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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 184/19

Datum:
11.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 184/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0111.24U184.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 21 O 266/18
Leitsätze:

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), welches derzeit einen Höchstsatz von EUR 25,00 pro Stunde vorsieht.

2. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.

3. § 49b Abs. 2 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 23 U 940/19, Rn. 34ff.).

4. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juni 2021 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 29. Juni 2021 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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