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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 133/21

Datum:
10.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 133/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1110.24U133.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 18a O 9/19
Leitsätze:

1.

Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer aufgrund einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion notfalls gehalten, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle geltend zu machen (Anschluss an BGH NZI 2014, 177 Rn 14).

2.

Nur wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber Leistungsstörungen geltend macht, die von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht erfasst sind (zB Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus Sondervereinbarungen), bleibt Raum für eine sachliche Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess zwischen den Leasingvertragsparteien; für beide Leasingvertragspartner besteht eine Bindungswirkung in Bezug auf das Ergebnis des Rücktrittsprozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant.

Anmerkung: Der Leasingnehmer hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.

 
Tenor:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

II.

Der auf den 22. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

III.

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 23.07.2021 wird der Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen auf EUR 3.143,74 festgesetzt.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf EUR 3.143,74 festgesetzt.

 
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