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1.
Übersendet der an der Errichtung einer notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird.
2.
Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu darzulegen / zu beweisen.
3.
Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO führt zwar gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Anwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte (Anschluss an BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN). Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte.
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 7) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger und der Beklagten zu 7) wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 6. Dezember 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 16.828,- festgesetzt (davon Berufung des Klägers: EUR 12.926,27; Berufung der Beklagten zu 7) und der Anschlussberufungen der Beklagten zu 1) bis 6) sowie 9) insgesamt: EUR 3.901,89 (wirtschaftliche Identität bei subjektiver Klagehäufung auf Passivseite, vgl. BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed., § 39 Rn 22 mwN)).
Gründe:
2A.
3Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); selbiges gilt für die Berufung der Beklagten zu 7), welche als einzige der Beklagten ein selbständiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Sache hat insgesamt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
4Eine Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigen weder die Berufungsbegründung des Klägers noch jene der Beklagten zu 7) auf.
5I.
6Ohne Erfolg hält der Kläger mit seiner Teil-Berufung seine Klage weiter aufrecht, soweit diese erstinstanzlich im Umfang von EUR 12.926,27 nebst Verzugszinsen abgewiesen worden ist. Nicht in Bezug auf die Begründung des Landgerichts, wohl aber im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass seiner Klage im vorgenannten Umfang zu Recht nicht entsprochen worden ist.
71.
8Für die Entscheidung über die Berufung des Klägers kann an dieser Stelle zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass das Landgericht zu Recht dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten gem. §§ 675 Abs. 1, 612 BGB bejaht hat (vgl. dazu auch näher unter II. die Ausführungen zur Berufung der Beklagten zu 7)). Allerdings bleibt der Berufung der Erfolg versagt, soweit der Kläger mit ihr geltend macht, das Landgericht hätte ihm ein entsprechend höheres Honorar zuerkennen müssen.
9a)
10Auf die Überlegungen des Klägers, wonach die Beklagten ihm nicht - wie das Landgericht angenommen hat - bloß eine 0,3-Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben iSv Nr. 2301 VV RVG (Zitierungen von §§ und VV beziehen sich auch nachstehend jeweils auf dessen Fassung in der Zeit vom 01.01.2014 - 30.09.2021), sondern eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG schuldeten, kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger lässt hierbei - wie auch das ihm in Bezug auf die vermeintliche Entstehung einer Geschäftsgebühr noch beipflichtende Landgericht - nämlich Folgendes außer Acht:
11Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, eine Geldforderung beizutreiben, wegen der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen hat, kann (auch) derjenige Rechtsanwalt, welcher an der Errichtung der notariellen Urkunde selbst nicht beteiligt war, für anwaltliche Maßnahmen, welche der Beitreibung der betreffenden Forderung dienen, keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f. VV RVG mehr verdienen, sondern (allenfalls) eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Übersendet der an der Errichtung der notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird:
12Die Vollstreckung ist ein vom Hauptsacheverfahren getrenntes, besonderes Verfahren, in dem der Rechtsanwalt ggf. gesonderte Gebühren verdienen kann (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. A. 2021, 3309 VV Rn 4). Zur Vollstreckung iSd Nr. 3309 VV RVG gehören auch die Vollstreckung vorbereitende Maßnahmen, welche von solchen Maßnahmen abzugrenzen sind, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr verdient (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 10). Dass auch die Vollstreckung vorbereitende Maßnahmen zur Vollstreckung gehören, bedeutet zwar nicht, dass jede Tätigkeit im Vorfeld einer Vollstreckung zu einer Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG führt: Maßnahmen des Gläubigervertreters, die die Vollstreckung vorbereiten, können je nach Auftrag unter Nr. 3309 VV RVG, aber auch unter Nr. 2300 VV RVG fallen (Müller-Rabe, a.a.O. Rn 13f). Die Zahlungsaufforderung (mit Vollstreckungsandrohung) gehört jedoch als die Vollstreckung vorbereitende Maßnahme bereits zur Vollstreckung und nicht mehr zur Hauptsache; der Verfahrensbevollmächtigte verdient also die Vollstreckungsgebühr, soweit er einen Auftrag zu diesem Schreiben bzw. einen generellen Vollstreckungsauftrag hatte (BGH NJW-RR 2003, 1581; OLG Frankfurt a. M. JurBüro 1988, 786; KG JurBüro 2001, 211; KG JurBüro 2008, 151; OLG Koblenz MDR 1995, 753; OLG München AnwBl 1989, 685 = MDR 1989, 652; OLG Schleswig JurBüro 1995, 32; Müller-Rabe, a.a.O. Rn 432). Bleibt die unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts ohne Erfolg, so stellt ein anschließend erteilter Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben eine Angelegenheit dar (AG Heilbronn AGS 2020, 512 mit zustimmender Anm. N. Schneider; vgl. LG Kassel DGVZ 1996, 11; Volpert RVGreport 2005, 127, 131; Müller-Rabe, a.a.O. Rn 433 mwN).
