5 ausgesagt hat, bei den Treffen sei C.3 zugegen gewesen, hat er diesen mit dessen Bereichsleiterkollegen S. verwechselt, der allein für den Vertrieb zuständig war. Soweit der Zeuge gemeint hat, bei Projekten, bei denen ausländische Firmen mit an Bord gewesen seien, hätte es keinen Kontakt gegeben, betrifft diese Einschränkung nach Überzeugung des Senats allein die G.. Keiner der drei anderen Zeugen hat Entsprechendes bekundet. Der durchgehende Erfolg der an der Absprache beteiligten Firmen des T.-Kreises widerlegt auch objektiv die Auffassung des Zeugen, in den genannten Fällen hätte eine Absprache nichts gebracht. Nach Aussage der Zeugen E. und C.5 hat der Zeuge L.5 von G. allerdings auch nicht an allen Treffen teilgenommen.
576Die getroffenen Feststellungen stehen auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen T.6, der erst nach der Vergabe des Auftrags X.11 bei M. Verantwortung für den Vertrieb übernommen hatte. Der Zeuge T.6 hat bestätigt, dass er sich mit I. jedenfalls auch über Interessenlagen ausgetauscht habe. Die Kontakte zu Mitarbeitern der AN seien schnell geknüpft gewesen; er habe erkennen können, dass eine Beziehung zwischen den Firmen da war. Sein Ansprechpartner sei I. gewesen; C.5 habe den Kontakt hergestellt. Er, T.6, habe auch erkennen können, dass da sehr viel Informationsaustausch da gewesen sei; so habe er beispielsweise kommuniziert, wenn er kein Interesse an den Projekten hatte.
577(4) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass alle in den Feststellungen dargestellten T.-projekte und damit auch noch die Einigung der Beteiligten, das am 24. Januar von T.4 ausgeschriebene und am 22. März 2011 als letztes vergebene Projekt X.12 D. zukommen zu lassen und demensprechend die eigenen Angebote höher zu platzieren, ebenfalls auf der Grundabsprache von Ende 2006/Anfang 2007 beruhten. Die zuvor als einzige gescheiterte Einigung zwischen M. und D. über die Unterstützung von D. bei ihrem Angebot für das niederländische Doppelprojekt X.11 ist von den Beteiligten zwar als Belastung der Zusammenarbeit im T.-kreis, aber nicht als eine die Zusammenarbeit beendende Zäsur empfunden worden.
578So hatten sich die Beteiligten ausweislich der Aussage des Zeugen E. darauf geeinigt, dass D. X.11 bekommen solle, M. habe dann aber aus eigenem Interesse weiter mitgeboten. Dies findet seine Bestätigung in der Aussage des Zeugen N.1, des kaufmännischen Geschäftsführers von M., der seinerzeit den kurzfristig ausgeschiedenen Mitgeschäftsführer C. bis zur Bestellung des neuen Vertriebsleiters T.6 zu vertreten hatte, der von einem Anruf des Zeugen E. berichtet hat, in dem dieser gesagt habe, es gebe eine klare Absprache. Hierfür spricht auch das Angebotsverhalten der Nebenbetroffenen L. und von G., die sich bei beiden Projekten durchweg über den Angeboten von D. platziert und in der dritten Angebotsrunde keine weiteren Nachlässe gewehrt haben, während M. und D. gerade in der dritten Angebotsrunde beide preislich deutlich nachgegeben hatten. Auch der Zeuge C. erinnerte sich auf Vorhalt immerhin an das Projekt, auch wenn er nicht mehr zu sagen vermochte, wie dies ausgegangen ist.
579Dieses Scheitern der Absprache wurde von den Beteiligten zwar als schwere Belastung, aber nicht als das Ende des T.-kreises empfunden. So hat der Zeuge E. bekundet, nur einmal habe man sich nicht geeinigt, so hätten eigentlich sie das Projekt X.11 in den Niederlanden bekommen sollen. Danach sei die Stimmung im Kreis sehr schlecht gewesen und sie wären dann im nächsten Treffen übereingekommen, dass D. zum Ausgleich das Projekt X.12 bekommt, obwohl sie eigentlich direkt danach nicht gleich wieder an der Reihe gewesen seien. Es sei im Sinne von L. gewesen, das Ganze zusammenzuhalten. Das einmalige Scheitern der Absprachen ist folglich gerade vom hauptsächlich betroffenen Vertreter der Firma D. nicht als das Ende des Kreises wahrgenommen worden, sondern als durch ein Kompensationsgeschäft auszugleichende Belastung. Dabei ist gerade auch die Nebenbetroffene L. nicht von einem Scheitern ausgegangen, Zusammenhalten kann man nur, was noch nicht zerbrochen ist.
580Auch der Zeuge C.5 hat in X.11 nicht das Ende des Kreises gesehen, wie seine Aussage, es habe fast immer geklappt, zu einer Einigung zu kommen, nur bei dem niederländischen Projekt X.11 habe es nicht geklappt, das hätten sowohl sie als auch D. gewollt und die übrigen hätten gesagt: „Macht das unter euch aus“. Davon dass man sich nach diesem Scheitern neu hätte finden müssen, haben weder er noch der Zeuge L.5 gesprochen. Offensichtlich ist der Zeuge C.5 davon ausgegangen, dass das Projekt lediglich aufgrund des Dazwischentretens des kaufmännischen Geschäftsführers N.1 gescheitert ist, der den Vertrieb nach dem Ausscheiden von C. lediglich übergangsweise mitzuverantworten hatte, und nach einer Neubesetzung der Vertriebsleitung weiter wie bis her agiert werden könne. So ging der Zeuge nach seiner Aussage davon aus, dass der die Aufgaben von C. übernehmende Zeuge T.6 von seinem Vorgänger C. instruiert worden war.
581cc) Aus den Aussagen der Zeugen I., H.1 und H. sowie der Aussage des Zeugen N.6 folgt nichts anderes; die Aussagen sind nicht glaubhaft.
582(1) Aussage des Zeugen I.
583Der Zeuge I. hat seine Beteiligung an und Kenntnis von Absprachen pauschal bestritten. Zu seinem Verhältnis zu S. hat I. ausgesagt, S. sei einige Hierarchieebenen weiter oben – und damit relativ weit weg – gewesen. S. sei auch viel unterwegs gewesen. Er habe S. den internen Richtlinien entsprechend informiert. Die Dokumente seien dabei über H.1 gegangen. Er habe mit S. „nie ein gemeinsames Thema gehabt“; als Bereichsleiter sei der eine ganz andere Ebene gewesen. Er habe keine unangenehmen Erinnerungen an S..
584I. hat weiter ausgeführt, er sei nur für die Kalkulation, d.h. die Ermittlung der Kosten, zuständig gewesen. Es sei nicht in seine Kompetenz gefallen, den Preis festzulegen. Auch sei er bei technischen Gesprächen mit dabei gewesen. Die Abgabe eines Angebots sei indes nicht in seine Zuständigkeit gefallen; er sei nur für die technische, nicht aber für die kaufmännische Seite zuständig gewesen. Es habe auch viele Angebote gegeben, die er nicht ausgearbeitet habe. Dann seien die Kollegen mit zu den Gesprächen gefahren. Grundsätzlich seien sie immer zu zweit bei diesen Gesprächen gewesen. Den Begriff T. Kreis kenne er. Die T.4 Angebote habe er fast alle bearbeitet, bzw. in den Fingern gehabt. Denn da habe er sein Team drum herum gehabt. In 95 % der Fälle sei er involviert gewesen, d.h. er habe unterschrieben bzw. er sei auch als Bearbeiter genannt. Er sei auch ungefähr bei 80 - 90 % der Verhandlungen mit T.4 dabei gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass man sich einen der Wettbewerber als Partner für eine ARGE habe suchen müssen. Dann sei es schon zu einer gewissen Vermischung zwischen Wettbewerb und ARGE-Partner gekommen.
585Den Preis für die E-Auktionen habe meistens S. vorgegeben. S. habe die Kompetenz bis 5 Millionen gehabt, H.1 bis 1,5 Millionen. Bei T.4 sei es so gewesen, dass man habe mitbieten müssen, auch wenn man nicht ausführen konnte. Bei einer Absage habe das Risiko bestanden, beim nächsten Mal nicht mehr dabei zu sein.
586Zu den Aufgaben eines Kalkulators habe es auch gehört, etwas über die Wettbewerber raus zu kriegen. Da habe man bei Lieferanten nachgefragt. Die Frage sei gewesen, wo sich der Angebotspreis am Markt finden werde. Es seien immer 4-5 Stammfirmen gewesen und lokale Firmen, die von T.4 auch angefragt wurden, seien hinzu gekommen.
587Auf Nachfrage erklärte der Zeuge I., es habe mit Sicherheit Gespräche gegeben, inhaltlich sei das schwer nachzuvollziehen. Bei Werksführungen und Verbandstreffen habe er Wettbewerber gesehen; wo man sich halt treffe. Dabei habe man über gelaufene Projekte gesprochen. Im Nachhinein habe er sich einmal mit L.5 und E. getroffen; das sei wegen H.1 gewesen, der sich bei G. beworben hatte.
588C. kenne er nicht; ein Treffen habe es nicht gegeben. Mit C.5 habe er Kontakt gehabt. C.5 kenne er; mit ihm habe er auch telefoniert. Nicht oft, etwa einmal im halben Jahr so ungefähr. Es könne auch sein, dass man mal zweimal in einer Woche telefoniert habe, wenn es Unklarheiten gegeben habe. Auf Nachfrage verneinte der Zeuge I., Angebotssummen der Konkurrenz, die Kosten, Preise oder Angebote zu kennen. Angebote habe er nicht bekommen; C.5 und er hätten nur eine Zahl gebraucht. Weitere Nachfragen hierzu beantwortete I. nicht mehr.
589Zu dem Projekt X.8 könne er nichts sagen, denn zu dieser Zeit sei er entweder noch nicht oder erst gerade ganz neu in seiner neuen Verantwortlichkeit gewesen. Auf Vorhalt des Vertrages zwischen L. und T.4 vom 14. Mai 2007 bestritt der Zeuge, dass es sich dabei um einen Vertrag handele. Er erklärte es sei seine Unterschrift; er habe unterschrieben. Das Dokument sei aber kein Vertrag. Die Verträge hätten bei T.4 ganz anders ausgesehen. Das Dokument enthalte nur die technischen Voraussetzungen und sei noch vor der E-Auktion erstellt worden. Weitere Nachfragen nach dem Inhalt des Dokuments und zu dem Projekt X.8, mit dem I. offenbar doch befasst war, beantwortete der Zeuge nicht mehr.
590Die Aussage ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Aussage des Zeugen I. ist knapp, völlig inhaltsleer und ohne jede eigensubjektive Wahrnehmung. Gefragt nach Treffen und Gesprächen mit Wettbewerbern verweist der Zeuge pauschal auf offensichtlich unzweifelhafte Geschehnisse wie Treffen bei Werksführungen und Verbandstreffen und Gespräche mit Wettbewerbern anlässlich der Gründung einer ARGE. Soweit der Zeuge I. einfach bestritten hat, das ihm vorgehaltene Dokument sei ein Vertrag, hat der Zeuge klar die Unwahrheit gesagt: Bei dem von ihm für L. unterzeichneten Dokument handelt es sich um den Vertrag zwischen T.4 und L.. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Urkunde, die mit „Auftragsvertrag“ überschrieben ist. In Ziffer 1 des Vertrages ist geregelt, dass der Kunde (T.4 …) den Auftrag für das HVAC System für das Projekt und für die anderen Arbeiten, die im Vertrag näher beschrieben sind, erteilt. Der Vertragspreis ist unter Ziffer 5 geregelt. Alle Seiten des Dokuments sind paraphiert. Hinzu kommt, dass die Urkunde auch nach Inhalt, Umfang und äußerer Gestaltung mit den übrigen Verträgen, die T.4 abgeschlossen hat, nicht nur vergleichbar, sondern nahezu identisch aufgebaut und gestaltet ist, was auch durch die Aussage aller hierzu befragter Zeugen bestätigt wurde. Der Zeuge H.1 hat beispielsweise nach Vorhalt des Vertrages die Frage, ob der Vertrag ungewöhnlich aussehe, verneint und ausgesagt, das sei das klassische Vertragsmuster von T.4. Es sei die übliche Vorgehensweise: Ein Vertrag mit Unterschrift - Thema erledigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Aussageverhalten des Zeugen I. allein von dem Willen getragen war, sich selbst zu entlasten, während er keinen nachvollziehbaren Grund für eine fälschliche Selbstbezichtigung der Zeugen E., C., C.5 und L.5 zu erkennen vermag.
591Auch ist die Aussage des Zeugen I. in sich widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft, soweit er zu seinem Verhältnis zu S. ausgesagt hat: Seine Angaben sind auch insoweit sehr knapp und völlig inhaltsleer, einseitig und nur negativ abgrenzend - „nie ein gemeinsames Thema“; „keine unangenehmen Erinnerungen“- und ohne jede eigensubjektive Wahrnehmung.
