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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 368/20

Datum:
24.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 368/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0524.24U368.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 98/19
Leitsätze:

1.

Nur ein endgültiger Ausschluss der Minderung, der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, benachteiligt den Mieter unangemessen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anschluss an BGH NJW 2008, 2254 Rn. 16ff)). Eine explizite Klarstellung, dass dem Mieter noch ein Bereicherungsanspruch verbleibt, ist grundsätzlich nicht erforderlich; eine Ausnahme gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB dann, wenn die Klausel zwar auch so verstanden werden kann, dass ein Bereicherungsanspruch verbleibt, eine Gesamtschau der AGB des Vermieters jedoch einen vollständigen Ausschluss des Minderungsrechts nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.03.2008 – XII ZR 147/50 Rn .16ff).

2.

Einer Privatperson als Vermieter kann ein Kündigungsschreiben auch über den Briefkasten einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Vermieter ist, wirksam zugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass die GmbH als Empfangsvertreterin (§ 164 Abs. 3 BGB) oder als Empfangsbotin des Vermieters fungiert.

3.

Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsersatz gem. §§ 987ff. BGB bzw. gem. §§ 812ff. BGB, die in Anspruchskonkurrenz zu § 546a Abs. 1 BGB stehen, setzen voraus, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich Nutzungen iSv § 100 BGB gezogen hat (Anschluss an BGH NJW 2017, 2997 Rn 32).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 10.09.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.856,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des ehemaligen Beklagten zu 1) zu tragen.

Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 2) zu 11 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 2) zu 21 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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