13Auch für anwaltliche Zahlungsaufforderungen des Schuldners ohne gleichzeitige Vollstreckungsandrohung gelten die zuvor erfolgten Ausführungen entsprechend (Müller-Rabe, a.a.O. Rn 444; Schneider/Wolf/Volpert RVG § 25 Rn 12). Umstritten ist lediglich, wie sich die Vergütung des Rechtsanwalts bemisst, wenn er eine Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung ausspricht und er noch nicht über einen Vollstreckungsauftrag verfügt hat: Ein Teil der Literatur bejaht in diesem Falle einen Einzelauftrag iSv Nr. 3402 VV RVG; andere gehen von einem Vertretungsauftrag gem. Nrn. 2300f VV RVG aus, wobei nicht selten ein Fall eines einfachen Schreibens iSv Nr. 2301 VV RVG gegeben sei (Müller-Rabe, a.a.O. Rn 445 mwN zum Streitstand).
14b)
15Nach diesen Maßgaben schulden die Beklagten dem Kläger für sein Aufforderungsschreiben an die Käuferin keine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300f VV RVG, sondern (allenfalls) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, so dass der Kläger im Ergebnis jedenfalls nicht durch die Entscheidung des Landgerichts, das ihm eine 0,3-Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben iSv Nr. 2301 VV RVG zugesprochen hat, benachteiligt worden ist. Denn auch die tatsächlich einschlägige Vergütungsvorschrift nach Nr. 3309 VV RVG sieht lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr vor, so dass die Höhe des dem Kläger geschuldeten Honorars identisch mit dem vom Landgericht zuerkannten Honorar ist.
16An dieser Stelle ist hierzu lediglich zu bemerken, dass die Überlegung des Landgerichts, wonach der Kläger in dem Schreiben nach Anlage K 13 keine Vollstreckungsandrohung aussprach, im Streitfall belanglos ist für die Frage der Abgrenzung der Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300f VV RVG von der Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Denn insoweit kommt es nicht etwa allein auf den Inhalt des anwaltlichen Schreibens nach Anlage K 13 an, sondern auf jenen des dem Kläger erteilten Mandats. Nach den Umständen des Streitfalles ging dieses dahin, die Kaufpreisforderung von der Käuferin beizutreiben:
17Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Vollstreckung beginnt nicht erst mit der Beantragung von staatlichem Zwang, sondern mit seinem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages – d.h. idR bereits mit der Entgegennahme der Information oder aber mit der (zu seinen Aufgaben gehörenden) Prüfung, ob schon eine Vollstreckungsmaßnahme angebracht ist. Hierfür verdient er bereits eine 0,3 Vollstreckungsgebühr (Müller-Rabe, a.a.O. Rn 33f). Für die Entstehung der Gebühr der Nr. 3309 VV RVG ist nicht etwa erforderlich, dass der Rechtsanwalt bereits einen Antrag auf Vollstreckung gestellt oder eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat (OLG Hamburg MDR 1976, 5; Müller-Rabe, a.a.O. Rn 36). Ob das Vollstreckungsorgan antragsgemäß tätig wird, ist für die Entstehung der Gebühr ohne Belang. Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, aus einer notariellen Urkunde die Vollstreckung einzuleiten, und erteilt er ihm (wie hier der Beklagte zu 6) durch wunschgemäße Übersendung der Dokumente wie des notariellen Kaufvertrages sowie des eigenen Mahnschreibens die erforderlichen Informationen, dann steht dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr selbst dann zu, wenn der Schuldner die Forderung zwischenzeitlich bezahlt und deshalb wegen der Hauptforderung kein Vollstreckungsantrag mehr gestellt wird (vgl. LG Bonn JurBüro 1983, 241; Müller-Rabe, a.a.O. Rn 37).