592Soweit I. ausgesagt hat, er habe mit S. „nie ein gemeinsames Thema“ gehabt, widerspricht dies auch seiner Einbindung in die Bearbeitung der T.-Projekte. Ausweislich der entsprechenden Urkunden hat I. in seiner Funktion als Gruppenleiter entweder Angebote für und Verträge mit T.4 bearbeitet und – teilweise auch unter Nichteinhaltung der Vorgaben nach der Unterschriftenrichtlinie – unterzeichnet und/oder ist als Bearbeiter genannt. Im Einzelnen ergibt sich aus den Urkunden Folgendes:
593Projekt X.8: Angebot vom 8. Mai 2007 über 3.883.919 Euro sowie den Vertrag vom 14. Mai 2007 über 3.705.000,00 Euro. Im ersten Angebot vom 10. April 2007 über 4.065.765 Euro, das H. und F.1 unterzeichnet haben, ist I. als Bearbeiter genannt.
Projekt X.15: Angebot vom 4.Juni 2007 über 2.802.721,00 Euro: I. ist zugleich als Bearbeiter genannt.
ProjektX.18: Angebot vom 15. Januar 2008 über 6.254.712,10 Euro und Angebot vom 1. Februar 2008 über 4.540.859,87 Euro; I. ist auch als Bearbeiter genannt.
Projekt: X.10: Angebot vom 23. April 2008 über 1.252.106,98 Euro. Dabei ist I. – ebenso wie auch in dem Angebot vom 29. April 2008 über 1.277.064,84 Euro, das S. und C.3 unterzeichnet haben, als Bearbeiter genannt.
Projekt X.21: Vertrag vom 21. August 2008 über 880.000.000.- HUF; in den beiden Angeboten vom 21. Juli 2008 über 3.551.279,83 Euro, unterzeichnet von B.4 und S., und vom 7. August 2008 über 3.647.648,94 Euro, das H.1 und ein N.10 unterzeichnet haben, ist I. als Bearbeiter genannt.
Projekt X.22: Angebot vom 10. September 2008 über 3.756.240,83 Euro gemeinsam mit einem I.7, Angebot vom 24. September 2008 über 3.804.753,53 Euro gemeinsam mit K. und Angebot vom 25. September 2008 über 3.774.153,53 Euro gemeinsam mit S.; in allen Angeboten ist I. auch als Bearbeiter genannt.
Projekt X.26: Angebot vom 27. Mai 2010 über 2.952.254,73 Euro und Angebot vom 24. Juni 2010 über 2.675.463 Euro; I. ist auch als Bearbeiter genannt.
Projekt X.27: Angebot vom 27. Mai 2010 über 3.005.500 Euro und Angebot vom 24. Juni 2010 über 2.670.076,33 Euro; I. ist auch als Bearbeiter genannt.
Projekt X.28: Angebot vom 20. Oktober 2010 über 2.859.602 Euro und Angebot vom 04./08. November 2010 über 2.876.077,10 Euro; I. ist auch als Bearbeiter genannt.
Projekt X.12: Angebot vom 16. Februar 2011 über 3.297.650 Euro gemeinsam mit C.3 und Angebot vom 3. März 2011 über 3.246.050 Euro allein; I. ist in beiden Angeboten auch als Bearbeiter genannt
S. hat von den T.-Projekten folgende Angebote und Verträge (mit-) gezeichnet:
605Projekt X.16: Angebot vom 4. Juli 2007 über 4.788.2A9,20 Euro und Angebot vom 24. Juli 2007 über 4.565.960 Euro; I. ist als Bearbeiter genannt.
Projekt X.17: Angebot vom 5. November 2007 über 5.117.929,80 Euro. I. ist in dem Angebot ebenso wie auch in dem zweiten Angebot vom 28. November 2007 über 4.786.871,70 Euro, das C.3 und H.1 unterzeichnet haben, als Bearbeiter genannt.
Projekt X.10: Angebot vom 23. April 2008 über 1.252.106,98 Euro. Das Angebot ist von I. und H.1 unterzeichnet.
Projekt X.21: Angebot vom 21. Juli 2008 über 3.551.279,83 Euro, dabei ist I., ebenso wie auch in dem zweiten Angebot vom 7. August 2008 über 3.647.648,94 Euro, das H.1 und ein N.10 unterzeichnet haben, als Bearbeiter genannt.
Projekt X.25: Angebot vom 25. August 2009 über 3.761.842,9G Euro: I. ist als Bearbeiter genannt.
Entweder S. oder I. oder auch beide gemeinsam waren also mit der Bearbeitung der T.-Projekte befasst. Anders als I. in seiner Aussage betont hat, hat er die internen Vorgaben der Unterschriftenrichtlinien, denen er in seiner Aussage große Wichtigkeit und Bedeutung beigemessen hatte, dabei nicht immer eingehalten. Umfang und Intensität der Bearbeitung der T.-Projekte durch I. widerlegen auch seine Aussage, wonach er mit S. kein gemeinsames Thema gehabt habe. Auch seine weitergehende Aussage, die Abgabe eines Angebots fiele nicht in seine Zuständigkeit; er sei nur für die technische, nicht aber für die kaufmännische Seite zuständig gewesen und es habe auch für T.-Projekte viele Angebote gegeben, die er nicht ausgearbeitet habe, ist dadurch widerlegt. Vielmehr belegt die Einbindung von I., der gemeinsam mit oder – auch unabhängig von den internen Kompetenzen - in Vertretung für S. gehandelt hat, die zur Arbeitsteilung zwischen beiden getroffenen Feststellungen.
612(2) Aussage des Zeugen H.
613Auf Nachfrage, ob es Treffen mit Wettbewerbern gegeben habe, antwortete H., M. sei ihm vom Namen bekannt; Mitarbeiter kenne er nicht. D. sei ihm auch vom Namen bekannt, mit denen habe er mal zu tun gehabt, als D. Auftraggeber gewesen sei: D. als Generalunternehmer habe Teile von Anlagen vergeben. Der Name G. sage ihm was: er habe sich mal mit L.5 getroffen. Da sei es eigentlich um das Thema Auslastung gegangen. In den Jahren 2006/2007 habe es einen unwahrscheinlichen Auftragseingang für L. gegeben. Da habe er besprochen, welche Aufträge können wir annehmen? Auf Nachfrage wie der Kontakt gewesen sei, antwortete H., man habe sich getroffen. Es sei ein persönliches Treffen gewesen. Auf weitere Nachfragen: Er habe L.5 zum ersten Mal gesehen. Wie lange das Gespräch gedauert habe, wisse er nicht. Man habe über die Marktsituation gesprochen; es sei herausfordernd für die Kunden aber auch für die Wirtschaft gewesen. In dem Gespräch habe man sich vorgestellt, wer was machen könne. Wer mit seinem jeweiligen Schwerpunkt und ob man da auch mal was gemeinsam machen könne. Ob es zu einer Zusammenarbeit gekommen sei, wisse er nicht. Er habe den nachgeordneten Bereich über das Gespräch informiert und es ihm überlassen. Im Wesentlichen habe sein Sekretariat Termine gemacht. Wie es zu dem Gespräch gekommen sei, wisse er nicht mehr. Auch die Frage nach der Funktion der Mitarbeiterin H.5 beantwortete der Zeuge zunächst ausweichend: Sie habe verschiedene Funktionen gehabt. Er denke, sie sei in der Abteilung Zentralvertrieb gewesen, wisse es aber nicht mehr. Erst auf Vorhalt der von H.5 in seinem Auftrag versandten E-Mail an L.5 vom 29. August 2007 erklärte er, dass Frau H.5 damals wohl im Sekretariat der Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Auf Vorhalt des vorangegangenen E-Mail Schriftwechsels zwischen B.4 und L.7 vom 23./27. August erklärte der Zeuge, er habe keine Erinnerung.
614Die Frage, ob er mit I. zu tun hatte, beantwortete der Zeuge dahingehend, dass er I. kenne. Es sei sehr lange her. I. habe im Geschäftsbereich als Kalkulator gearbeitet. Auf weitere Nachfrage nach dem Verhältnis zwischen S. und I. erklärte der Zeuge, er kenne keine Äußerungen von S., dass er sich mit I. nicht verstanden habe und auch keine umgekehrten.
615Die Aussage ist insgesamt nicht glaubhaft. Sie ist knapp, völlig inhaltsleer und ohne jede eigensubjektive Wahrnehmung. An den Namen der Sekretärin vermochte er sich angeblich zunächst nicht zu erinnern; auch hinsichtlich der E-Mail Korrespondenz, die in einem engen zeitlichen und auch thematischen Zusammenhang steht, verweist er schlicht auf fehlende Erinnerung. Einen nachvollziehbaren Inhalt des von ihm veranlassten Treffens mit dem Zeugen L.5, dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers, vermochte er nicht anzugeben, sondern ist - zur Überzeugung des Senats bewusst - im Ungefähren geblieben. Für ein derart belangloses Gespräch nehmen Geschäftsführer aber nicht den Aufwand eines persönlichen Treffens auf sich. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch das Aussageverhalten des Zeugen H. allein von dem Willen getragen war, sich selbst zu entlasten, während für eine fälschliche Selbstbezichtigung des Zeugen L.5 nichts spricht.
616(3) Die Aussage des Zeugen H.1
617Der Zeuge H.1 hat erklärt, mit dem Vertrieb habe er wenig zu tun gehabt, ab und zu habe er auch Angebote rechts unterzeichnet. Durch die Leitung der Niederlassung in … sei er stark eingebunden und zu ca. 50 % ortsabwesend gewesen. Auf Vorhalt hat der Zeuge ausgesagt, es habe ein Treffen mit Wettbewerbern in … oder … im Hotel gegeben, wo er dabei gewesen sei: S., er selbst und C. und noch jemand; er wisse nicht mehr, wer noch mit dabei gewesen sei. Man habe über Projekte gesprochen, die noch nicht da gewesen seien; die von T.4 kommen sollten. Auf Nachfrage erklärte er, man habe über die Projekte gesprochen und gesagt, man warte erst mal ab, dann sehe man schon wie es so kommen werde. An Initiative bzw. Anlass des Treffens habe er keine Erinnerung. Das Treffen sei ungefähr gewesen; er sei schon in … gewesen, was 2003 begonnen habe. Das Treffen habe etwa anderthalb Stunden gedauert. Man habe lose über Projekte gesprochen, die da kommen sollten; über die Schwierigkeiten und logistische Dinge. Auf Nachfrage, ob es irgendein Ergebnis gab, antwortete der Zeuge: „Was weiß ich?“.
618Die Aussage des Zeugen H.1 ist nicht glaubhaft. Die Unterhaltung, die nach seiner Aussage stattgefunden haben soll ist inhaltsleer; es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass Mitarbeiter der Führungsebene von Wirtschaftsunternehmen zu einem Treffen mit einer von H.1 skizzierten „Agenda“ anreisen und damit ihre Arbeitszeit verbringen. Leitende Führungskräfte von Wettbewerbern treffen sich – wie die Zeugen E. und C. zutreffend angemerkt haben - nicht zweckfrei zum gemütlichen Beisammensein oder Kaffeetrinken.
619(4) Der Zeuge N.6
620Der Zeuge N.6 hat auf Nachfrage nach Kontakten zu Wettbewerbern ausgesagt, er sei im Industrieverband, im Vorstand gewesen, woraus sich viele Kontakte ergeben hätten. Er habe einen Herrn N.15 von L.-… gekannt. Auf Nachfrage nach S., antwortete der Zeuge, dass er den Namen bestimmt schon mal gehört habe. Auf Nachfrage nach Absprachen erklärte er, es sei eine große Affäre bei F.2 gewesen. Ihm selbst sei nichts zu Ohren gekommen; er persönlich sei auch nicht angesprochen worden.
621Die Aussage ist nicht glaubhaft. Der Zeuge hat schlicht bestritten und sich auf Vorhalte auf fehlende Erinnerung berufen. Es ist nicht nachvollziehbar und völlig lebensfremd, dass der Zeuge von den Absprachen, von denen sein früherer Arbeitgeber betroffen war, und die innerhalb der gesamten Branche, in der er sich im Verband engagierte, gar nichts erfahren haben will. Auch die Antwort auf die Frage nach der Person von S. belegt allein schon vor dem Hintergrund der Verbandstätigkeit des Zeugen die fehlende Glaubhaftigkeit.
