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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 38/21

Datum:
08.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 38/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1108.24U38.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 400/19
Leitsätze:

1.

Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung - differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits - nicht fällig.

2.

a) Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.

b) Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.

3.

a) In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.

b) Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.096,90 nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 77.905,49 nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2020 zu zahlen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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