182.
19Im Ergebnis hat das Landgericht dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 7) sowie zu 9) somit jedenfalls zu Recht keinen höheren Honoraranspruch als iHv EUR 3.901,89 nebst Verzugszinsen zuerkannt, so dass das weitergehende Berufungsbegehren des Klägers evident unbegründet ist.
20II.
21Auch der zulässigen selbständigen Teil-Berufung der Beklagten zu 7) mangelt es in der Sache offensichtlich an Erfolgsaussichten. Die Beklagte zu 7) macht vergeblich geltend, dass das Landgericht dem Kläger schon rechtsirrig einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt habe.
221.
23Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 7) lässt sich im Ergebnis der Abschluss eines Anwaltsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger, dessen Mandatsinhalt darin bestand, den im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers bereits titulierten und fälligen Anspruch der Beklagten zu 1) gegen die Käuferin durchzusetzen, d.h. die Kaufpreisforderung beizutreiben (vgl. bereits oben zur Berufung des Klägers), nicht verneinen.
24a)
25Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages gelten die allgemeinen Vorschriften, mithin insbesondere die §§ 145ff BGB. Da der Vertrag grundsätzlich keiner Form bedarf, kann er auch durch schlüssiges Verhalten - wie etwa die tätige Übernahme des Auftrags - zustande kommen (BGH NJW-RR 2019, 1076 Rn 9 mwN). Insoweit sind allerdings im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen: Das Verhalten des Auftraggebers muss vom Anwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen sein (BGH NJW 2004, 3630, 3631). Besteht Streit darüber, ob der Anwalt überhaupt mit der Wahrung der rechtlichen Interessen des Mandanten betraut wurde, trägt der Anwalt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages (vgl. BGH NJW 2004, 3630, 3631 sub I.2; Senat AnwBl. 1986, 4; Senat FamRZ 2009, 2027 mwN; BeckOGK BGB/Teichmann, Stand 01.11.2022, § 675 Rn 1004).
26Die Vertragsparteien können auch das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages von Bedingungen abhängig machen. Ein geläufiger Anwendungsfall ist in der Praxis, auf Seiten des Mandanten die Erteilung des Auftrags davon abhängig zu machen, dass die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erteilt oder dass ihm Prozesskostenhilfe durch das Gericht bewilligt wird (vgl. Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. A. 2017, § 1 Rn 36ff mwN; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. A. 2021, § 1 Rn 25; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A. 2015, § 1 Rn 129 mwN). Behauptet der Rechtsanwalt zur Begründung seines Vergütungsanspruchs einen unbedingten Vertragsschluss, trägt er die Beweislast für diese ihm günstige Tatsache (Neuhofer, in: AnwBl. 2005, 576; Peitscher, in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. A. 2019, 16. Teil, Prozessrecht, Vorbem. zu Kap. 14 Rn 202 mwN).
27Auch in Bezug auf das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages ist die bloße Gefälligkeit von der rechtsgeschäftlichen Bindung abzugrenzen. Im Regelfall spricht es für einen Rechtsbindungswillen, wenn der Leistende ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe hat (BGH NJW 1992 498). Bei Gefälligkeitshandlungen besteht kein Vergütungsanspruch (Senat FamRZ 2009, 2027; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. A. 2021, § 1 Rn 94 mwN).
28Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig hingegen nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat; da eine Berufsleistung des Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, gilt - ohne dass es eines Hinweises des Rechtsanwalts bedarf - gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, dass der Rechtsanwalt eine Vergütung für seine Tätigkeit fordern darf (Senat FamRZ 2009, 2027 mwN). Die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind insoweit Mindestgebühren (Teichmann, a.a.O. Rn 1006 mwN). Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus (Müller-Rabe, a.a.O. § 1 Rn 93 mwN). Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu beweisen; es ist nicht Sache des Rechtsanwalts darzulegen, dass nichts Abweichendes vereinbart worden sei (Müller-Rabe, a.a.O. § 1 RVG Rn 94 mwN).
29Die Praxis, ein Mandat aus Gefälligkeit unentgeltlich zu führen, im Falle des Obsiegens aber dennoch gegenüber der Gegenseite Kostenerstattung geltend zu machen, unterliegt der Gefahr des Vorwurfes eines Betruges gem. § 263 StGB zum Nachteil der Gegenseite, da erstattungsfähig nur tatsächlich entstandene Kosten sind (vgl. Müller-Rabe, a.a.O. § 1 RVG Rn 98 mwN). Das betreffende Problem lässt sich indessen dahingehend lösen, dass ein Gebührenverzicht nur bedingt erklärt wird; solches lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres aus den Umständen ableiten (vgl. Römermann, in: NJW 2012, 2635 mwN).
30Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist die Vergütung nach den gesetzlich geregelten Sätzen des RVG zu bestimmen. Soll eine besondere Vereinbarung getroffen werden, bedarf dies der Textform gem. § 3a RVG, bei einem Verstoß gegen die §§ 3a; 4a RVG bleibt die Vergütungsvereinbarung dennoch wirksam mit der Folge, dass aus ihr die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden kann (BGH NJW 2016, 1391, 1392; Senat, Urteil vom 08.11.2022 – I-24 U 38/21 = BeckRS 2022, 31064 Rn 73). Für die außergerichtliche Beratung ist eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ausdrücklich gestattet (§ 4 Abs. 1 RVG).
31b)
32In Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass ein Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 6), und dem Kläger mit dem eingangs genannten Inhalt geschlossen wurde.
33Zunächst lässt sich in Beantwortung dieser – unter Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts zu beantwortenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.1993 – I-10 W 60/93) – Frage auf Basis des unstreitigen Vorbringens feststellen, dass die Beklagte zu 1) den Kläger damit beauftragte, ihre titulierte Kaufpreisforderung gegen die bereits im Schuldnerverzug befindliche Käuferin durchzusetzen. Streitig ist allein, ob und unter welchen Umständen der Kläger diese anwaltliche Tätigkeit entgeltlich für die Beklagte zu 1) erbringen sollte.
34Gegen die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Landgerichts, wonach der Kläger die anwaltliche Tätigkeit in Gestalt des Schreibens gem. Anlage K 13 nicht etwa aus Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten zu 3) als dessen (Geschäfts-)Freund erbrachte, hat die Beklagte zu 7) (wie auch die weiteren Beklagten) zweitinstanzlich zu Recht nichts mehr eingewandt.