6222. Die konkreten Einzelabsprachen zu Projekten von T.4
623Die Feststellungen beruhen auf den jeweiligen Urkunden zum Vergabeverfahren und den Aussagen der Zeugen E., C., C.5 und L.5. Die Zeugen E., C., C.5 und L.5 haben übereinstimmend ausgesagt, dass nach ihrer Erinnerung alle Projekte, die T.4 ausgeschrieben hat, im Zeitraum des Bestehens des Kreises, unter den Mitgliedern abgesprochen wurden. Soweit der Zeuge L.5 kein eigenes Interesse an den Projekten hatte, bei denen auch lokale Anbieter mitboten, hat er ausgesagt, dass auch bei diesen Projekten, die nach seinem Verständnis „frei liefen“ selbstverständlich im Kreis gesprochen wurde. Dass die Erinnerungen der Zeugen zu den einzelnen Projekten unterschiedlich ausgeprägt waren, ist nachvollziehbar; am deutlichsten war die Erinnerung dabei bei allen an die eigenen Aufträge. Dass auch insoweit nicht alle Einzelheiten der einzelnen Absprache erinnert wurden, ist schon allein im Hinblick auf den Zeitablauf, die Vielzahl der Projekte und den Umstand, dass es sich bei den jeweiligen Absprachen in aller Regel um einen sich ständig wiederholenden Vorgang ohne markante Besonderheiten handelt, ohne weiteres verständlich und unschädlich.
624Die Feststellung, dass das zeitlich erste Projekt – X.8 - bereits Gegenstand einer Absprache zwischen den Mitgliedern des Kreises war, beruht auf der Aussage der Zeugen C. und C.5. C. hat ausgesagt, X.8 sei Thema im Kreis gewesen. Er habe sich mit S. geeinigt, dass er zurückstecke und L. das Projekt überlasse. C.5 hat dies bestätigt und ausgesagt, X.8 sei das erste Projekt gewesen. C. habe ihn über die Absprache mit L. über X.8 informiert: „Halt mal die Füsse still“, habe er ihm gesagt.
625Hinsichtlich der Übrigen Projekte konnte sich der Zeuge E. vor allem an die Projekte X.15, X.22, X.18, X.20, X.24, X.11 und X.12 erinnern, die für D. bestimmt waren, aber auch an die Projekte X.17 und X.21. Bezüglich der englischen Projekte X.15 und X.20 sei die Einigung problemlos gewesen, weil die anderen diese wegen der englischen Gewerkschaften ohnehin nicht gewollt hätten. Über X.22 habe es Diskussionen mit L. gegeben, die dieses Projekt wegen X.21 ebenfalls gewollt hätte. Er habe sich dann bezüglich X.22 durchgesetzt, X.21 habe L. bekommen. Auch über … sei geredet worden, an arabischen Projekten sei D. aber nicht interessiert gewesen.
626Zudem konnte sich der Zeuge nach Vorhalt seiner tatzeitnäheren Beschuldigtenvernehmung vom 11. Februar 2015 an weitere Einzelheiten und Projekte erinnern. Danach habe er nach der Einigung über X.18 auf D. mit den anderen Firmen aus dem Kreis abgesprochen, dass diese sich in der Endphase nicht unter einen bestimmten Preis legen würden. X.19 sei für M. gewesen, die von M. vorgegebene Angebotssumme sei absprachegemäß nicht unterschritten worden. X.20 hätte D. erhalten, wobei er wiederrum mit den anderen abgesprochen habe, dass diese sich in der Endphase nicht unter einen bestimmten Preis legen würden. Auch X.22 hätte D. erhalten, wobei er auch hier mit den anderen abgesprochen habe, dass diese sich in der Endphase nicht unter einen bestimmten Preis legen würden. Zeitgleich sei auch X.21 in Ungarn in Grenznähe vergeben worden, für das nach vergleichbarer Absprache L. den Zuschlag erhalten habe. Auch X.24 sei zugunsten von D. abgesprochen, aber letztendlich nicht realisiert worden. Bei X.28 hätte G. mit Erfolg geltend gemacht, jetzt auch mal „an der Reihe“ zu sein. G. hätte ohnehin nicht so oft Interesse gehabt, so dass klar gewesen sei, dass sie an der Reihe sind.
627Der Zeuge C.5 hat nach Vorhalt seiner tatzeitnäheren Beschuldigtenvernehmung vom 6. März 2015 insoweit bekundet, X.15 sei für E. interessant gewesen und entsprechend abgestimmt worden; ob E. die Preise mit ihm oder mit C. abgesprochen habe, wisse er allerdings nicht mehr. … sei für L. gewesen, die hätten ja einen besonderen Bezug zu dem Land gehabt. Die Preise habe I. vorgegeben, der sein Hauptansprechpartner gewesen sei. X.16 habe M. bekommen, da habe er mit I. und E. über deren Schutzangebote telefoniert. X.21 und X.22 seien zeitgleich vergeben worden, wobei eines der Projekte an L. und das andere an D. gegangen sei, M. habe für beide Projekte Schutzangebote abgegeben. X.10 sei an D.1 gegangen, der Kontakt sei über I. gelaufen und sie hätten ein Schutzangebot abgegeben. X.19 sei für sie – M. - interessant gewesen, hier hätten die anderen Schutzangebote abgegeben. X.20 sei wie alle englischen Projekte an D. gegangen, E. habe das Vorgehen abgestimmt und M. dementsprechend ein Schutzangebot abgegeben. Bei X.23 sei abgesprochen gewesen, dass M. dies zusammen mit D.1 als Subauftragnehmer mache, dafür sollten die anderen einschließlich D.1 Schutzangebote abgegeben. Auch hier sei die Abstimmung mit D.1 wieder über I. gelaufen. Auch bei X.25 sei im Kreis abgesprochen worden, dass M. das Projekt bekommt und die anderen Schutzangebote abgeben; das sei nach dem gleichen Schema gegangen. X.28 hätten sowohl sie – M. - als auch G. haben wollen; sie hätten sich dann auf G. geeinigt und M. habe ein Schutzangebot abgegeben. Bei X.14 habe man sich geeinigt, dass M. den Auftrag bekommt und die anderen hätten Schutzangebote abgegeben.
628Der Zeuge C. hatte an die einzelnen Projekte weniger Erinnerungen. Er wusste aber noch, dass M. im Kreis den Zuschlag für X.19 und X.16 sowie für einen Teil von X.23 bekommen habe. An X.15 sei D. interessiert gewesen. X.17 in … müsse AN bekommen haben, da die in … bereits Aktivitäten gehabt hätten; hier habe M. aber gar nicht angeboten. Gleiches galt für den Zeugen L.5, der sich aber an ein Gespräch über X.18 erinnern konnte und noch wusste, dass bei X.19 C. angerufen und ihr Interesse mitgeteilt habe und dass es bei X.20 zu einer erfolgreichen Absprache zugunsten D. gekommen sei, wobei ihm E. seinen Preis genannt habe. X.28 sei für sie – G. - gewesen, da habe er gesagt, jetzt wolle er auch mal einen Auftrag haben. Er habe dann angerufen und den anderen mitgeteilt, was seine Summe sei; bei L. habe er mit I. gesprochen. Die Unterhaltung mit C.5 auf der Rückfahrt aus … hat der Zeuge N.1 so geschildert.
629Die Feststellungen zu der Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Projekten X.11 in den Niederlanden beruhen auf den insoweit bei den Ausführungen zur Grundabsprache bereits wiedergegebenen, inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E., N.1 und C.5. Soweit der Zeuge E. auf Nachfrage ausgesagt hat, er habe mit T.6 von M. gestritten, handelt es sich um eine fehlerhafte Erinnerung des Zeugen, der diesen insoweit mit dem im fraglichen Zeitraum den Vertrieb interimsweise mit wahrnehmenden kaufmännischen Geschäftsführer N.1 verwechselt hat. Auch der Zeuge C. erinnerte sich auf Vorhalt an das Projekt, auch wenn er nicht mehr zu sagen vermochte, wie dies ausgegangen ist. Dies beweist, dass die Absprache zugunsten von D. für M. noch von C. getroffen wurde, da er andernfalls auch keine Erinnerung an das Projekt gehabt hätte. Der Umstand, dass er nicht mehr wusste, wie es ausgegangen ist, ist wiederrum Beleg für eine Einigung auf einen anderen Wettbewerber, da - wie ausgeführt - eigene Projekte besser erinnert werden.
630Die Feststellungen betreffend das zeitlich letzte Projekt, X.12, beruhen insbesondere auf den insoweit bei den Ausführungen zur Grundabsprache wiedergegebenen Aussage des Zeugen E. und der Aussage des Zeugen L.5. E. hat den Sachverhalt so, wie festgestellt, geschildert. Er habe X.12 bekommen, obwohl er direkt danach nicht an der Reihe gewesen wäre, weil sie nach X.11 mit einem Verlust von 500.000 Euro dagestanden hätten und die Stimmung dementsprechend schlecht gewesen sei. Alle Teilnehmer hätten das Ganze zusammenhalten wollen; so etwas sollte nicht wieder vorkommen. Zu X.12 hat L.5 ausgesagt, er habe aus dem Kreis erfahren, dass es lokale Anbieter gebe; bei den von G. zu diesem Projekt abgegebenen Angeboten handele es sich gleichwohl um Schutzangebote. Die Absprache zu dem Projekt wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen O., der ausgesagt hat, er sei an der Erstellung des Angebots beteiligt gewesen: M. habe ein Angebot abgegeben. Es sei schon klar gewesen, dass dieses Angebot ‘für die Tonne‘ gewesen sei. T.6 habe ihm gesagt, mach dir nicht viel Arbeit damit. Er habe dann auch nie wieder etwas davon gehört.
631Soweit die Zeugen an einzelne Projekte keine Erinnerung mehr hatten, stellt dies die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der anderen Zeugen nicht in Frage, zumal alle Zeugen übereinstimmend bekundet haben, alle Ausschreibungen von T.4 seien von der Verständigung erfasst gewesen; im Falle des Zeugen L.5 mit der bereits gewürdigten Einschränkung in Bezug auf Projekte mit Beteiligung örtlicher Wettbewerber. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass bestimmte Einzelakte nicht mehr erinnert werden, zumal wenn es sich um für die eigenen Erfolge nicht wesentliche Aktion zugunsten der anderen Beteiligten gehandelt hat. Hingegen spricht für eine fälschlich positive Erinnerung nichts.
632V. Absprache zum Projekt „X.29“, Auftraggeberin: U.
6331. Grundlagen der Feststellungen
634Die Feststellungen zur Absprache beim Projekt X.29 beruhen auf den entsprechenden Urkunden, insbesondere Angeboten, Verträgen und Protokollen, und der Aussage des Zeugen I.1 von D., aufgrund derer diese zur Überzeugung des Senats feststehen. Dabei ist der Senat insbesondere auch davon überzeugt, dass der Zeuge I. in seiner Eigenschaft als über die Beteiligung an der Ausschreibung entscheidungsbefugter Leiter des Geschäftsbereichs Versorgungstechnik der Nebenbetroffenen L. den Zeugen I.1 von der Wettbewerberin D. in der ersten Oktoberhälfte 2014 kontaktiert hat, um diesen zu einer Unterstützung der L. durch Abgabe eines preislich höher platzierten Gefälligkeitsangebots zu bewegen, und sich in Umsetzung dieses Vorhabens mit I.1 über die jeweiligen Angebotssummen ausgetauscht hat.
635Der Zeuge I.1 hat bekundet, am Rande von Veranstaltungen wie etwa Verbandstreffen habe es auch Gespräche mit Wettbewerbern über anstehende Projekte gegeben. Anfragen von Wettbewerbern, ob man deren Bewerbung um einen Auftrag durch Mitteilung der eigenen Angebotssumme und durch Gefälligkeitsangebote unterstützen könne, seien nichts Ungewöhnliches gewesen. Wenn derartige Anfragen gekommen seien, habe man mit seinen Vorgesetzten über eine solche Unterstützung gesprochen und diese gewährt, wenn man selbst kein großes Interesse an dem Auftrag gehabt habe. An derartige Unterstützungen sei er gewöhnt gewesen, er sei mit diesem System aufgewachsen. Herr T.35 von der Vorgängergesellschaft T.3 habe es schon vorher so gemacht. Er selbst habe Gespräche mit L., aber auch mit anderen Wettbewerbern geführt. Bei der L. seien seine Ansprechpartner I., F.1 und S. gewesen. Man habe sich dann getroffen und ausgetauscht, er selbst sei etwa zwei bis dreimal in den Geschäftsräumen der L. gewesen.
636So habe er auch im Zuge der Ausschreibung der technischen Anlagen Kälte für das neue Gebäude des U. vor Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist am 13. Oktober 2014 einen Anruf von Herrn I. bekommen, der gefragt habe, ob D. ein eigenes Interesse am Auftrag habe oder ob sie bereit seien, L. zu unterstützen. Sie hätten dann ein Treffen in … vereinbart. Herrn I. habe er ein paar Jahre davor mal bei einem Vorlieferanten kennengelernt. Auch S. sei ihm einmal als Chef vorgestellt worden, mit dem habe er aber keinen direkten Kontakt gehabt. Er habe dann intern die Angebotssumme angefordert und eine vorläufige Titelzusammenstellung von 3.475.000 Euro und eine Angebotssumme von 3.998.000 Euro mitgeteilt bekommen. Zwischen dem 13. und dem 16. Oktober 2014 habe er sich dann mit I. in den Räumen der L. in … getroffen und sie hätten die jeweiligen Gesamtsummen ausgetauscht. I. habe die Angebotssumme der L. mit 3,4 Millionen Euro beziffert. Im Gespräch habe sich dann herauskristallisiert, dass die Differenz in einer Spezialkomponente, sogenannten High-Cool-Geräten, gelegen habe, wo D. einfach nicht die Erfahrung und Kontakte der L. habe. Zu dem Gespräch habe I. auch noch G.1 kurz dazu geholt. Sie hätten dann ein weiteres Gespräch verabredet, das aber nicht stattgefunden habe. Erst nach Angebotsabgabe am 20. Oktober 2014 habe ihn I. noch einmal angerufen, und er sei sich sehr sicher, dass er ihm ihre Angebotssumme von 3.998.053 Euro genannt habe. Sie seien dann noch zum Vergabetermin eingeladen worden, hätten aber den Zuschlag nicht bekommen.