35Der sie treffenden Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger und die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 6), hätten etwas Abweichendes von der aus § 612 Abs. 1 BGB folgenden Mindestvergütung nach dem einschlägigen Tarif des RVG vereinbart, hat die Beklagte zu 7) auch zweitinstanzlich nicht genügt. Die Beklagte zu 7) beschränkt sich insoweit darauf, geltend zu machen, die auf S. 10 des LGU getroffene gegenteilige Feststellung sei unrichtig. Insoweit geht sie bereits von einem unzutreffenden Ansatz in Bezug auf die maßgebliche Darlegungs- und Beweislast aus, indem sie die Feststellung des Landgerichts mit den Worten „Eine Beauftragung des Klägers zu den von ihm behaupteten Konditionen ist nach der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt“ rügt. Nach den oben im Detail erläuterten Grundsätzen hätte es gerade umgekehrt ihr oblegen, eine niedrigere Vergütung darzutun / zu beweisen. Das dahingehende non-liquet in Bezug auf die Frage, ob für den Fall, dass die Erstattung des Anwaltshonorars nicht mit Erfolg gegen die Käuferin durchgesetzt werden könnte, erst noch eine Honorarvereinbarung habe getroffen werden sollen, geht mithin zu Lasten der Beklagten zu 7). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte zu 7) unter Hinweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2021 vor dem Landgericht sinngemäß geltend macht, ein RVG-Honorar sei anlässlich der Telefonate zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) bzw. dem Beklagen zu 6) nicht vereinbart worden.
36Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Überlegung der Beklagten zu 7), für die Bejahung eines Anwaltsvertrages mangele es an den gem. §§ 145ff BGB erforderlichen zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Sie hat auch nicht unter Hinweis auf die Email des Beklagten zu 6) vom 13.04.2016, 16:17 Uhr (vgl. die inzidente Wiedergabe des Wortlautes innerhalb der Anlage B 6 der Rechtsanwälte Gebauer; vgl. auch GA 555 unten f) ihrer Beweislast für eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung genügen können. Der (ebenso wie der Beklagte zu 6) vom Landgericht gem. § 141 ZPO persönlich angehörte) Kläger hat geäußert, im Telefonat mit dem Beklagten zu 6) angegeben zu haben, auf die der Beklagen zu 1) nach dem RVG entstehenden Kosten hingewiesen zu haben; es sei nicht erörtert worden, was passiere, wenn die Käuferin wider Erwarten nicht zahle (GA 446, 3. Abs.). Damit lässt sich gerade nicht tatrichterlich feststellen, dass der Kläger und der Beklagte zu 6) vereinbart hätten, im letztgenannten Falle werde der Kläger von der Beklagten zu 1) kein Honorar verlangen – zumal auch der Beklagte zu 6) im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht bestätigt hat, dass über die potenzielle Konstellation, dass die Käuferin nicht zahlen würde, nicht gesprochen worden sei (GA 447, 3. Abs.). Mangels feststellbarer abweichender Vereinbarung verbleibt es mithin bei der gesetzlichen Regelung des § 612 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) die sich nach RVG ergebende Vergütung schuldet und u.a. die Beklagte zu 7) als GbR-Gesellschafterin nach § 128 Abs. 1 analog HGB (vgl. statt aller BGH NJW 2003, 1803 mwN) dafür mithaftet.
37Da nach dem eben Ausgeführten unstreitig gerade nicht darüber gesprochen wurde, was passiere, wenn die Käuferin nicht zahlen sollte, ist dem Kläger zugleich der ihm obliegende Beweis für einen unbedingten Vertragsschluss gelungen. Jedenfalls mit Blick auf den im vorhergehenden Absatz referierten teilweise übereinstimmenden Vortrag zum Inhalt des Telefonats zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 6) geht die Rüge der Beklagten zu 7) fehl, wonach das Landgericht den Inhalt der Email des Beklagten zu 6) vom 13.04.2016, 16:17 Uhr, unzutreffend ausgelegt bzw. nicht berücksichtigt habe. Denn wenn über den Fall der Nichtzahlung der Käuferin unstreitig nicht gesprochen wurde, kann schlechthin auch keine Bedingung im Sinne einer für diese Konstellation nachträglich noch zu treffenden Honorarvereinbarung dem Abschluss des Auftrages entgegenstehen. Selbst wenn die betreffende Email vor den Telefonaten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 6) dem Kläger zugegangen sein mag, geht gemäß den einleitend dargestellten Grundsätzen der etwaige Irrtum des Beklagten zu 6) über die Unentgeltlichkeit des Auftrages zu Lasten der Beklagten, die eine Abweichung von § 612 Abs. 1 BGB (s. oben) nicht haben unter Beweis stellen können. Auf die Frage, ob der Kläger sich insoweit wegen etwaiger Verletzung von Hinweispflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat, wird unten näher eingegangen.
38Unerheblich ist der Hinweis der Beklagten zu 7) auf die weiteren Emails des Beklagten zu 6) vom 15.04.2016 (Anlage B 6) und 18.04.2016 (Anlage B 8) sowie auf dessen Schreiben vom 20.04.2016 (Anlage B 9). Denn insoweit handelt es sich bloß um ex post, d.h. nach Durchführung des Auftrages durch den Kläger, geäußerte Ansichten des Beklagten zu 6) zur vermeintlichen Angemessenheit eines Zeithonorars von EUR 1.500,-, die keinen Rückschluss auf eine entsprechende vorherige Vereinbarung zulassen.
392.
40Dem Vergütungsanspruch des Klägers in der vom Landgericht zuerkannten Höhe stehen auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen (etwaiger) Pflichtverletzungen des Klägers entgegen.
41a)
42Zwar kann zugunsten der - insoweit primär darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. BGH NJW 2008, 371; BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN) - Beklagten zu 7) angenommen werden, dass der Kläger den von ihm nach § 49b Abs. 5 BRAO geschuldeten Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gerade nicht bereits vor Auftragserteilung durch die Beklagte zu 1) erteilt hat.
43Jedoch führt der vorgenannte Verstoß im Streitfall nicht etwa dazu, dass die Beklagten dem Kläger gar keine bzw. geringere als die diesem erstinstanzlich zuerkannten Gebühren schulden. Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises führt zwar gem. den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts (BGH NJW 2008, 371 mwN; BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN). Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Anwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte (BGH NJW 2007, 2332; BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN). Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte (OLG Hamburg MDR 2007, 1288; Müller-Rabe, a.a.O., § 1 RVG Rn 163 iVm Rn 175).
44Dies vorausgeschickt ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 6) im Falle der rechtzeitigen Erteilung des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO von einer jedweden Beauftragung des Klägers Abstand genommen hätte. Wie oben bereits ausgeführt, haben der Kläger und der Beklagte zu 6) unstreitig nicht erörtert, wie in Bezug auf die Vergütung zu verfahren sei, falls die Käuferin die Forderung nicht begleichen sollte. Gemäß den einleitend dargestellten Grundsätzen muss dem Mandanten bewusst sein, dass er im Zweifel eine Vergütung nach dem RVG schuldet. Die Reaktion des Beklagten zu 6) in seiner Email vom 15.04.2016 (Anlage B 6) indiziert, dass er bei zutreffendem Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Gegenstandswertes jedenfalls dann von einer Beauftragung nicht abgesehen hätte, wenn lediglich eine 0,3-Gebühr anfällt. Jedenfalls hätte er ein Zeithonorar iHv EUR 1500,- in jedem Falle akzeptiert. Auch wenn die nach RVG geschuldete Vergütung in Höhe einer 0,3-Verfahrensgebühr etwa das Doppelte ausmacht, gehen entsprechende Zweifel zulasten der Beklagten. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung musste der Beklagte zu 6) davon ausgehen, dass die bereits gemahnte Käuferin ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe die Kaufpreiszahlung nicht leisten würde. Dementsprechend haben auch die Beklagten zu 1) bis 6) und zu 9) eingeräumt, dass sie zur Erteilung eines Vollstreckungsauftrages bereit gewesen wären (vgl. deren Berufungsbegründung vom 13.10.2021, S. 18f, GA 613f).
45b)
46Abweichendes ergibt sich auch nicht anhand der Überlegung, dass der Kläger in Anbetracht des Umstandes, dass ihm (dem Kläger) bewusst gewesen sei, dass der Beklagte zu 6) einem Irrtum über die Vergütungspflicht nach RVG unterlegen sei, verpflichtet gewesen wäre, diesen entsprechend aufzuklären.