637Die Aussage des Zeugen I.1 ist glaubhaft. Der Zeuge hat konstant und detailreich ausgesagt und nicht versucht, seine eigene Mitwirkung an der verfahrensgegenständlichen Absprache zu beschönigen, sondern darüber hinaus freimütige eine entsprechende jahrzehntelange Geschäftspraxis eingeräumt. Seine Aussage wird bestätigt durch eine interne E-Mail vom 13. Oktober 2014 - mithin rund eine Woche vor Angebotsabgabe durch L. am 23. Oktober 2014 und D. am 20. Oktober 2014 -, mit der I.1 die erbetene vorläufige Titelzusammenstellung übersandt wurde. Dabei ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Zeuge den Zeugen I. im zweiten Telefonat über das höhere Angebot von D. in Kenntnis gesetzt hat, weil er dies in seiner weitaus tatnäheren schriftlichen Erklärung vom 15. Juni 2015 so geschildert und dies auf Vorhalt bestätigt hat.
638Die Feststellung, dass es sich bei dem Projekt um ein für L. und I. wichtiges Zielprojekt handelte, beruht auf der Aussage des Zeugen K., der dies so, wie festgestellt bekundet hat. Im Übrigen steht die Aussage des Zeugen K. den getroffenen Feststellungen schon deswegen nicht entgegen, weil überhaupt kein Grund für eine Einbindung des nur zuarbeitenden Mitarbeiters K. in die Absprache bestanden hat.
639Der Zeuge K. hat ausgesagt, das Projekt X.29 sei der erste Auftrag gewesen, den L. geholt habe, nachdem I. Bereichsleiter geworden war. Das sei ein wichtiger Auftrag gewesen; man habe zeigen wollen, dass L. noch Aufträge akquirieren könne. Es seien dann die Vergabegespräche geführt worden und dann sei es immer billiger geworden und zum Schluss habe man einen schlechten Preis gemacht. Auf Nachfrage erklärte K., I.1 sei ihm vom Namen her bekannt. Auf weitere Nachfrage, ob I. Kontakt mit I.1 gepflegt habe, erklärte K., beide seien Prokuristen gewesen; also beide auf derselben Ebene. Man treffe sich bei Verbandstreffen. So wie sich die Preise entwickelt hätten, könne er, K., sich nicht vorstellen, dass jemand das abgesprochen habe. L. habe schlechte Deckungsbeiträge gehabt.
6402. Entgegenstehende Aussagen
641Aus den Aussagen der Zeugen I. und G.1 folgt nichts anderes. Sie sind widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft.
642a) Die Aussage des Zeugen I.
643Der Zeuge I. hat bestritten, im Zusammenhang mit diesem Projekt Kontakt zu I.1 gehabt zu haben; es habe insbesondere kein Treffen gegeben. Auch seien zwischen ihm und I.1 keine Angebotspreise ausgetauscht worden.
644Er habe I.1 seit 2010 gekannt; man habe ‚keine gute Chemie‘ gehabt. Es sei auch die Aussage von I.1 gewesen, dass man kein gutes Verhältnis hatte; keine Sympathie. Er habe I.1 anlässlich einer Firmeneinweihung erstmals getroffen. Es sei bei einem Stammlieferanten von L. gewesen, einem Lüftungsgerätehersteller. Auf der Veranstaltung seien 200 Leute gewesen. Es sei den ganzen Tag gegangen. Da habe es auch eine Werksführung gegeben. Es sei zum Kontakt zu I.1 gekommen, weil man sich da vorgestellt habe. Es sei bloß ein ganz kurzes Gespräch mit I.1 gewesen, von vielleicht zehn Minuten.
645Ein Treffen bei L. habe es mit ihm, I., nicht gegeben; er habe definitiv nicht mit I.1 gesprochen. Das hätte auch keinen Sinn gemacht; wenn dann hätte I.1 Kontakt zu K. aufnehmen müssen. Oder aber mit G.1, G.1 sei verantwortlich gewesen für die Kalkulation. Er habe I.1 gekannt; bei T.3 habe er mal mit I.1 gearbeitet. Er selbst sei, so I., sowieso nicht der richtige Ansprechpartner gewesen. Auch sei es in dem Kreis völlig sinnlos gewesen sich abzusprechen, es habe zu viele Bieter gegeben. Diese Aussage relativiert er später und bekundete, G.1 hätte es gewusst, wenn es Sinn gemacht hätte, Preise abzusprechen.
646Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen I. eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. I. war bemüht, eine Erklärung zu konstruieren, die seine Beteiligung an Absprachen als ausgeschlossen erscheinen lässt; er hat versucht objektiv zu begründen, weshalb die ihm zur Last gelegte Kontaktaufnahme aus objektiven Gründen unsinnig ist und daher auszuscheiden hat. Dabei widersprechen sich die von ihm angeführten Gründe. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Aussageverhalten des Zeugen I. auch insoweit allein von dem Willen getragen war, sich selbst zu entlasten, während er keinen nachvollziehbaren Grund für eine fälschliche Selbstbezichtigung des Zeugen I.1 zu erkennen vermag.
647b) Die Aussage des Zeugen G.1
648Der Zeuge G.1 hat auf Nachfrage nach dem Projekt X.29 erklärt, das sei ein klassisches Kältegewerksprojekt gewesen. Von der Größenordnung sei der Bereichsleiter zuständig gewesen. Ein Kältegewerk, das er nicht kalkuliert habe. Das Angebot habe er nur als Gruppenleiter Kalkulation mitgezeichnet. Inhaltlich habe er zu dem Projekt Kälte keinen Bezug: Garantiert habe das jemand aus seinem Team kalkuliert. Auf Nachfrage nach I.1 erklärte der Zeuge, dass er ihn aus seiner Zeit bei T.3 kenne. I.1 sei in … in der Kalkulation gewesen und man habe sehr wenige Berührungspunkte gehabt. Er selbst sei sehr selten in … gewesen. Nach seinem Ausscheiden bei T.3 habe er keinen Kontakt mehr zu I.1 gehabt. Diesen Umstand hob der Zeuge besonders hervor: Er wiederholte, dass er danach gar keinen Kontakt mehr gehabt habe. Weder persönlich noch telefonisch. Es habe keinerlei Kontakt mehr gegeben. An ein persönliches Treffen mit I.1 in den Räumlichkeiten von L. im Jahre 2014 könne er sich nicht erinnern.
649Die Aussage des Zeugen G.1 ist nicht glaubhaft. Der Zeuge bestreitet den Kontakt zu I.1 ebenso wie seine Einbindung in die Kalkulation für das Projekt X.29. In seiner Aussage fehlen jegliche Details oder eigensubjektive Wahrnehmungen. Auch widerspricht die Aussage des Zeugen G.1 der Aussage des Zeugen I., der bekundet hat, G.1 sei zuständig gewesen und wäre für I.1 der richtige Ansprechpartner gewesen. Auch hätte G.1 es gewusst, wenn es Sinn gemacht hätte, Preise abzusprechen.
650VI. Absprache zum Projekt „X.1“, Auftraggeberin: N.
651Die Feststellungen zur Absprache beim Projekt X.1 beruhen auf Urkunden, insbesondere auf den Angeboten, Verträgen, Vergabevorschlägen, Schlussrechnungen und der Zahlungsfreigabe sowie der Email-Korrespondenz zwischen I.2 und F.1, den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I.2 und I.1 sowie den Aussagen der Zeugen I.3, L., H., H.1, I. und G.1, aufgrund derer diese zur Überzeugung des Senats feststehen.
652Der Senat ist danach zwar davon überzeugt, dass der Vertriebsmitarbeiter F.1 der Nebenbetroffenen L. das Ansinnen des Zeugen I.2, im Zuge der laufenden Ausschreibung für die gebäudetechnische Ausrüstung des Erweiterungsbaus von … Ende 2013 das Angebot von T.1 durch Abgabe eines preislich höheren Gefälligkeitsangebots zu unterstützen, akzeptiert und auf Grundlage eines von I.2 bereits fertig bepreistes Leistungsverzeichnis ein entsprechendes Gefälligkeitsangebot der L. initiiert hat; ebenso wie die Zeugen I.1 von der Wettbewerberin D. sowie L.6 von der Wettbewerberin T.8, wobei L.6 ebenfalls ein von I.2 bereits fertig bepreistes Leistungsverzeichnis erhalten hat. Der Senat vermochte jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass F.1 dabei als verantwortliche Leitungsperson der Nebenbetroffenen L. gehandelt hat. F.1 hat jedenfalls nicht ausschließbar lediglich das Vertrauen des zuständigen Bereichsleiters I.3 ausgenutzt, der das von ihm vorbereitete Gefälligkeitsangebot blind unterschrieben hat.
6531. Dass der Vertriebsmitarbeiter F.1 der Nebenbetroffenen L. in Absprache mit dem Zeugen I.2 das Angebot von T.3 durch Abgabe eines preislich höherern Gefälligkeitsangebots unterstützt hat, steht aufgrund der Aussagen der Zeugen I.2 und I.1 zur Überzeugung des Senats fest.
654Der Zeuge I.2 hat ausgesagt, die N. mit … sei bereits seit 20 Jahren ein Stammkunde von T.3. Die Ende 2013 ausgeschriebene Leistung, die gebäudetechnische Ausrüstung des zu bauenden Bettenhauses sei ein absolutes Zielprojekt von ihnen gewesen, das einfach wunderbar bei ihnen reingepasst habe. Er habe daher über Lieferanten und Großhändler die übrigen angefragten Firmen herausgefunden.
655Diese habe er dann angefragt, wenn er dort jemanden gekannt habe. Er habe gefragt, ob großes Interesse bestehe oder ob diese bereit seien, sie zu unterstützen, N. wolle ohnehin T.3. Die Anderen hätten das verstanden und ihre Unterstützung zugesagt, also ein Angebot zu einem vorher abgestimmten Preis abzugeben. Sein Ansprechpartner sei bei D. I.1, bei L. F.1 und bei T.8 L.6 gewesen. F.1 kenne er gut aus ihrer gemeinsamen Zeit bei T.33/B./F.2. Er habe auch mit F.13 Kontakt gehabt, da könne er sich aber nicht mehr genau erinnern. Sie hätten dann auch für die Wettbewerber kalkuliert und L. und T.8 dann die fertigen Dateien zur Verfügung gestellt, also das Leistungsverzeichnis mit den Preisen. F.1 habe er die Daten per Datenträger oder E-Mail übergeben, L.6 habe eine E-Mail bekommen, die ja auch gefunden worden sei. Die Daten seien in Schulungsunterlagen verpackt worden. D. habe selbst kalkuliert, mit denen habe er nur den Gesamtpreis abgestimmt. Sie hätten dann auch den Zuschlag erhalten, ihr Angebot sei marktüblich gewesen.
656Derartiges hätten sie oft gemacht; andersrum genauso, dass sie jemanden unterstützt hätten. Insgesamt seien es circa 10 bis 15 Projekte gewesen. So habe er etwa F.1 beziehungsweise L. beim Projekt X.30 in … unterstützt.
657Der Zeuge I.1 von D. hat insoweit bekundet, im Jahr 2013 hätten sie sich an der Ausschreibung des Neubaus X.1 beteiligt und am 3. Dezember ein Angebot abgegeben. Er habe dann einen Anruf von Herrn I.2 von T.3 bekommen, der gefragt habe, ob D. Interesse an dem Auftrag habe oder ob sie bereit seien, ein Schutzangebot abzugeben, T.3 habe ein ganz gesteigertes Interesse. Er habe dann intern mit Herrn L.6 gesprochen, der ihn über die ausgeprägte Sanitärlastigkeit des Projekts informiert habe, einen Bereich, in dem sie seinerzeit ohnehin ausgelastet gewesen seien. Daher hätten sie sich entschlossen, die erbetene Hilfe zu gewähren. Er habe sich dann mit I.2 in einem Café in der … Straße in … getroffen und die Unterstützung von D. zugesagt. Später hätten sie dann noch am Telefon über die Angebotssumme und die abgefragten Einzelgewerke gesprochen. In den Verhandlungen mit N. habe er nur die üblichen drei Prozent Nachlass angeboten. Über Bedingungen für die Unterstützung von T.3 hätten I.2 und er nicht geredet, es sei ein reines Gefälligkeitsangebot gewesen.