47Da der Mandant regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat, muss der Rechtsanwalt nur auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung belehren (BGHZ 77, 27, 29 = NJW 1980, 2128; Teichmann, a.a.O. § 675 Rn 1162 mwN). Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich eine Pflicht zur ungefragten Belehrung ergeben, so etwa bei einem ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und daraus folgenden hohen Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen; auch sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie seine Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2332, 2333 mwN).
48Gemessen daran bestand im Streitfall jedenfalls mit Blick auf die relativ niedrige 0,3-Verfahrensgebühr von EUR 3.901,89 im Vergleich zu dem mit über drei Millionen EUR zu bewertenden wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 1) an der Beitreibung der titulierten Kaufpreisforderung keine Verpflichtung des Klägers zu einer ungefragten Belehrung über die Höhe der Gebühren; eine ausdrückliche Nachfrage des Beklagten zu 6) gab es unstreitig nicht.
49Jedenfalls gilt auch insoweit, dass die Beklagten nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht haben, dass sie in Kenntnis der objektiv geschuldeten Vergütung von jedweder Beauftragung des Klägers abgesehen hätten. Die Ausführungen zum unterbliebenen Hinwies gem. § 49b Abs. 5 BRAO gelten hier sinngemäß.
503.
51Gegen die Höhe der erstinstanzlich zuerkannten Honorarforderung hat die Beklagte zu 7) im Übrigen ausdrücklich keine Bedenken geäußert (GA 564).
52B.
53Im Falle einer endgültigen Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO bzw. im Falle einer auf den vorliegenden Hinweis des Senats erfolgenden Berufungsrücknahme des Klägers verlören die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1) bis 6) und 9) gem. § 524 Abs. 4 ZPO (analog) ihre Wirkung (vgl. BGH NJW 2015, 251 Rn 2; BGH NJW-RR 2017, 56 Rn 14 ff.). Da der Kläger schon erstinstanzlich die Klage gegen den Beklagten zu 8) zurückgenommen hat, ist der Schriftsatz vom 13.10.2021 so zu verstehen, dass allein die Beklagten zu 1) – 6) und 9) Anschlussberufung eingelegt haben.
54Einstweilen erübrigen sich daher Ausführungen des Senats zu den Anschlussberufungen. Klarzustellen ist insoweit, dass die vorgenannten Beklagten auch nicht etwa an der selbständigen – mithin nicht iSv § 524 Abs. 4 ZPO akzessorischen – Berufung der Beklagten zu 7) partizipieren, da kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft iSv § 62 ZPO gegeben ist. Denn es liegt im Streitfall weder ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen vor:
55Keine notwendigen Streitgenossen aus prozessualen Gründen sind verklagte Gesamtschuldner (BGH NJW-RR 2010, 911, 913 mwN). Eine Rechtskrafterstreckung ist insoweit vielmehr in § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt aber auch dort, wo zwar (wie hier) keine echte Gesamtschuldnerschaft vorliegt, jedoch eine entsprechende Verurteilung zu erfolgen hätte – wie es z.B. für den Prozess gegen die als solche parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter aus einer Gesellschaftsschuld anerkannt ist (vgl. BGH NJW 2012, 2435 2436 mwN).
56Ebenso wenig sind die Beklagten notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen. Denn mehrere für eine Verpflichtung haftende Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft werden - wie auch im Streitfall - in der Regel als Gesamtschuldner in Anspruch genommen (vgl. BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537); sie stehen daher untereinander nur in einfacher Streitgenossenschaft (§ 61 ZPO), soweit sie als Einzelne die geforderte Leistung erbringen können (BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH WM 1983, 1279, 1280). Dies gilt insbesondere bei Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. nur BeckOK BGB/Dressler, 46. Ed, § 62 Rn 25 mwN).
57C.
58Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn 45 mwN).