658Die Aussage des Zeugen I.2 ist glaubhaft. Der Zeuge hat konstant und detailreich ausgesagt und nicht versucht, seine Rolle bei der verfahrensgegenständlichen Absprache zu beschönigen, sondern darüber hinaus - ebenso wie der Zeuge I.1 - freimütige eine entsprechende Geschäftspraxis eingeräumt. Seine Aussage deckt sich, soweit sie die Firma D. betrifft, mit der des Zeugen I.1, und, soweit sie die Firma T.8 betrifft, mit der E-Mail „Schulungsunterlagen VDI 2022“ an den Zeugen L.6 vom 29. November 2013, an die - versteckt in den Schulungsunterlagen - das bepreiste Leistungsverzeichnis angehängt war. Der Outlook-Terminkalender des Zeugen F.1 wies für den 20. Januar 2014 ein Telefonat wegen X.1 aus. Die Zeugen F.1 und L.6 haben insoweit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht.
6592. Allerdings war ein Handeln F.1 als verantwortliche Leitungsperson der Nebenbetroffenen L. nicht festzustellen.
660Eine Überzeugung von einer Leitungsfunktion F.1 vermochte der Senat nicht zu gewinnen. Weder hatte F.1 nach der Unterschriftenrichtlinie der L. eine Entscheidungskompetenz für Angebote wie gebäudetechnische Ausrüstung des Erweiterungsbaus X.1, noch hat einer der Zeugen die Übernahme von tatsächlichen Leitungsaufgaben durch F.1 bestätigt. F.1 war bloßer Vertriebsmitarbeiter von S., der anstehende Entscheidungen getroffen hat. Seine im Organigramm ausgewiesene Stellung als Leiter der Abteilung Vertrieb (MKA) im Geschäftsbereich Kraftwerks- und Versorgungstechnik war formaler Natur, tatsächlich oblagen alle Entscheidungen dem Bereichsleiter S., der zugleich Co-Abteilungsleiter war. Dass sich daran nach dem Ausscheiden von S. etwas geändert hat, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr oblagen die Entscheidungen danach allein dessen Nachfolger I.3, auch wenn dieser im Vertrauen auf F.1 dessen Angebotsvorlagen blind unterschrieben hat.
661Der Zeuge I.3, als Nachfolger von S. in der Position des Bereichsleiters und damit im fraglichen Zeitraum F.1 Vorgesetzter, hat ausgesagt, soweit das Organigramm der L. F.1 als Abteilungsleiter ausweise, habe dies nicht der Wirklichkeit entsprochen. F.1 habe keine Mitarbeiter und keine Leitungsfunktion gehabt und nur kleinere Angebote selbst unterschreiben dürfen. Die Aufnahme in das Organigramm habe allein dessen Aufwertung gedient. F.1 sei Vertriebsmitarbeiter gewesen. Solange S. Bereichsleiter gewesen sei, habe dieser im Vertrieb allein bestimmt. Für ihn, I.3, sei dann F.1 sehr wichtig gewesen. Um dessen Geschäfte habe er sich nicht kümmern müssen. F.1 habe in Abstimmung mit H.1 die Angebote kalkuliert, er – I.3 - habe dann praktisch blind unterschrieben, weil er Vertrauen zu F.1 gehabt habe.
662Der Zeuge K., ein anderer Vertriebsmitarbeiter der L., hat ausgesagt, F.1 sei als Abteilungsleiter MKA lediglich rein auf dem Papier sein Vorgesetzter gewesen. Inhaltlich habe sein Gebiet nicht zu den Aufgaben von F.1 gehört. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei H.1 und in der Ebene darüber S., später C.3 und I.3 und zuletzt I. gewesen. Bei vertrieblichen Sachen sei er daher direkt zu S., C.3 oder H.1 gegangen. F.1 habe auch sonst keine Mitarbeiter gehabt, seine Aufgabe sei es gewesen, Aufträge reinzuholen. Auch der Zeuge H. hat eine Leitungsfunktion von F.1 verneint, dafür bedürfe es unter anderem tatsächlicher Personalverantwortung. F.1 sei ein im Vertrieb tätiger Mitarbeiter von S. gewesen. Nach Aussage des Zeugen I. diente die Einstufung der Rechtfertigung der guten Dotierung der Stelle, ohne die F.1 nicht zu gewinnen gewesen wäre; über Mitarbeiter von F.1 wusste er nichts. Nach Aussage des Zeugen H.1 sei F.1 ein klassischer Vertriebsmann gewesen, S. habe ihn direkt als Vertriebsmitarbeiter eingestellt. Auch der Zeuge G.1 hat eine Weisungsbefugnis von F.1 verneint.
663VII. Die übrigen Projekte (jedenfalls verjährte Taten)
664Die Feststellungen zu den Projekten „X.2“, „X.3“, „X.4“ F und „X.5, AN“ beruhen auf den entsprechenden Urkunden, insbesondere den Verträgen, Änderungsvereinbarungen und Schlussrechnungen.
665C. Rechtliche Würdigung
666I. Grundabsprache und konkretisierende Einzelabsprachen im T.-Kreis
667Die spätestens Anfang 2007 zwischen S., C. und E. getroffene Absprache, sich bei zukünftigen Ausschreibungen von T.4 über TGA-Leistungen in Kraftwerken auf ein bestimmtes für den Zuschlag ausgesuchtes Bieterunternehmen zu einigen und während des Vergabeverfahrens durch wechselseitigen Informationsaustausch über die Angebotspreise und ggf. Nachlässe dafür zu sorgen, dass der Angebotspreis dieses Unternehmens im Endergebnis der niedrigste ist und den Zuschlag erhält, ist eine nach § 81 Abs.1 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf dem Nachfragermarkt für TGA-Leistungen in Großprojekten, die S., C., E. und der etwas später hinzugekommene L.5 nachfolgend bei 18 einzelnen Kraftwerksprojekten umgesetzt haben.
668Die Nebenbetroffene L. muss sich die durch S. – einem nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG tauglichen Täter - begangene Zuwiderhandlung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG kartellbußgeldrechtlich zurechnen lassen
669Gemäß § 81 Abs.1 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen zuwiderhandelt, die ein Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, und dem Verbot von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zuwiderhandelt, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innnerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
6701. wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB, Art. 101 AEUV
671a) Die Grundabsprache
672S., C. und E. haben sich spätestens Anfang 2007 in einem persönlichen Gespräch darauf geeinigt, bei zukünftigen Kraftwerksprojekten von T.4 den Bieterwettbewerb um TGA-Leistungen einzuschränken, indem sie sich auf ein Bieterunternehmen einigen, dessen Angebot von den anderen nicht unterboten wird und infolgedessen den Zuschlag erhält. In der Zeit nach dem 3. September 2007 aber vor Februar 2008 schloss sich L.5 dieser Vereinbarung an.
673Diese Absprache zwischen S., C., E. und L.5 ist eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AUEV, § 1 GWB. Voraussetzung hierfür ist die inhaltlich übereinstimmende Äußerung des Willens zu einem bestimmten Marktverhalten. Hierfür reicht es aus, wenn die Beteiligten die Befolgung eines bestimmten oder bestimmbaren zukünftigen Verhaltens ernsthaft in Aussicht stellen (vergleiche Krauß, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1 Deutsches Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB, Rn. 73; Roth/Ackermann, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 103. Lieferung, 9/2022, Grundfragen des Art. 101 Abs. 1 AEUV, Rn. 158; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 – V-4 Kart 6/15 (OWi) – „Süßwarenkartell“ – Rn. 1014 ff.).
674So verhält es sich hier. Gegenstand der Vereinbarung waren zukünftige Ausschreibungen von T.4 über TGA-Leistungen in Kraftwerksprojekte. Solche waren aufgrund der Marktlage und des seit etwa 2004 einsetzenden „Kraftwerkebau-Booms“ mit Sicherheit zu erwarten, zumal wegen des zum Teil mehrjährigen Vorlaufs zwischen der Planung und der Beauftragung von T.4 als Generalunternehmerin bereits Anfang 2007 ca. 3-4 e zukünftige Projekte bekannt waren. Zwischen S., C., E. und L.5 bestand zudem Einigkeit wie bei den zukünftigen Vergabeverfahren vorgegangen werden soll. Nach Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens wollten sie sich untereinander darauf verständigen, wer von ihnen den Auftrag erhalten soll. Anschließend sollte das ausgewählte Unternehmen bei der Angebotsabgabe durch die anderen unterstützt werden, indem sein Angebotspreis von den anderen spätestens bei Abgabe des dritten und letzten Angebots oder der anschließenden Bieterauktion nicht unterboten wird und es damit von T.4 bezuschlagt wird. Voraussetzung hierfür war, dass sich die Beteiligten wechselseitig über die Höhe ihres jeweiligen Angebotspreises informieren, wie für S., C., E. und L.5 klar war.
675Diese Übereinkunft war eine Verständigung zwischen Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen. S., C., E. und L.5 handelten als natürliche Personen für das von ihnen repräsentierte Unternehmen. S. trat als Geschäftsbereichsleiter für Kraftwerks- und Versorgungstechnik für L., C., E. und L.5 jeweils in ihrer Funktion als Geschäftsführer des von ihnen vertretenen Unternehmens auf. Die Unternehmen L., M., D. und G. sind in dem Bereich Konzeption und Errichtung von technischen Gebäudeausrüstungen speziell für große Gebäudekomplexe und Kraftwerke tätig und stehen demnach auf dem Markt für TGA-Leistungen in Großprojekten zueinander in Wettbewerb. Sie gehörten in der Regel zu dem kleinen Kreis an Bieterunternehmen, die von T.4 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.
676Mit dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung bezweckten S., C., E. und L.5, den Wettbewerb zwischen den von ihnen vertretenen Unternehmen bei zukünftigen Ausschreibungen von T.4 zu beeinträchtigten. Ihr Ziel war es die Ungewissheit darüber, wer von ihnen das preisgünstigste Angebot abgibt und den Zuschlag erhalten wird, zu beseitigen, damit die Angebotspreise und infolgedessen die Gewinnmargen nicht zu niedrig werden.
677Diese Absprache ist zudem geeignet, spürbar den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigten. Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich anhand objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen kann. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beschaffungsvorhaben betrafen nicht nur Kraftwerksprojekte im Inland sondern zum überwiegenden Teil solche im Ausland, mit der Folge, dass zum Teil auch im europäischen Ausland ansässige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind.
678b) Einzelabsprachen
679Diese Grundvereinbarung wurde von S. und mit seinem Wissen und Wollen auch von I. gemeinsam mit den übrigen Teilnehmern des Kreises bei den nachfolgend genannten achtzehn T.-Ausschreibungen umgesetzt:
680X.8, X.14, X.15, X.16, X.17, X.18, X.19, X.10, X.20, X.21, X.22, X.23, X.24, X.25, X.26, X.27, X.28, X.12.
681Soweit die von S., C., E. und L.5 repräsentierten Unternehmen von T.4 ein Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hatten, verständigten sie sich untereinander auf das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, und tauschten während des laufenden Vergabeverfahrens die Angebotspreise untereinander aus, um sicherzustellen, dass das für den Zuschlag ausgewählte Unternehmen auch das preisgünstigste Angebot abgibt. Soweit L. trotz Aufforderung zur Angebotsabgabe in zwei Fällen (X.14 und X.23) kein Angebot abgegeben hat und bei zwei weiteren Ausschreibungen (X.20 und X.24) schon keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat, teilte S. oder auf seine Anweisung I. dies den anderen mit.
682Hierdurch liegt jeweils eine Zuwiderhandlung von S. gegen das Kartellverbot (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) vor. Dies gilt sowohl für die Mehrzahl der Fälle, bei denen sich S. mit den übrigen Beteiligten auf ein bestimmtes für den Zuschlag ausgewähltes Unternehmen geeinigt und den Angebotspreis daran angepasst hat, als auch in den Fällen, in denen L. kein Angebot abgegeben oder nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden ist. Durch die Information hat er sich jedenfalls an der verbotswidrigen Einzelabsprache der anderen beteiligt, indem er sie darüber unterrichtet hat, dass L. kein Angebot abgeben wird. Im Ordnungswidrigkeitenrecht herrscht der Einheitstäterbegriff (§ 14 Abs. 1 OWiG). Hiernach genügt für eine täterschaftliche Zuwiderhandlung grundsätzlich jede Beteiligungshandlung zur Förderung der Bezugstat im Sinne einer mitwirkenden (zumindest psychischen) Kausalität hinsichtlich der Ermöglichung, Erleichterung, Intensivierung oder Absicherung der Tatbestandsverwirklichung.
683c) Verklammerung zu einer Bewertungseinheit
684Die nach Art. 101 AEUV, § 1 GWB verbotene Grundabsprache und die nachfolgenden der Kartelldurchführung dienenden Einzelabsprachen und sonstige Mitwirkungshandlungen bei 18 Einzelprojekten sind durch die Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst und stellen eine einheitliche Zuwiderhandlung dar.
685Handlungen, die der Durchführung der Vereinbarung dienen, werden vom Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden. Das betrifft sowohl Einzelabsprachen in Umsetzung einer Grundabsprache als auch Realakte, die – gegebenenfalls wiederholt – darauf abzielen, eine solche Absprache als gültig anzusehen und zu behandeln (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 – KRB 99/19 –, BGHSt 65, 75-98 Bierkartell – juris, Rn. 80, BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – KRB 58/16 – Flüssiggas II, juris, Rn. 11, 23). Bei der Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelhandlungen im Rechtssinn zu einer natürlichen Handlungseinheit oder einer Bewertungseinheit verknüpft sind, ist die Rechtsprechung sehr großzügig (Raum, in: Langen/Bunte, GWB, § 81, Rn. 95; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Bd. 2, GWB, Teil1, 5. Auflage, § 81 Rn. 56). Die Umgrenzung einer Bewertungseinheit unterliegt sehr weitgehend dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12 –, BGHSt 58, 158-184, Grauzementkartell I, juris, Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die entscheidende Frage, ob durch die Einzelabsprachen eine kartellrechtswidrige Grundabsprache konkretisiert, aktualisiert und oder angepasst wird (BGH, a.a.O., Grauzementkartell I, Rn. 23, 27; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – KRB 2/05 –, juris; Rn. 11: „konkretisierende Folgeabsprache“). Hiervon werden auch Absprachen erfasst, durch die neue Mitglieder später in ein bereits bestehendes Kartell einbezogen werden.
686Die Voraussetzungen für die Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit liegen vor. Die Anfang 2007 zwischen S., E., C. und später L.5 getroffene kartellrechtswidrige Vereinbarung enthielt alle wesentlichen Eckdaten für das zukünftige gemeinsame Vorgehen. Bei Ausschreibungen von T.4 über TGA-Leistungen in Kraftwerken sollte zunächst eine Einigung untereinander auf den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter herbeigeführt werden. Anschließend sollten sich die mitbietenden Mitglieder des Kreises wechselseitig über die Angebotssumme und Nachlässe informieren, so dass der bevorzugte Bieter aus dem Kreis nicht unterboten wird. Genauso wurde auch in den folgenden Jahren – mit Ausnahme der Projekte X.11 aufgrund des personellen Wechsels in der Zuständigkeit bei M. – auch verfahren. Es war nicht erforderlich, dass sich die Mitglieder des T. Kreis bei jeder neu auf den Markt kommenden Ausschreibung von T.4 erneut darüber einigen, ob und dass so verfahren werden soll. Vielmehr ging es bei den 18 Einzelabsprachen allein nur noch darum, wer von ihnen den Zuschlag erhalten soll und daher von den anderen preislich nicht unterboten wird. Wenn die Grundabsprache aber einen solchen Inhalt hat, dienten die Einzelabsprachen bei den konkreten Projekten nur deren Umsetzung bzw. Konkretisierung.
6872. Vorsatz
688S. und I. handelten jeweils vorsätzlich im Sinne von § 10 OWiG. Sie haben wissentlich und willentlich gegen das Kartellverbot verstoßen. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung bei L. wussten sie, das wettbewerbsbeschränkende Absprachen verboten sind. Gleichwohl hat S. sich mit C., E. und L.5 darauf verständigt, den Bieterwettbewerb zwischen ihnen durch Aufhebung des Geheimwettbewerbs durch Auswahl eines für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens und Austausch von Angebotspreisen zu manipulieren. Auch der über die jeweiligen Absprachen informierte I. wusste, dass er sich kartellrechtswidrig verhält, wenn er auf Weisung von S. Angebotspreise an die Wettbewerber herausgibt.
6893.
690Die von S. verwirklichte Zuwiderhandlung muss sich L. gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 OWiG kartellbußgeldrechtlich zurechnen lassen. S. hat den Verstoß gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB zunächst als unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellter Geschäftsbereichsleiter Kraftwerks- und Versorgungstechnik mit einer Personalverantwortung für ca. 200 Mitarbeiter und damit in leitender Funktion im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG für die L. begangen und ab dem 4. Juli 2008 in leitender Stellung als Prokurist (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG).
6914. Keine Verjährung
692Die Tat ist nicht verjährt.
693Nach § 81g Abs. 1 S. 2 GWB verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 in fünf Jahren, wobei die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginnt, sobald die Tat beendet ist.
694Hier war der Verstoß gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB frühestens mit dem Vertragsschluss der letzten zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Einzelabsprachen, mithin dem Vertragsschluss zum Projekt X.12 am 22. März 2011 beendet. Die somit am 22. März 2016 ablaufende Verjährungsfrist ist rechtzeitig durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23. Januar 2015 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG). Der Beschluss war wirksam. Allein die bloße Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt, solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben. Unwirksam ist der Durchsuchungsbeschluss nicht; er genügt insbesondere noch den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 4 StR 142/03 - Rn. 8, juris; BGH Beschluss vom 25. April 2006 – 5 StR 42/06 –, Rn. 4, juris¸ BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16 –, Rn. 14, juris; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 105, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Anordnung der Durchsuchung muss die Straftat bezeichnen, deren mutmaßliche Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt. Es sind, wenn auch sehr knapp je nach den Umständen des Einzelfalls aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, die die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen. Die einzelnen Umgrenzungsmerkmale, wie Tatzeit, Tatort und Handlungsabläufe können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben. Die Schilderung muss keinesfalls so vollständig sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes in der Anklageschrift. Der Betroffene muss aber wissen, was ihm vorgeworfen wird. Die wesentlichen Verdachtsmomente sind darzulegen, also in aller Regel auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Die Verdachtsgründe müssen über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen.
695Ausgehend hiervon wird der dem Tatvorwurf – „Verstöße gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB, §§ 30, 130 OWiG, § 298 StGB“ – zu Grunde liegende Sachverhalt in dem Beschluss noch hinreichend konkret beschrieben: „kartellrechtswidrige Absprachen im Rahmen der Angebotserstellung bei Ausschreibungen über technische Gebäudeausrüstung für Kraftwerke getroffen zu haben … Dabei sollen unter den Beteiligten insbesondere sog. Schutzangebote vereinbart und abgegeben worden sein, welche preislich über dem Angebot des designierten Gewinners liegen sollten. Den unterlegenen Bietern sollen als Gegenleistung teilweise Ausgleichszahlungen geleistet oder Subunternehmeraufträge erteilt worden sein. …“ Der Beschluss verhält sich auch zur mutmaßlichen Tatzeit „mindestens seit dem Jahr 2007“. Auch die Verdachtsmomente – „Angaben die an den mutmaßlichen Absprachen beteiligte Unternehmen im Rahmen von Bonusanträgen gemacht haben“ – werden mitgeteilt.
696Im Folgenden wurde die Verjährung auch durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 5. Dezember 2019 (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG) sowie durch den Eingang der Akten beim Senat am 29. Mai 2020 (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die absolute Verjährung träte grundsätzlich zehn Jahre nach der Tatbeendigung ein, § 81g Abs. 1 S.2, Abs. 4 S. 1 GWB, § 33 Abs. 3 S. 2. OWiG. Vor ihrem Ablauf wurde die Verjährungsfrist durch den Eingang der Akten bei Gericht verlängert um den Zeitraum bis zum Abschluss dieses Verfahrens, vgl. § 81g Abs. 4 S. 2 GWB.
697II. Absprache zum Projekt „X.“, Auftraggeberin: U.
6981. Zuwiderhandlung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB
699I. hat im Zeitraum von der ersten Oktoberhälfte 2014 bis zum 27. Mai 2015 eine vorsätzliche Kartellordnungswidrigkeit gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und 1. Juni 2017 i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013, wiederum i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 10, 14 Abs. 1, § 19 OWiG begangen.
700a)
701Da I. am 16. Oktober 2014 mit I.1 in einem persönlichen Gespräch in den Geschäftsräumen der L. in … über die zuvor von ihm angefragte „Unterstützung“ bei dem Projekt „X.“ und die bis dahin kalkulierten Angebotspreise von L. (bereits vollständig kalkuliert 3,4 Mio Euro) und D. (über 3,4 Mio Euro bei noch nicht vollständiger Bepreisung sämtlicher Positionen des Leistungsverzeichnisses) gesprochen und von I.1 nach Abgabe der ersten Angebote erfahren hat, dass der Angebotspreis von D. viel höher als der von L. liegt, liegt ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 1 GWB vor. Hiernach umfasst der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise als Auffangtatbestand jedwede Kommunikation, die zwar noch nicht bis zum Abschluss einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Maßgebend für eine solche verbotene Abstimmung ist eine koordinierende Zusammenarbeit, die geeignet ist, eine autonome Festlegung der unternehmerischen Politik auf dem Markt zu beeinträchtigen. Bei der „abgestimmten Verhaltensweise“ handelt es sich um einen zweigliedrigen Tatbestand, der neben der Abstimmung auch eine Umsetzung der Abstimmung in ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen erfordert (Roth/Ackermann, in: Jaeger/Kokott /Pohlmann/Schroeder /Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: 103. Lieferung, 9/2022, juris, § 1 GWB, Rn. 74 m.w.N.). Erfolgt die Verhaltensabstimmung wie hier durch den Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, gilt die (widerlegliche) Vermutung, dass die Wettbewerber die ausgetauschte Information bei ihrem Marktverhalten auch tatsächlich berücksichtigen; auch dann, wenn wie hier die Abstimmung nur auf einem einzigen Treffen beruht (EuGH, Urteil vom 8. Juli 1999 – C-49/92 P –, juris, Rn. 118 f.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020, KRB 99/, juris Rn. 42 – Bierkartell; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock I, juris; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-8/08; Roth/Ackermann, a.a.O. Rn. 75 m.w.N.).
702Die durch den Austausch erlangten Informationen über die kalkulierten Angebotspreise konnten I. und I.1 im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens berücksichtigen und ihre Preis- und Verhandlungsstrategie insbesondere hinsichtlich möglicherweise einzuräumender Rabatte entsprechend anpassen. I. wusste aufgrund des deutlich höheren Angebotspreises von D., dass sein für L. abgegebenes Angebot von D. auch im Rahmen der weiteren Verhandlungsrunden nicht unterboten werden wird und damit die Chancen auf den Zuschlag steigen. Hierdurch verringerte sich für ihn der Anreiz, den Preis des eigenen Angebots zu senken und hatte damit Einfluss auf sein Angebotsverhalten.
703b)
704Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Die an dem abgestimmten Verhalten beteiligten und von I. und I.1 jeweils repräsentierten Unternehmen L. und D. stehen miteinander auf dem Markt für TGA-Leistungen in Wettbewerb. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2 OWiG gehörte I. als Leiter des Geschäftsbereichs Versorgungstechnik zu den Normadressaten des Kartellverbots, da er den unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitete.
705Durch das zwischen I. und I.1 abgestimmte Verhalten war eine Beeinträchtigung des Bieterwettbewerbs um den ausgeschriebenen Auftrag zu Gunsten von L. bezweckt. Diese Wettbewerbsbeschränkung war auch spürbar
706c)
707I. handelte vorsätzlich im Sinne des § 10 OWiG. Mit dem Wissen, dass eine Kontaktaufnahme mit Wettbewerbern und der Austausch von Angebotspreisen kartellrechtswidrig und damit verboten ist, hat I. die wettbewerbsrelevanten Informationen in dem oben genannten Vergabeverfahren mit I.1 ausgetauscht.
7082. Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
709Die von I. verwirklichte Zuwiderhandlung muss sich L. gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 OWiG kartellbußgeldrechtlich zurechnen lassen. I. hat den Verstoß gegen § 1 GWB als unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellter Geschäftsbereichsleiter Versorgungstechnik in leitender Funktion im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5 OWiG gehandelt.
710III. Absprache zum Projekt „X.1“, Auftraggeberin: N.
7111. Zuwiderhandlung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB
712F.1 hat sich im Tatzeitraum von November 2013 bis zum 7. Mai 2014 keiner vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013 i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013, wiederum i.V.m. §§, 10, 14 Abs. 1, 19 OWiG schuldig gemacht.
713Zwar erfüllt die zwischen F.1 und I.2 für das jeweils von ihnen repräsentierte Unternehmen L. bzw. T.1 getroffene Vereinbarung insoweit den Tatbestand des § 1 GWB, als es sich um eine den Bieterwettbewerb um die TAG-Leistungen des Projektes X.1 beeinträchtigende Vereinbarung zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen handelt, da F.1 sich bereit erklärt hatte, für L. preislich höher liegende Angebote abzugeben als I.2 für T.1. Jedoch scheitert eine durch F.1 begangene Zuwiderhandlung gegen § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB daran, dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, an den sich nach Maßgabe des § 9 OWiG das Kartellverbot richtet.
714Ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 OWiG jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst Befugten (1.) beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten oder (2.) ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er aufgrund dieses Auftrags, so ist das Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber vorliegen. Die nach Nr. 1 erforderliche Leitungsfunktion ist zu bejahen, wenn dem Beauftragten die Aufgaben des Betriebsinhabers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung an dessen Stelle übertragen worden sind, die er auch tatsächlich ausübt. Erforderlich sind insbesondere betriebsbezogene Weisungsbefugnisse, die die Wahl zwischen verschiedenen sachlichen, personellen und organisatorischen Alternativen ermöglichen (Jena GewArchiv 06, 209; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 9 Rn. 17). Gleiches gilt für die in Nr. 2 geregelte Variante (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 9 Rn. 17). Die beauftragte Person muss in der Lage sein, von sich aus (alos ohne die Weisung des Betriebsinhabers oder eines sonst dazu Befugten) die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der Aufgabe und der damit verbundenen Pflichten notwendig sind. Fehlt dem Beauftragten diese Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit, nimmt er die Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 9 Rn. 31 mwNachw.).
715Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 OWiG waren im Tatzeitraum nicht erfüllt. F.1 war im Betrieb der L. nicht die Leitung eines Betriebsteils mit einem selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenbereich übertragen. F.1 bekleidete zwar nach den Regelungen in seinem Dienstvertrag formal die zur dritten Führungsebene nach der Geschäftsführung zählende Position eines Abteilungsleiters und zwar der Abteilung Vertrieb Versorgungstechnik. Darüber hinaus waren ihm nach den Unterschriftenrichtlinien Vertretungsbefugnisse eingeräumt worden (Stand November 2013: betraglich begrenzt auf Aufträge bis 200.000 Euro und in Vertretung für I.3 bis 500.000 Euro), so dass er zeichnungsbefugt für Angebote und Aufträge bei kleineren Versorgungstechnikprojekten war. Tatsächlich oblag F.1 im Tatzeitraum die selbständige und eigenverantwortliche Leitung der Abteilung Versorgungstechnik nicht. Dies war vielmehr Sache seines Vorgesetzten I.3. F.1 waren keine Mitarbeiter unterstellt, für die er die Verantwortung hätte tragen müssen. Er hatte keine Weisungsbefugnisse. Auch Kontrollbefugnisse übte er nicht aus. Umfang und Ausgestaltung seiner betrieblichen Aktivitäten waren ihm vielmehr durch die Geschäftsbereichsleitung klar vorgegeben. Seine Aufgabe war es als Vertriebsmitarbeiter Aufträge zu akquirieren. Er traf aber nicht die Entscheidung, ob die von ihm akquirierten Aufträge von L. kalkuliert und Angebote abgegeben werden. Diese Entscheidungen traf der Vorgesetzte von F.1 auf der Ebene der Geschäftsbereichsleitung. I.3 als Nachfolger von S. hatte die vorgegebenen Strukturen beibehalten mit der Folge, dass er, I.3, die Abteilung Vertrieb Kraftwerkstechnik und Versorgungstechnik bis zur Aufteilung im Jahr 2014 in zwei Abteilungen insgesamt alleine leitete.
716Ob F.1 eine Zuwiderhandlung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB in der Form begangen hat, dass er ohne selbst die Merkmale des § 9 Abs. 2 OWiG zu erfüllen an einer fremden Tat, nämlich der von I.2, L.6 und I.1 unterstützend mitgewirkt hat (§ 14 Abs. 1 OWiG), bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Tat wäre L. bußgeldrechtlich nicht zuzurechnen, da die ebenfalls an die Leitungsfunktion anknüpfenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht erfüllt sind.
717Die Nebenbetroffene war daher wie geschehen insoweit freizusprechen, § 267 Abs. 5 StPO. Soweit eine Zuwiderhandlung des Zeugen I.3 gegen § 130 OWiG in Betracht gekommen wäre, war dieser Sachverhalt gemäß § 264 Abs. 1 StPO nicht Gegenstand der Urteilsfindung.
718IV. Die übrigen Projekte (jedenfalls verjährte Taten)
719Die der Nebenbetroffenen vorgeworfenen Taten – kartellrechtswidrige Absprachen zu den Projekten:
720• I. Projekt „X.2“
721• III. Projekt „X.3“
722• IV. Projekt „X.6
723• V. Projekt „X.5, AN"
724sind verjährt.
7251. Verjährungsbeginn
726Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB beträgt gemäß § 81 Abs. 8 S. 2 GWB fünf Jahre und beginnt mit der materiellen Beendigung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 3 OWiG.
727a) Tatbeendigung bei einer Zuwiderhandlung gegen § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV, § 1 GWB
728Nach Auffassung des Senats ist eine unter Verstoß gegen § 1 GWB und/oder Art. 101 AEUV getroffene Submissionsabsprache grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses über den in einem Vergabeverfahren vergebenen Auftrag beendet.
729Zwar war nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tat bei Submissionsabsprachen für alle Beteiligten (erst) mit der vollständigen Vertragsabwicklung und damit nicht vor Stellung der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer beendet (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – KRB 25/20 – unterlassenes Angebot, m.w.N. in Rn. 17; kritisch zur Schlussrechnungs-Rechtsprechung: haben (Achenbach in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: 102. Lieferung, 5/2022, § 81, Rn. 45, m.w.N.; ders. in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage, 2019, f) Submissionskartelle insbesondere; Dannecker, NStZ 1985, 49 ff.; kritisch auch Wiedemann, Kartellrecht, 3. Auflage, 2016, § 55, Rn. 24). Hingegen hat der Europäische Gerichtshof jüngst zur Auslegung von Art. 101 AEUV entschieden, dass Tatbeendigung in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden. Entscheidend sei mithin der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, in dem die synallagmatischen Leistungen jeweils verbindlich bestimmt werden. Es komme entscheidend darauf an, „dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV so lange andauert, wie die sich aus dem betreffenden Verhalten ergebende Beschränkung des Wettbewerbs fortbesteht.“ Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells – so der EuGH- entfielen „…. grundsätzlich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung …. zu zahlende Gesamtpreis gegebenenfalls durch Abschluss eines Vertrages … endgültig bestimmt…“ wird. Denn zu diesem Zeitpunkt werde dem Auftraggeber endgültig die Möglichkeit genommen, die in Rede stehenden Güter unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Das vorlegende Gericht habe daher zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden (EuGH, Urteil vom 14. 01.2021, Az.: C -450/19, Kilpailu-ja Kulatta javirasto – juris. 34, 41).
730Im Anschluss an diese Entscheidung kann die bisherige sehr viel weiter gehende Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Beendigung bei Submissionsabsprachen („Schlussrechnungs-Rechtsprechung“) nach Ansicht des Senates aus folgenden Gründen keinen Bestand mehr haben:
731Das im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des EuGH bindet die im Ausgangsstreitverfahren entscheidenden Gerichte unmittelbar (Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage, 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 49). Faktisch entfaltet es aber auch Bindungswirkung für alle nationalen Gerichte und Behörden, so dass sich der Senat gehalten sieht, die Ausführungen des EuGH bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob neben § 1 GWB zugleich auch der Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV eröffnet ist (vergleiche Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003).
732Der Zeitpunkt der Tatbeendigung ist bei Art. 101 AEUV und § 1 GWB einheitlich zu beurteilen.
733Das allgemeine Kartellverbot in § 1 GWB entspricht nach der siebten GWB-Novelle seit dem 13. Juli 2005 – mit Ausnahme der Zwischenstaatlichkeitsklausel – Art. 101 Abs. 1 AEUV. Damit sind die Entscheidungen des EuGH zu Art. 101 AEUV auch für die Auslegung des § 1 GWB bei rein innerstaatlichen Sachverhalten – von denen vorliegend nicht auszugehen ist - anwendbar (Bechtold/Bosch GWB, 9. Auflage, 2019, § 1 Rn. 4 m. w. N.). § 1 GWB ist unionsrechtsorientiert auszulegen. Dieses Erfordernis ergibt sich sowohl aus dem Unionsrecht selbst, als auch aus dem deutschen Recht (ausführlich zur Begründung des Erfordernisses einer deckungsgleichen Auslegung des § 1 GWB mit Art. 101 AEUV Roth/Ackermann, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 103. Lieferung, 9/2022, § 1 GWB, Rn. 18 ff., 33 ff.). Der Umstand, dass die Ausgestaltung des § 1 GWB auf einer autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beruht, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber selbst setzt die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 GWB als „methodische Selbstverständlichkeit“ voraus:
734„Die §§ 1, 2 und 4 GWB-E werden an das EU-Wettbewerbsrecht angepasst. Damit fließt die Praxis der Kommission und die Rechtsauslegung durch die Rechtsprechung ohnehin in die Auslegung der §§ 1, 2 und 4 GWB ein. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Bindung der Rechtsanwender bedarf es deshalb nicht. … Dass das künftig eng an das europäische Recht angepasste nationale Kartellgesetz im Lichte eben dieser europäischen Regeln auszulegen sein wird, ist eine methodische Selbstverständlichkeit.“
735(Bundestagsdrucksache 15/3640 Seite 74, 75; vergleiche hierzu auch Roth/Ackermann, a.a.O. Rn. 33).
736Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus den Regelungen des § 81g Abs. 1 Satz 1 GWB und § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht – so wie das Bundeskartellamt meint -, dass der Beginn der Verjährung im deutschen Sanktionenrecht losgelöst vom europäischen Kartellrecht und im Einklang mit den allgemeinen Maßstäben des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts (und Strafrechts) zu bestimmen…“ sei, denn hierfür müsste der Begriff der Tatbeendigung vom Tatbestand der Verbotsnorm abgekoppelt sein. Dies widerspricht aber schon den Regelungen in § 78a StGB und der gleichlautenden Regelung in § 30 Abs. 3 OWiG. Denn die Verjährung beginnt, wenn „die Tat“ beendet ist, bzw. „ein zum Tatbestand gehörender Erfolg“ eingetreten ist. Der Begriff „Handlung“ im OWiG ist insoweit gleichbedeutend mit dem im Strafgesetzbuch verwendeten Begriff der Tat und wird nur zur Kennzeichnung einer bloßen Ordnungswidrigkeit im Unterschied zur Straftat verwendet (Gürtler/Thoma, in: Göhler, OWiG, vor § 1 Rn. 15 m.w.N.). Als Bezugspunkt des Tatbegriffs gilt der einzelne Straftatbestand. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einem strengen tatbestandsbezogenen Beendigungsverständnis ausgeht (zutreffend insoweit Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage, 2018, vor § 22 Rn. 2 m.w.N. und Greger/Weingarten, in: LK-StGB, 13. Auflage, 2020, § 78a, Rn. 4, Rn. 3b m.w.N.) oder auf die materielle Beendigung der Tat abstellt (sog. materielle Beendigungslehre, st. Rspr. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08 –, BGHSt 52, 300 ff., 303; BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 3 StR 103/17 –, juris, vgl. auch Fischer, a.a.O., § 78a, Rn. 3). Der Beginn der Verjährung ist stets für die jeweilige Gesetzesverletzung zu bestimmen. Damit ist die Frage nach dem Beendigungszeitpunkt stets ein Problem der Tatbestandsauslegung und kann keinesfalls losgelöst vom jeweiligen Tatbestand beantwortet werden. Auch die weite materielle Beendigungslehre stellt ab auf die Tat, wenn sie solche Umstände berücksichtigt, die das Unrecht der Tat mitprägen bzw. das materielle Unrecht der Tat vertiefen und deshalb noch der Deliktsverwirklichung zugerechnet werden.
737b) Tatbeendigung bei einer Zuwiderhandlung gegen § 298 StGB
738Soweit hinsichtlich der Projekte „X.3“ und „X.6“ F. als Anknüpfungstaten auch Straftaten nach § 298 StGB, bzw. eine Teilnahme daran in Betracht kommen, gilt im Ergebnis nichts anderes:
739Schutzgut des § 298 StGB ist der Wettbewerb. Tathandlung ist die Abgabe des Angebots. Die Absprache selbst ist straflose Vorbereitungshandlung. Materielle Beendigung einer Tat nach § 298 StGB tritt nach wohl herrschender Meinung ein mit Erteilung des Zuschlags (Dannecker, in: NK StGB, Bd. 3, 4. Auflage 2013, § 298, Rn. 101; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, 6. Auflage 2020, vor § 81, Rn. 107,113; Tiedemann, in: LK StGB, § 298, Rn. 57, Bosch, in: Satzger, Schluckebier, Widmaier, StGB, 4. Auflage 2019, § 298, Rn. 17), denn damit ist der Preisbildungsprozess und damit die Wettbewerbsbeeinträchtigung abgeschlossen. Durch den Zuschlag wird der Vergabewettbewerb beendet, so dass dieser durch weitergehende Handlungen sowie die Abwicklung des Auftrags nicht mehr beeinträchtigt oder gefährdet werden kann. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Charakter der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt auch nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. den Zugang des Angebots an (so Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 298 Rn. 7 m.w.N. und Hohmann, in: Münchener Kommentar, StGB, Bd. 6, 4. Auflage, 2022, § 298, Rn. 97), denn der Preisbildungsprozess ist mit Abgabe oder Zugang des Angebots noch nicht abgeschlossen.
740Auf die Erbringung der letzten Leistung durch den Veranstalter kann es nicht ankommen, denn § 298 StGB schützt primär die Freiheit des Wettbewerbs und nur daneben auch – und nicht in erster Linie – die Vermögensinteressen des Veranstalters. Soweit diese Auffassung zudem zur Folge hat, dass insbesondere bei lang andauernden Bauaufträgen im öffentlichen Bereich erst geraume Zeit nach der Angebotsabgabe die Verfolgungsverjährung beginnen kann, dürfte dies auch im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG bedenklich sein (Dannecker, a.a.O., § 298, Rn. 101, mit weiteren Nachweisen in Fußnote 409). Die Vermeidung angeblicher Friktionen mit der Regelung des persönlichen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue in § 298 Abs. 3 StGB ist tatsächlich kein Argument gegen die herrschende Auffassung. Vielmehr ist es so, dass der tätigen Reue tatsächlich ein sehr weiter Anwendungsbereich zukommt: Sie ist noch nach Tatbeendigung möglich; gegebenenfalls kann auch das Merkmal der „Leistung“ in § 298 Abs. 3 StGB einschränkend ausgelegt werden (so auch Fischer StGB, 70. Auflage 2023, § 298, Rn. 15 b a.a.O.).
741Aber auch wenn man für die Beendigung im Sinne des „End- oder Gesamterfolgs der Tat“ auf den Zeitpunkt der Erbringung der (letzten) Leistung des Veranstalters abstellen wollte (Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 298, Rn. 27 und im Ergebnis wohl auch Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 298, Rn. 15 b), käme es hier aufgrund des gleichzeitigen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003, wonach bei Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts auf einen Sachverhalt zwingend auch Art. 101 AEUV anzuwenden ist. Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003, der die Anwendung von Art. 101 AEUV vorschreibt, ist gegenüber § 21 OWiG, § 298 StGB als höherrangiges Recht zu berücksichtigen; jedenfalls wenn – wie hier – ausschließlich Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Rede stehen (Vollmer, in: Münchener Kommentar, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, 3. Auflage, 2020, § 81 GWB, Rn. 38; vgl. auch Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 98. Lieferung, § 81 GWB, Rn. 306 a.E.).
7422. Verjährung
743Ist vorliegend somit für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt ist, sind die der Nebenbetroffenen vorgeworfenen Taten in Bezug auf die Vergabeverfahren von TGA-Leistungen bei den Projekten „X.2“, „X.3“, „X.6“ und „X.5, AN" verjährt.
744Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist bei allen vier Sachverhalten der Zeitpunkt des Zuschlags bzw. des Vertragsschlusses. Dabei kommt es auf etwaige nachträgliche Abweichungen von Vertragspreis und Rechnungssummen oder nachträgliche Änderungs- oder Vergleichsvereinbarungen für die Frage nach der Tatbeendigung hier nicht an. Dass bei umfangreichen und lange andauernden Bauleistungen noch Nachbeauftragungen mit Zusatzleistungen erfolgen, bzw. es zu zum Teil erheblichen Verzögerungen und damit verbundenen zusätzlichen Kosten kommt, über die mitunter auch Regelungen in Änderungsverträgen oder Vergleichen getroffen werden, ist ohne Bedeutung. Denn insoweit stellt der EuGH ausdrücklich klar, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem dem Auftraggeber endgültig die Möglichkeit genommen wird, die in Rede stehenden Güter unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Maßgeblich kann es daher nur auf die im Vertrag, der nach dem auf der Absprache beruhenden Angebot geschlossen wurde, vereinbarten Hauptleistungspflichten, insbesondere die Zahlungspflicht des Bestellers ankommen. Denn mit dem Abschluss des Vertrags ist dem Auftraggeber endgültig die Möglichkeit genommen, die in Rede stehenden Leistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Auf die weiteren Vorkommnisse im Verlauf der unter Umständen mehrjährigen Vertragsdurchführung kommt es nicht an. Sämtliche Nachträge, Vergleiche, Vertragsanpassungen und dergleichen sind ausschließlich mit dem ursprünglich ausgewählten Vertragspartner verhandelt und geschlossen worden. Sie waren nicht am Markt und damit dem Wettbewerb nicht zugänglich.
745Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses gilt für die einzelnen vier Projekte Folgendes:
746Projekt „X.2“ - Vertrag vom 6. Juli 2005
747Projekt „X.3“ Vertrag vom 27. März 2008 … (Teil A) und (Teil B) und …: (Teil A) und (Teil B)
748Projekt „X.4“ F. - Zuschlag vom 12. September 2008; Vertrag vom 20. Oktober 2008
749Projekt ,,X.5, AN" - Zuschlag vom 11. Februar 2009 .
750Mithin war spätestens am 11. Februar 2014 – vor dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23. Januar 2015 als erster in Betracht kommender Unterbrechungshandlung – auch die letzte Tat verjährt.
751Das Verfahren war insoweit wie geschehen einzustellen, § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
752D. Bußgeldzumessung
7531. Bußgeldrahmen und Zumessungserwägungen
754Der Senat hat für beide Taten einen Bußgeldrahmen von 5 € - 3,555 Mrd. Euro zugrunde gelegt, § 4 Abs. 2 OWiG, § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 4. November 2010, § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung vom 26. Juni 2013.
755Nach den genannten Vorschriften reicht der Bußgeldrahmen von 5 Euro bis zu 10 vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB a.F., § 81c Abs. 2 S. 2 GWB), wobei zur Ermittlung des Gesamtumsatzes der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen ist, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Das für die Bestimmung der umsatzbezogenen Obergrenze des Bußgeldrahmen nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB zugrunde zu legende Geschäftsjahr ist vorliegend das Jahr 2018. Denn die maßgebliche Behördenentscheidung i.S. der Vorschrift ist der gegen die Nebenbetroffene am 5. Dezember 2019 erlassene Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes.
756Bei der Ermittlung der umsatzabhängig zu bestimmenden Obergrenze ist – wie § 81 Abs. 4 Satz 3 GWB a.F., § 81c Abs. 5 GWB klarstellt – der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Eine wirtschaftliche Einheit bilden alle im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB verbundenen und in diesem Konzernverbund im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – KRB 20/12,WuW/E DE-R 3861-3879, zitiert nach juris Tz. 69 – Grauzementkartell). Das Merkmal der einheitlichen Leitung kennzeichnet (in Anlehnung an § 308 AktG) im Kern die zumindest faktische Einflussnahme des Mutterunternehmens auf die Geschäftsleitung und wirtschaftliche Tätigkeit des Tochterunternehmens, wobei die Leitung sich auch in der Einflussnahme auf einzelne Unternehmensbereiche erschöpfen kann (vgl. Vetter in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 18 Rz. 11 f.). Eine einheitliche Leitung ist in der Regel bei 100-prozentigen Beteiligungen der originär verantwortlichen Gesellschaft an anderen Gesellschaften anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861-3879, zitiert nach juris Tz. 71 –Grauzementkartell). Ähnlich fordert auch die gemeinschaftsrechtliche Praxis für die – dort im Hinblick weniger auf bußgeldrechtliche Folgen als auf die Zurechnung bußgeldrechtlicher Verantwortlichkeit thematisierte – wirtschaftliche Einheit neben einer mehrheitlichen Kapitalbeteiligung, dass die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen am Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern Anweisungen der sie kontrollierenden Muttergesellschaft befolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C- 73/95 P, Slg 1996, I-5457-5499, Tz. 15 f. m.w.N. - Viho; vgl. ferner Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Band II EG-Kartellrecht (Teil 1), Loseblattsammlung Stand Januar 2009, Art. 81 Abs. 1 Rz. 123). Für die Annahme eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten des Tochterunternehmens besteht aber auch nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei einer 100%-igen Kapitalbeteiligung eine einfache Vermutung, die durch den Nachweis einer Selbständigkeit der Tochtergesellschaft entkräftet werden kann (EuG (2. Kammer), Urteil vom12.12.2007 – T-112/05, Slg 2007, II-5049-5087, Tz. 60 m.w.N. – Akzo Nobel; vgl.EuGH, Urteil vom 16.11.2000 - C-286/98 P, Slg 2000, I-9925-9989, Tz. 29 – Stora Kopparbergs Berslags).
757Im Jahr 2018 operierten L. und die C.1, die zum 1. August 2018 sämtliche Anteile an L. erworben hatte, als wirtschaftliche Einheit. In dem Konzernabschluss 2018 ist L. als vollkonsolidierte und kontrollierte Gesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 99,97 % aufgeführt. Da der Gesamtumsatz der C.1 im Jahr 2018 35,555 Mrd. Euro betrug, liegt der obere Bußgeldrahmen bei 3,555 Mrd. Euro.
7582.Konkrete Bußgeldbemessung
759Bei der Zumessung der Geldbußen innerhalb dieses Rahmens hat sich der Senat bezüglich beider Taten im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
760Bußgeldmindernd war zunächst zu berücksichtigten, das L. während des gesamten Tatzeitraums bis zur Übernahme durch die C.1 Mitte des Jahres 2018 zur B.1 gehörte, die im Geschäftsjahr 2017 mit rund 6,443 Mrd. Euro einen deutlich niedrigeren Gesamtumsatz erzielt hat als die C.1 im Geschäftsjahr 2018, dem für die Bestimmung der Bußgeldrahmens maßgeblichen Geschäftsjahr. Zudem hat die Nebenbetroffene zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen, indem sie zum Aufgabenbereich der handelnden Mitarbeiter vorgetragen und einzelne projektbezogene Unterlagen vorgelegt hat. Auch hat der Senat das Kumulationsprinzip gemäß § 20 OWiG ebenso bedacht wie die lange Dauer zwischen der Einleitung des Bußgeldverfahrens im Jahr 2015 und der nunmehrigen gerichtlichen Ahndung von mehr als sieben Jahren. Ferner war bußgeldmindernd zu berücksichtigen, dass die Nebenbetroffene inzwischen Compliance Maßnahmen ergriffen und einen Compliance Officer etabliert hat.
761Bußgelderhöhend war hingegen bei beiden Taten zu berücksichtigen, dass die Absprache bzw. Abstimmung jeweils auf Initiative von Mitarbeitern der Nebenbetroffenen begangen wurden, die in beiden Fällen den Kontakt hergestellt und die Wettbewerber angesprochen haben.
762Zusätzlich zu den zuvor genannten für beide Taten gleichermaßen geltenden Bußgeldzumessungserwägungen hat der Senat bezüglich der Absprache im T.-Kreis insbesondere weitere Gesichtspunkte berücksichtigt:
763Bußgelderhöhend wirkte sich zu Lasten der Nebenbetroffenen aus, dass von der Kartellabsprach ein räumlich großer mindestens europaweiter Markt betroffen war, auf dem es nur wenige Anbieter von TGA-Leistungen in Großprojekten gab. Auch war die lange Dauer des Kartells von mehr als vier Jahren ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass insgesamt achtzehn Projekte von der Absprache betroffen waren, die einen kartellbefangenen Gesamtumsatz in Höhe von fast 63 Mio. Euro ausmachten. Auf die Nebenbetroffene entfielen hiervon drei Aufträge mit einem Umsatz von etwas über 16 Mio. Euro.
764Unter Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffene L. sprechenden Gesichtspunkte sowie ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hält der Senat zur Ahndung der Kartellordnungswidrigkeit „Absprache im T.-Kreis“ eine
765Geldbuße in Höhe von 20.000.000,- EUR
766für tat- und schuldangemessen.
767Bei der konkreten Zumessung der Geldbuße für die Tat „X.29“ hat der Senat darüber hinaus bußgeldmildernd die Art der Zuwiderhandlung bedacht, da lediglich Informationen über die Höhe des ersten abzugebenden Angebots ausgetaucht worden sind. Bußgelderhöhend war hingegen die Höhe des tatbezogenen Umsatzes von 3.393.023,03 Euro zu berücksichtigen.
768Unter Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffene L. sprechenden Gesichtspunkte sowie ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hält der Senat zur Ahndung der Kartellordnungswidrigkeit „Projekt X. Auftraggeberin: U.“ eine
769Geldbuße in Höhe von 1.000.000,- EUR
770für tat- und schuldangemessen.
771Die verhängten Geldbußen dienen in jedem Einzelfall allein der Ahndung der Zuwiderhandlungen. Der Senat hat insoweit von dem ihm durch § 81 Abs. 5 Satz 1 GWB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
7723. Verfahrensverzögerung
773Der Senat geht von einer rund 6-monatigen Verzögerung aus, die im gerichtlichen Verfahren in der Zeit von September 2021 bis zum Beginn der Hauptverhandlung eingetreten ist. Diese Verfahrensverzögerung ist zwar vermeidbar und unangemessen, macht aber eine Kompensation im Wege einer Anrechnung auf die gegen die Nebenbetroffene festgesetzten Geldbußen nicht erforderlich. Vielmehr ist mit der bußgeldmildernden Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer und der Feststellung im Urteil der unangemessenen Verfahrensverzögerung ausreichend Rechnung getragen.
774E. Kostenentscheidung
775Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 465 Abs.1, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.